Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2141186-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 14.11.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass vor ca. einem Monat ihr Haus in der Nacht von unbekannten Personen angegriffen worden sei. Sie hätten seine zwei Brüder getötet. Er wisse nicht wer diese Personen gewesen seien und warum sie diese getötet hätten. Aus Angst um ihr Leben hätten sein Bruder und er Afghanistan verlassen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass vor ca. einem Monat ihr Haus in der Nacht von unbekannten Personen angegriffen worden sei. Sie hätten seine zwei Brüder getötet. Er wisse nicht wer diese Personen gewesen seien und warum sie diese getötet hätten. Aus Angst um ihr Leben hätten sein Bruder und er Afghanistan verlassen.
2. Bei seiner Einvernahme am 29.08.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Familie zwei Mal vor seiner Reise von Unbekannten angegriffen worden sei. Bei dem ersten Angriff auf ihr Haus seien zwei seiner Brüder getötet worden. Drei Monate danach habe es einen zweiten Angriff auf ihr Haus gegeben. Der BF habe erst auf ihrer Flucht erfahren, dass sein Bruder ein Dolmetscher für die Amerikaner gewesen sei. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Taliban sie angegriffen hätten.
3. Das BFA hat mit Bescheid vom 12.10.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Das BFA hat mit Bescheid vom 12.10.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe. Bei dem BF handele es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und jungen Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über eine achtjährige Schulbildung und über enge familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf. Er könne in seine Herkunftsprovinz zurückkehren und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 14.11.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.
Es wurde versucht die Beweiswürdigung des behördlichen Bescheides zu entkräften. Der BF befürchte Verfolgung durch die Taliban wegen der Dolmetschertätigkeit seines Bruders und der Arbeit seines Vaters als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee. Er sei auch der Gefahr der Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban ausgesetzt. Außerdem bestehe auf Grund der prekären und angespannten Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit, für ihn bei einer Rückkehr das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Er sei in Österreich bereits integriert und spreche gutes Alltagsdeutsch. Eine Ausweisung nach Afghanistan entspreche auch nicht dem Kindeswohl.Es wurde versucht die Beweiswürdigung des behördlichen Bescheides zu entkräften. Der BF befürchte Verfolgung durch die Taliban wegen der Dolmetschertätigkeit seines Bruders und der Arbeit seines Vaters als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee. Er sei auch der Gefahr der Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban ausgesetzt. Außerdem bestehe auf Grund der prekären und angespannten Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit, für ihn bei einer Rückkehr das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Er sei in Österreich bereits integriert und spreche gutes Alltagsdeutsch. Eine Ausweisung nach Afghanistan entspreche auch nicht dem Kindeswohl.
Weiters wurden Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan beigefügt.
6. Am 05.07.2017 langte die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF am 12.06.2017 wegen § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Am 05.07.2017 langte die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF am 12.06.2017 wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 09.08.2017 langte eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des BF am 24.07.2017 nach § 27 Abs. 1 8. Fall iVm. § 27 Abs. 2a SMG iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 7 Monaten wurde dem BF für eine Probezeit von drei Jahren