TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W114 2210243-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §111
BAO §111 Abs1
BAO §111 Abs2
BAO §111 Abs4
BAO §2a
BAO §20
BAO §262 Abs1
BAO §264 Abs1
BAO §264 Abs3
BAO §272 Abs1
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §15
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2210243-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , BNr. XXXX , vom 16.11.2018 über die Beschwerde vom 25.10.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 24.10.2018, AZ I/1/5-AMB/11133365010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018, AZ I/1/5-Heind/AMBBS-26/2018, betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 24.10.2018, AZ I/1/5-AMB/11133365010, wurde über XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR XXXX gemäß § 111 BAO verhängt. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,00 festgesetzt werde.

Begründend führte die AMA aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2018, AZ I/1/5-amb, ersucht worden wären, fehlende Beitragserklärungen binnen einer Frist von zwei Wochen bei der AMA einzubringen. Für den Fall der Nichteinbringung sei die Vorschreibung einer Zwangsstrafe angedroht worden. Die Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag (AMB), Beitragsart Legehennen, für das 2. Quartal des Beitragsjahres 2018 sei bis dato nicht bzw. nicht vollständig eingebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2018 Beschwerde. Darin führte XXXX begründend aus, dass er nach der Erinnerung vom 14.09.2018 sofort die Beitragserklärungen für das 2. und 3. Quartal per E-Mail an die AMA gesendet habe. Leider sei bei der AMA nur ein leeres Blatt ersichtlich gewesen, worüber er nicht informiert worden sei. Zudem habe er zum selben Zeitpunkt auch die Beiträge für das 2. und 3. Quartal überwiesen. Es werde daher um den Nachlass der Zwangsstrafe ersucht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 06.11.2018, AZ I/1/5-Heind/AMBBS-26/2018, wurde die Beschwerde vom 25.10.2018 gegen den Bescheid der AMA vom 24.10.2018, AZ I/1/5-AMB/11133365010, abgewiesen.

In der Begründung führte die AMA aus, das bisherige Zahlungs- und Meldeverhalten der BF (Beitragserklärungen seien immer erst nach mehrmaliger Aufforderung eingebracht worden), ließe nicht auf ein pflichtbewusstes und fristgerechtes Erfüllen ihrer Beitragsschuld schließen. Auch wären keine schwerwiegenden, persönlichen Gründe ausschlaggebend für das Nichteinbringen der gegenständliche Beitragserklärungen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2018 einen Vorlageantrag. Darin führte XXXX abermals aus, dass er sofort nach Erhalt des Erinnerungsschreibens die fehlenden Beiträge eingezahlt und die Beitragserklärungen eingescannt und per E-Mail an die AMA gesandt habe. Zwischenzeitig habe er sich einer Prostataoperation unterziehen müssen, welche einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt habe. Leider habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die eingescannten Unterlagen verkehrt eingelegt worden seien und bei der AMA als Leerblätter angekommen seien. Eine derartige Operation ziehe psychische Belastungen mit sich, weshalb auch Fehler passieren könnten.

5. Die AMA legte am 22.11.2018 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

6. Auf telefonische Nachfrage teilte die AMA mit, dass lediglich die Beitragserklärungen der BF zur Beitragsart OGK (Erzeugung von Obst, Gemüse, Kartoffeln) betreffend das Beitragsjahr 2017 als Leerblätter bei der AMA eingelangt seien, nicht jedoch jene zur gegenständlichen Beitragsart Legehennen betreffend das 2. Quartal im Beitragsjahr 2018. Über diesen Umstand sei XXXX auch (telefonisch) aufgeklärt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF waren nach den für diesen Zeitraum geltenden Bestimmungen für die Monate April, Mai und Juni des Beitragsjahres 2018 aufgrund der Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern zur Abgabe von Beitragserklärungen betreffend den AMB verpflichtet.

Trotz entsprechender Aufforderung vom 14.09.2018, AZ I/1/5-amb, unter Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichteinbringung haben die BF der AMA für diesen Zeitraum keine Beitragserklärungen übermittelt.

Mit Bescheid vom 24.10.2018, AZ I/1/5-AMB/11133365010, wurde über die BF eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR XXXX gemäß § 111 BAO verhängt.

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, deren Inhalt von den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.

Den Ausführungen der Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständlichen Beitragserklärungen seien irrtümlicherweise als Leerblätter an die AMA übermittelt worden, wird angesichts der Auskunft der AMA, wonach sich dieser Vorfall im Zusammenhang mit einer anderen Beitragsart in einem anderen Beitragsjahr ereignet habe, kein Glauben geschenkt, zumal für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich sind, die diesbezüglichen Ausführungen der AMA für nicht wahr zu halten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des AMB der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 24.10.2018, AZ I/1/5-AMB/11133365010, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 06.11.2018, AZ I/1/5-Heind/AMBBS-26/2018.

3.3. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, wird der AMB (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 ist für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).

Der Beitragsschuldner hat im Fall der Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Abs. 3 leg. cit. den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die BF bis zur Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe durch Bescheid der AMA vom 24.10.2018, AZ I/1/5-AMB/11133365010, keine Beitragserklärung für das 2. Quartal im Beitragsjahr 2018 betreffend die Beitragsart Legehennen abgegeben haben.

Gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 waren die Beschwerdeführer verpflichtet, spätestens zum in § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 genannten Termin, in concreto also am 31.08.2018, eine Beitragserklärung für das 2. Quartal des Beitragsjahres 2018 betreffend die Beitragsart Legehennen einzureichen.

Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch die AMA vom 14.09.2018, AZ I/1/5-amb, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Beitragserklärungen betreffend Legehennen 2018 seien irrtümlich als Leerblätter an die AMA versandt worden, wurde, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, als nicht glaubwürdig befunden. Doch selbst bei Wahrunterstellung ist - auch unter Berücksichtigung des von den BF angegeben Grundes (Operation samt einwöchigem Krankenhausaufenthalt und daraus resultierende psychische Belastungen) - festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts dadurch kein hinreichender Grund dargetan wird, welcher die nicht fristgerechte Einbringung der Beitragserklärungen durch die BF rechtfertigen würde (vgl. hierzu § 135 BAO, der bei verspätet eingebrachten Abgabenerklärungen auf die Entschuldbarkeit der Verspätung abstellt). Davon, dass die BF hinsichtlich der Einbringung der Beitragserklärungen die ihnen zumutbare Sorgfalt gewahrt hätten und somit eine entschuldbare Verspätung vorliegen würde (vgl. Arnold/Bodis, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, 15. Lfg (Oktober 2017), § 135 BAO, S. 12), kann, insbesondere vor dem Hintergrund des (von der AMA angeführten und von den BF unwidersprochen gebliebenen) weniger pflichtbewussten Zahlungs- und Meldeverhaltens der BF in der Vergangenheit, jedoch nicht die Rede sein (selbst unter Bedachtnahme auf allfällige, durch eine - wohl vorhersehbare - Operation verursachte psychische Belastungen).

Zum Vorbringen der BF, die entsprechenden Beiträge seien nach dem Erinnerungsschreiben eingezahlt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO um eine Beugestrafe handelt, mit welcher das Einbringen fehlender Beitragserklärungen bewirkt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob die zu den fehlenden Erklärungen gehörigen Zahlungen entrichtet wurden oder nicht.

Hinsichtlich der Höhe der von der AMA verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragserklärung, Beschwerdevorentscheidung, Beugestrafe, Ermessen,
Ermessensübung, Geldstrafe, Vorlageantrag, Vorschreibung, zumutbare
Sorgfalt, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2210243.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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