TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 W196 2177929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2165582-1/ 15E

W196 2177929-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX , geb. am XXXX StA. XXXX , vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. römisch 40 , vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX , geb. am XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RA E.W. DAIGNEAULT, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 abgewiesen.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstantragstellerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2015 wurde der Sohn der Erstantragstellerin XXXX geboren. Die Erstantragstellerin stellte am 05.11.2015 für ihr Kind, den Zweitantragsteller ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei berief sie sich auf ihre eigenen Fluchtgründe.Die Erstantragstellerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2015 wurde der Sohn der Erstantragstellerin römisch 40 geboren. Die Erstantragstellerin stellte am 05.11.2015 für ihr Kind, den Zweitantragsteller ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei berief sie sich auf ihre eigenen Fluchtgründe.

Am 04.10.2015 wurde die Erstantragstellerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, LPD Innsbruck, unterzogen, wobei sie angab, Staatsangehörige Somalias, Angehörige der Volksgruppe der Madhibaan und muslimischen Glaubens zu sein. Sie sei traditionell verheiratet und ihr XXXX befinde sich derzeit im Jemen. In Somalia habe sie keine Schule besucht und sie sei Analphabetin. Ihre Mutter und ihre 2 Schwestern lebten im Herkunftsstaat in der Stadt Qoryoley, der Vater sei bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor sieben Jahren gefasst. Zum Ausreisegrund gab sie an, dass sie Somalia verlassen habe, nachdem ihr Bruder durch Al-Shabaab Milizen getötet worden sei und die Mutter krank gewesen wäre. Sie wollte ihre Familie finanziell unterstützen und sei als Haushälterin in den Jemen gegangen. Jetzt gäbe es auch im Jemen keine Sicherheit und habe sie daher flüchten müssen. Sie wisse nicht wo ihre Familie sei und es gäbe für sie nichts in Somalia. Mit Sanktionen von staatlicher Seite habe sie jedoch nicht zu rechnen.Am 04.10.2015 wurde die Erstantragstellerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, LPD Innsbruck, unterzogen, wobei sie angab, Staatsangehörige Somalias, Angehörige der Volksgruppe der Madhibaan und muslimischen Glaubens zu sein. Sie sei traditionell verheiratet und ihr römisch 40 befinde sich derzeit im Jemen. In Somalia habe sie keine Schule besucht und sie sei Analphabetin. Ihre Mutter und ihre 2 Schwestern lebten im Herkunftsstaat in der Stadt Qoryoley, der Vater sei bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor sieben Jahren gefasst. Zum Ausreisegrund gab sie an, dass sie Somalia verlassen habe, nachdem ihr Bruder durch Al-Shabaab Milizen getötet worden sei und die Mutter krank gewesen wäre. Sie wollte ihre Familie finanziell unterstützen und sei als Haushälterin in den Jemen gegangen. Jetzt gäbe es auch im Jemen keine Sicherheit und habe sie daher flüchten müssen. Sie wisse nicht wo ihre Familie sei und es gäbe für sie nichts in Somalia. Mit Sanktionen von staatlicher Seite habe sie jedoch nicht zu rechnen.

Am 03.05.2017 erhob der Vertreter der Erstantragstellerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z3 BVG. (Säumnisbeschwerde)Am 03.05.2017 erhob der Vertreter der Erstantragstellerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Z3 BVG. (Säumnisbeschwerde)

Am 19.07.2017 wurde die Erstantragstellerin niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihre bisherigen Angaben bestätigte und weiters angab, körperlich wie geistig gesund und in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen. Personaldokumente oder andere Dokumente habe sie nie gehabt.

Nach Wiedergabe Ihre Personalien gab die Erstantragstellerin befragt an, dass sie in Somalia sieben Jahre die Grundschule besucht habe, muslimisch-sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Madhibaan, Subclan Mahamed Barre, Subsubclan Reer Saiid Kuul angehöre. Sie sei traditionell verheiratet. Sie sie habe vor neun Jahren Somalia verlassen und sei in den Jemen gezogen. An die Adresse in Somalia könne sie sich nicht mehr erinnern. Im Jemen habe sie in der Stadt Sana Bezirk Hada gelebt. Ihr Ehemann befinde sich noch immer in Jemen in einem Flüchtlingsheim in XXXX /Jemen. Sie spreche Somalisch und Arabisch. Befragt was die Erstantragstellerin bei einer Rückkehr befürchte gab sie an, im Jemen herrsche Krieg und in Somalia habe sie niemanden mehr. Ihr Vater sei in Somalia bei einem Vorfall mit Al-Shabaab getötet worden, als sie neun Jahre alt gewesen wäre.Nach Wiedergabe Ihre Personalien gab die Erstantragstellerin befragt an, dass sie in Somalia sieben Jahre die Grundschule besucht habe, muslimisch-sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Madhibaan, Subclan Mahamed Barre, Subsubclan Reer Saiid Kuul angehöre. Sie sei traditionell verheiratet. Sie sie habe vor neun Jahren Somalia verlassen und sei in den Jemen gezogen. An die Adresse in Somalia könne sie sich nicht mehr erinnern. Im Jemen habe sie in der Stadt Sana Bezirk Hada gelebt. Ihr Ehemann befinde sich noch immer in Jemen in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 /Jemen. Sie spreche Somalisch und Arabisch. Befragt was die Erstantragstellerin bei einer Rückkehr befürchte gab sie an, im Jemen herrsche Krieg und in Somalia habe sie niemanden mehr. Ihr Vater sei in Somalia bei einem Vorfall mit Al-Shabaab getötet worden, als sie neun Jahre alt gewesen wäre.

