TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W191 2183643-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W191 2183643-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl 1146929306-170373661, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl 1146929306-170373661, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX , geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX , geboren am XXXX (BF3), XXXX , geboren am XXXX (BF4), und XXXX , geboren am XXXX (BF5), reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 26.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF5), reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 26.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Die BF6, XXXX , wurde am XXXX in XXXX als weiteres Kind der BF (Österreich) geboren. Auch für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertreterin am 21.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.Die BF6, römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 als weiteres Kind der BF (Österreich) geboren. Auch für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertreterin am 21.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF am 22.03.2016 in Chios (Griechenland) und am 24.03.2017 in Bmhroszke (Ungarn) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 27.03.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gaben die BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes an:

Sie hätten zuletzt in Kabul gelebt - die BF1 stamme aus der Provinz Parwan und der BF2 aus der Provinz Kabul, Distrikt Qarabach -, seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Moslems und miteinander verheiratet.

Ihre Reise hätten sie vor ca. 14 Monaten begonnen.

Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass der BF2 ein Mädchen geliebt habe, das er nicht hätte heiraten dürfen. Diese hätte ihren Cousin geheiratet. Als dieser nach einiger Zeit von der Liebe seiner Frau zum BF2 erfahren hätte, hätte er sie, ihre Mutter und ihre Brüder getötet. Da er auch den BF2 hätte töten wollen, seien die BF geflüchtet.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Ungarn bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF nach dem Dublin-Übereinkommen, die negativ verliefen.

1.4. Bei ihrer Einvernahme am 16.10.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Dari bzw. Farsi, bestätigten die BF1 und der BF2 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie beantworteten Fragen zu ihren Lebensumständen und zu ihrem Vorbringen.

1.4.1. Die BF1 gab an, ihre Brüder hätten sie an die Familie ihres Mannes verkauft. Ihr Mann - wie auch ihre Schwiegereltern - habe sie in Afghanistan öfters geschlagen. Sie hätte nicht aus dem Haus gehen dürfen und ihr Mann habe sie oft mit einem Kabel geschlagen. Hier in Österreich habe er sich aber stark verändert und sei ein anderer Mensch geworden. Er schlage sie seit zwei Jahren nicht mehr, respektiere sie, und sie liebe ihn. Sie glaube, seine Familie habe einen großen Einfluss auf ihn (gehabt). In Afghanistan sei ihr Leben in Gefahr. In Österreich gehe es ihr gut und es gebe keinen Unterschied zwischen Mann und Frau, alle seien nett.

Die Kinder gingen in Österreich bereits in den Kindergarten bzw. in die Schule, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Mann bringe und hole die Kinder. Angemerkt wurde, dass die BF1 bei ihrer Einvernahme traditionell gekleidet war (zusammengebundene Haare, Schleier, lange Oberbekleidung und schwarze Hose).

1.4.2. Der BF2 machte - laut Niederschrift mit einem Dolmetsch für die Sprache "Farsi" - detaillierte Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seiner Familie. Er legte die Tazkira (afghanisches Personaldokument) seines Vaters vor, seine eigene Tazkira sei ihm in Ungarn abgenommen worden. Sein Führerschein und sein Reisepass befänden sich bei seiner Familie in Kabul. Er habe ein gutes Geschäft für Baumaterial (Türen, Schlüssel etc.) geführt.

Bezüglich des angegebenen Vorfalles gab der BF2, an das getötete Mädchen sei seine Cousine und Jugendliebe gewesen. Der Täter sei wegen Tötung von vier Personen in Haft, habe aber noch drei Brüder, wovon einer, ein Polizist, den BF2 bedroht hätte. 40 Tage nach dem Begräbnis hätten die - telefonischen - Drohungen begonnen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil der Bedroher selber Polizist sei und er Angst gehabt hätte.

Aus Angst vor Verfolgung seien sie geflüchtet.

