TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W264 2168085-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2195460-1/6E

W264 2168083-1/13E

W264 2168083-2/7E

W264 2168085-1/13E

W264 2168085-2/6E

W264 2168082-1/13E

W264 2168082-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX (BF4), StA. Afghanistan, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , diese beiden vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), StA. Afghanistan, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , diese beiden vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018,

Zahl: 1178986404 - 180049241, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 4.7.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem unmündigen minderjährigen BF4 XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem unmündigen minderjährigen BF4 römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem unmündigen minderjährigen BF4 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem unmündigen minderjährigen BF4 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx,

I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017, Zahl: 1090127402 - 151503933,römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017, Zahl: 1090127402 - 151503933,

II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018, Zahl: 1090127402 - 151503933,römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018, Zahl: 1090127402 - 151503933,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.7.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem BF1 XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem BF1 römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem BF1 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem BF1 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.4.2018 zur Gänze aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.4.2018 zur Gänze aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX (BF2), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx,

I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017, Zahl: 1090127500 - 151503976,römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017, Zahl: 1090127500 - 151503976,

II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018, Zahl: 1090127500 - 151503976,römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018, Zahl: 1090127500 - 151503976,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.7.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der BF2 XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird der BF2 römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der BF2 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der BF2 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.12.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.4.2018 zur Gänze aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.4.2018 zur Gänze aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX (BF3), StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , diese beiden vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , diese beiden vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx,

I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017, Zahl: 1090127609 - 151504131,römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017, Zahl: 1090127609 - 151504131,

II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018, Zahl: 1090127609 - 151504131,römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.4.2018, Zahl: 1090127609 - 151504131,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.7.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der BF3 XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird der BF3 römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der BF3 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der BF3 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.12.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.4.2018 zur Gänze aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 17.7.2017 sowie der angefochtene Bescheid vom 25.4.2018 zur Gänze aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird festgehalten, dass die Abkürzungen BF1 bis BF4 im Folgenden - zur leichteren Lesbarkeit dieser Entscheidung - beibehalten werden.

1. Die BF2 und der BF1, afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der BF3, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 6.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 7.10.2015 befragt durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 als wesentlichen Fluchtgrund an, vor 10 Jahren wegen den Taliban von Afghanistan in den Iran geflüchtet zu sein. Im Iran hätten sie als Afghanen ein sehr schwieriges Leben gehabt. Für ihre Tochter wollen sie ein besseres Leben, deshalb seien sie nach Österreich geflüchtet. Die BF2 sei im Iran geboren worden und brachte dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann vor.

3. Am 30.05.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Der BF1 führte über Befragung, weshalb er Afghanistan verlassen habe, aus, dass sein Leben in Afghanistan als Waisenkind sehr schwer gewesen sei. Er sei immer beschimpft und erniedrigt worden. Seine Mutter sei mit seinem Stiefvater bereits ein Jahr zuvor in den Iran gereist. Während seines Aufenthaltes im Iran sei er zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Ursprünglich stamme er aus der Provinz Daykundi. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an.

4. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017 wurde den BF1 bis BF3 jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und jeweils gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).4. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2017 wurde den BF1 bis BF3 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde aus dem Grund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft der BF2 verfügt. Der errechnete Geburtstermin sei der 31.10.2017.

5. Gegen diese Bescheide brachten die BF1 bis BF3 vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

6. Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 21.8.2017 ein.

7. Am 6.11.2017 brachte die BF2 ihren Sohn XXXX (BF4) zur Welt und stellte der Vater (BF2) für den in Österreich nachgeborenen Sohn am 16.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens.7. Am 6.11.2017 brachte die BF2 ihren Sohn römisch 40 (BF4) zur Welt und stellte der Vater (BF2) für den in Österreich nachgeborenen Sohn am 16.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens.

