TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W151 2176193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2176193-1/7E

W151 2176199-1/7E

W151 2176132-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 03.10.2017, Zl. XXXX wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 03.10.2017, Zl. XXXX wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 03.10.2017, Zl. XXXX wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX (in Folge: BF 1), XXXX (in Folge: BF 2) und XXXX (in Folge: BF 3), zwei volljährige Schwestern und ein minderjähriger Bruder, stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: BF 1), römisch 40 (in Folge: BF 2) und römisch 40 (in Folge: BF 3), zwei volljährige Schwestern und ein minderjähriger Bruder, stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab bezüglich BF 1 und BF 2 jeweils einen Treffer im Zusammenhang mit ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland am 19.01.2016. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des minderjährigen BF 3 ergab keinen Treffer.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragungen am 09.02.2016 gaben BF 1 und BF 2 zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie ihren Wohnort im Iran illegal und schlepperunterstützt in Richtung Türkei verlassen hätten. Von dort hätten sie ihre Reise nach Griechenland fortgesetzt und seien sie in der Folge über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer beschrieb die Reiseroute bis nach Griechenland, die er in Übereinstimmung mit seinen Schwestern anführte.

3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 05.04.2016 Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren eingetreten sei.Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren eingetreten sei.

4. Mit Telefax vom 22.08.2016 wurde ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffendes Schreiben einer Psychotherapeutin vom 19.08.2016 mit den Diagnosen "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung; F 43.21 längere depressive Reaktion" vorgelegt. Darin wird berichtet, dass die Beschwerdeführer noch während der Flucht gestoppt und in weiterer Folge mit Gewehren geschlagen sowie sexuell misshandelt worden seien.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom XXXX , wurde der BF 1 die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen BF 3 zur Gänze übertragen.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom römisch 40 , wurde der BF 1 die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen BF 3 zur Gänze übertragen.

6. In weiterer Folge wurden die BF 1 und BF 2 am 06.10.2016 niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA, die im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfanden, unterzogen.

Dabei gab die BF 1 zu Protokoll, dass sowohl sie als auch ihr Bruder (BF 3), für den ihre Angaben als Obsorgeberechtigte gelten würden, an psychischen Problemen litten. In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF 3 wurde ein Schreiben des NÖ Hilfswerks vom 19.09.2016 beigelegt, demzufolge der BF 3 von sexualisierter Gewalt an seinen Schwestern und ihm widerfahrenen Schlägen durch bewaffnete Männer im Iran berichtet habe. Es wurde eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung beim BF 3 diagnostiziert. Eine Abschiebung nach Kroatien sei mit großer Sicherheit als "retraumatisierend" einzustufen.

Zu Kroatien führte die BF 1 an, dass eine Polizistin ihren Bruder von ihr sowie ihrer Schwester getrennt habe und sie ihn erst eine Stunde später in einem anderen Bus gefunden habe.

Die BF 2 gab zu Protokoll, sie sei wegen ihrer Erlebnisse im Iran psychisch angeschlagen und wolle nicht nach Kroatien zurück, da sie dort keinen Asylantrag gestellt habe. Sie sei dort nicht richtig behandelt worden und habe sie dies an die schlechten Vorfälle im Iran erinnert.

7. Mit Bescheiden vom 16.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.) und zugleich die Außerlandesbringung angeordnet.7. Mit Bescheiden vom 16.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich die Außerlandesbringung angeordnet.

8. Gegen diese Bescheide richten sich die im Wege der nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, GZ. W243 2138800-1/4Z, W243 2138798-1/4Z und W243 2138794-1/3Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, GZ. W243 2138800-1/4Z, W243 2138798-1/4Z und W243 2138794-1/3Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, GZ. W243 2138800-1/7E, W243 2138798-1/7E und W243 2138794-1/6E, wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, GZ. W243 2138800-1/7E, W243 2138798-1/7E und W243 2138794-1/6E, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

12. Am 04.07.2017 wurden BF 1 und BF 2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie in Afghanistan als Frau keine Rechte gehabt haben und sich auch nicht kleiden konnten, wie sie wollten. Weitere Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht. Der BF 3 mache keine eigenen Fluchtgründe geltend.

13. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.10.2018 erteilt.13. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.10.2018 erteilt.

Betreffend BF 1 und BF 2 wurde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführer über den Iran Glauben geschenkt werde, die Beschwerdeführer jedoch kein konkretes Vorbringen geltend gemacht haben, wonach zu erkennen wäre, dass sie aufgrund der Eigenschaft als Frau einer gezielten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Eine westliche Orientierung der Beschwerdeführer lasse sich aus den Umständen nicht ableiten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan erscheine jedoch als unzumutbar, da die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein würden.

