TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W173 2172912-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

ASVG §338
ASVG §341
ASVG §343
ASVG §345
BSVG §181
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 338 heute
  2. ASVG § 338 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 338 gültig von 19.03.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  4. ASVG § 338 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 338 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 338 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 338 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  8. ASVG § 338 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  9. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  10. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  11. ASVG § 338 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  12. ASVG § 338 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  13. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  16. ASVG § 338 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  17. ASVG § 338 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  18. ASVG § 338 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 338 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 338 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 345 heute
  2. ASVG § 345 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 345 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 345 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  5. ASVG § 345 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  6. ASVG § 345 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ASVG § 345 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 345 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. BSVG § 181 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. BSVG § 181 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  3. BSVG § 181 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  4. BSVG § 181 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  5. BSVG § 181 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  6. BSVG § 181 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2172912-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Jörg Pruckner, Dr. Johannes Dock, Uni.Prof.Dr. Klaus Klaushofer und Dr. Johannes Gregoritsch über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt, Althaus 10, 6911 Lochau vom 20.9.2017, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Niederösterreich, p.A. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Kremser Landstr. 2, 3100 St.Pölten, vom 9.8.2017, Zl PSK 3/2017, betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes eines kurativen Einzelvertragsverhältnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Jörg Pruckner, Dr. Johannes Dock, Uni.Prof.Dr. Klaus Klaushofer und Dr. Johannes Gregoritsch über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt, Althaus 10, 6911 Lochau vom 20.9.2017, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Niederösterreich, p.A. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Kremser Landstr. 2, 3100 St.Pölten, vom 9.8.2017, Zl PSK 3/2017, betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes eines kurativen Einzelvertragsverhältnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I)römisch eins)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II)römisch zwei)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 3.5.2017 beantragte Frau XXXX , FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde, (in der Folge BF) bei der Paritätischen Schiedskommission für Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde), die Feststellung des aufrechten kurativen Einzelvertragsverhältnisses mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge SVB). Begründend wurde vorgebracht, Einzelverträge mit alle in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern abgeschlossen zu haben. Die BF habe den kurativen Einzelvertrag gegenüber der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge NÖGKK) mit Ablauf 30.6.2017 aufgekündigt. Die BF habe sich im Kündigungsschreiben ausdrücklich nur auf die Kündigung ihres kurativen Vertragsverhältnisses mit der NÖGKK bezogen. Gegenüber der SVB sei per E-Mail vom 28.2.2017 bzw. 2.3.2017 von der BF die Aufforderung zur Anerkennung des weiterhin aufrechten kurativen Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der SVB über den 30.6.2017 hinausgehend ergangen. Dies sei jedoch von der SVB mit E-Mail-Mitteilung vom 1.3.2017 bzw. 2.3.2017 unter Verweis auf den Rechtsweg abgelehnt worden.1. Mit Schriftsatz vom 3.5.2017 beantragte Frau römisch 40 , FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde, (in der Folge BF) bei der Paritätischen Schiedskommission für Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde), die Feststellung des aufrechten kurativen Einzelvertragsverhältnisses mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge SVB). Begründend wurde vorgebracht, Einzelverträge mit alle in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern abgeschlossen zu haben. Die BF habe den kurativen Einzelvertrag gegenüber der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge NÖGKK) mit Ablauf 30.6.2017 aufgekündigt. Die BF habe sich im Kündigungsschreiben ausdrücklich nur auf die Kündigung ihres kurativen Vertragsverhältnisses mit der NÖGKK bezogen. Gegenüber der SVB sei per E-Mail vom 28.2.2017 bzw. 2.3.2017 von der BF die Aufforderung zur Anerkennung des weiterhin aufrechten kurativen Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der SVB über den 30.6.2017 hinausgehend ergangen. Dies sei jedoch von der SVB mit E-Mail-Mitteilung vom 1.3.2017 bzw. 2.3.2017 unter Verweis auf den Rechtsweg abgelehnt worden.

