Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2190668-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1094927208-151782492, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1094927208-151782492, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt.
2. Am 20.12.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA (im Folgenden: belangte Behörde).
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2018, Zl. 1094927208-151782492, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2018, Zl. 1094927208-151782492, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.03.2018.
5. Am 22.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
6. In der Stellungnahme vom 04.09.2018 wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die (im Zuge der mündlichen Verhandlung übermittelten) Länderinformationen vollinhaltlich zur Kenntnis genommen würden. Im Anschluss daran verwies der Beschwerdeführer auf die öffentlichkeitswirksamen Angriffe in städtischen Zentren. Ferner auf das Gutachten von XXXX sowie auf das Referat von XXXX , auf die Präsentation von XXXX sowie auf das Urteil des französischen Asylberufungsgerichts vom 09.03.2018, Nr. 17045561, wonach eine Abschiebung nach Kabul Art. 3 EMRK entgegenstehe.6. In der Stellungnahme vom 04.09.2018 wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die (im Zuge der mündlichen Verhandlung übermittelten) Länderinformationen vollinhaltlich zur Kenntnis genommen würden. Im Anschluss daran verwies der Beschwerdeführer auf die öffentlichkeitswirksamen Angriffe in städtischen Zentren. Ferner auf das Gutachten von römisch 40 sowie auf das Referat von römisch 40 , auf die Präsentation von römisch 40 sowie auf das Urteil des französischen Asylberufungsgerichts vom 09.03.2018, Nr. 17045561, wonach eine Abschiebung nach Kabul Artikel 3, EMRK entgegenstehe.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018, W123 2190668-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
8. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.8. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2018, E 4342/2018, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018, W123 2190668-1/8E, soweit mit diesem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Dieses lautet auszugsweise:
3.3. Vor diesem Hintergrund enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative sowohl in Kabul und Mazar-e Sharif als auch in Herat offen stehe. Hinsichtlich Kabul begründet es diese Entscheidung damit, dass "die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle über Kabul" behalte. Zudem ergäbe sich aus den Länderberichten, dass "sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher oder öffentlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude oder NGOs) ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist".
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 gänzlich außer Acht; dieser Bericht führt jedoch nun wörtlich aus, dass "Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen" (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, 127 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist" (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, 129).
3.4. Darüber hinaus treffen die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 auch Feststellungen zu anderen afghanischen Städten, wie beispielsweise Herat und Mazar-e Sharif, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaat-liche Fluchtalternative ohne Weiteres bejaht, die vom Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch nicht nachvollzieh-bar mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Städte für den Beschwerdeführer aus-einandergesetzt (vgl zur notwendigen Auseinandersetzung mit der Frage der si-cheren Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative bzw des Herkunfts-ortes VfGH 19.11.2015, E707/2015 ua.; 18.9.2015, E2002/2014).3.4. Darüber hinaus treffen die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 auch Feststellungen zu anderen afghanischen Städten, wie beispielsweise Herat und Mazar-e Sharif, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaat-liche Fluchtalternative ohne Weiteres bejaht, die vom Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch nicht nachvollzieh-bar mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Städte für den Beschwerdeführer aus-einandergesetzt vergleiche zur notwendigen Auseinandersetzung mit der Frage der si-cheren Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative bzw des Herkunfts-ortes VfGH 19.11.2015, E707/2015 ua.; 18.9.2015, E2002/2014).
3.5. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon deshalb als verfassungswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht hier den zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit der aktuellen in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 dargestellten Sicherheitslage in Bezug gesetzt hat. Soweit die Entscheidung sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer und - daran anknüpfend - auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, ist in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat drei Jahre lang die Schule besucht, ca. zwei Jahre als Taxifahrer gearbeitet; ferner war der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Befragung vor der belangten Behörde Analphabet. Folgende Familienmitglieder leben in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers: Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie ein Onkel. Drei Tanten mütterlicherseits leben in Jalalabad. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers gut.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, ist in der Provinz Kapisa, Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat drei Jahre lang die Schule besucht, ca. zwei Jahre als Taxifahrer gearbeitet; ferner war der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Befragung vor der belangten Behörde Analphabet. Folgende Familienmitglieder leben in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers: Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie ein Onkel. Drei Tanten mütterlicherseits leben in Jalalabad. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers gut.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner in Afghanistan aufhältigen Familie rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Städte Kabul bzw. Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist ledig, unbescholten und hat keine Sorgfaltspflichten. Der Beschwerdeführer verfügt über das ÖSD Zertifikat A2. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für die Zeit vom 31.05.2018 bis 29.11.2018 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 680,00 brutto. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Auszug Staatendokumentation (Stand 29.06.2018)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in de