TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W192 2160625-2

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2160621-2/11E

W192 2160625-2/10E

W192 2160618-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2018, Zahlen 1.) 820152704-171347766, 2.) 820152802-171302797 und 3.) 1114851907-171347774, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2018, Zahlen 1.) 820152704-171347766, 2.) 820152802-171302797 und 3.) 1114851907-171347774, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005A) römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005

i. d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.i. d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, 55, Absatz eins a, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Vorangegangene Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Georgien, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2009 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz für sich und die im Bundesgebiet geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, über welchen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010 (Zahlen D14 411840-1/2010/2E u.a.) unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung nach Georgien eine abweisende Entscheidung erging. Ein von der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2012 eingebrachter Folgeantrag wurde mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zahlen D14 411840-2/2012/2E u.a., unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung in den Herkunftsstaat wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin kehrte daraufhin gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin nach Georgien zurück, wo sie in der Folge von Mai 2012 bis August 2014 gelebt haben.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin reiste im August 2014 mit der Zweitbeschwerdeführerin abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie zunächst unangemeldet Unterkunft nahm und am 28.02.2015 für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin dritte Anträge auf internationalen Schutz stellte. Für die in weiterer Folge im Bundesgebiet geborene Drittbeschwerdeführerin wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin am 13.05.2016 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Jene Anträge begründete die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit einer von Seiten der Familie ihrer Schwägerin drohenden Blutrache, deren Grund darin gelegen hätte, dass der als Polizist tätige Bruder der Erstbeschwerdeführerin seine Frau erschossen hätte. Jene Straftat wurde von der Erstbeschwerdeführerin insbesondere durch bezugnehmende Zeitungsartikel sowie eine Haftbestätigung betreffend ihren Bruder untermauert. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte anlässlich jenes Verfahrens desweiteren, dass sie im Rahmen ihrer früheren Verfahren wahrheitswidrige Angaben zu ihrem Fluchtgrund getätigt und unter falschen Personalien aufgetreten sei. Mit der nunmehrigen Antragstellung habe sie infolge ihrer Einreise zugewartet, um die Bestimmungen des Dublin-Verfahrens zu umgehen, zumal sie im Besitz von durch die Niederlande ausgestellten Visa gewesen wären.

In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Thematik von Blutrache in Georgien und den diesbezüglichen staatlichen Schutzmechanismen gestellt, deren Ergebnis der Erstbeschwerdeführerin anlässlich einer am 03.04.2017 abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde.

1.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.1.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

1.6. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe vom 04.07.2017 übermittelten die Beschwerdeführerinnen Unterlagen über im Bundesgebiet erfolgte Integrationsbemühungen.

1.7. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zahlen L515 2160621-1/4E, L515 2160625-1/4E und L515 2160618-1/4E, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.1.7. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zahlen L515 2160621-1/4E, L515 2160625-1/4E und L515 2160618-1/4E, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt begründend insbesondere fest, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier handle, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen würden. Aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit der seitens der Erstbeschwerdeführerin, auch in Bezug auf die von ihr vertretenen minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, ins Treffen geführten Fluchtgründe habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerinnen den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt gewesen wären oder eine solche Gefährdung für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten. Der belangten Behörde sei beizupflichten, dass es den Beschwerdeführerinnen hypothetisch betrachtet möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die georgischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine gesunde arbeitsfähige Frau mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sei durch ihre Mutter gesichert. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Österreich keine Verwandten und würden auch sonst mit keiner ihnen nahestehenden Person zusammenleben. Die Beschwerdeführerinnen seien mit einem für vierzehn Tage gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist, hielten sich seit rund einem Jahr im Bundesgebiet auf und würden ausschließlich von der Grundversorgung leben. Die Erstbeschwerdeführerin absolviere eine bis Februar 2019 dauernde Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin und beherrsche die deutsche Sprache auf B2-Niveau. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche die Volksschule und habe die dritte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen würden in ihrem Lebensumfeld über eine, sich aus dem Aufenthalt ergebende, soziale Vernetzung verfügen.

Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Erstbeschwerdeführerin (gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG) am 22.07.2017 rechtswirksam zugestellt.Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Erstbeschwerdeführerin (gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG) am 22.07.2017 rechtswirksam zugestellt.

