TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/13 E3830/2018 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art18
B-VG Art144 Abs1 / Allg
IslamG 2015 §4 Abs1, §6 Abs2
NAG §11, §25
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
StGG Art15
EMRK Art9 Abs1, Art14
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung von Beschwerden türkischer Staatsbediensteter, die in Österreich als Seelsorger (Imame) tätig waren, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sowie von Einreiseverboten; Verbot der Finanzierung der gewöhnlichen Tätigkeit der islamischen Religionsgesellschaften durch ausländische Staaten und deren Einrichtungen verstößt nicht gegen Art9 EMRK; Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im öffentlichen Interesse; Konkretisierung dieses Grundsatzes der Selbsterhaltungsfähigkeit nur für die islamischen Religionsgesellschaften sachlich gerechtfertigt

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.römisch zwei. Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1. Zu E3830-3832/2018

1.1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer war seit Erteilung seines ersten Aufenthaltstitels "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" am 1. Oktober 2015 als durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet ??leri Ba?kanl???) für den Auslandsdienst entsandter türkischer Staatsbediensteter als Seelsorger (Imam) für den Verein ATIB Union (Türkisch-islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich) in Villach tätig. Der Verein ATIB Union stellte dem Erstbeschwerdeführer eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung und dieser bezog ein monatliches Gehalt iHv € 2.105,–, das in der Türkei versteuert und ihm durch das türkische Generalkonsulat in Österreich ausbezahlt wurde. Bei der Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter, die die abgeleiteten Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft" erhalten hatten. Am 21. September 2017 stellten die Beschwerdeführer Verlängerungsanträge auf Erteilung weiterer Aufenthaltstitel gemäß §24 Abs1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Am 13. März 2018 verständigte der Magistrat der Stadt Villach (Niederlassungsbehörde) gemäß §25 Abs1 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, weil allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß §11 Abs2 NAG nicht mehr vorgelegen seien.

1.2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Juni 2018 wurde gegenüber den Beschwerdeführern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei nach §46 FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen bestimmt und gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 iVm Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren bzw von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Juni 2018 wurde gegenüber den Beschwerdeführern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei nach §46 FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen bestimmt und gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 in Verbindung mit Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren bzw von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19. September 2018 als unbegründet ab, da einer Abschiebung keine in den Personen der Beschwerdeführer liegenden Gründe entgegenstünden, keine Aufenthaltstitel gemäß §57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu erteilen seien und das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer deren persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb durch die Rückkehrentscheidungen keine Verletzung von Art8 EMRK vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären, und es bestünden keinerlei Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Überdies hielten sich die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wieder dauerhaft in der Türkei auf. Hinsichtlich des gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass dieses in seiner Höhe als zu lange bemessen worden sei, weil keine besonders gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege. Es sei daher von drei Jahren auf 18 Monate herabzusetzen.

1.4. Die Beschwerdeführer beantragten am 25. September 2018 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und brachten zugleich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und zu den Zahlen E3830-3832/2018 protokollierte Beschwerde ein.

1.5. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen Folgendes aus:

1.5.1. Die Beschwerdeführer hätten im Verlängerungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln vor der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG nicht hinreichend nachgewiesen (fehlende Nachweise über den Überweiser des Gehalts des Erstbeschwerdeführers und einer in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung). Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde hätten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen verschwiegen bzw nicht gehörig mitgewirkt. Sie seien den Feststellungen bzw der Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Wesentlichen erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten, womit sie offensichtlich versucht hätten, das Verfahren von der dazu eigentlich zuständigen Behörde auf die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern. Auch §25 Abs1 NAG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.4.2010, 2008/22/0206) stünden dem aber nicht entgegen, dass es den Beschwerdeführern auch noch während des laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung freistehe, nunmehr durch gehörige Mitwirkung bei der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht seien nach der Komplementärregelung zu §25 Abs1 NAG in §52 Abs4 Z4 und Abs4 letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die die Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde nachweisen hätten können und müssen.1.5.1. Die Beschwerdeführer hätten im Verlängerungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln vor der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG nicht hinreichend nachgewiesen (fehlende Nachweise über den Überweiser des Gehalts des Erstbeschwerdeführers und einer in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung). Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde hätten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen verschwiegen bzw nicht gehörig mitgewirkt. Sie seien den Feststellungen bzw der Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Wesentlichen erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten, womit sie offensichtlich versucht hätten, das Verfahren von der dazu eigentlich zuständigen Behörde auf die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern. Auch §25 Abs1 NAG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.4.2010, 2008/22/0206) stünden dem aber nicht entgegen, dass es den Beschwerdeführern auch noch während des laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung freistehe, nunmehr durch gehörige Mitwirkung bei der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht seien nach der Komplementärregelung zu §25 Abs1 NAG in §52 Abs4 Z4 und Abs4 letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die die Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde nachweisen hätten können und müssen.

