Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W186 2196374-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1082715601-171104812, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, MAROKKO, in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1082715601-171104812, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , MAROKKO, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2 a, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 07.02.2018, GZ. 1097940007/180124600, über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG die Schubhaft an.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 07.02.2018, GZ. 1097940007/180124600, über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG die Schubhaft an.
Bereits am 05.02.2018 gegen 23:30 Uhr wurde in Graz erneut einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Da er sich nach wie vor unrechtmäßig und nach wie vor ohne aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet aufhielt, wurde er erneut festgenommen und am 06.02.2018 in das PAZ Graz überstellt.
Dem Schubhaftbescheid lag unter Verweis auf die bereits im erstinstanzlich negativen Asylescheid 10.05.2016 und (auch) im dazugehörigen BVwG Erkenntnis vom 01.03.2018, Zahl: I409 2127234-1/10E, getroffenen Feststellungen - im Schubhaftbescheid vom 07.02.2018 mehrfach umfassend dokumentiert - folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2015 illegal nach Österreich ein und hat am 03.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.05.2016 mangels Asylgründen gemäß §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Weiters wurde gegen den BF gemäß §52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Marokko zulässig ist. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise aus Österreich ab Rechtskraft dieses Bescheides gewährt.Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2015 illegal nach Österreich ein und hat am 03.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.05.2016 mangels Asylgründen gemäß Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Weiters wurde gegen den BF gemäß §52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Marokko zulässig ist. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise aus Österreich ab Rechtskraft dieses Bescheides gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 06.02.2018 stellte er einen neuerlichen Asylantrag, die als Beschwerdeergänzung dem BVwG vorgelegt wurde. Die Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 BFA-VG) ausgesprochen. Dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs schließlich am 02.03.2018 in RechtskraftGegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 06.02.2018 stellte er einen neuerlichen Asylantrag, die als Beschwerdeergänzung dem BVwG vorgelegt wurde. Die Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, BFA-VG) ausgesprochen. Dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs schließlich am 02.03.2018 in Rechtskraft
2. Instanz.
Am 05.08.2016 wurde ein Verfahren (HRZ Verfahren) zur Erlangung eines Reisedokumentes für seine Rückkehr nach Marokko gestartet.
Am 03.01.2018 gegen 23:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in Graz einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich sowohl unrechtmäßig als auch ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Er wurde anschließend von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ Graz überstellt.
Am 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im PAZ Graz zu einer möglichen Schubhaft einvernommen und wurde er über eine geplante Abschiebung nach Marokko in Kenntnis gesetzt.
Am 11.01.2018 wurde er nach Verbüßung einer Verwaltungshaftstrafe wieder aus dem Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz entlassen. Er wurde im Rahmen dieser Entlassung aus dem PAZ Graz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, umgehend einen Wohnsitz gemäß dem österreichischen Meldegesetz anzumelden.
Am 05.02.2018 gegen 23:30 Uhr wurde der BF in Graz erneut einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Da er sich nach wie vor unrechtmäßig und nach wie vor ohne aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet aufgehalten hatte, wurde er erneut festgenommen und am 06.02.2018 in das PAZ Graz überstellt.
Am 06.02.2018 wurde er zu einer möglichen Schubhaftverhängung im PAZ Graz einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"[...]
Aufgrund Ihres laut Aktenlage dargestellten persönlichen Verhaltens, welches Grund für die aktuelle Inhaftierung ist, wird seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, in Erwägung gezogen, Sie gegebenenfalls in Schubhaft zu nehmen und anschließend so rasch als möglich in Ihre Heimat abzuschieben. Insbesondere vor allem auch, weil die Ausstellung eine Heimreisezertifikates durch die marokkanische Botschaft als sehr wahrscheinlich angesehen werden kann.
Es wird weiters in Erwägung gezogen, gegen Sie eine erneute Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.
Ausschlaggebend dafür ist, dass Ihr persönliches Verhalten im Sinne des FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
Der diesbezügliche Bescheid wird Ihnen zeitgerecht gegen Unterschriftsleistung zugestellt werden.
F: Haben Sie bis hierher alles verstanden?
A: Ja.
F: Was haben Sie dazu zu sagen?
A: Ich möchte nicht in Schubhaft. Ich möchte nach Traiskirchen und einen neuen Asylantrag stellen.
