Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2177890-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl 1094551310/151762459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zahl 1094551310/151762459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 12.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Provinz Kapisa (Afghanistan), sei sunnitischer Paschtune und ledig. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und drei Brüder würden noch im Heimatdorf leben. Vor ca. 14 Tagen habe er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Onkel und er selbst vor etwa einem Jahr von den Taliban beschuldigt worden seien, als Informanten für die afghanische Regierung zu arbeiten. Er sei dann vor den Taliban in Richtung Kabul geflüchtet, wo sein Onkel sei, wisse er nicht. Beide seien auch von den Taliban verletzt worden. Er wisse nicht, ob sein Onkel getötet worden sei oder wo er sich befinde.
1.3. Aus einem Röntgenbefund vom 02.12.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen beim BF geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling1.3. Aus einem Röntgenbefund vom 02.12.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen beim BF geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling
4.
1.4. Am 06.04.2016 wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim BF durchgeführt. Aus dem darauf basierenden Gutachten geht ein Mindestalter des BF von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt hervor. Der BF war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 17,2 Jahre alt. Das wahrscheinliche Alter zum Untersuchungszeitpunkt beträgt 18,6 Jahre.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde festgestellt, dass das spätestmögliche Geburtsdatum des BF XXXX laute.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde festgestellt, dass das spätestmögliche Geburtsdatum des BF römisch 40 laute.
1.6. Bei seiner Einvernahme am 29.09.2017 vor dem BFA legte der BF zwei Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie ein Schreiben seiner Deutschlehrerin vor.
Anschließend machte der BF Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F: In welchem Staat werden Sie verfolgt?
A: Ich werde nur in der Provinz Kapisa verfolgt.
(...)
F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatstaat an.
A: Ich habe bis zu meiner Ausreise immer im selben Dorf gelebt.
F: Welche Personen haben zum Zeitpunkt der Ausreise dort noch gelebt?
A: Meine Mutter und meine drei Brüder. Nachgefragt: Mein älterer Bruder hat sich um meine Mutter gekümmert. Mein Bruder war zum Zeitpunkt meiner Ausreise 19 Jahre alt. Er hatte ein eigenes Lebensmittelgeschäft. Er wurde umgebracht, als ich 1 Jahr in Österreich war. Nachgefragt: Zurzeit kümmert sich der Onkel mütterlicherseits um meine Mutter.
F: Leben diese nach wie vor am selben Ort?
A: Sie leben im selben Haus.
F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Mein Onkel hat mit den Taliban Probleme gehabt und deswegen habe ich das Heimatland verlassen.
F: Wie lange vor der tatsächlichen Ausreise haben Sie diese Gedanken gehabt?
A: Vorher habe ich nicht daran gedacht.
F: Noch einmal die Frage. Wann haben Sie die Gedanken der Ausreise gehabt?
A: Ich habe nachgedacht und bin unverzüglich ausgereist.
Nachgefragt: Die Gedanken habe ich ca. 1 Woche vor der tatsächlichen Ausreise gehabt.
F: Wo haben Sie in dieser einen Woche gelebt?
A: Ich bin nach Kabul gefahren und habe dort mit meinem Freund gelebt und dann bin ich ausgereist. Mein Freund hat mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Nachgefragt: Mein Freund lebt in Kabul. Er heißt XXXX , ca. 25 Jahre alt. Ich habe bei ihm zuhause gelebt.A: Ich bin nach Kabul gefahren und habe dort mit meinem Freund gelebt und dann bin ich ausgereist. Mein Freund hat mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Nachgefragt: Mein Freund lebt in Kabul. Er heißt römisch 40 , ca. 25 Jahre alt. Ich habe bei ihm zuhause gelebt.
F: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Es war im Jahr 2015.
F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise aus Ihrem Heimatdorf verbracht?
A: Bei meiner Mutter und meinen Geschwistern.
F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?
A: Illegal.