1.8. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2017, Ra 2017/18/0294-5, zurückgewiesen.

2. Gegenständliche Verfahren:

2.1. Am 19.11.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß §§ 40 Abs.1 Z 1 und 34 BFA-VG festgenommen. Am 20.11.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin zunächst ausschließlich für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.2.1. Am 19.11.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins und 34 BFA-VG festgenommen. Am 20.11.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin zunächst ausschließlich für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.12.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin (auch) für sich und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde und die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen mit der Integration der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet begründete, welche hier die Schule besuche und für die Deutsch mittlerweile "Muttersprache" sei, wohingegen sie Georgisch nicht sehr gut sprechen könnte. Am 29.12.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin zum Antrag der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich erstbefragt, wobei sie die Antragstellung abermals mit der Verwurzelung ihrer minderjährigen Töchter im Bundesgebiet begründet hat.

Am 25.01.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu den gegenständlichen Folgeanträgen auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab anlässlich ihrer auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und habe keine neuen Beweismittel vorzulegen. Die Erstbeschwerdeführerin habe mangels rechtlicher Möglichkeit bislang noch nicht offiziell in Österreich gearbeitet, sei jedoch ehrenamtlich bei einem Verein für Flüchtlinge tätig gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch die Grundversorgung und Zuwendungen karitativer Organisationen bestritten, in Georgien hielten sich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre restliche Familie auf, zu welchen sie unverändert in Kontakt stünde. In Österreich habe sie mit Ausnahme ihrer beiden Kinder keine Verwandten. Sie sei am 08.08.2014 nach Österreich eingereist und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Auf Vorhalt ihrer bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren und befragt, weshalb sie neuerlich um internationalen Schutz ansuche, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie akzeptiere, dass ihre Verfahren negativ entschieden worden wären. Im Falle einer Rückkehr bestünden noch die Gefahren, welche sie bereits in ihren vorangegangenen Einvernahmen geschildert hätte, sie habe Angst vor einer möglichen Blutrache. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde insofern in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, als es ihren Kindern und ihr sehr schwer fallen würde. Ihre Kinder seien schon sehr gut integriert, würden muttersprachlich Deutsch sprechen und Georgisch nicht beherrschen. Der gesamte Freundeskreis befinde sich in Österreich. Sie mache sich auch Sorgen um den psychischen Zustand ihrer älteren, neunjährigen, Tochter, welche bereits für das Gymnasium angemeldet sei und der es schwerfallen würde, zu verstehen, weshalb sie nicht hierbleiben dürfe. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich im vierten Semester einer Ausbildung zur Lebenssozialberatung und könnte in diesem Bereich arbeiten. Obwohl sie keine neuen Gründe habe, ginge es um ihre Kinder, welche dem Wunsch der Erstbeschwerdeführerin zufolge hierbleiben können sollten, zumal sie in Österreich bereits integriert wären und in Georgien Schwierigkeiten hätten, da sie die Sprache und die Kultur nicht kennen würden. Die ältere Tochter habe die damalige Situation im Herkunftsstaat, als sie sich versteckt halten hätten müssen und sich in Lebensgefahr befunden hätten, miterlebt.

2.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkte III.).2.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkte römisch drei.).