Zum Asylfolgeantrag um 10:52 Uhr:
F: Schildern Sie mir bitte Ihre Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung. Was hat sich seit Ihrem letzten Asylantrag am 03.12.2015 geändert?
A: Ich habe einen Bruder der krank ist. Ich möchte ihm helfen.
F: Ihr Bruder ist aber im Gefängnis hier in Graz. Er ist dort in Sicherheit.
A: Ich möchte immer für ihn da sein und ihm helfen.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Asylgründe vorzubringen?
A: Wenn mein Bruder aus der Haft entlassen und wieder gesund wird, werde ich Österreich freiwillig verlassen.
Zur Sache:
F: Sie waren bis 12.07.2016 in der Betreuungsstelle in 2460 Bruckneudorf, XXXX polizeilich gemeldet. Sie wurden am 11.01.2018 nach Ihrer Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft aus dem PAZ Graz ersucht, sich polizeilich gemäß dem Meldegesetz anzumelden. Laut österreichischem Melderegister sind Sie aber nach wie vor nicht amtlich gemeldet. Warum haben Sie sich bis heute nicht angemeldet?F: Sie waren bis 12.07.2016 in der Betreuungsstelle in 2460 Bruckneudorf, römisch 40 polizeilich gemeldet. Sie wurden am 11.01.2018 nach Ihrer Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft aus dem PAZ Graz ersucht, sich polizeilich gemäß dem Meldegesetz anzumelden. Laut österreichischem Melderegister sind Sie aber nach wie vor nicht amtlich gemeldet. Warum haben Sie sich bis heute nicht angemeldet?
A: Ich war ein bisschen betrunken und habe diesen Entlassungszettel verloren.
F: Wo schlafen und wo wohnen Sie?
A: Ich habe bei irakischen Freunden in Graz in der XXXX geschlafen.A: Ich habe bei irakischen Freunden in Graz in der römisch 40 geschlafen.
F: Sie sind nach wie vor seit 16.06.2016 unrechtmäßig in Österreich. In Ihrer Einvernahme am 04.01.2018 hatten Sie behauptet, dass Sie nicht gewusst hätten, dass Sie Österreich seit 2016 wieder verlassen hätten müssen, da Sie den negativen Bescheid nicht gelesen hatten, weil Sie dachten, dass es sich beim Bescheid um ein unwichtiges Papier gehandelt hatte. Am 04.01.2018 wurde Ihnen diese Tatsache schließlich im Beisein eines Dolmetschers nachweislich zur Kenntnis gebracht. Warum haben Sie Österreich bis zum heutigen Tage noch immer nicht verlassen?
A: Ich wollte meinen Bruder nicht im Stich lassen. Und ich weiß, dass ich ein Recht habe, ein zweites Mal um Asyl anzusuchen, um bei meinem Bruder bleiben zu können.
F: Was verstehen Sie unter Asyl?
A: Asyl bedeutet für mich, einen ordentlichen Aufenthaltstitel in einem Land zu haben. Und der Grund dafür ist mein kranker Bruder.
F: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihre Heimat Marokko?
A: Erstens wegen meinem Bruder und zweitens habe ich familiäre Probleme. Mein Vater hat eine andere Frau geheiratet, mit dieser Kinder gezeugt und mit diesen Kindern kann ich nicht leben.
F: Sie sind erwachsen und müssen nicht mehr bei Ihrem Vater leben. Was spricht trotzdem dagegen?
A: Mein Vater nimmt mich nicht mehr auf und ich würde kein Dach über den Kopf haben.
F: Was möchten Sie hierin Österreich?
A: Wenn ich Asyl bekomme, werde ich die Sprache lernen und hier arbeiten.
F: Sie sind seit 2015 in Österreich. Was hat Sie daran gehindert, Deutsch zu lernen?
A: Ich habe keine Asylkarte und deswegen konnte ich keinen Deutschkurs besuchen.
F: Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Ihre Heimreise nach Marokko scheint seit heute sehr wahrscheinlich. Sind Sie bereit, nach Marokko zurück zu kehren?
A: Ich möchte um Asyl ansuchen. Warum sagen Sie mir etwas über ein Heimreisezertifikat wenn ich um Asyl ansuchen möchte?