Der BF2 gab weiters an, er habe seit elf Jahren psychische Probleme und starke Kopfschmerzen. Er stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen vorgelegt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 07.12.2017 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 26.03.2017 (BF1 bis BF5) bzw. 21.08.2017 (BF6) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 07.12.2017 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 26.03.2017 (BF1 bis BF5) bzw. 21.08.2017 (BF6) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrRecht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrRecht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die BF hätten weder den Vorfall der Tötung der ehemaligen Freundin des BF2 noch ihr Vorbringen, dass der BF2 die BF1 in Afghanistan oft geschlagen habe, glaubhaft machen können. Die "nicht angenehmen" Lebensumstände in Kabul für die BF1 (als Frau) würden nicht die Intensität der Asylrelevanz erreichen.

1.6. Gegen diese Bescheide brachten die BF mit Schreiben ihres gewillkürten Vertreters vom 21.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF zusammengefasst wiederholt und moniert, dass der BF1 als "westlich orientierter" Frau nach der gängigen Judikatur Asyl zu gewähren sei. Sie wolle ein selbstbestimmtes Leben führen. Das BFA habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend ermittelt. Die Beweiswürdigung des BFA wurde kritisiert und weitwendig aus diversen Berichten zitiert.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.7. Das BVwG führte am 03.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF im Beisein ihres gewillkürten Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei gaben die BF1 und der BF2 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari.

BF2: Ich spreche darüberhinaus auch Paschtu und Urdu.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF1: Ich habe seit ca. drei Jahren starke Schmerzen im Schulterbereich. Der Arzt hat mir dagegen Medikamente verschrieben, die ich derzeit nicht einnehme, weil ich meine Tochter stille. Ich hatte auch schon zehn Massagetermine.

BF2: Ich habe psychische Probleme, meistens Kopfschmerzen und werde ständig traurig. Ich nehme regelmäßig seit mehreren Jahren Medikamente (Antiepileptika und Antidepressiva), derzeit nehme ich Tropfen. Früher hatte ich öfter epileptische Anfälle, zuletzt vor eineinhalb Jahren.

[...]

Die BF haben bisher keine Bescheinigungsmittel zu ihrer Identität oder zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt und haben auch heute keine bei sich. Sie haben eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) des Vaters des BF2 in Kopie, Belege betreffend die Gesundheit des BF2 und Integrationsbelege vorgelegt.

Heute legen sie folgende weitere Bescheinigungsmittel zu ihrer Integration vor, die in Kopie zum Akt genommen werden:

Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Kinder, ein Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten von BF1 und BF2.

[...]

BF1: Wir haben vor ca. zehn Jahren zuhause geheiratet, mit einigen Personen aus unserer Verwandschaft.

RI: Haben Sie Kinder?

BF1: Vier.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Nein, ich habe keine Schule besucht, weil meine Brüder mir es nicht erlaubt haben.

BF2: Auch ich habe keine Schule besucht, mein Bruder hat gearbeitet, und er sagte, dass ich auch arbeiten soll.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF2: Ich hatte ein Geschäft und habe Baumaterial verkauft.

BF1: Vor meiner Hochzeit sorgten meine Brüder für mich, sie erlaubten mir nicht zu arbeiten, ich musste immer zuhause sein, ich durfte nicht einmal das Fenster öffnen, um nach draußen zu schauen. Nach meiner Hochzeit sorgte mein Ehemann für mich.

RI an BF1: Möchten Sie in Österreich einmal arbeiten?

BF1: Ja, ich interessiere mich für die Arbeit als Frisörin.

RI: Wann glauben Sie wird das mit den Kindern gehen?

BF1: Sobald ich die Sprache lerne, werde ich arbeiten.

RI: Wird das mit den Kindern gehen?

BF1: Ja, warum nicht.

RI: Und wie werden Sie das mit den Kindern managen?