Aus der Bestimmung des § 181 Z 1 BSVG resultiere jedoch, dass die SVB ex lege Gesamtvertragspartei sei, den der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mit Wirksamkeit für die NÖGKK abgeschlossen habe. Zwangsläufig seien die korrespondierenden Einzelverträge mit der SVB abgeschlossen worden, sodass auch gegenständlich ein eigenständiger kurativer Einzelvertrag der BF mit der SVB bestehe. Dieser sei von der BF nicht gekündigt worden und bestehe daher über den 30.6.2017 hinaus. Die BF habe ein rechtliches Interesse am Weiterbestehen des kurativen Einzelvertragsverhältnisses mit der SVB. Es werde daher die Feststellung des aufrechten kurativen Vertragsverhältnisses der BF mit der SVB über den 30.6.2017 hinausgehend beantragt.Aus der Bestimmung des Paragraph 181, Ziffer eins, BSVG resultiere jedoch, dass die SVB ex lege Gesamtvertragspartei sei, den der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mit Wirksamkeit für die NÖGKK abgeschlossen habe. Zwangsläufig seien die korrespondierenden Einzelverträge mit der SVB abgeschlossen worden, sodass auch gegenständlich ein eigenständiger kurativer Einzelvertrag der BF mit der SVB bestehe. Dieser sei von der BF nicht gekündigt worden und bestehe daher über den 30.6.2017 hinaus. Die BF habe ein rechtliches Interesse am Weiterbestehen des kurativen Einzelvertragsverhältnisses mit der SVB. Es werde daher die Feststellung des aufrechten kurativen Vertragsverhältnisses der BF mit der SVB über den 30.6.2017 hinausgehend beantragt.

2. In einem weiteren Schriftsatz vom 15.5.2017 bezog sich die BF auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (B 857/2006), in dem die SVB als Partei des kurativen Einzelvertrages betrachtet worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Bestimmung des § 181 Z 1 BSVG. Darin werde die SVB kraft Gesetzes zur Vertragspartei im Sinne einer Gesamtvertragspartei. Würde eine gegenteilige Interpretationslinie vertreten, wäre die zitierte Bestimmung des BSVG sinnentleert und wäre die SVB mangels Aufgaben im Bereich der Krankenhilfe aufzulösen. Für das Bestehen des kurativen Einzelvertrages mit der SVB spreche auch die Bestimmung des § 343 Abs. 1 ASVG. Mit dem Abschluss eines kurativen Einzelvertrages mit der NÖGKK werde auch ex lege ein eigenständiger kurativer Einzelvertrag mit der SVB abgeschlossen.2. In einem weiteren Schriftsatz vom 15.5.2017 bezog sich die BF auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (B 857/2006), in dem die SVB als Partei des kurativen Einzelvertrages betrachtet worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 181, Ziffer eins, BSVG. Darin werde die SVB kraft Gesetzes zur Vertragspartei im Sinne einer Gesamtvertragspartei. Würde eine gegenteilige Interpretationslinie vertreten, wäre die zitierte Bestimmung des BSVG sinnentleert und wäre die SVB mangels Aufgaben im Bereich der Krankenhilfe aufzulösen. Für das Bestehen des kurativen Einzelvertrages mit der SVB spreche auch die Bestimmung des Paragraph 343, Absatz eins, ASVG. Mit dem Abschluss eines kurativen Einzelvertrages mit der NÖGKK werde auch ex lege ein eigenständiger kurativer Einzelvertrag mit der SVB abgeschlossen.

3. Mit Schriftsatz vom 2.6.1017 hielt die SVB dem Vorbringen der BF unter Bezugnahme auf die 23. Novelle zum BSVG, BGBl I 1999/176, mit Wirkung ab 1.7.1998 entgegen, dass der zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Namen der Gebietskrankenkassen und örtlichen zuständigen Ärztekammer abgeschlossene Gesamtvertrag bindend und die SVB kraft Gesetzes Vertragspartei sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass eigenständige kurative Einzelverträge mit der SVB vorliegen würden. Dazu werde auf die Bestimmung des § 343 Abs. 1 ASVG verwiesen, wonach die von der Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelverträge auch für die SVB wirksam seien. Im Fall eines von der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelvertrags gelte dieser automatisch für die SVB. Auch im Fall der Kündigung durch die Gebietskrankenkasse liege zugleich eine Kündigung der SVB vor. Dies ergebe sich auch der Entscheidung der Landesberufungskommission für Salzburg (LBK 1/2013). Auch in der Judikatur des VfGH, der LBK und jüngst der LSK für Salzburg werde vertreten, dass seit dem ASRÄG 1997 kraft Gesetzes der SVB keine Kompetenz zum Abschluss von eigenen Verträgen zukomme. Die SVB verfüge auch nicht über die Kompetenz zur Mitwirkung an Gesamtverträgen. Es seien daher die von der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Gesamt- bzw. Einzelverträge für die SVB bindend. Daraus resultiere auch im Fall der Kündigung eines Einzelvertrages mit der Gebietskrankenkasse die automatische Kündigung für die SVB. Es sei der Antrag der BF daher abzuweisen.3. Mit Schriftsatz vom 2.6.1017 hielt die SVB dem Vorbringen der BF unter Bezugnahme auf die 23. Novelle zum BSVG, BGBl römisch eins 1999/176, mit Wirkung ab 1.7.1998 entgegen, dass der zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Namen der Gebietskrankenkassen und örtlichen zuständigen Ärztekammer abgeschlossene Gesamtvertrag bindend und die SVB kraft Gesetzes Vertragspartei sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass eigenständige kurative Einzelverträge mit der SVB vorliegen würden. Dazu werde auf die Bestimmung des Paragraph 343, Absatz eins, ASVG verwiesen, wonach die von der Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelverträge auch für die SVB wirksam seien. Im Fall eines von der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelvertrags gelte dieser automatisch für die SVB. Auch im Fall der Kündigung durch die Gebietskrankenkasse liege zugleich eine Kündigung der SVB vor. Dies ergebe sich auch der Entscheidung der Landesberufungskommission für Salzburg (LBK 1/2013). Auch in der Judikatur des VfGH, der LBK und jüngst der LSK für Salzburg werde vertreten, dass seit dem ASRÄG 1997 kraft Gesetzes der SVB keine Kompetenz zum Abschluss von eigenen Verträgen zukomme. Die SVB verfüge auch nicht über die Kompetenz zur Mitwirkung an Gesamtverträgen. Es seien daher die von der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Gesamt- bzw. Einzelverträge für die SVB bindend. Daraus resultiere auch im Fall der Kündigung eines Einzelvertrages mit der Gebietskrankenkasse die automatische Kündigung für die SVB. Es sei der Antrag der BF daher abzuweisen.

