TE Vwgh Beschluss 2019/2/26 Ra 2018/18/0493

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M A in W, vertreten durch Mag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, W150 2154606-2/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Oktober 2012 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2 Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Oktober 2014, 23 Hv 101/14f, wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

3 Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2015, 36 Hv 7/15d, wurde der Revisionswerber erneut wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die zu 23 Hv 101/14f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

4 Mit neuerlichem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. April 2016, 23 Hv22/16s, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Mai 2017 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Schließlich wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BVwG mit den strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz. Das BVwG nahm in Hinblick darauf eine näher begründete Gefährdungsprognose vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Zukunftsprognose keinesfalls zugunsten des Revisionswerbers ausfallen könne.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG hätte eine Einzelfallprüfung vornehmen und die Intelligenzminderung des Revisionswerbers sowie die von diesem positiv absolvierte Langzeittherapie im Rahmen der Gefährdungsprognose berücksichtigen müssen.

9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.

14 Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

15 Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind nach der hg. Rechtsprechung etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mwN).

16 Das BVwG ging im Revisionsfall davon aus, dass sämtliche Kriterien zur Bejahung des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Tatbestandes erfüllt seien. Der Revisionswerber wurde unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei Drogenhandel handelt es sich, wie sich bereits aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Neben der Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels berücksichtigte das BVwG auch die rechtskräftigen Verurteilungen des Revisionswerbers jeweils wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, die zweimalige Wegweisung beziehungsweise das verhängte Betretungsverbot einer Schutzzone rund um einen Kinderspielplatz zur Vermeidung weiterer Suchtgiftdelikte, insbesondere der Weitergabe von Suchtmittel an Jugendliche, sowie die im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilungen vom Landesgericht Innsbruck herangezogenen Strafzumessungsgründe, die unter anderem die Gewöhnung des Revisionswerbers an Suchtgift beinhalteten. Darüber hinaus bezog das BVwG - entgegen der Darstellung in der Revision - auch die Intelligenzminderung des Revisionswerbers sowie die von ihm absolvierte Suchtmittelentwöhnungstherapie in seine Interessenabwägung mit ein, kam aber dennoch zu keiner für den Revisionswerber positiven Zukunftsprognose.

17 Dass die vom BVwG im Revisionsfall getroffene Beurteilung vor dem Hintergrund der skizzierten hg. Rechtsprechung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

18 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180493.L00

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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