F: Am 04.01.2018 um 10:50 behaupteten Sie während Ihrer Einvernahme im PAZ Graz, dass Sie in der XXXX schlafen würden und dort gemeldet wären. Eine telefonische Nachfrage bei der XXXX der Caritas in Graz, XXXX mit Frau XXXX widerlegte Ihre Behauptung. Eine Nachfrage am 06.02.2018 um 08:45 Uhr bei Herrn Mag. XXXX der XXXX ergab, dass Ihnen auf Grund ua. aggressiven Verhaltensweisen ein unbefristetes Hausverbot in der XXXX auferlegt worden ist. Was sagen Sie zu diesem Verhalten?F: Am 04.01.2018 um 10:50 behaupteten Sie während Ihrer Einvernahme im PAZ Graz, dass Sie in der römisch 40 schlafen würden und dort gemeldet wären. Eine telefonische Nachfrage bei der römisch 40 der Caritas in Graz, römisch 40 mit Frau römisch 40 widerlegte Ihre Behauptung. Eine Nachfrage am 06.02.2018 um 08:45 Uhr bei Herrn Mag. römisch 40 der römisch 40 ergab, dass Ihnen auf Grund ua. aggressiven Verhaltensweisen ein unbefristetes Hausverbot in der römisch 40 auferlegt worden ist. Was sagen Sie zu diesem Verhalten?
A: Ich hatte mich aufgeregt, weil ich nicht mehr in die XXXX zurückgehen durfte.A: Ich hatte mich aufgeregt, weil ich nicht mehr in die römisch 40 zurückgehen durfte.
F: W/e bestreiten Sie heute Ihren Lebensunterhalt bzw. wovon leben Sie?
A: Die Caritas hilft mir.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich habe keinen Reisepass.
F: Sind Sie in Österreich kranken- oder sozialversichert?
A: Ich werde bei der Caritas gepflegt.
F: Haben Sie in Österreich außer Ihrem Bruder sonstige familiäre oder berufliche Bindungen?
A: ich habe einen Cousin meines Cousins in Wien.
F: Wo leben Ihre Angehörigen?
A: Sie leben in Marokko.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland irgendwelche Verfolgungen zu befürchten?
A: In Marokko gibt es keine Arbeit und kein Leben.
F: Ich bin mit der Einvernahme fertig. Haben Sie alles verstanden?
A: Ich verstehe nicht, warum ich hier sitze.
F: Haben Sie noch irgendwelche Wünsche, Fragen oder Bitten?
A: Können Sie mir bitte zeigen, wie ich mich anmelden kann.
Ich nehme die beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Kenntnis.
Für dieses Verfahren wird mir amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Verfügung gestellt. Ich habe diese Niederschrift gelesen. Sie ist in allen Teilen richtig und habe ich alles verstanden. Die von mir gemachten Angaben wurden in der Niederschrift vollständig und richtig festgehalten.
Während dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2018 um 10:52 Uhr im Stande der Festnahme im PAZ Graz einen Asylfolgeantrag.
Am 07.02.2018 wurde über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG, unter anderem auf folgende Erwägungen gestützt, verhängt.Am 07.02.2018 wurde über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG, unter anderem auf folgende Erwägungen gestützt, verhängt.
"In Ihrem konkreten Fall sind die Ziffern 1, 3, 5 und 9 erfüllt:
Ihr Asylantrag vom 03.12.2015 wurde am 16.06.2016 rechtskräftig negativ abgelehnt. Gegen Sie besteht gem. § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung. Sie waren seit 2016 verpflichtet, Österreich zu verlassen.Ihr Asylantrag vom 03.12.2015 wurde am 16.06.2016 rechtskräftig negativ abgelehnt. Gegen Sie besteht gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung. Sie waren seit 2016 verpflichtet, Österreich zu verlassen.
Weder sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich bis zum heutigen Tage nachgekommen, noch verfügen Sie über finanzielle Mittel noch verfügen Sie über einen ordentlichen Wohnsitz - Sie wurden am 11.01.2018 im Zuge Ihrer Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft aus dem PAZ Graz sogar höflich ersucht, sich um einen Wohnsitz bzw. um eine amtliche Anmeldung zu bemühen - noch gehen Sie einer geregelten Beschäftigung nach
Sie haben durch Ihr Verhalten Ihre negative Einstellung vor der österreichischen Rechtsordnung dokumentiert und ist nach Beleuchtung all der dargelegten Fakten in Ihrem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen."
Zusätzlich waren auf der Grundlage des jüngsten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes 01.03.2018, I409 2127234-1, in der Aslyangelegenheit des Beschwerdeführers, des (aktuellen) Strafregisterauszuges, der Anhaltedatei des BMI und des (aktuellen) ZMR-Auszuges noch folgende Feststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer war zwischenzeitlich in die Schweiz gereist, um dort einer illegalen Beschäftigung nachzugehen; am 4. März 2016 stellte er in der Schweiz einen Asylantrag und wurde in der Folge aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 173 HV 11/2017w, vom 23.05.2017, rechtskräftig seit 29.05.2017 - Datum der (letzten) Tat 17.01.2017 -, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung nach § 105 Abs. 1, §§ 125 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Landesgerichtes für Strafsachen Graz, 173 HV 11/2017w, vom 23.05.2017, rechtskräftig seit 29.05.2017 - Datum der (letzten) Tat 17.01.2017 -, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraphen 125 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Ein weiteres Urteil erging vom Bezirksgericht Graz-West am 27.04.2018, GZ: 3 U 29/18k - 12: Der BF wurde wegen erneuten Vergehens gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, wobei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert worden ist, verurteilt - Datum der (letzten) Tat 17.01.2018.Ein weiteres Urteil erging vom Bezirksgericht Graz-West am 27.04.2018, GZ: 3 U 29/18k - 12: Der BF wurde wegen erneuten Vergehens gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, wobei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert worden ist, verurteilt - Datum der (letzten) Tat 17.01.2018.
Das BFA wurde am 16.05.2018 von einer erneuten Anklageerhebung, diesmal wegen § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, verständigt.Das BFA wurde am 16.05.2018 von einer erneuten Anklageerhebung, diesmal wegen Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB, verständigt.
Entsprechend der aktuellen Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres begann der BF unverzüglich nach seiner Einlieferung am 06.02.2018 um 02:00 "in der Zelle zu schreien und schlug gegen die Zellentüre, weiters verlangte er lautstark nach Zigaretten".
Während seiner Schubhaftanhaltung war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.04.2018, 11:50, bis 22.04.2018, 12:00, in Hungerstreik.
Laut aktuellem Melderegisterauszug war der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung zuletzt in der Zeit vom 16.08.2016 - 27.06.2017 in Graz polizeilich gemeldet.
Über Urgenzen der Verwaltungsbehörde, zuletzt am 22.05.2018, wurde der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass noch keine Antwort von Marokko einlangte. Laut Mitteilung der Abteilung B/ll/1 des Bundesamtes - Heimreisezertifikate -, sind noch Erhebungen durch die marokkanischen Behörden in Marokko notwendig und benötigen diese in der Regel ca. 3-4 Monate, in Ausnahmefällen auch länger. Die Identifizierung der Personen erfolgt durch die marokkanischen Behörden in Marokko durch Fingerabdrücke.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedoch trotzdem als sehr wahrscheinlich anzusehen, da die Kooperation seit 2015 stetig verbessert werden konnte und mittlerweile eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist. Laut Abteilung B/ll/1 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden regelmäßig Verbalnoten übermittelt.
Es finden weiters regelmäßigen Treffen und der regelmäßige Austausch zwischen der Botschaft und dem Bundesamt statt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist also möglich.
Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich an keinem Verfahren mitgewirkt und war weder bereit, (nach seiner Rückführung aus der Schweiz) Österreich freiwillig wieder zu verlassen noch mit seinen Familienangehörigen in Kontakt zu treten, um sich ein Dokument seines Herkunftsstaates übermitteln zu lassen. Dies hätte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch wesentlich beschleunigt.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der Verwaltungsbehörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor unbedingt erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der Verwaltungsbehörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor unbedingt erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.
Nach telefonischer Rücksprache des BFA-Regionaldirektion mit der Abt. B/ll/1 des BFA am 22.05.2018 langte bis dato noch keine Antwort der marokkanischen Botschaft ein, jedoch wird der zuständige Mitarbeiter weiterhin in Kontakt mit den marokkanischen Behörden stehen und die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgieren.
Mit 31.01.2019 ist die neuerliche Katenvorlage zur Überprüfung der Schubhaft erfolgt.
Es besteht (nach wie vor) aktuell erhebliche Fluchtgefahr; die ergibt sich auch aus dem vorgelegten Akteninhalt:
"Chronologie der Verfahren:
Laut Aktenlage reisten die Partei im Jahr 2015 illegal nach Österreich ein und hat am 03.12.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.05.2016 mangels Asylgründen abgewiesen. Weiters wurde gegen die Partei gem. § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Heimat Marokko zulässig ist.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.05.2016 mangels Asylgründen abgewiesen. Weiters wurde gegen die Partei gem. Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Heimat Marokko zulässig ist.
Weiters wurde der Partei eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise aus Österreich ab Rechtskraft dieses Bescheides gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der von der Partei bevollmächtigte Rechtsvertreter, VMÖ, am 18.05.2016 Beschwerde beim BVwG.
Diese Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 01.03.2018, GZ: I409 2127234-1/10E, als unbegründet abgewiesen und die Frist zur freiwilligen Ausreise in keine Frist zur freiwilligen Ausreise abgeändert.
Dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs am 02.03.2018 in Rechtskraft II. Instanz.Dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs am 02.03.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz.
Am 05.08.2016 wurde ein Heimreisezertifikat- (HRZ) Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes für die Heimkehr nach Marokko gestartet.
Am 03.01.2018 gegen 23:00 Uhr wurden die Partei in Graz einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Partei sowohl unrechtmäßig als auch ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Die Partei wurde anschließend von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz überstellt.
Am 04.01.2018 wurde die Partei im PAZ Graz zu einer möglichen Schubhaft einvernommen und wurden sie über eine geplante Abschiebung nach Marokko nach Erlangung eines Heimreisezertifikates in Kenntnis gesetzt.
Am 11.01.2018 wurde die Partei nach Verbüßung einer Verwaltungsstrafe wieder aus dem PAZ
Graz entlassen. Die Partei wurde im Rahmen ihrer Entlassung aus dem PAZ Graz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, umgehend einen Wohnsitz gemäß dem österreichischen Meldegesetz anzumelden.
Am 05.02.2018 gegen 23:30 Uhr wurden die Partei in Graz erneut einer fremdenrechtlichen
Kontrolle durch die Polizei unterzogen wobei festgestellt worden war, dass sich die Partei nach wie ohne aufrechten Wohnsitz bzw. Anmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Die Partei wurde darauf hin erneut festgenommen und am 06.02.2018 in das PAZ Graz überstellt.
Am 06.02.2018 wurden die Partei im PAZ Graz einvernommen.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
[...]
Aufgrund Ihres laut Aktenlage dargestellten persönlichen Verhaltens, welches Grund für die
aktuelle Inhaftierung ist, wird seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Regionaldirektion Steiermark, in Erwägung gezogen, Sie gegebenenfalls in Schubhaft zu
nehmen und anschließend so rasch als möglich in Ihre Heimat abzuschieben. Insbesondere
vor allem auch, weil die Ausstellung eine Heimreisezertifikates durch die marokkanische
Botschaft als sehr wahrscheinlich angesehen werden kann.
Es wird weiters in Erwägung gezogen, gegen Sie eine erneute Rückkehrentscheidung in
Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.
Ausschlaggebend dafür ist, dass Ihr persönliches Verhalten im Sinne des FPG eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
Der diesbezügliche Bescheid wird Ihnen zeitgerecht gegen Unterschriftsleistung zugestellt
werden.
F: Haben Sie bis hier her alles verstanden?
A: Ja.
F: Was haben Sie dazu zu sagen?
A: Ich möchte nicht in Schubhaft. Ich möchte nach Traiskirchen und einen neuen Asylantrag
stellen.
Zum Asylfolgeantrag um 10:52 Uhr:
F: Schildern Sie mir bitte Ihre Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung. Was hat sich
seit Ihrem letzten Asylantrag am 03.12.2015 geändert?
A: Ich habe einen Bruder der krank ist. Ich möchte ihm helfen.
F: Ihr Bruder ist aber im Gefängnis hier in Graz. Er ist dort in Sicherheit.