4. Diesem Vorbringen der SVB hielt die BF im Schriftsatz vom 23.7.2017 entgegen, dass in einem Verfahren vor der Paritätischen Schiedskommission für Niederösterreich (PSK NÖ 4/2010) bzw. anschließend vor der LBK für Niederösterreich und auch nicht im Verfahren vor dem VfGH (B 957/2011) von der SVB vorgebracht wäre, es bestünde überhaupt kein kuratives Einzelvertragsverhältnis mit dem beschwerdeführenden niederösterreichischen Vertragsarzt. Dieser habe die Feststellung begehrt, mit Erreichen der Altersgrenze erlösche der kurative Einzelvertrag mit der SVB nicht. Vielmehr sei trotz vorhergehenden gesetzlichen Änderungen in diesem Verfahren von der SVB ausdrücklich das Bestehen eines kurativen Einzelvertrages mit ihr außer Streit gestellt worden. Im Hinblick darauf sei die von der SVB nunmehr vertretene Rechtsansicht als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht nachvollziehbar. Auch der VfGH habe in dieser Fallkonstellation eine meritorische Entscheidung getroffen und den Bestand eines kurativen Einzelvertrages nicht in Zweifel gestellt (B 957/2011). Daran könne die von der SVB zitierte Entscheidung des VfGH (B 1290/09) nichts ändern. § 343 Abs. 1 ASVG treffe keine Aussage über das rechtliche Schicksal des ex lege entstandenen kurativen Einzelvertrages mit der SVB. Auch aus der Überschrift der zitierten ASVG Bestimmung könne keine automatische Bindung abgeleitet werden. § 343 Abs. 1 leg.cit. regle die Aufnahme von Vertragsärzten. Die Beendigung des kurativen Einzelvertrages sei aber in den anschließenden Absätzen (2 bis 4) der genannten Bestimmung festgelegt.4. Diesem Vorbringen der SVB hielt die BF im Schriftsatz vom 23.7.2017 entgegen, dass in einem Verfahren vor der Paritätischen Schiedskommission für Niederösterreich (PSK NÖ 4/2010) bzw. anschließend vor der LBK für Niederösterreich und auch nicht im Verfahren vor dem VfGH (B 957/2011) von der SVB vorgebracht wäre, es bestünde überhaupt kein kuratives Einzelvertragsverhältnis mit dem beschwerdeführenden niederösterreichischen Vertragsarzt. Dieser habe die Feststellung begehrt, mit Erreichen der Altersgrenze erlösche der kurative Einzelvertrag mit der SVB nicht. Vielmehr sei trotz vorhergehenden gesetzlichen Änderungen in diesem Verfahren von der SVB ausdrücklich das Bestehen eines kurativen Einzelvertrages mit ihr außer Streit gestellt worden. Im Hinblick darauf sei die von der SVB nunmehr vertretene Rechtsansicht als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht nachvollziehbar. Auch der VfGH habe in dieser Fallkonstellation eine meritorische Entscheidung getroffen und den Bestand eines kurativen Einzelvertrages nicht in Zweifel gestellt (B 957/2011). Daran könne die von der SVB zitierte Entscheidung des VfGH (B 1290/09) nichts ändern. Paragraph 343, Absatz eins, ASVG treffe keine Aussage über das rechtliche Schicksal des ex lege entstandenen kurativen Einzelvertrages mit der SVB. Auch aus der Überschrift der zitierten ASVG Bestimmung könne keine automatische Bindung abgeleitet werden. Paragraph 343, Absatz eins, leg.cit. regle die Aufnahme von Vertragsärzten. Die Beendigung des kurativen Einzelvertrages sei aber in den anschließenden Absätzen (2 bis 4) der genannten Bestimmung festgelegt.

5. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung wurde mit Bescheid vom 9.8.2017, Zl PSK 3/2017, der Antrag auf Feststellung, dass das kurative Einzelvertragsverhältnis zwischen den Streitteilen über den 30.6.2017 hinaus weiterbestehe, von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Änderung der Rechtslage ab 1.7.1998 durch das ASRÄG 1997, BGBl I 1997/193. Es seien nunmehr die von den GKK abgeschlossenen Einzelverträge auch für die SVB wirksam und würden deren rechtliches Schicksal teilen. Diese Rechtsansicht zur Rechtslage auf Grund des ASRÄG 1997 spiegle sich auch in der Judikatur des VfGH wider. Nach der Judikatur des VfGH und der Rechtsmeinung der herrschenden Lehre sei die SVB nicht zum Abschluss eigener Gesamtverträge berechtigt. Die SVB sei ex lege Vertragspartei des vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger namens der GKK abgeschlossenen Gesamtvertrages. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei nicht zum Abschluss von eigenen Gesamtverträgen für die SVB berechtigt. Die SVB könne beim Abschluss solcher Gesamtverträge nicht mitwirken. Sie sei auch nicht zum Abschluss von Einzelverträgen berechtigt, sodass die von der NÖGKK abgeschlossenen Verträge auch für die SVB bindend seien. Einzelverträge mit der SVB würden das rechtliche Schicksal der Verträge mit der NÖGKK teilen. Gemäß § 343 Abs. 1 leg.cit. fehle es der SVB an der Kompetenz zur Mitwirkung an Verträgen. Unter dem Begriff "Mitwirkung" sei auch deren Kündigung zu subsumieren. Mit der Kündigung des Einzelvertrages mit der NÖGKK sei auch die Kündigung des Vertrages mit der SVB verbunden. Nichts Anderes lasse sich aus der Judikatur des VfGH ableiten.5. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung wurde mit Bescheid vom 9.8.2017, Zl PSK 3/2017, der Antrag auf Feststellung, dass das kurative Einzelvertragsverhältnis zwischen den Streitteilen über den 30.6.2017 hinaus weiterbestehe, von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Änderung der Rechtslage ab 1.7.1998 durch das ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/193. Es seien nunmehr die von den GKK abgeschlossenen Einzelverträge auch für die SVB wirksam und würden deren rechtliches Schicksal teilen. Diese Rechtsansicht zur Rechtslage auf Grund des ASRÄG 1997 spiegle sich auch in der Judikatur des VfGH wider. Nach der Judikatur des VfGH und der Rechtsmeinung der herrschenden Lehre sei die SVB nicht zum Abschluss eigener Gesamtverträge berechtigt. Die SVB sei ex lege Vertragspartei des vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger namens der GKK abgeschlossenen Gesamtvertrages. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei nicht zum Abschluss von eigenen Gesamtverträgen für die SVB berechtigt. Die SVB könne beim Abschluss solcher Gesamtverträge nicht mitwirken. Sie sei auch nicht zum Abschluss von Einzelverträgen berechtigt, sodass die von der NÖGKK abgeschlossenen Verträge auch für die SVB bindend seien. Einzelverträge mit der SVB würden das rechtliche Schicksal der Verträge mit der NÖGKK teilen. Gemäß Paragraph 343, Absatz eins, leg.cit. fehle es der SVB an der Kompetenz zur Mitwirkung an Verträgen. Unter dem Begriff "Mitwirkung" sei auch deren Kündigung zu subsumieren. Mit der Kündigung des Einzelvertrages mit der NÖGKK sei auch die Kündigung des Vertrages mit der SVB verbunden. Nichts Anderes lasse sich aus der Judikatur des VfGH ableiten.

6. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 9.8.2017, PSK 3/2017, erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.9.2017 Beschwerde. § 181 Z 1 BSVG regle, dass die SVB Gesamtvertragspartei sei. Aus diesem Grund seien die korrespondierenden kurativen Einzelverträge zwangsläufig mit der SVB abgeschlossen worden. Es liege daher auch im gegenständlichen Fall ein Einzelvertrag der BF mit der SVB vor. Dies sei selbst von der SVB zugestanden worden. Andernfalls wäre die SVB im Bereich der Krankenhilfegewährung entbehrlich. Die belangte Behörde verkenne die Tragweite der Bestimmung des § 343 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit der zitierten Bestimmung des BSVG. Es könne nur davon ausgegangen werden, dass mit dem Abschluss eines GKK-Einzelvertrages ex lege ein Abschluss eines eigenständigen kurativen Einzelvertrages mit der SVB erfolge. Es könne dahingestellt bleiben, ob die SVB im § 2 des Gesamtvertrages angeführt sei oder nicht. Dem komme kein normativer Charakter zu. Die Auflistung als "§ 2 Kassen" könne nicht dazu führen, dass es an einem eigenständigen kurativen Einzelvertrag mit der SVB fehle. Auch der VfGH sei konkludent davon ausgegangen, dass die SVB Partei des kurativen Einzelvertrages - abgeschlossen zwischen einem Arzt für Allgemeinmedizin aus Niederösterreich - sei. Es sei nämlich die Beschwerde dieses Vertragsarztes nicht abgelehnt worden. Der Automatismus, dass der Vertrag mit der GKK automatisch gekündigt sei, stehe nicht im Einklang mit dem ASVG.6. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 9.8.2017, PSK 3/2017, erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.9.2017 Beschwerde. Paragraph 181, Ziffer eins, BSVG regle, dass die SVB Gesamtvertragspartei sei. Aus diesem Grund seien die korrespondierenden kurativen Einzelverträge zwangsläufig mit der SVB abgeschlossen worden. Es liege daher auch im gegenständlichen Fall ein Einzelvertrag der BF mit der SVB vor. Dies sei selbst von der SVB zugestanden worden. Andernfalls wäre die SVB im Bereich der Krankenhilfegewährung entbehrlich. Die belangte Behörde verkenne die Tragweite der Bestimmung des Paragraph 343, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit der zitierten Bestimmung des BSVG. Es könne nur davon ausgegangen werden, dass mit dem Abschluss eines GKK-Einzelvertrages ex lege ein Abschluss eines eigenständigen kurativen Einzelvertrages mit der SVB erfolge. Es könne dahingestellt bleiben, ob die SVB im Paragraph 2, des Gesamtvertrages angeführt sei oder nicht. Dem komme kein normativer Charakter zu. Die Auflistung als "§ 2 Kassen" könne nicht dazu führen, dass es an einem eigenständigen kurativen Einzelvertrag mit der SVB fehle. Auch der VfGH sei konkludent davon ausgegangen, dass die SVB Partei des kurativen Einzelvertrages - abgeschlossen zwischen einem Arzt für Allgemeinmedizin aus Niederösterreich - sei. Es sei nämlich die Beschwerde dieses Vertragsarztes nicht abgelehnt worden. Der Automatismus, dass der Vertrag mit der GKK automatisch gekündigt sei, stehe nicht im Einklang mit dem ASVG.

7. Im ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 10.1.2018 setzte sich die BF mit der Judikatur des VfGH zu B 857/06 und zu B 1290/09 auseinander. Der VfGH gehe darin von einem kurativen Einzelvertrag zwischen dem Arzt und der SVB aus, wobei diese und nicht die jeweilige GKK Vertragspartnerin des kurativen Einzelvertrages sei. Zur Frage, inwiefern der kurative Einzelvertrag das Schicksal des Vertrages mit der GKK teile, habe sich der VfGH nicht geäußert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein eigenständiger kurativer Einzelvertrag zwischen dem Arzt und der SVB bestehe, dessen Inhalt sich mit dem des jeweiligen GKK-Vertrages decke. Die Bestimmung des § 181 Z 1 BSVG spreche für die Berechtigung der SVB, den kurativen Einzelvertrag bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes aufkündigen zu können. Deshalb könne der Arzt diesen getrennt von dem GKK-Vertrag auch gegenüber der SVG kündigen. Das von der SVB entsandte Kommissionsmitglied OMR XXXX sei gemäß § 7 AVG befangen, da es sich um den Chefarzt der SVB handle. Es bestünden Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des EGMR verwiesen. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Zudem seien die Besetzungsvorschriften des ASVG für die belangte Behörde gleichheits- und verfassungswidrig. Die Sozialversicherungsträger seien berechtigt, zwei Beisitzer zu nominieren. Dies gelte nicht für die Ärzte. Es ergehe die Anregung, die entsprechende Bestimmung des ASVG beim VfGH anzufechten.7. Im ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 10.1.2018 setzte sich die BF mit der Judikatur des VfGH zu B 857/06 und zu B 1290/09 auseinander. Der VfGH gehe darin von einem kurativen Einzelvertrag zwischen dem Arzt und der SVB aus, wobei diese und nicht die jeweilige GKK Vertragspartnerin des kurativen Einzelvertrages sei. Zur Frage, inwiefern der kurative Einzelvertrag das Schicksal des Vertrages mit der GKK teile, habe sich der VfGH nicht geäußert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein eigenständiger kurativer Einzelvertrag zwischen dem Arzt und der SVB bestehe, dessen Inhalt sich mit dem des jeweiligen GKK-Vertrages decke. Die Bestimmung des Paragraph 181, Ziffer eins, BSVG spreche für die Berechtigung der SVB, den kurativen Einzelvertrag bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes aufkündigen zu können. Deshalb könne der Arzt diesen getrennt von dem GKK-Vertrag auch gegenüber der SVG kündigen. Das von der SVB entsandte Kommissionsmitglied OMR römisch 40 sei gemäß Paragraph 7, AVG befangen, da es sich um den Chefarzt der SVB handle. Es bestünden Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des EGMR verwiesen. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Zudem seien die Besetzungsvorschriften des ASVG für die belangte Behörde gleichheits- und verfassungswidrig. Die Sozialversicherungsträger seien berechtigt, zwei Beisitzer zu nominieren. Dies gelte nicht für die Ärzte. Es ergehe die Anregung, die entsprechende Bestimmung des ASVG beim VfGH anzufechten.

8. Mit Schriftsatz vom 14.2.2018 trat die SVB dem Vorbringen der BF entgegen. Es sei zwischen der Vertragspartei und der Abschlusspartei zu unterscheiden. Die BF sei zwar Vertragspartei der SVB. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen würden die Abrechnungen von der NÖGKK durchgeführt. Die Behandlungskosten aller Vertragspartner würden der SVB quartalsweise vorgeschrieben. Die Einzelverträge mit der SVB würden jedoch durch die NÖGKK für die SVB abgeschlossen. Dies gelte auch für die Betriebskrankenkassen, die mit der SVB rechtlich gleichgestellt seien. Die Kündigung gegenüber den Betriebskrankenkassen werde von der BF aber nicht in Frage gestellt. Gesetzliche Grundlage sei die Bestimmung des § 343 Abs. 1 ASVG. Diese berechtige die SVB, die NÖGKK im Wege der Vereinbarung vom 27.11.1998 unter anderem zur Führung von Verhandlungen mit der Ärztekammer für Niederösterreich und den Abschluss von Vereinbarungen auch im Namen des SVB zu bevollmächtige. Diese erstrecke sich auch auf den Abschluss und die Beendigung des Einzelvertrages.8. Mit Schriftsatz vom 14.2.2018 trat die SVB dem Vorbringen der BF entgegen. Es sei zwischen der Vertragspartei und der Abschlusspartei zu unterscheiden. Die BF sei zwar Vertragspartei der SVB. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen würden die Abrechnungen von der NÖGKK durchgeführt. Die Behandlungskosten aller Vertragspartner würden der SVB quartalsweise vorgeschrieben. Die Einzelverträge mit der SVB würden jedoch durch die NÖGKK für die SVB abgeschlossen. Dies gelte auch für die Betriebskrankenkassen, die mit der SVB rechtlich gleichgestellt seien. Die Kündigung gegenüber den Betriebskrankenkassen werde von der BF aber nicht in Frage gestellt. Gesetzliche Grundlage sei die Bestimmung des Paragraph 343, Absatz eins, ASVG. Diese berechtige die SVB, die NÖGKK im Wege der Vereinbarung vom 27.11.1998 unter anderem zur Führung von Verhandlungen mit der Ärztekammer für Niederösterreich und den Abschluss von Vereinbarungen auch im Namen des SVB zu bevollmächtige. Diese erstrecke sich auch auf den Abschluss und die Beendigung des Einzelvertrages.

Die NÖGKK habe im Schreiben vom 23.9.2002 klargestellt, dass der Einzelvertrag nur für die § 2-Kassen, nicht jedoch für die VAEB, SVA, BVA und den KFA Wien gelte. Für die BF sei damit erkennbar, die SVB habe keinen eigenständigen Vertrag abgeschlossen.Die NÖGKK habe im Schreiben vom 23.9.2002 klargestellt, dass der Einzelvertrag nur für die Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n,, nicht jedoch für die VAEB, SVA, BVA und den KFA Wien gelte. Für die BF sei damit erkennbar, die SVB habe keinen eigenständigen Vertrag abgeschlossen.