Am Ende der Einvernahme wurden der Erstantragstellerin Länderinformationsblätter zu Somalia vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht zu nehmen sowie eine etwaige Stellungnahme abzugeben.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 24.07.2017 wurde der Erstantragstellerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Am 21.07.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt zusammen mit der Niederschrift der Einvernahme vom 19.07.2017 und der Säumnisbeschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vor und ergänzte, dass eine Erledigung auf Grund von Überlastung nicht binnen der 3-Monatsfrist erfolgen könne.

Am 16.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der die die Erstantragstellerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen.

Der Befragung der Erstantragstellerin sind folgende Passagen zu entnehmen:

RI: Erzählen Sie chronologisch über Ihr Leben in Somalia. Wo sind Sie aufgewachsen? Wo haben Sie gelebt? Usw.

BF: Ich bin in Qoryoley XXXX geboren. Mein Vater ist gestorben, er wurde getötet. Meine Mutter war zuletzt in Qoryoley, wo sie sich jetzt befindet, weiß ich nicht.BF: Ich bin in Qoryoley römisch 40 geboren. Mein Vater ist gestorben, er wurde getötet. Meine Mutter war zuletzt in Qoryoley, wo sie sich jetzt befindet, weiß ich nicht.

RI: Warum haben Sie Somalia verlassen und sind in den Jemen gegangen?

BF: Meine Brüder wurden von Leuten mitgenommen, die meine Schwester haben wollten, um sie zu heiraten. Am nächsten Tag haben sie meine Mutter und meine Schwester mitgenommen. Im Haus bin ich mit meiner jüngeren Schwester geblieben. Die Nachbarn wollten in den Jemen und haben uns zwei nach Boosaaso mitgenommen und von dort sind wir in den Jemen. Wir waren fünf Monate in Boosaaso und niemand aus unserer Familie hat uns gesucht. Meine Schwester und zwei Mädchen aus der Nachbarfamilie sind dabei gestorben. Es waren hohe Wellen und stürmisch und sie sind ins Wasser gefallen. Ich habe geschlafen, als sie ins Meer gefallen sind. In Jemen hat man mir dann gesagt, dass sie ins Wasser gefallen sind. Ich habe für eine arabische Familie als Haushälterin in Jemen gearbeitet.

Ich habe den Jemen verlassen, weil die Sicherheitslage dort schlecht war und bin in den Sudan und dann nach Ägypten. Seit ich neun Jahre alt war, bis ich den Jemen verlassen habe. Ich habe in Jemen einen Mann geheiratet. Der Vater meines Kindes ist im Jemen.

RI: Wieso sind Sie nicht beim Kindesvater geblieben?

BF: Mein Mann ist arbeiten gegangen. Er hat immer gearbeitet, um das tägliche Leben zu finanzieren. Es gab starke Kampfhandlungen in unserem Bezirk in Sana'a an diesem Tag und ich bin dann geflüchtet mit den anderen Nachbarn. Wir haben die Stadt verlassen und sind nach Hodeidah gekommen und ich habe dann von meinem Mann nichts mehr gehört. Die Leute haben gesagt, dass es für eine schwangere Frau gefährlich ist und ich bin dann mit anderen Flüchtlingen in den Sudan gekommen.

RI: Wieso lassen Sie Ihren Mann einfach zurück? Das verstehe ich nicht.

BF: Ich war im Spital, als wir uns kennengelernt haben. Ich hatte Nierensteine und er hat vor dem Spital Auto gewaschen. Anfangs hat er sich als guter Mensch gezeigt. Ich war ja lang krank und ich konnte nicht arbeiten. Ich brauchte jemanden, der mich versorgt und er hat mich im August 2014 geheiratet. Er hat ein Zimmer für uns gemietet, in dem wir gemeinsam gelebt haben. Nach kurzer Zeit bin ich schwanger geworden. Ich war circa sechs Wochen schwanger. Er hat mich immer geschlagen, mit den Füssen getreten. Ich hatte Blutungen und verlor das Kind. Es ging mir schlecht. Ich habe einer Nachbarin davon erzählt, die hat mich zum Arzt gebracht. Die Ärztin hat zu mir gesagt, dass ich schwer beschnitten bin. Meine Mutter bzw. meine Familie hat mich damals beschnitten, daher kann sie mir jetzt nicht helfen und es kostete ja auch viel Geld. Ich hatte nichts mit und bin dann nach Hause zurück. So habe ich dann weitergelebt. Mein Mann hat mich weiterhin geschlagen. Ich war krank. Ich konnte nicht weiterarbeiten und mich selbst versorgen. Ich hatte keine Familie, die mich aufnehmen konnte. Ich musste die Schläge meines Mannes hinnehmen, um zu überleben.

