Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2197905-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 04.05.2018, Zl. 1174971305-171324880, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich vom 04.05.2018, Zl. 1174971305-171324880, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.
2. Am 27.11.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Paschtu zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angabe des BF: Verfolgung durch die Taliban, weil er einen afghanischen Militärposten mit Lebensmitteln und Wasser versorgt habe) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
Bei dieser Einvernahme hatte der BF angegeben, im Jahr 2000 geboren zu sein.
Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX2017 (Begutachtungsdatum) wurde eine Bandbreite des möglichen Alters des BF zum Zeitpunkt der Untersuchung von XXXX bis XXXX festgestellt sowie ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum von XXXXXXXX (Alter daher XXXX Jahre) angenommen.Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX2017 (Begutachtungsdatum) wurde eine Bandbreite des möglichen Alters des BF zum Zeitpunkt der Untersuchung von römisch 40 bis römisch 40 festgestellt sowie ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum von XXXXXXXX (Alter daher römisch 40 Jahre) angenommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2018 wurde vom BFA festgestellt, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handle und das Geburtsdatum mit XXXXXXXX festgestellt.
3. Bei ihrer Einvernahme am 02.05.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Im Wesentlichen, dass sein Vater von den Taliban erschossen worden sei und die Taliban nach Drohungen gegen ihn selbst ihr Haus angegriffen hätten, weil er einen Militärposten mit Essen beliefert habe.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Deutschkursteilnahmebestätigung für den Zeitraum von 12.12.2017 bis 03.01.2018
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den am 04.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 22.05.2018) am 30.05.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 04.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 22.05.2018) am 30.05.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 11.06.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurde das BVwG vom BFA verständigt, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft (StA) Anklage wegen § 228 StGB (mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) erhoben worden ist.7. Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurde das BVwG vom BFA verständigt, dass gegen den BF von der Staatsanwaltschaft (StA) Anklage wegen Paragraph 228, StGB (mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) erhoben worden ist.
8. Am 29.06.2018 wurde eine weitere Information der StA vorgelegt, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 119 2.Fall FPG (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) eingestellt werde, weil der Vorsatz nicht erweislich wäre.8. Am 29.06.2018 wurde eine weitere Information der StA vorgelegt, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 119, 2.Fall FPG (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) eingestellt werde, weil der Vorsatz nicht erweislich wäre.
9. Mit Verfahrensandordnung vom 09.07.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs 2 AsylG, wegen der eingebrachten Anklage der StA aufgrund einer Vorsatztat, dass Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe und er aufgefordert werde seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zu retournieren.9. Mit Verfahrensandordnung vom 09.07.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG, wegen der eingebrachten Anklage der StA aufgrund einer Vorsatztat, dass Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe und er aufgefordert werde seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zu retournieren.
10. Mit Ladungen vom 04.09.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden können, Akteneinsicht genommen werden und eine Stellungnahme abgegeben werden könne.
11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.10.2018 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden keine weitere Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht:
12. Mit Schreiben vom 11.11.2018 brachte der BF einen Schriftsatz ein, indem er ausführte der Verlust des Aufenthaltsrechtes sei zu Unrecht erfolgt, weil die Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Der BF sei zwar verdächtig aber noch nicht verurteilt. Es werde die Vorlage an den VfGH beantragt, weil die Bestimmung des § 13 AsylG verfassungswidrig sei. Die Behörde habe nicht mit Bescheid, sondern nur mit einer einem Rechtsmittel nicht zugänglichen Verfahrensanordnung abgesprochen.12. Mit Schreiben vom 11.11.2018 brachte der BF einen Schriftsatz ein, indem er ausführte der Verlust des Aufenthaltsrechtes sei zu Unrecht erfolgt, weil die Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Der BF sei zwar verdächtig aber noch nicht verurteilt. Es werde die Vorlage an den VfGH beantragt, weil die Bestimmung des Paragraph 13, AsylG verfassungswidrig sei. Die Behörde habe nicht mit Bescheid, sondern nur mit einer einem Rechtsmittel nicht zugänglichen Verfahrensanordnung abgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz KUNAR geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört weiters der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz KUNAR geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört weiters der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari.
Der BF hat folgende Bildung genossen: 5 Jahre Grundschule, er kann lesen und schreiben.
Der BF ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Arbeiter.
Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan, seine Mutter im Heimatdorf, seine Schwester mit deren Ehemann und eine Tante väterlicherseits in MAZAR-E SHARIF.
Dass der ca. 60-jährige Vater, der in der Landwirtschaft gearbeitet hat, von den Taliban , als der BF ca. 14/15 Jahre alt war, entführt und getötet wurde, weil diese ihm unterstellt haben für die Regierung zu arbeiten ist nicht glaubhaft.
Dass der Bruder des BF bei der Afghanischen Nationalarmee gearbeitet hat und nach dem Erhalt von Drohbriefen und einem Angriff auf das Elternhaus das Land verlassen hat, ist nicht glaubhaft.
Die Familie bestreitet Ihren Lebensunterhalt durch ein eigenes Grundstück im Heimatdorf und hat der Vater für andere Personen in der Landwirtsc