Betreffend BF 3 wurde ausgeführt, dass seine gesetzliche Vertretung für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Da seinen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, käme dies auch für den BF 3 nicht in Betracht. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG sei jedoch auch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Betreffend BF 3 wurde ausgeführt, dass seine gesetzliche Vertretung für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Da seinen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, käme dies auch für den BF 3 nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG sei jedoch auch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

14. Mit fristgerecht eingebrachten Beschwerden bekämpften die Beschwerdeführer Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie aufgrund ihrer westlichen Gesinnung bzw. ihres westlichen Lebenstils in Afghanistan einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Die belangte Behörde habe hierzu keine hinreichenden Ermittlungen angestellt und die Beschwerdeführer nur oberflächlich befragt. Es liege somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (westlich Orientierte) vor und hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.14. Mit fristgerecht eingebrachten Beschwerden bekämpften die Beschwerdeführer Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Bescheide. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie aufgrund ihrer westlichen Gesinnung bzw. ihres westlichen Lebenstils in Afghanistan einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Die belangte Behörde habe hierzu keine hinreichenden Ermittlungen angestellt und die Beschwerdeführer nur oberflächlich befragt. Es liege somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (westlich Orientierte) vor und hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.

15. Am 10.11.2017 wurden die Beschwerden sowie der Bezughabende Verwaltungsakt dem dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

16. Aufgrund von Unzuständigkeit wurden die Beschwerden am 22.11.2017 der nunmehr zuständigen Abteilung vorgelegt.

17. Am 16.11.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Die BF wurden dabei zu ihren Fluchtgründen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt.

Die BF 1 gab an, ihr Vater habe sie im Iran bereits zwangsverlobt und würde sie aufgrund ihres westlichen Lebenstils nun als Schande betrachten. In Österreich trage sie westliche Kleidung, sie verwalte ihr Geld und das ihres Bruders und treffe ihre eigenen Entscheidungen.

Die BF 2 brachte vor, im Iran schon allein deshalb, weil sie ein Mädchen war, als Schande betrachtet worden zu sein. Sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, wenn sie eigene Entscheidungen treffen wollte. In Österreich wolle sie Kinderbetreuerin werden. Sie könne hier ihre eigenen Entscheidungen treffen. In ihrer Freizeit treffe sie Freunde und treibe Sport.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Verfahren zu XXXX , XXXX und XXXX wurden aufgrund inhaltlichen Zusammenhangs verbunden. Es war jedoch kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen, da das Verhältnis zwischen BF1 und BF 2 (Schwestern) sowie BF 3 (Bruder) nicht vom Begriff der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst ist.Die Verfahren zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden aufgrund inhaltlichen Zusammenhangs verbunden. Es war jedoch kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen, da das Verhältnis zwischen BF1 und BF 2 (Schwestern) sowie BF 3 (Bruder) nicht vom Begriff der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst ist.

Das zwischen BF 1 und BF 3 durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX begründete Obsorgeverhältnis stellt kein Familienverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 dar, da dieses nicht bereits vor der Einreise bestanden hat.Das zwischen BF 1 und BF 3 durch Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 begründete Obsorgeverhältnis stellt kein Familienverhältnis iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 dar, da dieses nicht bereits vor der Einreise bestanden hat.

1.1. Zur Person des BF1:

Die BF 1 führt den Namen XXXX . Sie ist afghanische Staatsangehörige, am XXXX in der Provinz Ghazni, XXXX geboren und ist im Alter von 4-5 Jahren in den Iran gegangen. Sie ist ledig und war es auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran.Die BF 1 führt den Namen römisch 40 . Sie ist afghanische Staatsangehörige, am römisch 40 in der Provinz Ghazni, römisch 40 geboren und ist im Alter von 4-5 Jahren in den Iran gegangen. Sie ist ledig und war es auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran.

Die BF 1 ist Angehörige der Volksgruppe Hazara und bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht Dari/Farsi als Muttersprache.

Sie hat 12 Jahre die Schule im Iran besucht. Sie kann lesen und schreiben in ihrer Muttersprache (Farsi) und in Englisch, Deutsch und Spanisch.

Sie ist mit der BF 2 und dem BF 3 gemeinsam aus dem Iran geflüchtet sowie mit einer anderen Schwester XXXX und deren Ehemann. Sie ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Sie ist mit der BF 2 und dem BF 3 gemeinsam aus dem Iran geflüchtet sowie mit einer anderen Schwester römisch 40 und deren Ehemann. Sie ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX Obsorgeberechtigte hinsichtlich des BF 3.Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 Obsorgeberechtigte hinsichtlich des BF 3.

