Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W191 2135469-2/5E
W191 2135469-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegenDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen
1) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zahl 1099773801-152029806,
2) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zahl 1099773801-180937040,
zu Recht:
Ad 1)
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2017 wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2017 wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Ad 2)
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 03.10.2018 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er stellte am 19.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er stellte am 19.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 20.12.2015 ergab, dass der BF am 14.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 20.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ (Polizeianhaltezentrum) Linz gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem und ledig. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule im Iran besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Iran würden sich seine Eltern sowie seine sechs Schwestern und sein Bruder aufhalten.Er sei am römisch 40 in der Provinz Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem und ledig. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule im Iran besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Iran würden sich seine Eltern sowie seine sechs Schwestern und sein Bruder aufhalten.
Vor ca. drei Wochen habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sei er schließlich nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass in seinem Dorf in Afghanistan Armut geherrscht habe und jetzt die Taliban dort seien. Seine Familie sei deshalb vor etwa 13, 14 Jahren in den Iran gegangen. Den Iran habe er verlassen müssen, weil man ihn zwangsweise für den Krieg habe rekrutieren wollen.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 ergab nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am XXXX (Befragung und körperliche Untersuchung) unter Einbeziehung eines Röntgenbildes der linken Hand vom 13.01.2016, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und eines Panoramaröntgens des Gebisses ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 19 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 ergab nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am römisch 40 (Befragung und körperliche Untersuchung) unter Einbeziehung eines Röntgenbildes der linken Hand vom 13.01.2016, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und eines Panoramaröntgens des Gebisses ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 19 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 das Geburtsdatum des BF mit XXXX fest.Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 fest.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei sunnitischer Moslem. In Afghanistan habe er in der Provinz Kapisa gelebt, seit seinem siebten Lebensjahr sei er im Iran aufhältig. Im Iran habe er sechs Jahre lang die Schule besucht und als Schweißer Hilfstätigkeiten verrichtet. Alle seine Verwandten würden im Iran leben und er habe keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. In Kapisa habe er Verwandte, aber er kenne die Leute alle nicht. Er habe nie gefragt und sich auch nie interessiert, ob es dort noch konkret wen gebe, er wolle mit Afghanistan nichts mehr zu tun haben.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass Krieg geherrscht habe und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei und auch weiterhin schlecht sei. Es gebe überall Explosionen und er fürchte sich vor den Taliban und Kriminellen. Er wisse nicht, wie er dort überleben könne und wo er hingehen solle. Afghanistan sei ein Kriegsgebiet und er habe Angst um sein Leben.
1.5. Mit Bescheid vom 05.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 05.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die von ihm behauptete Gefährdungslage widerspreche der allgemeinen bekannten und aktuellen Situation in seiner Heimat.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF keine Gründe vorgebracht habe, die eine Einreise und ein Leben in Afghanistan für ihn unzumutbar machen würden. In Bezug auf seine Heimatprovinz Kapisa liege eine relevante Gefährdungslage vor, jedoch lasse sich eine solche in Bezug auf Kabul nicht erkennen. Er könne im Falle der Rückkehr in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei sowie über Berufserfahrung als Schweißer verfüge. Auch die Tatsache, dass er in Afghanistan über Verwandtschaft verfüge, sei Grund genug davon auszugehen, dass ihm von dieser Seite Unterstützung zukommen würde.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 15.09.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einvernahme mangelhaft gewesen sei. So habe diese lediglich 15 Minuten gedauert, das Protokoll sei oberflächlich rückübersetzt worden und wesentliche Angaben zu seiner Gefährdung in Afghanistan seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein ganzes Leben im Iran verbracht habe und die afghanische Lebensweise und den Alltag nicht kenne. Als Angehöriger der sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem Iran ohne soziales Netzwerk sei er in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe aufgrund der dortigen äußerst prekären Situation nicht. Auch würden sich keine Verwandten von ihm in Afghanistan befinden, sodass er dort keinerlei soziales Netzwerk habe. Es sei ihm daher nicht möglich, dort eine Existenz aufzubauen.
1.7. Mit Beschluss des BVwG vom 06.03.2017, W191 2135469-1/4E, wurde der Bescheid des BFA vom 05.09.2016 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.1.7. Mit Beschluss des BVwG vom 06.03.2017, W191 2135469-1/4E, wurde der Bescheid des BFA vom 05.09.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be