TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W196 1437934-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 1437933-1/12E

W196 2145584-1/11E

W196 1437934-1/8E

W196 2185929-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, vertreten durch Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes Außenstelle Wien zu 1.) Zl. 1304.963-BAW, vom 04.09.2013 zu 2.) Zl. 539380206-140126581 vom 23.12.2016 zu 3.) Zl. 1309.460-BAW, vom 04.09.2013 und zu 4.) Zl. 1157133907-170726122 vom 26.04.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, vertreten durch Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes Außenstelle Wien zu 1.) Zl. 1304.963-BAW, vom 04.09.2013 zu 2.) Zl. 539380206-140126581 vom 23.12.2016 zu 3.) Zl. 1309.460-BAW, vom 04.09.2013 und zu 4.) Zl. 1157133907-170726122 vom 26.04.2018, beschlossen:

A)

I. Die Verfahren werden hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II gemäß §§ 28Abs1, 31 Abs.1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 28 A, b, s, eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, vertreten durch Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes Außenstelle Wien zu 1.) Zl. 1304.963-BAW, vom 04.09.2013 zu 2.) Zl. 539380206-140126581 vom 23.12.2016 zu 3.) Zl. 1309.460-BAW, vom 04.09.2013 und zu 4.) Zl. 1157133907-170726122 vom 26.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, vertreten durch Verein Zeige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes Außenstelle Wien zu 1.) Zl. 1304.963-BAW, vom 04.09.2013 zu 2.) Zl. 539380206-140126581 vom 23.12.2016 zu 3.) Zl. 1309.460-BAW, vom 04.09.2013 und zu 4.) Zl. 1157133907-170726122 vom 26.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V der angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 1.) 1157133907-170726122 2.) 1309.460-BAW 3.) 539380206-140126581 und 4.) 1304.963-BAW stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf der angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 1.) 1157133907-170726122 2.) 1309.460-BAW 3.) 539380206-140126581 und 4.) 1304.963-BAW stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX und XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 und römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

XXXX und XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste erstmals am 09.04.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 17.04.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Gründen für die Antragstellung befragt an, dass sie nicht in der Heimat habe bleiben könne, weil sie von ihrem Lebensgefährten den sie schon seit ihrer Kindheit kenne in der 39. Woche schwanger sei und ihre Verwandten das nicht hätten akzeptieren können, weil die Mutter des Lebensgefährten die Taufpatin der Erstbeschwerdeführerin sei und das nach georgischer Auffassung eine Art Verwandtschaft begründe, die diese Beziehung und Schwangerschaft unmöglich mache. Sie soll daher das Kind abtreiben und die Beziehung beenden. Als es dazu zu spät war, sollte sie das Baby nach der Geburt zur Adoption freigeben. Die Eltern des Kindesvaters hätten sie terrorisiert und geschlagen.

Am 25.06.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl genauer zu ihrer Ausbildung und ihren Familienverhältnissen sowie zum Fluchtgrund niederschriftlich befragt. Sie gab wieder an, dass sie schwanger sei und sie wegen des Vaters ihrer Tochter das Land verlassen habe müssen. Dieser sei der Sohn ihrer Taufpatin und somit nach georgischer Auffassung mit ihr "religiös" verwandt sodass weder eine Ehe noch ein gemeinsames Kind durch ihre Familien akzeptiert würde.

Der Zweitbeschwerdeführer und Vater der Drittbeschwerdeführerin reiste mit einem Studenten Visum (gültig von 10.11.2011 bis 13.10.2014) legal nach Österreich ein und stellte am 31.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gab bei seiner niederschriftlichen Befragung zum Fluchtgrund am 31.10.2014 und am 18.11.2016 an, dass durch die "religiöse Verwandtschaft" mit seiner Lebensgefährtin, deren Schwangerschaft und die darauf fußende gesellschaftliche Verfolgung, auch sein Grund gewesen sei Georgien zu verlassen.

Am 27.06.2013 wurde die Drittbeschwerdeführerin und Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich geboren und stellt die Mutter für sie am 04.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Am 01.06.2017wurde der minderjährige Viertbeschwerdeführer und Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Wien geboren und wurde am 21.06.2017 für diesen durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2013, 23.12.2016 und vom 26.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. (Spruchpunkt III bezüglich Erst und Drittbeschwerdeführerin), bzw. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. (Spruchpunkte III bis V bezüglich des Zweit und Viertbeschwerdeführers).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2013, 23.12.2016 und vom 26.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. (Spruchpunkt römisch drei bezüglich Erst und Drittbeschwerdeführerin), bzw. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf bezüglich des Zweit und Viertbeschwerdeführers).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst festgehalten, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Weder habe sie studiert noch sei sie schwanger.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. kurz zusammengefasst festgehalten, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Weder habe sie studiert noch sei sie schwanger.

Dagegen wurde am 18.09.2013 (bez. Erst und Drittbeschwerdeführerin), am 09.01.2017 bezüglich des Zweitbeschwerdeführers, und am 06.02.2018 bezüglich des Viertbeschwerdeführers Beschwerde erhobenen.