F: Können Sie die Provinzen nennen, welche Sie bei Ihrer Ausreise aus Afghanistan durchreist sind?
A: Kapisa, Kabul.
F: Sind Sie alleine oder mit Hilfe eines Schleppers aus Ihrem Heimatstaat ausgereist?
A: Mit einem Schlepper.
F: Ab welchem Zeitpunkt haben Sie die Dienste des Schleppers in Anspruch genommen?
A: Kabul.
F: Nennen Sie die Länder, welche Sie auf Ihrer Reise nach Österreich durchreisten.
A: Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, die weiteren Länder kann ich nicht nennen.
F: Wie lange hat die Reise von Afghanistan bis nach Österreich gedauert?
A: 28 Tage, bei der Erstbefragung stehen jedoch 14 Tage.
F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?
A: 7000 US Dollar.
F: Wer hat die Reise organisiert?
A: Mein Bruder.
F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?
A: Von meinem Bruder, der hat es mir gegeben.
(...)
Lebenslauf und Berufsausbildung:
F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert?
A: Ich habe 9 Jahre eine Schule besucht. Nachgefragt: Aufgrund dieses Vorfalls habe ich die Schule nicht weiter besuchen können.
F: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf?
A: Ich bin in der Provinz Kapisa auf die Welt gekommen und bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Mit 7 Jahren habe ich begonnen die Schule besuchen. Während der Schule habe ich in der Landwirtschaft geholfen. Bis zu meiner Ausreise habe ich die Schule besucht.
F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Berufsausbildung absolviert?
A: Nein. Ich habe mich jedoch für Motorräder interessiert.
Nachgefragt: Ich war als Lehrling 5 Monate in meiner Ortschaft in einem Geschäft tätig.
(...)
F: Waren Sie je in Kabul?
A: Ja.
F: Kennen Sie Personen, die in Kabul wohnhaft sind?
A: Nein.
F: Vorhin haben Sie angegeben, dass der Freund Ihres Bruders dort lebt?
A: Der Freund meines Bruders lebt dort.
F: In welchen anderen Provinzen Ihres Heimatstaates waren Sie schon in Ihrem Leben?
A: Nein.
Fluchtgrund:
(...)
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Mein Onkel väterlicherseits war ein Mitglied der Arbakyn, welche mit dem Staat gearbeitet haben. Mein Onkel war Dolmetscher und hat die Informationen an die Amerikaner weitergegeben. Mein Onkel hat mich immer zu den Talibangruppen geschickt, da ich noch sehr jung war. Sobald ich bemerkt habe, wo die Taliban sind, habe ich meinen Onkel informiert. Mein Onkel hat dann den Staat informiert und diese sind dann mit den Flugzeugen gekommen und haben die Taliban bombardiert. Die Taliban haben bemerkt, dass ich für den Staat arbeite. Wir waren in einem Auto unterwegs in einem Ort SCHATO. Die Taliban haben uns angegriffen, ich wurde verletzt. Ich kann mich jedoch nicht daran erinnern, wie ich verletzt wurde. In diesem Auto befanden sich 5 Leute, 3 davon wurden umgebracht, ich und mein Onkel wurden verletzt. Wir haben vom Staat Unterstützung bekommen und die Taliban sind geflüchtet. Ich war auch bewusstlos und ich wurde in ein Krankenhaus nach Kabul gebracht. 25 Tage war ich im Krankenhaus. Dann hat mich der Freund meines Bruders vom Krankenhaus abgeholt und ich habe die nächsten 6 Tage beim Freund verbracht. Danach bin ich ausgereist.
F: Haben Sie noch weitere Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
A: Ich habe auch einen anderen Grund. Als die Taliban erfahren haben, dass ich für die Regierung gearbeitet habe, sind sie immer ins Dorf gekommen und die Jüngeren wurden mitgenommen.
F: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
A: Es ist nicht möglich, da ich als Spion gearbeitet habe. Sie würden mich überall finden.
Es wird rückübersetzt. AW wird aufgefordert, genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.
Anmerkung: AW gibt an, dass die Taliban ins Dorf gekommen sind und die Jüngeren mitgenommen haben, als Sie noch nichts von den Parteitätigkeiten gewusst haben. AW gibt an, dass ansonsten alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
(...)
F: Was ist das für eine Partei? Erzählen Sie mir mehr über diese Partei.
A: Sie Partei arbeitet für den Staat, es ist eine neue Partei.
F: Welche Gesinnung hat diese Partei?
A: Die Partei arbeitet für den Staat, sie kämpfen gegen die Taliban.
F: Noch einmal die Frage. Welche Gesinnung verfolgt die Partei?
A: Es ist eine Art Menschenrechtsgruppe. Die Hauptaufgabe besteht, gegen die Taliban zu kämpfen.
F: Haben Sie in der Schule auch schon von der Partei gelernt?
A: In der Schule nicht, ich habe nur als Spion für diese Gruppe gearbeitet.
F: Seit wann gibt es die Partei?
A: Ich kann es nicht genau sagen, ich glaube seit 2009 gibt es sie.
F: Wer ist das Oberhaupt der Partei?
A: Hakim Akhundzadah. Nachgefragt: Sie haben verschieden Zentralen in verschiedenen Bezirke.
F: Wie viele Mitglieder hat die Partei?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie viele Einwohner hatte Ihr Dorf, in welchem Sie lebten?
A: In meinem Dorf war nur mein Onkel Mitglied.
F: Noch einmal, wie viele Einwohner hatte das Dorf?
A: Die 3 Personen wurden getötet, mein Onkel und ich wurden verletzt.
Anmerkung: AW wird aufgefordert, sich genauer zu konzentrieren.
F: Wie viele Einwohner hatte das Dorf, in dem Sie lebten?
A: Ca. 28 Einwohner.
F: Waren Taliban auch in Ihrem Dorf immer präsent?
A: Ja, sie waren in unserem Dorf. Am Tag waren sie nicht immer da, sie sind immer in der Nacht gekommen.
F: Welche Funktion hatte Ihr Onkel in der Partei inne?
A: Er hat als Dolmetscher gearbeitet. Er hat für den Staat gearbeitet. Er hat für die Amerikaner gearbeitet.
F: Wo befand sich die Arbeitsstätte Ihres Onkels?
A: Er hat am Bazar, eine halbe Stunde von unserem Haus entfernt, gearbeitet. Nachgefragt: Der Ort heißt TAMIR. Dort hat es auch Lager von den Amerikanern und den Franzosen gegeben.
F: Waren Sie auch einmal in TAMIR?
A: Nein.
F: Seit wann hat Ihr Onkel für diese Partei gearbeitet?
A: Ca. 10 Jahre hat er für diese gearbeitet. Nachgefragt: In den 10 Jahren hat es immer wieder Probleme mit den Taliban gegeben. Die Taliban wollten ihn immer umbringen.
F: Seit wann waren Sie für diese Partei tätig?
A: Ca. 4 bis 5 Jahre habe ich für diese Partei gearbeitet.
F: Haben Sie dies neben Ihrer Schule gemacht?
A: Ja. Ich war nur am Tag unterwegs. Sie haben in den Jahren nicht bemerkt, dass ich als Spion arbeite.
F: Was war Ihr Aufgabenbereich?
A: Ich habe in verschiedenen Orten nach den Taliban gesucht.
Nachgefragt: Ich habe anschließend meinen Onkel mit dem Telefon informiert und dieser hat die Informationen weitergeleitet.
F: Waren Sie ein offizielles Mitglied der Partei?
A: Nein. Nur mein Onkel und die drei Leute, die getötet wurden, haben davon gewusst.
F: Haben Sie auch eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu dieser Partei gehabt?
A: Nein, ich habe keine gehabt.
F: Hat Ihre Familie gewusst, dass Sie für diese Partei arbeiten?