1.5.2. Wie die belangte Behörde gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht unter Art6 und 7 des am 19. September 1980 durch den Assoziationsrat EWG-Türkei gefassten Beschlusses Nr 1/80 über die Entwicklung der Assoziation fielen, in denen Rechte türkischer Staatsangehöriger sowie die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer geregelt würden, die je nach Beschäftigungsdauer im Bundesgebiet bestimmte Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten könnten. Zwar sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie legal in das Bundesgebiet eingereist und auf Grund des erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältig gewesen, doch könne er schon nicht als dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt zugehörig angesehen werden, da sich seine beschäftigungs- bzw sozialversicherungsrechtliche Situation nach türkischem Recht richte und relevante Anknüpfungspunkte an das österreichische Recht nicht vorlägen. Insbesondere bezahle er in Österreich keine Lohnsteuer und sei nicht in der Pflichtversicherung versichert. Zudem könnten sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Art6 Beschluss Nr 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens verrichteten.

Überdies falle der Erstbeschwerdeführer nicht unter die Stillhalteklausel gemäß Art41 Abs1 des am 1. Jänner 1973 in Kraft getretenen Zusatzprotokolles zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation. Selbst wenn er unter diese fiele, wäre für ihn im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des Islamgesetzes 2015 im Ergebnis nichts gewonnen. Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt werde, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen werde, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr 1/80 galten, sei verboten, es sei denn, sie gehöre zu den in Art14 Beschluss Nr 1/80 angeführten Beschränkungen bzw sei durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Zieles zu gewährleisten und gehe nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (EuGH 7.11.2013, Rs. C-138/13, Dogan).

Hinsichtlich der Frage, ob das Ziel des Islamgesetzes 2015 – welches eine Einschränkung der Tätigkeit türkischer Arbeitnehmer in dem Sinne bewirke, als es eine Finanzierung aus dem Ausland verbiete – einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne, welcher verhältnismäßig sei, werde eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Islamgesetz 2015, insbesondere mit dessen §6 Abs2, notwendig.

1.5.3. Durch die Neufassung des Islamgesetzes sei versucht worden, im öffentlichen Interesse religiöse Angelegenheiten zu regeln; ein Verhalten, mit dem gegen das Islamgesetz 2015 verstoßen werde, widerspreche dem öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall liege jedenfalls ein Verstoß gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 vor. Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam im Zusammenhang mit der Bezahlung in der festgestellten Art (Überweisung durch das türkische Generalkonsulat ohne Nachweis einer Refundierung durch den Verein ATIB Union) stehe nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen, wodurch ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG gegeben sei.1.5.3. Durch die Neufassung des Islamgesetzes sei versucht worden, im öffentlichen Interesse religiöse Angelegenheiten zu regeln; ein Verhalten, mit dem gegen das Islamgesetz 2015 verstoßen werde, widerspreche dem öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall liege jedenfalls ein Verstoß gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 vor. Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Imam im Zusammenhang mit der Bezahlung in der festgestellten Art (Überweisung durch das türkische Generalkonsulat ohne Nachweis einer Refundierung durch den Verein ATIB Union) stehe nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen, wodurch ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß §11 Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs4 Z1 NAG gegeben sei.