8. Mit den gegenständlich ebenfalls bekämpften Bescheiden vom 25.4.2018 erließ die belangte Behörde gegen die BF1 bis BF3 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).8. Mit den gegenständlich ebenfalls bekämpften Bescheiden vom 25.4.2018 erließ die belangte Behörde gegen die BF1 bis BF3 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit bekämpftem Bescheid vom 25.4.2018 wies die belangte Behörde des Weiteren den Antrag des in Österreich nachgeborenen Sohnes XXXX (BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit bekämpftem Bescheid vom 25.4.2018 wies die belangte Behörde des Weiteren den Antrag des in Österreich nachgeborenen Sohnes römisch 40 (BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche nunmehr bei derselben Gerichtsabteilung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und gegenständlich aus verfahrensökonomischen Gründen darüber gemeinsam entschieden wird.

9. Am 4.7.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher als Dolmetscher für die Sprache Dari Dr. XXXX teilnahm. Als Rechtsvertreter war Stefan Kojetinsky vom Migrantinnenverein St. Marx anwesend.9. Am 4.7.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher als Dolmetscher für die Sprache Dari Dr. römisch 40 teilnahm. Als Rechtsvertreter war Stefan Kojetinsky vom Migrantinnenverein St. Marx anwesend.

10. Der BF1 und die BF2 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 und ihr Aussageverweigerungsrecht befragt.10. Der BF1 und die BF2 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG 2005 und ihr Aussageverweigerungsrecht befragt.

11. Mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.7.2018 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Länderberichte gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan in der Fassung 30.1.2018 als Feststellungen zur Situation in Afghanistan der Entscheidung zugrunde zu legen. Eine schriftliche Übermittlung jener Länderberichte könne angefordert werden. Im Übrigen werde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu diesen Länderberichten Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes folgende Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Sie reisten in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten zunächst für BF1, BF2 und BF3 am 6.10.2015 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Sohn (BF4) stellten sie am 16.1.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Die Identität der BF1 bis BF4 steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Der BF1 ist der Ehemann der BF2. Die BF3 und der BF4 sind unmündige Minderjährige und handelt es sich hierbei um die Kinder dieses Ehepaares. Die BF3 und der BF4 sind Geschwister.

Der BF1 wurde in der Provinz Daykundi geboren und lebte in dieser Provinz in verschiedenen Dörfern bis zu seinem 18. Lebensjahr. Im Alter von 18 Jahren verließ er Afghanistan in den Iran und lebte dort bis zu seiner Ausreise für zehn Jahre. In den zehn Jahren wurde der BF1 zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben und lebte er in dieser Zeit für etwa einen Monat in der Provinz Herat und beim zweiten Mal für etwa zwei Monate bei seiner Schwester in Mazar-e Sharif.

Der Vater des BF1 ist früh verstorben und wuchs der BF1 als Halbwaise teilweise bei seiner Mutter, Großmutter und bei seinem Onkel auf.

Die gesamte Familie des BF1, bestehend aus zwei Schwestern, einem Bruder und seiner Mutter, lebt inzwischen im Iran. Zu seiner Mutter, zu seinen Schwestern sowie zu seinen Schwiegereltern hält der BF1 regelmäßigen Kontakt.

Die BF2 wurde im Iran geboren und war noch nie in Afghanistan aufhältig. Alle Verwandten der BF2 leben im Iran.

Festgestellt wird, dass keinerlei Verwandte des BF1 bis BF4 mehr in Afghanistan aufhältig sind.

Die Muttersprache der BF1 bis BF3 ist jeweils Dari bzw. Farsi.

Die BF2 verfügt über eine im Iran erworbene achtjährige Schulbildung und führte im Iran den Haushalt.

Der BF1 verfügt über Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und als Hirte. Für sechs Monate arbeitete er in Kandarhar und bereitete Tee in einem Teehaus zu. Für vier Jahre arbeitete der BF1 im Iran als Hilfsarbeiter im Baubereich, erlernte dabei einen Beruf und arbeitete weitere vier Jahre als Facharbeiter.

Der BF1 leidet zwar an einer schweren Schilddrüsenüberfunktion (immunogene Hyperthyreose) - derzeit ist eine hochdosierte Therapie mit engmaschigen Verlaufskontrollen erforderlich, eine operative Sanierung ist angedacht, sobald seine Schilddrüse eine normale Funktionslage erreicht - doch handelt es sich hierbei nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung.