Die Behörde hielt - inhaltlich in allen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend - begründend insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerinnen das Bundesgebiet seit Stellung ihrer vorangegangenen Anträge nicht verlassen und nunmehr keine neuen Gründe vorgebracht hätten. Für die Behörde sei demnach kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar, weshalb mit einer Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen wäre. Die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet dargetan hätten. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts sei ausschließlich auf die eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen, Handlungen der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen, aus welchen kein Recht auf Schutz ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet resultieren könne, zumal die gegenteilige Ansicht dazu führen würde, dass Fremde, welche unbegründete/rechtsmissbräuchliche Asylantragstellungen vornehmen bzw. eine illegale Einreise unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die zu ebensolchen Mitteln griffen. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei bereits am 01.04.2010 eine erste negative Entscheidung ergangen, sie habe spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Österreich vertrauen dürfen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem nicht ersichtlich. Die Aufenthaltsdauer habe sich durch die Stellung eines letztendlich untauglichen Folgeantrages verlängert und sei demnach nicht der Behörde anzulasten. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig und es sei von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Da alle Mitglieder der Kernfamilie gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien und die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus über keinen Familienbezug im Bundesgebiet verfügen würden, liege ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht vor. Da gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, sei von der Erteilung einer solchen Frist abzusehen gewesen.Die Behörde hielt - inhaltlich in allen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend - begründend insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerinnen das Bundesgebiet seit Stellung ihrer vorangegangenen Anträge nicht verlassen und nunmehr keine neuen Gründe vorgebracht hätten. Für die Behörde sei demnach kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar, weshalb mit einer Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen wäre. Die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet dargetan hätten. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts sei ausschließlich auf die eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen, Handlungen der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen, aus welchen kein Recht auf Schutz ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet resultieren könne, zumal die gegenteilige Ansicht dazu führen würde, dass Fremde, welche unbegründete/rechtsmissbräuchliche Asylantragstellungen vornehmen bzw. eine illegale Einreise unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die zu ebensolchen Mitteln griffen. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei bereits am 01.04.2010 eine erste negative Entscheidung ergangen, sie habe spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Österreich vertrauen dürfen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem nicht ersichtlich. Die Aufenthaltsdauer habe sich durch die Stellung eines letztendlich untauglichen Folgeantrages verlängert und sei demnach nicht der Behörde anzulasten. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig und es sei von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Da alle Mitglieder der Kernfamilie gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien und die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus über keinen Familienbezug im Bundesgebiet verfügen würden, liege ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht vor. Da gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, sei von der Erteilung einer solchen Frist abzusehen gewesen.

2.3. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. der dargestellten, der Erstbeschwerdeführerin am 09.04.2018 zugestellten, Bescheide brachten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit am 25.04.2017 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerinnen befänden sich seit ca. vier Jahren in Österreich, seien für die Behörden durchgehend auffindbar gewesen und hätten am Verfahren mitgewirkt. Die lange Verfahrensdauer sei den Beschwerdeführerinnen nicht vorzuwerfen und resultiere ausschließlich aus der Untätigkeit der Behörde. Beide Kinder seien in Österreich geboren; die Erstbeschwerdeführerin arbeite ehrenamtlich, verfüge über eine Einstellungszusage und spreche ausgezeichnet Deutsch. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Integration der Beschwerdeführerinnen würden jeglicher Grundlage entbehren, die Genannten seien sehr gut integriert, deren Privat- und Familienleben sei nur unzureichend gewürdigt worden. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise.2.3. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der dargestellten, der Erstbeschwerdeführerin am 09.04.2018 zugestellten, Bescheide brachten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit am 25.04.2017 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerinnen befänden sich seit ca. vier Jahren in Österreich, seien für die Behörden durchgehend auffindbar gewesen und hätten am Verfahren mitgewirkt. Die lange Verfahrensdauer sei den Beschwerdeführerinnen nicht vorzuwerfen und resultiere ausschließlich aus der Untätigkeit der Behörde. Beide Kinder seien in Österreich geboren; die Erstbeschwerdeführerin arbeite ehrenamtlich, verfüge über eine Einstellungszusage und spreche ausgezeichnet Deutsch. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Integration der Beschwerdeführerinnen würden jeglicher Grundlage entbehren, die Genannten seien sehr gut integriert, deren Privat- und Familienleben sei nur unzureichend gewürdigt worden. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise.

2.4. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2018 hielt die damals zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich nach einer Grobprüfung keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben hätten.

2.5. Mit Eingabe vom 25.07.2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch einen Rechtsanwalt, den Beschwerden aufgrund der Integration der Familie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Eingabe vom 05.09.2018 wurde bekanntgegeben, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin seit dem 03.09.2018 ein Gymnasium im Bundesgebiet besuche. Mit weiterer Eingabe vom 12.11.2018 wurden ein von der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin sowie eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Schulbesuchsbestätigung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Georgien, welche die im Spruch (jeweils erst)angeführten Personalien führen, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen gehören der georgischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben an.