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und eine mündliche Verhandlung. Die Tatsache, dass ihre Verwandten dem Sachverständigen nichts von der Schwangerschaft gesagt hätten, liege möglicherweise daran, dass sie ein Gerede im Dorf verhindern hätten wollen und die Tatsache ihres Studiums sei durch den Studienausweis leicht zu belegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2018 eine mündliche Verhandlung mit der ganzen Familie durch um die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel gezogene Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu überprüfen. Dabei konnte diese durch das Vorzeigen ihrer Tochter die Behauptung der Erstbehörde dass sie gar nicht schwanger gewesen sei entkräften und durch die Vorlage eines Studienausweises auch ihre Ausbildung zum Lehramt an der Universität Tiflis beweisen, einen Umstand der ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls nicht geglaubt wurde. Die Beschwerdeführer zogen nach Belehrung die Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II zurück. Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I und II der Bescheide der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2018 eine mündliche Verhandlung mit der ganzen Familie durch um die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel gezogene Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu überprüfen. Dabei konnte diese durch das Vorzeigen ihrer Tochter die Behauptung der Erstbehörde dass sie gar nicht schwanger gewesen sei entkräften und durch die Vorlage eines Studienausweises auch ihre Ausbildung zum Lehramt an der Universität Tiflis beweisen, einen Umstand der ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls nicht geglaubt wurde. Die Beschwerdeführer zogen nach Belehrung die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei zurück. Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der Bescheide der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.

Zur Integration der Familie wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

1.) Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:

ein Arbeitsvorvertrag bei der Firma Estra Delikatessen Handels GmbH, Unterlagen über ein georgisches Reifezeugnis und Teile des georgischen Studiums bzw. der Universitätsreife, ein Zeugnis der Universität Wien über einen Deutschkurs mit bestandener Prüfung B2 und C1, weiters einen Sprachdiplom Deutsch des ÖSD Niveau C1, eine Bestätigung des Hilfswerks über die Grundausbildung der Erstbeschwerdeführerin zur Lernbegleiterin für nicht deutschsprachige Kinder, ein Schreiben der Bakip Kindergartenpädagogik, dass die Erstbeschwerdeführerin die Eignungsprüfung für das 4-semestrige Kolleg für Kindergartenpädagogik erfolgreich abgelegt habe, vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen,

2.) Zur Person des Zweitbeschwerdeführers:

Ein Bescheid vom April 2011 über die Zulassung zum Bachelorstudium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft für das Wintersemester, ein Informationsschreiben der österreichischen Orientgesellschaft, dass sich die Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers auf dem Niveau Art 2+ / B1 befinden, eine Anmeldebestätigung der Universität für Bodenkultur für einen Deutschkurs.Ein Bescheid vom April 2011 über die Zulassung zum Bachelorstudium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft für das Wintersemester, ein Informationsschreiben der österreichischen Orientgesellschaft, dass sich die Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers auf dem Niveau Artikel 2 +, / B1 befinden, eine Anmeldebestätigung der Universität für Bodenkultur für einen Deutschkurs.

3.) Bestätigung des Kindergartens über die ausgesprochen gute Zusammenarbeit mit den Eltern der Drittbeschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 in einer mündlichen Verhandlung, sowie der zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Georgien und gehören der georgischen Volksgruppe an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführer sind gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit 2013, der Zweitbeschwerdeführer seit 2011 in Österreich. Die Dritt und der Viertbeschwerdeführer sind seit ihrer Geburt in Österreich.

Die Beschwerdeführer führen im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Erstbeschwerdeführerin hat Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus C1. Der Zweitbeschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus B1. Die Drittbeschwerdeführerin die in Österreich geboren und aufgewachsen ist, besucht die Vorschule und spricht perfekt Deutsch. Die Beschwerdeführer leben unterstützt durch die Grundversorgung des Bundes als Familie in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.

Die Familie verfügt über ein weitschichtiges soziales Netzwerk in Österreich, das sich für deren Verbleib in Österreich einsetzt.

Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat und Familienleben darstellen.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III bzw. III bis V abzusprechen.Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei bzw. römisch drei bis römisch fünf abzusprechen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR Auskunft.

Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben insbesondere den Deutschzertifikaten, der Einstellungszusage der Erstbeschwerdeführerin, den Bestätigungsschreiben über geleistete Tätigkeiten, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Festzuhalten bleibt, dass es insbesondere der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angesichts ihrer ausgezeichneten Deutschkenntnisse möglich gewesen ist, die Befragung gänzlich ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen.

Hinzuweisen ist noch, dass die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II betreffend die Anträge auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.11.2019 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen haben. Diese Spruchteile sind somit in Rechtskraft erwachsen.Hinzuweisen ist noch, dass die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei betreffend die Anträge auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.11.2019 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen haben. Diese Spruchteile sind somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur Einstellung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VW GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jeder Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm.5)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VW GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jeder Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anm.5)

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängigen Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 sind die verwaltungsbehördlichen im Spruch genannten Bescheide vom 04.09.2013 bezüglich der Erst und der Drittbeschwerdeführerin und vom23.12.2016 bezüglich des Zweitbeschwerdeführers und vom 26.01.2018 bezüglich des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich deren Spruchpunkten I (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 sind die verwaltungsbehördlichen im Spruch genannten Bescheide vom 04.09.2013 bezüglich der Erst und der Drittbeschwerdeführerin und vom23.12.2016 bezüglich des Zweitbeschwerdeführers und vom 26.01.2018 bezüglich des Viertbeschwerdeführers hinsichtlich deren Spruchpunkten römisch eins (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und römisch zwei (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegen bei den Beschwerdeführern nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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