Ihre weitere Familie (Eltern und ein jüngerer Bruder) lebt weiterhin im Iran. Die BF 1 hat weiterhin ca. alle ein bis zwei Monate Kontakt zu dem jüngeren Bruder und ihrer Mutter. Zu ihrem Vater hat sie keinen Kontakt.

Die BF 1 hat einen Werte- und Orientierungskurs und einen Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichsichen Jugendrotkreuzes absolviert. Sie legte Bestätigungen über die Teilnahme im Verein "eingefädelt - Zusammenleben in Vielfalt" und die Absolvierung eines Schwimmkurses vor. Sie besuchte das Gymnasium XXXX und legte eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2017/18 sowie Empfehlungsschreiben der Klassenvorständin am Bundesgymnasium XXXX und ein weiteres Empfehlungsschreiben vor.Die BF 1 hat einen Werte- und Orientierungskurs und einen Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichsichen Jugendrotkreuzes absolviert. Sie legte Bestätigungen über die Teilnahme im Verein "eingefädelt - Zusammenleben in Vielfalt" und die Absolvierung eines Schwimmkurses vor. Sie besuchte das Gymnasium römisch 40 und legte eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2017/18 sowie Empfehlungsschreiben der Klassenvorständin am Bundesgymnasium römisch 40 und ein weiteres Empfehlungsschreiben vor.

Die BF 1 Ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie leidet an keinen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zur Person der BF 2:

Die BF 2 führt den Namen XXXX . Sie ist afghanische Staatsangehörige und am XXXX im Iran geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Die BF 2 ist die Schwester der BF 1. Sie ist ledig und war es auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran. Sie spricht Dari/Farsi als Muttersprache.Die BF 2 führt den Namen römisch 40 . Sie ist afghanische Staatsangehörige und am römisch 40 im Iran geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Die BF 2 ist die Schwester der BF 1. Sie ist ledig und war es auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran. Sie spricht Dari/Farsi als Muttersprache.

Sie hat 8 Jahre die Schule im Iran besucht. Sie kann lesen und schreiben in ihrer Muttersprache und in Englisch und Deutsch.

Sie ist mit der BF 1 und dem BF 3 gemeinsam aus dem Iran geflüchtet sowie mit einer anderen Schwester SHARIFI Habiba und deren Ehemann. Sie ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihre weitere Familie (Eltern und ein jüngerer Bruder) lebt weiterhin im Iran. Die BF 2 hat nur über den BF 3 Kontakt zu ihnen.

Die BF 1 hat einen Werte- und Orientierungskurs und einen Erste-Hilfe-Grundkurs des Österreichsichen Jugendrotkreuzes absolviert. Sie legte Bestätigungen über die Teilnahme im Verein "eingefädelt - Zusammenleben in Vielfalt" und die Absolvierung eines Schwimmkurses vor. Sie besucht die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe Fohnsdorf und legte hierzu diverse Bestätigungen sowie ein Referenzschreiben der Klassenvorständin vor.

Die BF 2 Ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF 2 nahm früher Medikamente gegen Schlafstörungen, ist jedoch derzeit gesund und arbeitsfähig.

1.3. Zur Person der BF 3:

Der BF 3 führt den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX im Iran geboren, somit minderjährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Der BF 3 ist der Bruder der BF 1 und der BF 2. Er ist ledig und war es auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran. Er spricht Dari/Farsi als Muttersprache. Die BF 1 ist für den BF 3 obsorgeberechtigt.Der BF 3 führt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 im Iran geboren, somit minderjährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Der BF 3 ist der Bruder der BF 1 und der BF 2. Er ist ledig und war es auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran. Er spricht Dari/Farsi als Muttersprache. Die BF 1 ist für den BF 3 obsorgeberechtigt.

Er ist mit der BF 1 und der BF 2 gemeinsam aus dem Iran geflüchtet sowie mit einer anderen Schwester XXXX und deren Ehemann. Er ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Er ist mit der BF 1 und der BF 2 gemeinsam aus dem Iran geflüchtet sowie mit einer anderen Schwester römisch 40 und deren Ehemann. Er ist illegal nach Österreich eingereist und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF 3 hat 5 Jahre eine illegale afghanische Schule im Iran besucht und hat dort lesen und schreiben gelernt. Er spricht Deutsch.

Die BF 1 Ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie leidet an keinen Krankheiten, ist gesund.

Der BF 3 hat die Neue Mittelschule XXXX besucht und legte hierfür Schulbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2016/17 und 2017/18 vor. Seit September 2018 besucht er die Polytechnische Schule XXXX . Er legte ein Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes an dieser Schule vor. Er hat österreichische, kroatische und irakische Freunde.Der BF 3 hat die Neue Mittelschule römisch 40 besucht und legte hierfür Schulbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2016/17 und 2017/18 vor. Seit September 2018 besucht er die Polytechnische Schule römisch 40 . Er legte ein Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes an dieser Schule vor. Er hat österreichische, kroatische und irakische Freunde.

