Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §15Spruch
W241 2174621-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zahl 1089435109-151460015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zahl 1089435109-151460015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Griechenlnd.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. In der Heimatprovinz seien noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester aufhältig.
Vor ca. zwei Monaten hätte er beschlossen auszureisen. Er wäre von seinem Heimatort aus über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seit einem vierzehnten Lebensjahr im Iran gelebt hätte, um zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Im Jahr 2015 wäre er dann von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort wäre jedoch die Sicherheitslage sehr kritisch gewesen, die Taliban und die IS-Kämpfer seien in seiner Region sehr aktiv. Diese Gruppierungen würden laufend Schiiten und Hazara umbringen. Hätte er sich noch länger in seinem Heimatland aufgehalten, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, dass sie ihn rekrutieren hätten wollen. Aus Angst um sein Leben wäre er daher ausgereist.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 15.09.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"LA [Leiter der Amtshandlung]: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
VP [Verfahrenspartei]: Ich werde gegen Magen- und gegen Rückenschmerzen medikamentös behandelt.
LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?
VP: Ich rauche Zigaretten.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde mir alles rückübersetzt, es gibt aber trotzdem Fehler. Betreffend mein Alter, das Alter meiner Schwester und den Namen meines Heimatdorfes.
[...]
LA: Haben Sie eine Schule besucht? Wenn ja, wie lautet der Name der Schule?
VP: Öffentliche Schule habe ich keine besucht, nur fünf Jahre lang eine Religionsschule.
LA: Sie können weder lesen noch schreiben?
VP: Lesen kann ich etwas, Schreiben eher wenig.
LA: Sind Sie ledig oder verheiratet?
VP: Ledig.
LA: Haben Sie eigene Kinder?
VP: Nein.
LA: Wie heißen Ihre Eltern? Wie alt sind Ihre Eltern?
VP: Vater: XXXX , verstorben im Mai 2016. Er war krank.VP: Vater: römisch 40 , verstorben im Mai 2016. Er war krank.
Mutter: XXXX , ca. 57 Jahre alt.Mutter: römisch 40 , ca. 57 Jahre alt.
LA: Wie viele Geschwister haben Sie? Wie lauten deren Namen und wie alt sind diese?
VP: Bruder: XXXX , ca. 29 Jahre altVP: Bruder: römisch 40 , ca. 29 Jahre alt
Bruder: XXXX , ca. 16 Jahre altBruder: römisch 40 , ca. 16 Jahre alt
Schwester: XXXX , ca. 26 Jahre alt.Schwester: römisch 40 , ca. 26 Jahre alt.
LA: Wo und wovon leben Ihre Mutter und Geschwister momentan? Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern?
VP: Ich habe Kontakt zu meiner Mutter und zu meiner Schwester. Meine Mutter lebt jetzt bei meiner Schwester und deren Familie. Mein Bruder XXXX lebt nicht mehr bei meiner Mutter, er ist verheiratet, lebt aber nach wie vor in unserem Heimatort. XXXX ist vor ca. vier Monaten in den Iran gereist. XXXX unterstützt meine Mutter, er schickt ihr Geld aus dem Iran.VP: Ich habe Kontakt zu meiner Mutter und zu meiner Schwester. Meine Mutter lebt jetzt bei meiner Schwester und deren Familie. Mein Bruder römisch 40 lebt nicht mehr bei meiner Mutter, er ist verheiratet, lebt aber nach wie vor in unserem Heimatort. römisch 40 ist vor ca. vier Monaten in den Iran gereist. römisch 40 unterstützt meine Mutter, er schickt ihr Geld aus dem Iran.
LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Afghanistan?
VP: Tanten und Onkel mütterlicherseits - diese leben in der Provinz Ghazni. Onkel väterlicherseits sind bereits verstorben.
LA: Wo wurden Sie geboren?
VP: Ghazni, Distrikt XXXX und im Dorf XXXX .VP: Ghazni, Distrikt römisch 40 und im Dorf römisch 40 .
LA: Hatten oder haben Ihre Eltern in Afghanistan ein Haus, Grundstücke oder eine Landwirtschaft?
VP: Mein Vater hatte ein Haus und Grundstücke. Darin wohnt jetzt mein Bruder HASHEM, und er bewirtschaftet auch die Grundstücke.