Der Verstoß gegen §6 Abs2 Islamgesetz 2015 müsse dem Erstbeschwerdeführer auch selbst – und nicht nur der Religionsgesellschaft bzw der Kultusgemeinde – zugerechnet werden, da ihm letztlich in Kenntnis der allgemeinen Bestimmungen zu seiner Berufsausübung in Österreich die ihn konkret betreffenden Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 bekannt sein hätten müssen. Unbeachtlich sei, ob letztlich die Kultusgemeinde selbst aus dem Ausland finanziert werde und welche Geldbeträge im Hintergrund zwischen dem Verein ATIB Union, Diyanet de Belgique (belgischer Schwesterverein, der dem Verein ATIB Union auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 13. Mai 2016 im Wege der Personalüberlassung Seelsorger stellt) und dem türkischen Generalkonsulat bzw Staat flössen, da jedenfalls der Erstbeschwerdeführer sein Gehalt vom türkischen Generalkonsulat beziehe, eine etwaige Refinanzierung über die Kultusgemeinde augenscheinlich aus dem Ausland stamme und noch keine rechtswirksam errichtete inländische Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) als Legalisierungsmöglichkeit nachgewiesen worden sei. Es habe allen handelnden Personen bekannt sein müssen, dass die aktuelle Organisation und Finanzierung der Tätigkeit von Imamen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Für eine etwaige Verfassungswidrigkeit von §6 Abs2 Islamgesetz 2015 seien keine ausreichenden Gründe ersichtlich. Das Islamgesetz 2015 solle dafür sorgen, dass der Einfluss ausländischer Staaten auf österreichische Religionsgemeinschaften unterbunden werde. Gerade der Dachverband ATIB Union betreibe in Österreich eine große Anzahl von Moscheen und stehe letztlich auch gemäß den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Kontrolle der türkischen Religionsbehörde.

Fest stehe, dass nicht einmal der Erstbeschwerdeführer selbst bestreite, sein Gehalt vom türkischen Generalkonsulat zu beziehen und türkischer Beamter zu sein. Damit stehe außer Frage, dass er Zahlungen aus dem Ausland erhalten habe und somit der Tatbestand der Auslandsfinanzierung erfüllt sei. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe sich explizit, dass das Islamgesetz 2015 gerade Konstellationen verhindern wolle, wonach öffentlich Bedienstete ausländischer Staaten als Mitarbeiter, Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger und ähnliche im Bundesgebiet tätig würden. Hingegen erhelle sich aus den Erläuterungen nicht, dass sich das Verbot der Auslandsfinanzierung als Pflicht ausschließlich an religiöse Körperschaften und nicht an einzelne Seelsorger richte. Vielmehr lege diese Bestimmung dar, dass eine Auslandsfinanzierung generell nicht geduldet sei. Zudem werde durch §31 Abs4 Islamgesetz 2015 indiziert, dass von dem Verbot gerade auch die Seelsorger als natürliche Personen betroffen seien. Dort sei festgehalten worden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Islamgesetzes 2015 tätige religiöse Funktionsträger in Ausnahme zu den Bestimmungen des §6 Abs2 Islamgesetz 2015 ihre Funktion für bis zu einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Gesetzes weiter ausüben konnten. Nach den Erläuterungen sollte gerade mit dieser Übergangsregelung eine Erleichterung für im Bundesgebiet tätige religiöse Funktionsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Staat standen, geschaffen werden. Es sollten Kontinuität und ein geregelter Übergang der religiösen Betreuung sichergestellt und den persönlich Betroffenen ihre Dispositionen erleichtert werden. Daraus ergebe sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des Islamgesetzes 2015 auch die einzelnen Imame als Adressaten vor Augen gehabt habe, selbst wenn im Gesetz an konkreten Vollzugsanordnungen gespart worden sei.

