TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/14 98/19/0230

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §26;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrPolG 1954 §3;
PaßG 1969 §24 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1965 geborenen ZG in Wien, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1998, Zl. 301.802/3-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte über Wiedereinreisesichtvermerke für nachstehende Zeiträume:

11. Juni 1987 bis 30. August 1987

10. September 1987 bis 31. Juli 1988

7. September 1988 bis 30. Juli 1989

22. Juli 1992 bis 1. September 1992

Am 12. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diesen Antrag bezeichnete er als Verlängerungsantrag.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. April 1998 wurde dieser Antrag gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn die antragstellende Partei bereits niedergelassen sei, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie in Österreich niedergelassen gewesen, dennoch habe er den gegenständlichen Antrag vom Inland aus gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, er lebe seit 1971 "ständig und ohne Unterbrechung" im Bundesgebiet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1998 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei am 12. Juni 1989 von der Bundespolizeidirektion Wien ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses sei am 9. Februar 1994 (nach der Aktenlage gemäß § 26 des Fremdengesetzes 1992) aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe sich seither noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels befunden. Die erstinstanzliche Behörde habe seinen Antrag daher zu Recht als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet, welcher vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei.

Der Beschwerdeführer sei 1995 in Jugoslawien aufhältig gewesen. Sein Reisepass sei ihm am 18. August 1995 dort ausgestellt worden. Im Anschluss daran sei er mit einem am 21. August 1995 ausgestellten Touristensichtvermerk der österreichischen Botschaft in Belgrad nach Österreich zurückgekehrt. Wie § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) lege auch § 14 Abs. 2 FrG 1997 eine Erfolgsvoraussetzung fest, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich ziehe.

Überdies sei der Beschwerdeführer mit einem Touristensichtvermerk eingereist und wolle seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag verlängern. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn dieser zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle. Auch dieser Versagungsgrund sei vorliegendenfalls gegeben. Die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei ausgeschlossen.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei

auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Z. 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15, § 23 Abs. 1 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

1.

Aufenthaltserlaubnis oder

2.

Niederlassungsbewilligung

erteilt.

...

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

...

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

...

§ 12. ...

...

(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.

...

§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). ...

...

§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.

(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; ... Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. ...

...

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...

...

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."

Das Verfahren über den am 12. September 1997 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war am Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, dem 1. Jänner 1998, bei den Verwaltungsbehörden anhängig. Gemäß § 112 FrG 1997 waren anhängige Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des FrG 1997 - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. § 112 FrG 1997 trifft keine ausdrückliche Anordnung, in welchen Fällen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels und in welchen Fällen sie als Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen sind.

Zur Frage, in welchen Fällen ein derartiges Verfahren als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zlen. 98/19/0195, 0196, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist nicht nur jenen Fremden zu erteilen, welche ihren Antrag gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels stellten; vielmehr ist auch bei späterer Antragstellung unter der Voraussetzung, dass der Fremde - wenn auch ohne Bewilligung - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleibt, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auf das Ausmaß der Fristversäumnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine Fortführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ist immer dann geboten, wenn ein Fremder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm nach den damals geltenden Bestimmungen gestattete, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, also gemäß der Definition des § 7 Abs. 3 FrG 1997 in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem inländischen Wohnsitz niederzulassen und er nach Ablauf der Gültigkeit desselben im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen blieb. Als Aufenthaltstitel in diesem Verständnis kann auch ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß § 24 Abs. 1 lit. a des Passgesetzes gelten, wenn er für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum ausgestellt wurde und keine Einschränkungen betreffend Grenzübergänge, Reisewege oder Reiseziele enthielt.

Nach dem Vorgesagten besteht nun kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund des ersten im Akt dokumentierten gewöhnlichen Sichtvermerkes zur dauernden Niederlassung (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltszweck) berechtigt gewesen wäre.

Hätte sich der Beschwerdeführer aber aufgrund eines hiezu berechtigenden Titels zunächst rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen und wäre er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Titels - wenn auch rechtswidrig - auf Dauer niedergelassen geblieben, wäre das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen gewesen.

Für die Frage, ob diese Voraussetzung vorlag, ist das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot - als Tatsache an sich - bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr, ob er (ungeachtet desselben) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen oder die Niederlassung an einem Wohnsitz im Inland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten hat oder nicht.

Für den Zeitraum der Geltungsdauer dieses Aufenthaltsverbotes werden hiezu jedoch im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen.

Zwar enthält der angefochtene Bescheid die Feststellung, der Beschwerdeführer sei (nach Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes) im Jahr 1995 in Jugoslawien aufhältig gewesen und in der Folge mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich wieder eingereist. Feststellungen über die Dauer dieses Auslandsaufenthaltes, bzw. darüber, ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 1995 die Niederlassung auf Dauer im Sinne des § 7 Abs. 3 FrG 1997 aufgab (also etwa seinen inländischen Haushalt auflöste, wofür eine polizeiliche Abmeldung ein Indiz böte), enthält der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer zu ihrer Feststellung, über ihn sei ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, bzw. zu seinem Aufenthalt in Jugoslawien im Jahr 1995 rechtliches Gehör zu gewähren.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet der Beschwerdeführer das nicht dem Neuerungsverbot unterliegende Vorbringen, er habe sich während der Dauer des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes im Inland aufgehalten, zumal ihm Vollstreckungsaufschub gewährt worden und das Aufenthaltsverbot nie durchgesetzt worden sei.

Die Unterbrechung seines Inlandsaufenthaltes im Jahr 1995, welche zu seiner Wiedereinreise mit Touristensichtvermerk geführt hatte, habe lediglich "einem kurzen Heimaturlaub" gedient. Im Übrigen halte er sich seit 1971 ununterbrochen in Österreich auf und lebe mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 1999 darlegte, bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 7 FrG 1997 auch dann bestehen, wenn sich ein Fremder kurzzeitig ins Ausland begibt, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Die gleichen Erwägungen würden auch für kurzfristige Ausreisen zu anderen Zwecken als dem der Erwerbstätigkeit zutreffen.

Bei Richtigkeit seines Beschwerdevorbringens wäre das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen.

Die belangte Behörde hätte diesfalls selbst bei Vorliegen von Versagungsgründen den Antrag des Beschwerdeführers nicht abweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, nach den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 vorzugehen.

Da § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997, aber auch § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 (zum Charakter der dort umschriebenen Voraussetzung als Erfolgsvoraussetzung vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269) Versagungsgründe sind, stünden die §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 der angefochtenen Entscheidung dann entgegen, wenn das Verfahren des Beschwerdeführers als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 vorliegendenfalls nicht schon aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung ausgeschlossen war.

Aus diesen Gründen ist die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel gegeben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190230.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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