A: Ich möchte immer für ihn da sein und ihm helfen.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Asylgründe vorzubringen?
Zahl: 1097940007/180964047
Schubhaft§ 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVGSchubhaft§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG
A: Wenn mein Bruder aus der Haft entlassen und wieder gesund wird, werde ich Österreich
freiwillig verlassen.
Zur Sache:
F: Sie waren bis 12.07.2016 in der Betreuungsstelle in 2460 Bruckneudorf, XXXXF: Sie waren bis 12.07.2016 in der Betreuungsstelle in 2460 Bruckneudorf, römisch 40
polizeilich gemeldet. Sie wurden am 11.01.2018 nach Ihrer Entlassung aus der
Verwaltungsstrafhaft aus dem PAZ Graz ersucht, sich polizeilich gemäß dem Meldegesetz
anzumelden. Laut österreichischem Melderegister sind Sie aber nach wie vor nicht amtlich
gemeldet. Warum haben Sie sich bis heute nicht angemeldet?
A: Ich war ein bisschen betrunken und habe diesen Entlassungszettel verloren.
F: Wo schlafen und wo wohnen Sie?
A: Ich habe bei irakischen Freunden in Graz in der XXXX geschlafen.A: Ich habe bei irakischen Freunden in Graz in der römisch 40 geschlafen.
F: Sie sind nach wie vor seit 16.06.2016 unrechtmäßig in Österreich. In Ihrer Einvernahme
am 04.01.2018 hatten Sie behauptet, dass Sie nicht gewusst hätten, dass Sie Österreich seit
2016 wieder verlassen hätten müssen, da Sie den negativen Bescheid nicht gelesen hatten,
weil Sie dachten, dass es sich beim Bescheid um ein unwichtiges Papier gehandelt hatte.
Am 04.01.2018 wurde Ihnen diese Tatsache schließlich im Beisein eines Dolmetschers
nachweislich zur Kenntnis gebracht. Warum haben Sie Österreich bis zum heutigen Tage
noch immer nicht verlassen?
A: Ich wollte meinen Bruder nicht im Stich lassen. Und ich weiß, dass ich ein Recht habe, ein
zweites Mal um Asyl anzusuchen, um bei meinem Bruder bleiben zu können.
F: Was verstehen Sie unter Asyl?
A: Asyl bedeutet für mich, einen ordentlichen Aufenthaltstitel in einem Land zu haben. Und
der Grund dafür ist mein kranker Bruder.
F: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihre Heimat Marokko?
A: Erstens wegen meinem Bruder und zweitens habe ich familiäre Probleme. Mein Vater hat
eine andere Frau geheiratet, mit dieser Kinder gezeugt und mit diesen Kindern kann ich nicht
leben.
F: Sie sind erwachsen und müssen nicht mehr bei Ihrem Vater leben. Was spricht trotzdem
dagegen?
A: Mein Vater nimmt mich nicht mehr auf und ich würde kein Dach über den Kopf haben.
F: Was möchten Sie hier in Österreich?
A: Wenn ich Asyl bekomme, werde ich die Sprache lernen und hier arbeiten.
F: Sie sind seit 2015 in Österreich. Was hat Sie daran gehindert, Deutsch zu lernen?
A: Ich habe keine Asylkarte und deswegen konnte ich keinen Deutschkurs besuchen.
F: Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Ihre Heimreise nach Marokko scheint seit
heute sehr wahrscheinlich. Sind Sie bereit, nach Marokko zurück zu kehren?
A: Ich möchte um Asyl ansuchen. Warum sagen Sie mir etwas über ein Heimreisezertifikat
wenn ich um Asyl ansuchen möchte?