In diesem Zusammenhang könne dem Erstbeschwerdeführer ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zugerechnet werden. Die Gefährdung sei auch aktuell und dauere an, da er beabsichtige, weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben und seiner Tätigkeit als Imam nachzugehen. Es bestehe damit die reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin entgegen den Zielsetzungen des Islamgesetzes 2015 und unter Verstoß gegen dessen §6 Abs2 einer illegalen Tätigkeit nachgehe. Überdies sei dem Erstbeschwerdeführer anzulasten, dass er sich im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unkooperativ gezeigt habe. Jedenfalls liege die von §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG geforderte Gefährdung der öffentlichen Interessen bzw der öffentlichen Ordnung vor, die auch für die Frage der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes relevant sei.In diesem Zusammenhang könne dem Erstbeschwerdeführer ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zugerechnet werden. Die Gefährdung sei auch aktuell und dauere an, da er beabsichtige, weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben und seiner Tätigkeit als Imam nachzugehen. Es bestehe damit die reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin entgegen den Zielsetzungen des Islamgesetzes 2015 und unter Verstoß gegen dessen §6 Abs2 einer illegalen Tätigkeit nachgehe. Überdies sei dem Erstbeschwerdeführer anzulasten, dass er sich im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unkooperativ gezeigt habe. Jedenfalls liege die von §11 Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs4 Z1 NAG geforderte Gefährdung der öffentlichen Interessen bzw der öffentlichen Ordnung vor, die auch für die Frage der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes relevant sei.

Hinsichtlich der Stillhalteklausel und der Frage, ob das verfolgte Ziel des Islamgesetzes 2015 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne, sei insbesondere auf die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften vor ausländischen Einflüssen hinzuweisen. Zudem erscheine §6 Abs2 Islamgesetz 2015 verhältnismäßig. Mit der Übergangsfrist gemäß §31 Abs4 Islamgesetz 2015 sei auch ein Zeitraum geschaffen worden, in welchem die Stellung der Betroffenen legalisiert werden hätte können.

1.5.4. Die Beschwerdeführer seien erst für einen relativ kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig, ihr Aufenthalt sei von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen und sie hätten keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte des Erstbeschwerdeführers seien nicht mehr vorhanden, zumal die Zweit- und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin bereits in die Türkei zurückgekehrt seien. Die Beschwerdeführer seien zwar strafrechtlich unbescholten, doch liege ein Verstoß des Erstbeschwerdeführers gegen das Islamgesetz 2015 und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor. Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht erkennbar, auch wenn für sie spreche, dass sie rechtmäßig aufhältig und finanziell unabhängig gewesen seien. Sie hätten den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht und seien dort sozialisiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben im Bundesgebiet die Beziehungen zur Türkei eine Integration in Österreich bei Weitem überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundes-gebiet überwiege und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen keine Verletzung von Art8 EMRK vorliege.

1.5.5. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor, auf Grund des Verstoßes gegen das Islamgesetz 2015 sei aber davon auszugehen, dass ein unter §53 Abs1 iVm Abs2 FPG zu subsumierender Sachverhalt gegeben sei. Es müsse angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bereit sei, in Zukunft freiwillig den unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden oder sich an die Gesetze zu halten, da er entgegen den Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 beabsichtige, zumindest bis zum Jahr 2020 im Bundesgebiet zu verbleiben und weiterhin der Tätigkeit als Imam nachzugehen. Im Hinblick auf Art8 EMRK stehe der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nichts entgegen. Hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes sei aber davon auszugehen, dass mit einer Beschränkung auf 18 Monate das Auslangen gefunden werden könne, da kein qualifizierter Sachverhalt vorliege. Der Zweitbeschwerdeführerin werde das Verhalten des Erstbeschwerdeführers zugerechnet bzw sie verstieße bei einem Verbleib im Bundesgebiet mittelbar gegen das Islamgesetz 2015, weshalb das gegen sie verhängte Einreiseverbot von 18 Monaten zu bestätigen sei.1.5.5. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege zwar keine rechtskräftige Verurteilung vor, auf Grund des Verstoßes gegen das Islamgesetz 2015 sei aber davon auszugehen, dass ein unter §53 Abs1 in Verbindung mit Abs2 FPG zu subsumierender Sachverhalt gegeben sei. Es müsse angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bereit sei, in Zukunft freiwillig den unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden oder sich an die Gesetze zu halten, da er entgegen den Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 beabsichtige, zumindest bis zum Jahr 2020 im Bundesgebiet zu verbleiben und weiterhin der Tätigkeit als Imam nachzugehen. Im Hinblick auf Art8 EMRK stehe der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nichts entgegen. Hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes sei aber davon auszugehen, dass mit einer Beschränkung auf 18 Monate das Auslangen gefunden werden könne, da kein qualifizierter Sachverhalt vorliege. Der Zweitbeschwerdeführerin werde das Verhalten des Erstbeschwerdeführers zugerechnet bzw sie verstieße bei einem Verbleib im Bundesgebiet mittelbar gegen das Islamgesetz 2015, weshalb das gegen sie verhängte Einreiseverbot von 18 Monaten zu bestätigen sei.

