Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
BBG §40Spruch
W115 2200673-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , in Form der Ausstellung eines bis XXXX befristeten Behindertenpasses, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , in Form der Ausstellung eines bis römisch 40 befristeten Behindertenpasses, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Behinderung im BEinstG geführt" vorgenommen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Behinderung im BEinstG geführt" vorgenommen.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 70 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 70 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden.
Weiters wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für XXXX aufgrund einer zu erwartenden Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers erforderlich sei.Weiters wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung für römisch 40 aufgrund einer zu erwartenden Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers erforderlich sei.
2.2. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" übermittelt.2.2. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" übermittelt.
Als Beilage wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses) wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Beschwerde nur gegen die Befristung des Behindertenpasses richte. Es werde um Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit dem selben Inhalt ersucht. Es seien zwei Hüftimplantate geplant. Auch mit Implantaten werde er an Schmerzen leiden. Weiters leide er noch an Rückenschmerzen und psychischen Problemen. Er wolle am XXXX nicht wieder eine schmerzhafte Untersuchung über sich ergehen lassen.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Beschwerde nur gegen die Befristung des Behindertenpasses richte. Es werde um Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit dem selben Inhalt ersucht. Es seien zwei Hüftimplantate geplant. Auch mit Implantaten werde er an Schmerzen leiden. Weiters leide er noch an Rückenschmerzen und psychischen Problemen. Er wolle am römisch 40 nicht wieder eine schmerzhafte Untersuchung über sich ergehen lassen.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Befristung des Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 70 vH und es liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor. Es ist eine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Haut: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput: Visus unauffällig,
Hörvermögen nicht eingeschränkt. Keine Lippenzyanose. Sensorium:
altersentsprechend. HNA frei. Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten nicht palpabel.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Cor: rhythmisch, rein, normfrequent.
Blutdruck: 140/80. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Hepar am Ribo, Lien nicht palpabel. Nierenlager frei. Pulse allseits tastbar.
Obere Extremitäten: symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff beidseits uneingeschränkt durchführbar. Grobe Kraft beidseits nicht vermindert. Faustschluss und Spitzgriff beidseits durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben.
Untere Extremitäten: Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits durchführbar. Beide Beine von der Unterlage abhebbar. Grobe Kraft beidseits nicht vermindert. Beweglichkeit rechte Hüfte: Rom in S 0-0-70. Beweglichkeit linke Hüfte: Rom in S 0-0-60. Hochgradige Einschränkung der Rotation, wackelsteif. Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, kein Erguss. Symmetrische Muskelverhältnisse. Sensibilität wird unauffällig angegeben. Keine Varikositas, keine Ödeme beidseits.
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz. Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm. Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS und LWS nach links geringgradig eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes eher kleinschrittiges steifes Gangbild, kommt mit 2 UA-Krücken.
Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit. Gedankenstruktur geordnet, kohärent, keine Denkstörung. Konzentration ungestört. Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar. Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke schweren Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche Einschränkung der Beugefunktion.
02.05.12
70 vH
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen geringen Grades Unterer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.
02.01.01
10 vH
03
Angstsymptomatik mit primär agoraphobischer Ausprägung und Panikattacken leichten Grades Unterer Rahmensatz, da ohne dauerhafte affektive oder somatische Störungen.
03.05.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH, weil der führende Grad der Behinderung unter Nr. 01 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses am XXXX mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zugrunde gelegt worden ist, ist hinsichtlich des Hüftleidens eine Verschlechterung eingetreten und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung.Im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses am römisch 40 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zugrunde gelegt worden ist, ist hinsichtlich des Hüftleidens eine Verschlechterung eingetreten und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung.
Eine Nachuntersuchung ist aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 für XXXX erforderlich.Eine Nachuntersuchung ist aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 für römisch 40 erforderlich.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser 70 vH beträgt, da Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige weiters nachvollziehbar aus, dass die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses am XXXX mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zugrunde gelegt worden ist, aus der Verschlechterung des Hüftleidens sowie der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung resultiert. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die vorgenommene Befristung des ausgestellten Behindertenpasses.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser 70 vH beträgt, da Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige weiters nachvollziehbar aus, dass die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses am römisch 40 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zugrunde gelegt worden ist, aus der Verschlechterung des Hüftleidens sowie der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung resultiert. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die vorgenommene Befristung des ausgestellten Behindertenpasses.
In dieser Hinsicht wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung erforderlich ist, da eine Besserung des Hüftleidens aufgrund der in Aussicht genommenen Hüft-Operation zu erwarten ist. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund schlüssig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung selbst angegeben hat, dass für XXXX bzw. XXXX eine Hüftoperation geplant ist und dieses Vorbringen auch im Rahmen der Beschwerde wiederholt worden ist. Da ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dient, ist das Erfordernis einer Nachuntersuchung angezeigt.In dieser Hinsicht wird von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung erforderlich ist, da eine Besserung des Hüftleidens aufgrund der in Aussicht genommenen Hüft-Operation zu erwarten ist. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund schlüssig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung selbst angegeben hat, dass für römisch 40 bzw. römisch 40 eine Hüftoperation geplant ist und dieses Vorbringen auch im Rahmen der Beschwerde wiederholt worden ist. Da ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dient, ist das Erfordernis einer Nachuntersuchung angezeigt.
Es wurde vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen dahin erstattet, dass von einer Besserung des Leidenszustandes hinsichtlich des Hüftleidens nach einer Hüftoperation nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er trotz Hüftoperation mit Implantaten davon ausgehe, weiterhin an Schmerzen zu leiden. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, das Erfordernis einer Nachuntersuchung in Abrede zu stellen, da es ja gerade Sinn und Zweck der Nachuntersuchung ist, die Auswirkungen der Operation auf das bestehende Hüftleiden zu erheben.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen betreffend die vorgenommene Befristung des ausgestellten Behindertenpasses fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach für XXXX eine Nachuntersuchung erforderlich ist, zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung durch die befasste Sachverständige unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen betreffend die vorgenommene Befristung des ausgestellten Behindertenpasses fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach für römisch 40 eine Nachuntersuchung erforderlich ist, zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung durch die befasste Sachverständige unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.