TE Bvwg Beschluss 2019/2/11 W156 1423803-3

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W156 1423803-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über den Antrag des H XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand vom 02.01.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über den Antrag des H römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand vom 02.01.2019 beschlossen:

A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.), die mit Bescheid vom 19.12.2016 verlängert wurde.Das - zum damaligen Zeitpunkt zuständige - Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.), die mit Bescheid vom 19.12.2016 verlängert wurde.

Nach am 10.07.2018 erfolgter Einvernahme des Beschwerdeführers erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm mit Bescheid vom 15.11.2011 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, von Amts wegen ab. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm gegenüber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 leg.cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.Nach am 10.07.2018 erfolgter Einvernahme des Beschwerdeführers erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm mit Bescheid vom 15.11.2011 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, von Amts wegen ab. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm gegenüber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018 fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2018 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und Abwesenheit des Beschwerdeführers, der unentschuldigt nicht erschienen war, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit Mail vom 19.12.2018 übermittelte die Rechtsvertretung eine ärztliche Bestätigung.

Mit Fax vom 02.01.2019 wurde gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gestellt. vom 19

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt nicht.

Mit Mail vom 19.12.2018 wurde die ärztliche Bestätigung über die krankheitsbedingte Verhinderung des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Fax vom 02.01.2019 wurde fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand nach § 71 AVG gestellt.Mit Fax vom 02.01.2019 wurde fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG gestellt.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 33 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lautet:

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Beschwerdeführererschein am 18.12.2018 unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Am 19.12.2018 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung über die krankheitsbedingte Verhinderung vor.

Der Wiederaufnahmeantrag enthält Ausführungen zu seiner Rechtzeitigkeit; diese ist im vorliegenden Fall gegeben, weil mit seiner Einbringung am 02.01.2019 die zweiwöchige Frist nach Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 3 VwGVG gewahrt wäre.Der Wiederaufnahmeantrag enthält Ausführungen zu seiner Rechtzeitigkeit; diese ist im vorliegenden Fall gegeben, weil mit seiner Einbringung am 02.01.2019 die zweiwöchige Frist nach Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gewahrt wäre.

Durch die Vorlage der ärztlichen Bestätigung die krankheitsbedingte Verhinderung wurde ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nachgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

ärztliche Bestätigung, mündliche Verhandlung, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.1423803.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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