A: Meine Mutter und meine Geschwister haben davon gewusst.
F: Kam es in den letzten Jahren zu Vorfällen mit den Taliban bzw. Kontakten mit diesen?
A: Nein, es ist zu keinen Vorfällen gekommen.
F: Wann haben die Taliban erfahren, dass Sie für diese Partei tätig sind?
A: Beim letzten Auftrag haben Sie bemerkt, dass ich telefoniere und Informationen weitergebe. Ich bin dann zu meinem Onkel und Sie haben uns angegriffen.
F: Wann genau war das?
A: Es war nachmittags ca. 16 Uhr. Nachgefragt: Es war ca. 1 Monat vor der Ausreise.
F: Was haben Sie unmittelbar nach dem Telefonat gemacht?
A: Ich bin sofort zu meinem Onkel nach XXXX gegangen.A: Ich bin sofort zu meinem Onkel nach römisch 40 gegangen.
F: Was haben Sie und Ihr Onkel unmittelbar danach gemacht?
A: Mein Onkel sagte mir, dass ich nicht nachhause fahren darf, da mich die Taliban gekannt haben. Diese Nacht habe ich bei meinem Onkel verbracht. In der Früh sind wir ins Auto gestiegen und es kam zu dem Vorfall, den ich bereits erzählt habe.
F: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie noch nie in XXXX waren. Was sagen Sie dazu?F: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie noch nie in römisch 40 waren. Was sagen Sie dazu?
A: Ich musste nach XXXX fahren, ich habe keinen anderen Platz gehabt.A: Ich musste nach römisch 40 fahren, ich habe keinen anderen Platz gehabt.
Anmerkung: Frage wird wiederholt
A: Ich habe eine Nacht nicht dazu gerechnet.
F: Sie haben heute gesagt, dass Sie 1 Woche vor der Ausreise den Gedanken gehabt haben, dass Sie ausreisen. Nun geben Sie an, dass der Vorfall ca. 1 Monat vor der Ausreise war. Was sagen Sie dazu?
A: Weil ich im Krankenhaus war. Der Freund meines Bruders hat die Flucht dann organisiert.
F: Sie haben gesagt, dass die Taliban nachts ins Dorf gekommen wären und die Jüngeren mitgenommen hätten. Waren die Taliban auch einmal bei Ihnen zuhause?
A: Ja, sie waren sehr oft bei uns zuhause und haben mich auch mitgenommen. Nachgefragt: Ich bin oft mit ihnen mitgegangen. Wir haben als Wachmann arbeiten müssen. Am nächsten Tag haben wir wieder nachhause gehen dürfen.
F: Wann war das erste Mal und wann war das letzte Mal, als man Sie mitgenommen hat?
A: Ich war ca. 14 bis 15 Jahre, als Sie mich das erste Mal mitgenommen haben. Das letzte Mal war einige Tage vor dem Vorfall.
F: Schildern Sie den Vorfall, als Sie und Ihr Onkel von den Taliban aufgehalten wurden, so lebensnah als möglich?
A: Wir waren zu fünft im Auto. Wir sind in XXXX angekommen. Sie haben uns mit den Raketen angegriffen. Die Taliban waren ca. 500 Meter entfern von uns. Ich habe eine Verletzung gehabt.A: Wir waren zu fünft im Auto. Wir sind in römisch 40 angekommen. Sie haben uns mit den Raketen angegriffen. Die Taliban waren ca. 500 Meter entfern von uns. Ich habe eine Verletzung gehabt.
F: Welche Verletzung haben Sie davongetragen?
A: Im Gesicht.
F: Was haben Sie unmittelbar nach dem Raketenangriff gemacht?
A: Ich bin am Boden gelegen. Die drei Leute wurden getötet.
F: Wann wurden sie bewusstlos?
A: 15 Minuten nach dem Raketenangriff wurde ich bewusstlos.