Die BF2 leidet an einer depressiven Episode und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Sie nimmt das Medikament Pramulex 10mg ein. Es handelt sich dabei nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung.

Die BF3 und der BF4 sind gesund.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die unmündigen minderjährigen, die BF3 und der BF4, haben dieselben Fluchtgründe wie deren gesetzliche Vertreter, der BF1 und die BF2.

Es kann anhand des vom BF1 und der BF2 für sich und ihre Tochter (BF3) nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Die BF2 und BF3 wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf Grund einer "westlichen Orientierung" in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

Die BF2 und die BF3 waren noch nie zuvor in Afghanistan.

Mit ihren Angaben zeigen der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Insgesamt konnten die Beschwerdeführer BF1 bis BF3 nicht glaubhaft vermitteln, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.

Zum Herkunftsort Daykundi des BF1 ist zu sagen, dass es laut dem aktuellen Länderbericht Quellen bei dieser Provinz um eine sichere Provinz handelt. Sie verzeichnet eine Zunahme von afghanischen Binnenvertriebenen. Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert und wurden als Hauptursache Blindgänger/Landminen, gefolgt von Bodenoffensiven und gezielten Tötungen verzeichnet. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Dass eine sichere Rückverbringung in den Herkunftsort des BF1 möglich ist, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückkehr nach Daykundi die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde, sodass zu prüfen ist, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich wäre.Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückkehr nach Daykundi die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde, sodass zu prüfen ist, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich wäre.

Hinsichtlich die als innerstaatliche Fluchtalternative geltende Stadt Mazar-e Sharif und die Provinz Herat ist zu sagen, dass im gesamten Herkunftsstaat betreffend den unmündigen minderjährigen BF4 eine allgemeine Gefährdungslage besteht: Beim unmündigen minderjährigen BF4 handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Gericht davon aus, dass dem BF4 bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e-Sharif oder Herat die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde, sodass dem BF4 nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden kann, weil der Länderbericht die Versorgungslage für Kinder des Alters des im Jahr 2017 geborenen BF4 nicht bloß für einzelne Teile Afghanistans schildert: Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Der BF4 ist im Jahr 2017 geboren, sohin noch ein Kleinkind, und gibt der Länderbericht an, dass im Jahr 2017 Kinder 30% aller zivilen Opfer ausmachten und sind die Hauptursachen Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%).Hinsichtlich die als innerstaatliche Fluchtalternative geltende Stadt Mazar-e Sharif und die Provinz Herat ist zu sagen, dass im gesamten Herkunftsstaat betreffend den unmündigen minderjährigen BF4 eine allgemeine Gefährdungslage besteht: Beim unmündigen minderjährigen BF4 handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Gericht davon aus, dass dem BF4 bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e-Sharif oder Herat die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde, sodass dem BF4 nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden kann, weil der Länderbericht die Versorgungslage für Kinder des Alters des im Jahr 2017 geborenen BF4 nicht bloß für einzelne Teile Afghanistans schildert: Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Der BF4 ist im Jahr 2017 geboren, sohin noch ein Kleinkind, und gibt der Länderbericht an, dass im Jahr 2017 Kinder 30% aller zivilen Opfer ausmachten und sind die Hauptursachen Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%).

Die im Länderbericht geschilderte Lage wäre nicht bloß in der Herkunftsprovinz so, sondern auch in Mazar-e-Sharif und in Herat. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung droht dem unmündigen Minderjährigen BF4 daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner gemäß Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte.Die im Länderbericht geschilderte Lage wäre nicht bloß in der Herkunftsprovinz so, sondern auch in Mazar-e-Sharif und in Herat. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung droht dem unmündigen Minderjährigen BF4 daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.

Nach Prüfung des Einzelfalls steht dem unmündigen minderjährigen BF4 eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung, sodass er nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden kann, da er auch dort Gefahr laufen würde, im Falle der Rückkehr in seinen gemäß Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.Nach Prüfung des Einzelfalls steht dem unmündigen minderjährigen BF4 eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung, sodass er nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden kann, da er auch dort Gefahr laufen würde, im Falle der Rückkehr in seinen gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan (aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.6.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018):

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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