Die Befangenheit vom Chefarzt MR XXXX werde bestritten. Zudem würden Verhandlung und der Abschluss von Verträgen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Der belangten Behörde, die in erster Instanz über Streitigkeiten im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag entscheide, komme - anders als der vormaligen LBK - nicht Tribunalqualität zu. Dazu werde auf § 344 Abs. 2 ASVG verwiesen, wonach jeweils zwei Mitglieder der zuständigen Ärztekammer und des Krankenversicherungsträgers - als Partei des Einzelvertrages - zu bestellen seien. Dem sei die SVB nachgekommen. Der Befangenheitseinwand gegenüber XXXX könne nicht auf die zitierte Entscheidung des EGMR gestützt werden.Die Befangenheit vom Chefarzt MR römisch 40 werde bestritten. Zudem würden Verhandlung und der Abschluss von Verträgen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Der belangten Behörde, die in erster Instanz über Streitigkeiten im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag entscheide, komme - anders als der vormaligen LBK - nicht Tribunalqualität zu. Dazu werde auf Paragraph 344, Absatz 2, ASVG verwiesen, wonach jeweils zwei Mitglieder der zuständigen Ärztekammer und des Krankenversicherungsträgers - als Partei des Einzelvertrages - zu bestellen seien. Dem sei die SVB nachgekommen. Der Befangenheitseinwand gegenüber römisch 40 könne nicht auf die zitierte Entscheidung des EGMR gestützt werden.

9. Im Schriftsatz vom 6.3.2018 verwies die BF auf die von der SVB an die NÖGKK erteilte Vollmacht, in ihrem Namen Vereinbarungen abschließen zu können. Davon seien auch Einzelverträge erfasst. Bei einer Vollmachtserteilung an die NÖGKK zum Abschluss von Verträgen mit Dritten komme der Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Dritten zustande. Dies werde von der SVB verkannt. Selbst wenn die von der SVB an die NÖGKK erteilte Vollmacht neben der Kündigung eines Einzelvertragspartners gegenüber der NÖGKK auch die gegenüber der SVB umfasse, wäre dies juristisch unwirksam. Der betroffene Einzelvertragspartner könne nicht in dieses Vollmachtsverhältnis einbezogen werde bzw. nie einbezogen worden sei. Eine Vollmacht könne nur die Befugnis zum Ausspruch der Kündigung gemäß 343 Abs. 4 ASVG umfassen. Auch die Ausführung der SVB, die BF würde ihre Versicherungsnehmer auf Kosten der SVB behandeln, wobei die Abrechnung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die NÖGKK abgewickelt und quartalsweise in Rechnung gestellt werde, würden für das Bestehen eines eigenständigen kurativen Einzelvertrages zwischen der BF und der SVB sprechen. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei das AVG und damit auch § 7 AVG anzuwenden. Der leitende Direktionsarzt eines Sozialversicherungsträgers sei leitender Angestellter, der mit wesentlichen Aufgaben der SVB betraut und bevollmächtigt sei. Arbeitnehmer des am Verfahren beteiligten Sozialversicherungsträgers könnten jedenfalls nicht als Laienrichter beim BVwG tätig werden (§ 347b Abs. 2 ASVG). Beim leitenden Direktionsarzt im Verfahren vor der belangten Behörde liege daher offenkundig Befangenheit vor.9. Im Schriftsatz vom 6.3.2018 verwies die BF auf die von der SVB an die NÖGKK erteilte Vollmacht, in ihrem Namen Vereinbarungen abschließen zu können. Davon seien auch Einzelverträge erfasst. Bei einer Vollmachtserteilung an die NÖGKK zum Abschluss von Verträgen mit Dritten komme der Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Dritten zustande. Dies werde von der SVB verkannt. Selbst wenn die von der SVB an die NÖGKK erteilte Vollmacht neben der Kündigung eines Einzelvertragspartners gegenüber der NÖGKK auch die gegenüber der SVB umfasse, wäre dies juristisch unwirksam. Der betroffene Einzelvertragspartner könne nicht in dieses Vollmachtsverhältnis einbezogen werde bzw. nie einbezogen worden sei. Eine Vollmacht könne nur die Befugnis zum Ausspruch der Kündigung gemäß 343 Absatz 4, ASVG umfassen. Auch die Ausführung der SVB, die BF würde ihre Versicherungsnehmer auf Kosten der SVB behandeln, wobei die Abrechnung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die NÖGKK abgewickelt und quartalsweise in Rechnung gestellt werde, würden für das Bestehen eines eigenständigen kurativen Einzelvertrages zwischen der BF und der SVB sprechen. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei das AVG und damit auch Paragraph 7, AVG anzuwenden. Der leitende Direktionsarzt eines Sozialversicherungsträgers sei leitender Angestellter, der mit wesentlichen Aufgaben der SVB betraut und bevollmächtigt sei. Arbeitnehmer des am Verfahren beteiligten Sozialversicherungsträgers könnten jedenfalls nicht als Laienrichter beim BVwG tätig werden (Paragraph 347 b, Absatz 2, ASVG). Beim leitenden Direktionsarzt im Verfahren vor der belangten Behörde liege daher offenkundig Befangenheit vor.

10. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.3.2018 brachte die BF vor, zwar nicht direkt mit der SVB in Kontakt gestanden zur sein. Bei den Abrechnungen sei die SVB jedoch extra ausgewiesen gewesen. Dies betreffe auch das Rundschreiben zur Honorarabwicklung vom 1.1.2018, die von der BF neben dem abgeschlossenen Einzelvertrag in Kopie vorgelegt wurde.

Die SVB stütze sich auf die an die NÖGKK erteilte Vollmacht. Es sei im Hinblick auf die Stellung als § 2-Kasse eine Vereinbarung am 27. 11.1998 abgeschlossen worden, die in Kopie vorgelegt wurde. Diese umfasse die Abrechnungen mit den Vertragspartnern sowie die von der SVB erteilte Vollmacht an die NÖGKK zum Abschluss von Gesamtverträgen und Einzelverträgen. Zudem wurde auf die Bestimmung des § 343 Abs. 1 zweiter Satz ASVG i.V.m. § 181 Z. 1 BSVG verwiesen.Die SVB stütze sich auf die an die NÖGKK erteilte Vollmacht. Es sei im Hinblick auf die Stellung als Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, eine Vereinbarung am 27. 11.1998 abgeschlossen worden, die in Kopie vorgelegt wurde. Diese umfasse die Abrechnungen mit den Vertragspartnern sowie die von der SVB erteilte Vollmacht an die NÖGKK zum Abschluss von Gesamtverträgen und Einzelverträgen. Zudem wurde auf die Bestimmung des Paragraph 343, Absatz eins, zweiter Satz ASVG i.V.m. Paragraph 181, Ziffer eins, BSVG verwiesen.

Die BF erachtete Punkt XIV der Vereinbarung als gegenstands- und wirkungslos, da die von der NÖGKK abgeschlossenen Gesamtverträge gemäß § 343 Abs. 1 ASVG ex lege zum Inhalt der mit der SVB abgeschlossenen kurativen Einzelverträge werden würden. Abgesehen davon, dass die Vollmacht keine Regelungen über die Kündigung von kurativen Einzelverträgen enthalte, bedürfe es zum Abschluss der Einzelverträge keiner Vollmachtserteilung an die NÖ-GKK.Die BF erachtete Punkt römisch vierzehn der Vereinbarung als gegenstands- und wirkungslos, da die von der NÖGKK abgeschlossenen Gesamtverträge gemäß Paragraph 343, Absatz eins, ASVG ex lege zum Inhalt der mit der SVB abgeschlossenen kurativen Einzelverträge werden würden. Abgesehen davon, dass die Vollmacht keine Regelungen über die Kündigung von kurativen Einzelverträgen enthalte, bedürfe es zum Abschluss der Einzelverträge keiner Vollmachtserteilung an die NÖ-GKK.

Diesen Ausführungen hielt die SVB die Entscheidung der LBK Salzburg aus dem Jahr 2013 entgegen, wonach vom Begriff des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 343 ASVG auch die Kündigung von Einzelverträgen erfasst sei. Dafür spreche auch der Titel der Überschrift der genannten Bestimmung.Diesen Ausführungen hielt die SVB die Entscheidung der LBK Salzburg aus dem Jahr 2013 entgegen, wonach vom Begriff des Abschlusses von Verträgen im Sinne des Paragraph 343, ASVG auch die Kündigung von Einzelverträgen erfasst sei. Dafür spreche auch der Titel der Überschrift der genannten Bestimmung.

Die BF vertrat die Meinung, dass § 343 ASVG eigenständige Auflösungsgründe für kurativen Einzelverträge enthalte, nämlich in Abs. 3 leg.cit. ex lege Auflösungsgründe und in Abs. 4 leg. cit. Kündigungsgründe aus wichtigem Grund, sodass aus der Überschrift für die Interpretation der Bestimmung in Abs. 1 nichts gewonnen werden könne. Zur Einholung einer erforderlichen chefärztlichen Genehmigung gab di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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