Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2213249-1/3E
W123 2213249-2/11E
W123 2213249-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen 1030 Wien, Rennweg 14, Rennweg 12 und öffentliche WC-Anlage Botanischer Garten" der Auftraggeberin Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX , Karl-Schäfer-Straße 3, 1210 Wien, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, vom 18. Jänner 2019, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen 1030 Wien, Rennweg 14, Rennweg 12 und öffentliche WC-Anlage Botanischer Garten" der Auftraggeberin Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 , Karl-Schäfer-Straße 3, 1210 Wien, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, vom 18. Jänner 2019, beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Die Verfahren werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2019 ihren Nachprüfungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2019 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Schlagworte
Antrag auf einstweilige Verfügung, Antragszurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2213249.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019