Infolge einer zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise in das Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin am 10.02.2009 unter einer Aliasidentität erste Anträge auf internationalen Schutz für sich und die im Bundesgebiet geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, über welche mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010 (Zahlen D14 411840-1/2010/2E u.a.) unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung nach Georgien eine abweisende Entscheidung erging. Ein von der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2012 eingebrachter Folgeantrag wurde mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zahlen D14 411840-2/2012/2E u.a., unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung in den Herkunftsstaat wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von Mai 2012 bis August 2014 haben die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Städten in Zentralgeorgien gelebt.

Im August 2014 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin im Besitz von für Tourismuszecke ausgestellten, widmungswidrig verwendeten, niederländischen Schengenvisa neuerlich ins Bundesgebiet ein, wo sie zunächst unangemeldet Unterkunft nahm und - eigenen Angaben zufolge zwecks Verhinderung einer Überstellung nach der Dublin III-VO - erst infolge eines mehrmonatigen illegalen Aufenthalts am 28.02.2015 dritte Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellte. Für die in weiterer Folge im Bundesgebiet geborene Drittbeschwerdeführerin wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin am 13.05.2016 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zahlen L515 2160621-1/4E, L515 2160625-1/4E und L515 2160618-1/4E, wurde die Beschwerde gegen die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 erfolgte Abweisung jener Anträge sowie die unter einem ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Eine gegen das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2017, Ra 2017/18/0294-5, zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen verblieben ungeachtet der rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise im Bundesgebiet und stellten am 04.12.2017 (respektive am 21.11.2017 im Fall der Zweitbeschwerdeführerin) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welchen die Erstbeschwerdeführerin keine neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen zugrunde gelegt, sondern zu deren Begründung die Genannte ausschließlich auf die Integration insbesondere der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet verwiesen hat.

1.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und waren während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin verfügt aufgrund eines in Georgien absolvierten Germanistik-Studiums über Deutschkenntnisse, befand sich zuletzt in einer Ausbildung im Bereich der Lebens-/Sozialberatung und legte einen Vorvertrag über eine ihr im Falle der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Aussicht stehende Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin vor. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat im Juni 2018 die Volksschule im Bundesgebiet abgeschlossen und besucht seit September 2018 ein Bundes(real)gymnasium. Die Zweitbeschwerdeführerin ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert und beherrscht die deutsche Sprache. Die privaten und familiären Interessen der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin beschränken sich aufgrund ihres Lebensalters noch auf den Bereich ihrer Kernfamilie. Eine maßgebliche Änderung der familiären und privaten Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen ist seit Rechtskraft der im vorangegangenen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht eingetreten.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und verfügen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau, hat im Herkunftsstaat eine Ausbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Es wäre dieser möglich, im Fall einer Rückkehr eine Arbeit aufzunehmen und - gegebenenfalls nach anfänglicher Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie - derart den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Töchter eigenständig zu bestreiten. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen verfügen über ausreichende Kenntnisse der georgischen Sprache, welche sie infolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Falle bestehender Defizite im Gebrauch ihrer Muttersprache mithilfe ihres Georgisch sprechenden familiären und schulischen Umfeldes angesichts ihres mit hoher Lernfähigkeit verbundenen Alters weiterentwickeln/perfektionieren können werden.

Die Beschwerdeführerinnen haben im gegenständlichen Verfahren keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie unter Pkt. römisch zwei.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Aufgrund des im Verwaltungsakt dokumentierten Vorhandenseins georgischer Reisepässe respektive Heimreisezertifikate der Beschwerdeführerinnen, war festzustellen, dass sie die im Spruch jeweils erstangeführten Personalien führen. Die Feststellungen zu ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu treffen und wurden ebenfalls bereits in den das Verfahren über ihre vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben der Beschwerdeführerinnen in Österreich konnten auf Basis der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen getroffen werden. Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage von ärztlichen Unterlagen war festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden.

2.4. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den im Rahmen ihrer vorangegangenen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, hinsichtlich derer im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen behauptet wurden. Der Aufenthalt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat zwischen Mai 2012 und August 2014 ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, anlässlich derer sie auch ausgesagt hat, dass es ihr im genannten Zeitraum möglich gewesen sei, einer Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nachzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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