TE Bvwg Beschluss 2019/2/14 W198 2214269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W198 2214269-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 16.01.2019, Zl. RAG/A05661/2019, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 16.01.2019, Zl. RAG/A05661/2019, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 21.12.2017 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 01.12.2017 bis 11.01.2018 ausgesprochen.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 21.12.2017 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 01.12.2017 bis 11.01.2018 ausgesprochen.

2. Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.07.2018 bis 12.07.2018 verloren hätte, da er eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hätte.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.07.2018 bis 12.07.2018 verloren hätte, da er eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte.

3. Mit der gleichen Begründung wurde mit einem zweiten Bescheid des AMS vom 09.08.2018 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 07.08.2018 bis 26.08.2018 ausgesprochen.3. Mit der gleichen Begründung wurde mit einem zweiten Bescheid des AMS vom 09.08.2018 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 07.08.2018 bis 26.08.2018 ausgesprochen.

4. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.09.2018 wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 07.08.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 24.07.2018 keine Folge gegeben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.11.2018 wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 21.08.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 09.08.2018 ebenfalls keine Folge gegeben.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2018 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diesen Vorlageantrag ist noch offen (anhängig in ho GA zu W263 2211888-1).

7. Mit Bescheid des AMS vom 24.09.2018 wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 03.09.2018 bis 28.10.2018 (8 Wochen) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Annahme der ihm vom Arbeitsmarkservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Monteur bei der XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn 03.09.2018 vereitelt hätte.7. Mit Bescheid des AMS vom 24.09.2018 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 03.09.2018 bis 28.10.2018 (8 Wochen) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Annahme der ihm vom Arbeitsmarkservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Monteur bei der römisch 40 GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn 03.09.2018 vereitelt hätte.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.11.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 24.09.2018 abgewiesen.

9. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht. Eine Entscheidung des zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Rechtssache ist noch offen (anhängig in ho GA zu W263 2208246-1).

10. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 27.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 01.12.2018 eingestellt.10. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 27.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 01.12.2018 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Innerhalb eines Jahres hätte die wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG (Weigerung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Nichtannahme einer Beschäftigung bzw. die Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) zweimal zum Ausschluss der Leistung gemäß § 10 AlVG geführt. Der Beschwerdeführer hätte nunmehr auch die Annahme der zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX als Werkzeugbautechniker vereitelt. Dieses Verhalten dokumentiere eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Innerhalb eines Jahres hätte die wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG (Weigerung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Nichtannahme einer Beschäftigung bzw. die Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) zweimal zum Ausschluss der Leistung gemäß Paragraph 10, AlVG geführt. Der Beschwerdeführer hätte nunmehr auch die Annahme der zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 als Werkzeugbautechniker vereitelt. Dieses Verhalten dokumentiere eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.01.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

12. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 16.01.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.01.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die individuelle Interessensabwägung ergeben habe, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen würde. Die festgestellte Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit lasse die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen.12. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 16.01.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.01.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die individuelle Interessensabwägung ergeben habe, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen würde. Die festgestellte Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit lasse die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen.

13. Gegen den Bescheid vom 16.01.2019 hat der Onkel des Beschwerdeführer "namens seines Neffen" mit Schreiben vom 24.01.2019, eingelangt beim AMS am 06.02.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurden keine relevanten Punkte für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebacht. Vorgebracht wird allerdings, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide. Eine stationäre Aufnahme hätte der Beschwerdeführer selbst nach langem Zureden des Arztes verweigert. Der Beschwerdeführer sei im Moment arbeitsunfähig. Als Beilage angeschlossen wurde ein Krankenhaus - Kurzbericht vom 22.01.2019.

14. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 08.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung vor, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus den ho anhängigen Beschwerdeverfahren zu W263 2211888-1, W263 2210807-1, der ho. am 05.11.2018 entschiedenen Beschwerdesache zu W263 2208246-1 (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.10.2018, Zl. RAG/A05661/2018, mit dem das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 24.09.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen hat) sowie dem ebenfalls vorgelegten Versicherungsverlauf und Bezugsverlaufes (Anhänge 2 und 3 des vorgelegten Verwaltungsaktes).Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus den ho anhängigen Beschwerdeverfahren zu W263 2211888-1, W263 2210807-1, der ho. am 05.11.2018 entschiedenen Beschwerdesache zu W263 2208246-1 (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.10.2018, Zl. RAG/A05661/2018, mit dem das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 24.09.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG i.V.m. Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen hat) sowie dem ebenfalls vorgelegten Versicherungsverlauf und Bezugsverlaufes (Anhänge 2 und 3 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Es ist sohin aktenmäßig belegt, dass der Beschwerdeführer beginnend mit 21.12.2017 und im Jahr 2018 wiederholt den Tatbestand des §§ 9 AlVG (Weigerung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Nichtannahme einer Beschäftigung bzw. die Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) erfüllt hat, was auch bereits zweimal zum rechtskräftigen Ausschluss der Leistung gemäß § 10 AlVG geführt hat.Es ist sohin aktenmäßig belegt, dass der Beschwerdeführer beginnend mit 21.12.2017 und im Jahr 2018 wiederholt den Tatbestand des Paragraphen 9, AlVG (Weigerung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Nichtannahme einer Beschäftigung bzw. die Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) erfüllt hat, was auch bereits zweimal zum rechtskräftigen Ausschluss der Leistung gemäß Paragraph 10, AlVG geführt hat.

Gemäß dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 07.02.2019 und dem vorgelegten Bezugsverlauf, ebenfalls vom 07.02.2019, liegt mittlerweile eine längere Arbeitslosigkeit vor.

Der Beschwerdeführer stand bis 30.11.2018 im Notstandshilfebezug. Eine neue Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich (Hauptverbandsdatenauszug vom 14.02.2019).

Insbesondere aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 24.01.2019 ergeben sich jedoch eindeutige Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer im weiteren Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens einer Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zuzuführen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 16.01.2019 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 16.01.2019 vergleiche VwGH vom 07.09.2017,

Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:

"Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen."Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den im Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.11.2017 durchgängig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS bereits zwei Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG verhängt. Zwei weitere Ausschlussfristverfahren sind zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt (noch) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Seit 01.12.2018 bezieht der Beschwerdeführer keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da mit diesem Tag dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wurde. Eine Arbeitsaufnahme hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden. Es erscheint daher die Einbringlichkeit einer einmal ausbezahlten (vorläufigen) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gefährdet.Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.11.2017 durchgängig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS bereits zwei Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Zwei weitere Ausschlussfristverfahren sind zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt (noch) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Seit 01.12.2018 bezieht der Beschwerdeführer keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da mit diesem Tag dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wurde. Eine Arbeitsaufnahme hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden. Es erscheint daher die Einbringlichkeit einer einmal ausbezahlten (vorläufigen) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gefährdet.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.01.2019 (eingelangt am 06.02.2019) ausschließenden Bescheid kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.01.2019 (eingelangt am 06.02.2019) ausschließenden Bescheid kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

Aus diesen Gründen (Gefahr im Verzug, Verletzung der Konkretisierungspflicht) ist daher der vorgenommenen Interessenabwägung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Einzelfall von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber mit dem der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse ausgegangen ist.

Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist.

Es wird das AMS ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass - wie schon beweiswürdigend ausgeführt - der Beschwerdeführer im weiteren Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens einer Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zuzuführen sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung,
Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2214269.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten