Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2191305-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. IFA:
1001210902-14066265, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1. Die Eltern und die Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin reisten am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Bruder XXXX hatte nach erfolgter Einreise bereits am 14.09.2011 einen solchen Antrag gestellt, auch für den am XXXX geborenen Bruder XXXX wurde am 29.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Die Eltern und die Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin reisten am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Bruder römisch 40 hatte nach erfolgter Einreise bereits am 14.09.2011 einen solchen Antrag gestellt, auch für den am römisch 40 geborenen Bruder römisch 40 wurde am 29.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheiden vom 21.06.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Familienangehörigen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurden die Familienangehörigen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheiden vom 21.06.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Familienangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden die Familienangehörigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Die Beschwerde bezieht sich insbesondere auf das Fluchtvorbringen des Vaters.
4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18. 10. 2012 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18. 10. 2012 wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 24. Oktober 2012 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2012, Zl. U 2572/12-3, abgelehnt.
6. Die Eltern der Beschwerdeführerin meldeten sich ebenso wie die minderjährigen Geschwister am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 28.12.2012). Die Familie verblieb in weiterer Folge im Bundesgebiet.
Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
7. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Vater die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.7. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Vater die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei.
Sein Cousin habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass mittlerweile wieder nach ihm gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen dagewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe.
Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahre 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde.
Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.
Dem Antrag wurde ein E-Mail-Verkehr vom 25.01.2013 samt 2 Ladungen (in Kopie) beigelegt.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
9. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und verblieb die Familie nach wie vor im Bundesgebiet.
Drittes verfahrensgegenständliches Verfahren
10. Am XXXX kam die Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.10. Am römisch 40 kam die Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
11. Am 30.04.2014 brachten die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese ebenso wie die weiteren Familienangehörigen einen Folgeantrag ein, wobei anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht und auch sehr aktuell seien. Es bestehe für den Vater der Beschwerdeführerin und die Familie nach wie vor Lebensgefahr in Tschetschenien.
Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst und die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Eltern der Beschwerdeführerin am 22.09.2015 und am 15.11.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. April 2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. April 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.12. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
13. Am 2. März 2018 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme zugestellt.
14. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten. In Einem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
15. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 2191305-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 2191305-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
17. Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.17. Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
18. Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin sowie die Geschwister XXXX und XXXX sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.18. Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin sowie die Geschwister römisch 40 und römisch 40 sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.
R(Richter): Seit wann sind Sie denn in Österreich?
BF1 (Vater der Beschwerdeführerin): Seit 2011.
R: Haben Sie Österreich wieder verlassen seitdem?
BF1: Nein.
R: Wie viele Anträge auf internationalen Schutz haben Sie gestellt?
BF1: Genau kann ich das nicht angeben. Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2 oder 3 Mal glaube ich, aber genau weiß ich es wirklich nicht.
R: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Von der XXXX.BF1: Von der römisch 40 .
R: Wie viel bekommen Sie da?
BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im XXXX in XXXX.BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im römisch 40 in römisch 40 .
R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet?
BF1: Offiziell nicht.
R: Was haben Sie inoffiziell gearbeitet?
BF1: Bei derXXXX als Maler- und Anstreicher, und Tischler.
R: Als Maler- und Anstreicher oder haben Sie Tischlerarbeiten auch gemacht?
BF1: Ich bin Bauarbeiter, was meinen Beruf angeht, deshalb habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet.
R: Bei derXXXX haben Sie was gemacht?
BF1: Bei der XXXX habe ich Zimmer renoviert und 4 €BF1: Bei der römisch 40 habe ich Zimmer renoviert und 4 €
Aufwandsentschädigung bekommen.
R: Wie viel haben Sie insgesamt bekommen?
BF1: Insgesamt für die ganze Arbeit? Genau weiß ich es nicht. Das war unterschiedlich. Wenn ein Zimmer frei wurde und renoviert werden musste, haben sie es mir gesagt und ich habe für sie gearbeitet. Ich habe das einige Jahre gemacht.
R: Jetzt haben Sie gesagt, Sie sind ausgebildeter Bauarbeiter. Welche Schulbildung haben Sie?
BF1: Grundschule absolviert, 8 Klassen. Eine Berufsausbildung habe ich nicht. Ich habe inoffiziell als Bauarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient in der Russischen Föderation.
R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals offiziell gearbeitet, wenn ja, wann?
BF1: Ja, offiziell habe ich von 1996-1999 als Wachmann in der Russischen Föderation gearbeitet.
R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
BF1: In Österreich habe ich den Deutschkurs A1-Kurs abgeschlossen. A2-Kurs auch besucht, aber nicht abgeschlossen. Ich habe den russischen Führerschein.
R: Wie lange ist der gültig?
BF1: Ich glaube, dass die Gültigkeit im Jahr 2013 abgelaufen ist aber ich weiß es nicht genau.