1.6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und zu den Zahlen E3830-3832/2018 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973), sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015, BGBl I 39/2015, dessen Prüfung und Aufhebung als verfassungswidrig angeregt wird – behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen, am 19. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.1.6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und zu den Zahlen E3830-3832/2018 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,), sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2015,, dessen Prüfung und Aufhebung als verfassungswidrig angeregt wird – behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen, am 19. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1.6.1. Die Beschwerdeführer behaupten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt zu sein, da das angefochtene mündlich verkündete Erkenntnis nicht einmal im Ansatz eine Begründung dafür enthalte, weshalb die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen zulässig seien. Eine Auseinandersetzung mit der zentralen Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen (infolge einer Verletzung von §6 Abs2 Islamgesetz 2015) fehle zur Gänze, weshalb es sich um eine begründungslos ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes handle, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 27.6.2018, E983/2018) einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich und daher mit Willkür behaftet sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht das Parteivorbringen ignoriert und das angefochtene Erkenntnis auch aus diesem Grund mit Willkür belastet, indem es zum Schluss gekommen sei, dass in den Beschwerden nicht vorgebracht worden sei, dass im vorliegenden Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien.

1.6.2. Ferner behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – nämlich des §6 Abs2 Islamgesetz 2015. Diese nach Ansicht der Beschwerdeführer präjudizielle Regelung enthalte für Religionsgesellschaften und Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder das Gebot der Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland. Sie widerspreche damit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Beschaffung der zur Deckung des Sach- und Personalbedarfes erforderlichen Mittel eine Voraussetzung dafür sei, dass die Kirchen und Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten könnten (VfSlg 3657/1959; OGH SZ31/78/1958; VwSlg 10.595 A/1981). Weder aus §1 Z2 noch aus §5 Anerkennungsgesetz lasse sich eine Verpflichtung ableiten, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland zu erfolgen hätte. Die Frage der Auslandsfinanzierung habe sich bereits anlässlich der Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahr 1878 gestellt. §6 Abs2 Islamgesetz 2015 habe offenbar dieses historische Modell im Auge. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden das Verbot der Auslandsfinanzierung damit begründen, dass für sämtliche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften der Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit gelte. Kirchen und Religionsgesellschaften dürften nur dann gesetzlich anerkannt werden, wenn ihr Bestand finanziell dauerhaft gesichert sei. Die Regelung verbiete aber generell die Annahme von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland und gehe damit weit über die Pflicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Auch wenn eine Kultusgemeinde nachweise, dass ihr finanzieller Bestand durch die Beiträge der Mitglieder vollständig gesichert sei, dürfe sie keine darüber hinausgehenden Zuwendungen aus dem Ausland annehmen. Aus diesem Grund werde die Regelung von Teilen der Lehre für nicht sachgerecht und für einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften gehalten.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die schriftliche Ausfertigung des am 19. September 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 3. Dezember 2018 vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Zu E4344/2018

2.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit Erteilung seines ersten Aufenthaltstitels "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" am 8. Oktober 2013 als durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet ??leri Ba?kanl???) für den Auslandsdienst entsandter türkischer Staatsbediensteter als Seelsorger (Imam) für den Verein ATIB Union (Türkisch-islamische Kultusgemeinde Salzburg der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich) in Freistadt tätig. Der Verein ATIB Union stellte ihm eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung und er bezog ein monatliches Gehalt iHv € 2.105,–, das in der Türkei versteuert und ihm durch das türkische Generalkonsulat in Österreich ausbezahlt wurde. Am 12. September 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß §24 Abs1 NAG. Am 30. März 2018 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Niederlassungsbehörde) gemäß §25 Abs1 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zum Zweck der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, weil allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß §11 Abs2 NAG nicht mehr vorgelegen seien.