F: Am 04.01.2018 um 10:50 behaupteten Sie während Ihrer Einvernahme im PAZ Graz,
dass Sie in der XXXX schlafen würden und dort gemeldet wären. Eine telefonischedass Sie in der römisch 40 schlafen würden und dort gemeldet wären. Eine telefonische
Nachfrage bei der XXXX der Caritas in Graz, XXXX mit Frau XXXX widerlegteNachfrage bei der römisch 40 der Caritas in Graz, römisch 40 mit Frau römisch 40 widerlegte
Ihre Behauptung. Eine Nachfrage am 06.02.2018 um 08:45 Uhr bei Herrn Mag. XXXX derIhre Behauptung. Eine Nachfrage am 06.02.2018 um 08:45 Uhr bei Herrn Mag. römisch 40 der
XXXX ergab, dass Ihnen auf Grund ua. aggressiven Verhaltensweisen ein unbefristetesrömisch 40 ergab, dass Ihnen auf Grund ua. aggressiven Verhaltensweisen ein unbefristetes
Hausverbot in der XXXX auferlegt worden ist. Was sagen Sie zu diesem Verhalten?Hausverbot in der römisch 40 auferlegt worden ist. Was sagen Sie zu diesem Verhalten?
A: Ich hatte mich aufgeregt, weil ich nicht mehr in die XXXX zurückgehen durfte.A: Ich hatte mich aufgeregt, weil ich nicht mehr in die römisch 40 zurückgehen durfte.
F: Wie bestreiten Sie heute Ihren Lebensunterhalt bzw. wovon leben Sie?
A: Die Caritas hilft mir.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich habe keinen Reisepass.
F: Sind Sie in Österreich kranken- oder sozialversichert?
A: Ich werde bei der Caritas gepflegt.
F: Haben Sie in Österreich außer Ihrem Bruder sonstige familiäre oder berufliche
Bindungen?
A: Ich habe einen Cousin meines Cousins in Wien.
F: Wo leben Ihre Angehörigen?
A: Sie leben in Marokko.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland irgendwelche Verfolgungen zu befürchten?
Zahl: 1097940007/180964047
Schubhaft§ 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVGSchubhaft§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG
A: In Marokko gibt es keine Arbeit und kein Leben.
F: Ich bin mit der Einvernahme fertig. Haben Sie alles verstanden?
A: Ich verstehe nicht, warum ich hier sitze.
F: Haben Sie noch irgendwelche Wünsche, Fragen oder Bitten?
A: Können Sie mir bitte zeigen, wie ich mich anmelden kann.
Ich nehme die beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Kenntnis.
Für dieses Verfahren wird mir amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Verfügung
gestellt.
Ich habe diese Niederschrift gelesen. Sie ist in allen Teilen richtig und habe ich alles
verstanden. Die von mir gemachten Angaben wurden in der Niederschrift vollständig und
richtig festgehalten.
Ende der Amtshandlung: 11:40 Uhr
[...]
Am 06.02.2018 um 10:52 Uhr stellte die Partei im Stande Ihrer Festnahme im PAZ Graz
während ihrer Einvernahme einen Asyl - Folgeantrag.
Am 07.02.2018 um 08:15 Uhr wurde über die Partei zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung in ihre Heimat die Schubhaft verhängt.
Am 26.09.2018 wurden die Partei aus der Schubhaft entlassen, da die Verhältnismäßigkeit auf Grund der Nichterlangung eines Heimreisezertifikates bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war.
Am 26.09.2018 wurde die Partei von der LPD Wien in Verwaltungsstrafhaft genommen und in das
PAZ Roßauerlände überstellt.
Am 10.10.2018 wurde die Partei aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und wurde erneut gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung in die Heimat verhängt.Am 10.10.2018 wurde die Partei aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und wurde erneut gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung in die Heimat verhängt.
Strafrechtlicher Werdegang:
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der
Landespolizeidirektion Wien - scheinen keine Verurteilungen auf.
Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex:
IM KRIMINALPOLIZEILICHEN AKTENINDEX DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR
INNERESSCHEINEN FOLGENDE EINTRAGUNGEN AUF:
Familienname: XXXXFamilienname: römisch 40
alias XXXXalias römisch 40
alias XXXXalias römisch 40
Vorname: XXXXVorname: römisch 40
alias XXXXalias römisch 40
alias XXXXalias römisch 40
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40
Geburtsort: Casablanca Marokko
alias Taza Marokko
Geburtsland:
Staatsang.: Marokko
Akad. Grad:
Vorname Vater:
Vorname Mutter:
EDV-Zahl: 1004077403
ZCS-Zahlen: 574498/18(L), 315444/18(L), 106322/18(B),
40332/18(B), 750803/17(L), 688223/17(B),
557590/17(B), 541558/17(B), 537456/17(B),
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