F: Was haben Sie in den 15 Minuten gemacht?
A: Ich habe den Staat informiert und diese sind dann zur Unterstützung gekommen.
F: Haben Sie sich in den 15 Minuten um Ihren Onkel und die 3 Personen gekümmert?
A: Ich war auf der anderen Seite vom Auto. Ich war nur am Boden. Ich war nicht in der Lage, dass ich jemandem helfen konnte.
F: Vorhin haben Sie gesagt, dass es in den letzten Jahren außer dem Vorfall mit Ihnen und mit Ihrem Onkel zu keinen Vorfällen mit den Taliban gekommen wäre. Jetzt sagen Sie, dass Sie von den Taliban oft mitgenommen worden wären. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meiner Aussage, weil ich nicht freiwillig mit ihnen mitgegangen bin.
F: Wie weit von Ihrem Heimatdorf hat sich der Vorfall ereignet?
A: 20 Minuten mit dem Auto von meinem Heimatdorf entfernt.
F: Wann sind Sie wieder zu Bewusstsein gekommen?
A: In Kabul nachmittags.
F: Haben Sie nach dem Vorfall noch etwas von Ihrem Onkel gehört oder Ihn jemals wieder gesehen?
A: Ich habe keine Information von keinem über meinen Onkel bekommen.
Nachgefragt: Ich habe bis heute noch keine Informationen darüber.
F: Von wem wissen Sie dann, dass Ihr Onkel durch die Taliban verletzt wurde? Sie sind nicht auf die andere Seite vom Auto und Sie haben auch keine Informationen darüber bekommen?
A: Ich habe gesehen, dass die 3 getötet wurden. Ich habe nicht gewusst ob mein Onkel tot oder am Leben ist.
F: Weshalb wurde Ihr Bruder von den Taliban getötet?
A: Nachdem der Vorfall war, waren die Taliban bei meinem Bruder und haben nach mir gefragt.
F: Wann waren die Taliban bei Ihrem Bruder?
A: Ich habe mich bereits ein Jahr in Österreich aufgehalten.
F: Sind Sie nach diesem Vorfall (Raketenangriff) noch einmal in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?
A: Nein.
F: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie die letzte Nacht vor der Ausreise bei Ihrer Mutter verbracht haben. In der freien Erzählung gaben Sie an, dass Sie nach dem Vorfall 25 Tage im Krankenhaus waren und dann gleich zum Freund Ihres Bruders in Kabul gesiedelt wären und anschließend ausgereist wären. Was sagen Sie dazu?
A: Es ist korrekt. Vor dem Vorfall habe ich die Nacht bei meiner Mutter verbracht.
F: Die letzte Nacht vor dem Vorfall haben Sie laut Ihren Aussagen bei Ihrem Onkel verbracht. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe es richtig gesagt. Die letzte Nacht habe ich bei meiner Mutter verbracht und dann bin ich erst zu meinem Onkel.
F: Wie hat sich das Leben Ihrer Familie nach Ihrem Verlassen des Heimatstaates bis zur Ermordung Ihres Bruders zugetragen?
A: Meine Mutter hat im Dorf gelebt, mein Bruder hat woanders gelebt.
F: In der Erstbefragung haben Sie gesagt, dass die Taliban erfahren hätten, dass Sie und Ihr Onkel lediglich von den Taliban beschuldigt worden wären, für die afghanische Regierung zu arbeiten. Aufgrund dass die Taliban erfahren hätten, dass Sie für die afghanische Regierung arbeiten, wären Sie aus Angst nach Kabul geflüchtet. Heute geben Sie an, dass Sie nach Kabul in ein Krankenhaus gebracht worden wären. Was sagen Sie jetzt dazu?
A: Nach dem Angriff der Taliban habe ich die Regierung informiert und ich wurde nach Kabul gefahren."
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapisa zumutbar, da die Sicherheitslage als vergleichsweise gut eingestuft werde. Darüber hinaus komme eine Innerstaa