2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 FPG iVm §9 BFA-VG erlassen, gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei nach §46 FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen bestimmt und gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 iVm Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 FPG in Verbindung mit §9 BFA-VG erlassen, gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei nach §46 FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit 14 Tagen bestimmt und gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 in Verbindung mit Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. September 2018 als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

2.3.1. Der Beschwerdeführer habe im Verlängerungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG nicht hinreichend nachgewiesen (fehlender Nachweis über gesicherte legale Einkünfte). Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde habe der Beschwerdeführer infolge Nichtmitwirkens nicht bescheinigt, dass er sein Einkommen aus einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit erlange, welche mit den österreichischen Gesetzen im Einklang stehe und nicht dem Islamgesetz 2015 widerspreche.2.3.1. Der Beschwerdeführer habe im Verlängerungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG nicht hinreichend nachgewiesen (fehlender Nachweis über gesicherte legale Einkünfte). Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde habe der Beschwerdeführer infolge Nichtmitwirkens nicht bescheinigt, dass er sein Einkommen aus einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit erlange, welche mit den österreichischen Gesetzen im Einklang stehe und nicht dem Islamgesetz 2015 widerspreche.

Wie die belangte Behörde gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter Art6 und 7 des am 19. September 1980 durch den Assoziationsrat EWG-Türkei gefassten Beschlusses Nr 1/80 über die Entwicklung der Assoziation falle, aus denen türkische Staatsangehörige bei Vorliegen der Voraussetzungen Ansprüche auf rechtmäßigen Aufenthalt und auf Arbeitserlaubnis ableiten könnten. Fraglich sei hier insbesondere die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, wobei vor allem der Ort der Einstellung, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt werde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechtes und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen seien. Zweck und Systematik des Beschlusses Nr 1/80 seien auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet. Zudem könnten sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Art6 Beschluss Nr 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens verrichteten. Unter den festgestellten Umständen sei somit nicht davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates vorliege, weshalb der Beschwerdeführer kein aus dem Assoziierungsabkommen resultierendes Arbeits- und Aufenthaltsrecht ableiten könne.

Im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde habe sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen verschwiegen bzw nicht gehörig mitgewirkt. Er sei den Feststellungen bzw der Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Wesentlichen erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten, womit er offensichtlich versucht habe, das Verfahren von der dazu eigentlich zuständigen Behörde auf die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern. Auch §25 Abs1 NAG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.4.2010, 2008/22/0206) stünden dem aber nicht entgegen, dass es dem Beschwerdeführer auch noch während des laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung freistehe, nunmehr durch gehörige Mitwirkung bei der Niederlassungsbehörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht seien nach der Komplementärregelung zu §25 Abs1 NAG in §52 Abs4 Z4 und Abs4 letzter Satz FPG nur all jene Umstände zu würdigen, die der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde nachweisen hätte können und müssen.

Mit der in der Beschwerde angeführten Absicht des Beschwerdeführers, ein Dienstverhältnis als Seelsorger mit der im Bundesgebiet ansässigen "ATIB Religiöse Privatstiftung" einzugehen, was dem Islamgesetz 2015 nach den Erläuterungen grundsätzlich nicht widerspräche, könne den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht entsprochen werden, da weder ein Nachweis der erfolgten Gründung und des Wirkens dieser Privatstiftung noch etwa ein Arbeits(vor-)vertrag des Beschwerdeführers mit dieser Stiftung vorgelegt worden seien. Die Voraussetzungen des §52 Abs4 Z4 FPG seien damit grundsätzlich gegeben.

2.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite zudem gemäß §11 Abs2 Z1 iVm Abs4 Z1 NAG der öffentlichen Ordnung. Zwar richte sich §6 Abs2 Islamgesetz 2015 in erster Linie an die Religionsgesellschaft, doch könne die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit unbestrittener Fremdfinanzierung vom Ausland aus und nicht nachgewiesener

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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