R: Darum haben Sie ihn nicht umgeschrieben, oder?
BF1: Ich wollte, aber bin nicht dazugekommen.
R: Sonst irgendwelche Ausbildungen?
BF1: Nein.
R: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten?
BF1: Nein.
R: Sicher nicht?
BF1: Nein. Aber ich habe einmal eine Fahrstrafe bekommen, bin schwarz gefahren, erwischt worden und zahle das in Raten ab.
Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragung (Beilage A)
R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig?
BF1: Nein.
R: Welche Moschee besuchen Sie?
BF1: In der XXXX.BF1: In der römisch 40 .
R: Wie heißt die?
BF1: Ich wollte die Nummer sagen, XXXX Ungefähr XXXX, in der Nähe von derXXXX.BF1: Ich wollte die Nummer sagen, römisch 40 Ungefähr römisch 40 , in der Nähe von derXXXX.
R: Wie oft gehen Sie dorthin?
BF1: Einmal in der Woche am Freitag. Manchmal nehme ich auch die Söhne mit.
R: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?
BF1: Nicht so gut.
R: Können wir uns in Deutsch unterhalten?
BF1: Ja.
R: (auf Deutsch) Was machen Sie den ganzen Tag?
BF1: Heute ist. Ich vergesse. Ein.
R: (auf Deutsch) Gehen Sie hin- und wieder einkaufen?
BF1: Ich kaufe essen und Gemüse und Trinken.
R: (auf Deutsch) Wohin gehen Sie einkaufen?
BF1: Ich gehe Hofer, Lidl.
R: (auf Deutsch) Können Sie schreiben auch?
BF1: Bisschen.
R: (auf Deutsch) Wenn ich einen Satz diktiere, wie sieht es da aus?
BF1: Schwierig. Ich kann es.
R: Ich bin heute in der Früh nervös aufgestanden. Zu Mittag bin ich mit der U-Bahn in den 3. Bezirk gefahren.
BF1 schreibt es auf einen Zettel. (Wird als Beilage B zum Akt genommen.)
R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus?
BF1: Tschetschenen. Beim Kurs habe ich auch Afghanen kennengelernt, mit denen ich jetzt in Kontakt stehe. Ich hatte nie Probleme mit Afghanen.
R: Haben Sie österreichische Freunde?
BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der XXXX arbeiten.BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der römisch 40 arbeiten.
R: Haben Sie außer Ihrer Familie noch Verwandte in Österreich?
BF1: Ja, mein Vater und mein Bruder.
R: Haben die einen Aufenthaltsstatus?
B1F: Ja, der Vater hat ein Visum und der Bruder auch.
R: Wie oft sehen Sie den Vater und Bruder?
BF1: Zwischen einmal in der Woche bis einmal im Monat, das ist unterschiedlich.
R: Kriegen Sie da irgendein Geld von denen oder Essen, Trinken, Gewand?
BF: Nein.
R: Haben Sie mit Ihrem Vater oder Bruder vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
BF1: Ja, mit dem Vater, er ist seit 2007 da. 4 Jahre wohnte ich dann ohne Vater.
R: Gibt es noch Verwandte in der Russischen Föderation?
BF1: Meine Schwester lebt in Tschetschenien, ist verheiratet und hat 4 Kinder.
R: Was arbeitet Sie?
BF1: Sie arbeitet als Erzieherin in einer Schule.
R: Staatliche oder Privatschule?
BF1: Die Schwester ist angestellt in der Schule, aber ich weiß nicht, ob es eine staatliche oder private Schule ist.
R: Wo wohnt ihre Schwester samt Familie?
BF1: Im Dorf namens XXXX.BF1: Im Dorf namens römisch 40 .
R: Das ist ein Haus Ihrer Familie oder des Schwagers?
BF1: Das ist das Haus ihres Mannes.
R: Haben Sie sonst Verwandte in der Russischen Föderation.
BF1: In dem Dorf lebt noch der Onkel und weitschichtige Verwandte(Mehrzahl).
R: Auch in XXXX?
BF1: Ja.
R: Haben Sie dort gewohnt?
BF1: Ja.
R: Was ist mit dem Haus?
BF1: Derzeit lebt dort niemand, es ist freistehend.
R: Leiden Sie selbst an irgendwelchen chronischen Krankheiten?
BF1: Ich habe ein bisschen Probleme mit meiner Leber, aber ich fühle mich jetzt gut.
R: Müssen Sie Arzneimittel einnehmen?
BF1: Derzeit nicht.
R: Über die Krankheit der Kinder und Schulthemen soll ich Ihre Frau fragen?
BF1: Ja, es ist besser mit der Frau drüber zu reden.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern?
BF1: Tschetschenisch, und sie sprechen untereinander auch Deutsch.
R: Welches Kind ist in Österreich geboren?
BF1: 2. XXXX und XXXX sind in Österreich geboren.BF1: 2. römisch 40 und römi