RI: Ist Ihr Mann aus Somalia oder aus dem Jemen?

BF: Er ist aus Somalia und ist auch ein Madhiban.

Ich habe, wie ich den Jemen verlassen habe, nur an mich selbst gedacht und ohnehin an diesem Mann kein Interesse gehabt und nicht versucht den Mann zu finden. Ich dachte ich schaue nach vorne und nicht mehr nach hinten.

RI: Woher hatten Sie das Geld für die Flucht?

BF: Ich hatte 600 Dollar Ersparnisse und das hat mich bis in den Sudan gebracht. Vom Sudan an mir andere somalische Flüchtlinge geholfen.

RI: Wieso sind Sie nicht mehr nach Somalia in Ihren Geburtsort zurück?

BF: Weil ich niemanden mehr dort habe und ich mich nicht mehr auskenne.

In Innsbruck bin ich für die Geburt aufgeschnitten worden.

RI: Ist es Ihnen irgendwie noch möglich zu Ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen oder könnte er zu Ihnen Kontakt aufnehmen?

BF: Ich möchte nicht den Kontakt aufnehmen, aber es kann sein, dass er meine Kontaktdaten findet. Ich habe in Innsbruck eine Somalierin gesehen, die mir gesagt hat, dass mein Mann mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Jemen lebt.

RV: Bedeutet Familie für Sie eine neue Frau?Regierungsvorlage, Bedeutet Familie für Sie eine neue Frau?

BF: Nein, Mutter und Geschwister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags der Erstantragstellerin auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 und für den Zweitantragsteller vom 01.11.2015, der Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.07.2017 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1. Feststellungen:

Die Erstantragstellerin ist Staatsangehörige von Somalia, Zugehörige des Clans Madhibaan und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Von Geburt an bis sie neun Jahre alt war lebte die Erstantragstellerin in Somalia. Sie hat das Heimatland im Jahr 2004 mit ihrer Familie verlassen, als Al Shabaab Mitglieder ihre Schwester zwangsverheiraten wollten und ist in den Jemen gezogen wo sie in der Stadt Sana Arbeit als Hausangestellte gefunden hat und auch ihren Ehemann kennenlernte. 2014 heiratete sie im Jemen traditionell und verließ das Land auf Grund des Bürgerkriegs schwanger aber ohne ihren Ehemann zu suchen, da sie an diesem Mann auf Grund von Mißhandlungen seinerseits kein Interesse mehr hatte. Ihr Ehemann lebt nach wie vor in einem Flüchtlingslager im Jemen. In Österreich brachte sie dannam 01.11.2015 durch Kaiserschnitt ihren Sohn den Zweitantragsteller zur Welt.

In Somalia besteht für die Erstantragstellerin und ihren Sohn den Zweitantragsteller auch auf Grund der langen Abwesenheit kein Familienbezug mehr, sodaß sie in einem IDP Lager (Flüchtlingslager) unterkommen würden.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt wird, dass die Antragsteller einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung zum Beispiel von Seiten der Al-Shabaab Milizen, ausgesetzt sind. Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird ferner, dass die Antragsteller aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder ihres Clans oder aus sonst in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Erstantragstellerin, noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, Gefahr laufen würden, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Erstantragstellerin insbesonders als alleinstehende Frau die vor allem in IDP Camps mit sexuellen Übergriffen zu rechnen hätte. Auch für den Zweitantragsteller ist festzustellen, dass im Heimatland kein engerer Familienbezug besteht und auch er bei einem Aufenthalt im IDP Camp Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, Gefahr laufen würden, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Die Erstantragstellerin insbesonders als alleinstehende Frau die vor allem in IDP Camps mit sexuellen Übergriffen zu rechnen hätte. Auch für den Zweitantragsteller ist festzustellen, dass im Heimatland kein engerer Familienbezug besteht und auch er bei einem Aufenthalt im IDP Camp Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015).Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)

Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).

Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).

Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).

2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017

  • -Strichaufzählung
    FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017

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    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,
https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017

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    VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017

KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)

Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).

Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).

Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).

Quellen:

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    FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,
http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,
http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state,
http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017

KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)Bild kann nicht dargestellt werden

Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).

Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).

Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016

  • -Strichaufzählung
    UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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