1.4. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF 1 und die BF 2 verließen Afghanistan, da sie dort einer diskriminierenden, nicht selbstbestimmten und somit asylrelevanten Lebensweise ausgesetzt war. Sie konnten sich in Afghanistan nicht frei bewegen. Sie lebten in einer gänzlich patriarchalischen Gesellschaft, waren nicht frei und konnte keine eigenen Entscheidungen treffen. Sie mussten sich den Wünschen des Vaters, etwa betreffend Zwangsverheiratungen unterordnen. Die BF 1 ist bereits im Iran von ihrem Vater zwangsweise verlobt worden. Die Verlobung wurde in der Folge von dem Verlobten aufgelöst, wofür der BF 1 von ihrer Familie und Verwandtschaft die Schuld gegeben wurde. Sie leben in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie nicht möglich.

Die BF 1 besuchte in Österreich einen Deutschkurs und geht jetzt zur Schule. Sie beabsichtigt, in Österreich nach Abschluss der Matura Wirtschaft zu studieren und die finanzielle Leitung eines Unternehmens zu übernehmen. Sie trifft ihre Entscheidungen selbstständig und hat auch dann das letzte Wort, wenn ihr Bruder nicht ihrer Meinung ist. Sie hat ein eigenes Bankkonto und verwaltet das Geld auch für ihren Bruder. Einkäufe erledigt sie alleine oder mit ihrer Schwester oder dem Bruder. Sie lehnt arrangierte Ehen ab und wird selbst darüber entscheiden, wenn sie heiraten will. Falls sie Kinder hätte, würde sie diese ebenfalls selbst bezüglich einer Ehe entscheiden lassen. Sie trifft sich in Österreich auch alleine mit Männern, jedoch nur mit Österreichern, da sie aus ihrer Sicht von iranischen und afghanischen Männern als Objekt betrachtet wird. In ihrer Freizeit lernt sie für die Schule und trifft sich mit Freunden. Sie hat auch einen Schwimmkurs belegt, wo sie Badeanzüge und Bikinis, jedoch keinen Burkini getragen hat. In der Verhandlung war die BF 1 westlich gekleidet und hatte ein selbstsicheres Auftreten (Kleidung, etc.). Die BF 1 hat den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen, da sich dieser an ihrem westlichen Lebensstil störe und sie als Schande für die Familie und die Verwandtschaft betrachte.

Die BF 2 besucht in Österreich eine Fachschule und möchte in Zukunft als Kinderbetreuerin arbeiten und eine diesbezügliche Ausbildung machen. Wenn sie heiraten will, wird sie darüber selbst entscheiden, wen sie heiraten möchte. Auch ihren Kindern oder ihrem Neffen würde sie die Entscheidung selbst überlassen. Sie trifft auch sonst ihre Entscheidungen ohne Einfluss ihres Bruders oder Schwagers selbst. Sie hat ein eigenes Bankkonto. In ihrer Freizeit trifft sie Freunde und betreibt manchmal Sport. Die BF 2 belegte einen Schneiderei- und einen Schwimmkurs. Ihre Freizeitaktivitäten macht sie meistens alleine, Einkäufe gemeinsam mit ihrer Schwester. Sie ist auch schon alleine mit Burschen weggegangen ohne eine Zustimmung einzuholen. In der Verhandlung war die BF 1 westlich gekleidet und hatte ein selbstsicheres Auftreten (Kleidung, etc.) und führt ein selbstbestimmtes Leben.

Die persönliche Haltung der BF 1 und der BF 2 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehen somit im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen, wie auch BF 1 und BF 2, dort unterworfen sind.

BF 1 und BF 2 sind in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihnen im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

Der BF 3 war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem BF 3 droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

Der BF 3 war nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Verfolgung ausgesetzt.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien vom 29.06.2018 (Gesamtaktualisierung), inkl. Aktualisierung (eingefügte Kurzinformation) vom 23.11.2018 - (auszugsweise werden nur die für die Beschwerdeführer relevanten Stellen angeführt)

b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

c) EASO Juni 2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-KunduzAutobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-KunduzAutobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Quellen:

AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan:

talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan:

a Ghazni 120 morti, http://

www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-umostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee15721269.html, Zugriff 21.8.2018

France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul, http://www.france24.com/en/ 20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militar e_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_gi orni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnapnearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018

Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghanstudents-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018

Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militantsseek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018

Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiitemosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018

Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,

https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018 Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire,

https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018 Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack,

https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018

Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018

ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten