Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der A S im K, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Oktober 2018, 405-11/98/1/8-2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Kosovo, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Juli 2018, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Status einer Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit. aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Kosovo, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Juli 2018, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Status einer Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG mit Hinweis auf die hg. Vorjudikatur (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 9.8.2018, Ra 2017/22/0071) aus, die Beurteilung der Minderjährigkeit habe nicht für den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern für den Entscheidungszeitpunkt zu erfolgen. Darüber hinaus begründete das LVwG näher, dass auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch der Revisionswerberin auf Familiennachzug zu ihrem Vater abgeleitet werden könne.Begründend führte das LVwG mit Hinweis auf die hg. Vorjudikatur (VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 9.8.2018, Ra 2017/22/0071) aus, die Beurteilung der Minderjährigkeit habe nicht für den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern für den Entscheidungszeitpunkt zu erfolgen. Darüber hinaus begründete das LVwG näher, dass auch aus Artikel 8, EMRK kein Anspruch der Revisionswerberin auf Familiennachzug zu ihrem Vater abgeleitet werden könne.
5 Die Revisionswerberin macht in ihren Zulässigkeitsausführungen zusammengefasst geltend, das LVwG habe dem Begriff "Familienangehöriger" einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Art. I Abs. 1 B-VG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung enthalte ein Sachlichkeits- und Gleichbehandlungsgebot (Hinweis auf VfSlg 13.836/1994). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen sei, widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Rechtssicherheit. 5 Die Revisionswerberin macht in ihren Zulässigkeitsausführungen zusammengefasst geltend, das LVwG habe dem Begriff "Familienangehöriger" einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung enthalte ein Sachlichkeits- und Gleichbehandlungsgebot (Hinweis auf VfSlg 13.836/1994). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen sei, widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Rechtssicherheit.
6 Damit bringt die Revision nicht vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehle oder die zu lösende Rechtsfrage werde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0157, mwN). 6 Damit bringt die Revision nicht vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehle oder die zu lösende Rechtsfrage werde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0157, mwN).
7 Im Übrigen folgte das LVwG zutreffend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Entscheidung über einen auf § 46 Abs. 1 NAG gestützten Antrag die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0018, mwN). Gegen die auf Art. 8 EMRK Bedacht nehmende Beurteilung des LVwG bringt die Revision nichts vor. 7 Im Übrigen folgte das LVwG zutreffend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Entscheidung über einen auf Paragraph 46, Absatz eins, NAG gestützten Antrag die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist vergleiche , zuletzt etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0018, mwN). Gegen die auf Artikel 8, EMRK Bedacht nehmende Beurteilung des LVwG bringt die Revision nichts vor.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220016.L00Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019