BF1: Wir würden das irgendwie zeitlich organisieren, wenn ich am Vormittag arbeite, wird mein Mann am Nachmittag arbeiten.

RI an BF2: Sehen Sie das auch so?

BF2: Ja.

RI: Wo haben Sie in Afghanistan gewohnt?

BF1: Wir lebten in der Stadt Kabul. Ich stamme aus XXXX , Provinz Parwan. Unsere Hochzeit wurde von unseren Müttern arangiert. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwester mit einem Cousin meines Mannes verheiratet ist, und daher kannten sich unsere Mütter.BF1: Wir lebten in der Stadt Kabul. Ich stamme aus römisch 40 , Provinz Parwan. Unsere Hochzeit wurde von unseren Müttern arangiert. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwester mit einem Cousin meines Mannes verheiratet ist, und daher kannten sich unsere Mütter.

RI an BF2: Stimmt das?

BF2: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wo ich geboren bin, aber seit meiner Kindheit lebten wir schon in der Stadt Kabul. Meine Eltern stammen aus dem Distrikt Qarabach, Provinz Kabul.

RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

BF1: Mein Vater hatte drei Frauen. Meine Mutter ist eine alte Frau. Ich habe einen leiblichen Bruder und vier Halbbrüder. Weiters habe ich eine Schwester, die im Iran lebt. Meine Mutter lebt in Helmand, und mein Vater ist verstorben, als ich verlobt war, acht Monate vor meiner Hochzeit, ca. im Jahr 2008, denn ich hatte zuerst eine Fehlgeburt.

BF2: Wo sich meine Familie jetzt aufhält, weiß ich nicht, im Moment habe ich keinen Kontakt. Ich telefoniere zu ab und zu mit meiner Mutter. Meine Familie wollte in den Iran gehen, sie wurden aber einmal auf dem Weg festgenommen und nach Herat abgeschoben. Jetzt wollen sie wieder einen Schlepper finden, um in den Iran zu gelangen. Unser Haus wurde in Brand gesetzt.

RI: Wann war das, dass Ihr Haus in Brand gesetzt wurde?

BF2: Vor ca. vier oder fünf Monaten.

RI an BF1: Woher wissen Sie das?

BF1: Mein Ehemann hat mit seiner Mutter gesprochen, und sie erzählte das. Seine Familie ist jetzt nach Herat gegangen in eine Schlepperunterkunft und wartet darauf, in den Iran gebracht zu werden.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF2: Meine Tazkira wurde mir in Ungarn von den Behörden abgenommen. Meinen Reisepass, Führerschein, Heiratsurkunde und Wahlkarte aus Afghanistan habe ich bereits in Traiskirchen vorgelegt. Diese Unterlagen habe ich nach meiner Einvernahme nachgereicht.

Angemerkt wird, dass sich darüber - auch nach nochmaliger Nachschau - kein Vermerk in den Akten findet. Dies bestätigt auch der BFV [Vertreter der BF].

BF1: Ich hatte nie Dokumente.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?

BF: Wir haben in Österreich viele Bekannte, einer davon ist heute als Vertrauensperson anwesend.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF1: Ich verstehe Sie ein wenig.

BF2: Ich verstehe einiges.

RI stellt fest, dass der BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und holprig auf Deutsch beantwortet hat. Die BF1 tut sich schwerer.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja, wir gehen beide wöchentlich einmal in einen Deutschkurs.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF1: Wir helfen mit bei diversen Vereinen, wir helfen Essen sammeln und verteilen, der BF2 repariert Fahrräder.

VP [Vertrauensperson]: Die BF1 hilft zusätzlich mit bei einer Stelle, die Kleider sammelt und verteilt.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF1: Wir nehmen an örtlichen Festen teil, ich nehme afghanisches, von mir gekochtes Essen mit, wir nehmen auch an Konzertveranstaltungen sowie an Schulfesten in der Ortschaft teil.

BF2: Ich habe Fußball gespielt, bis ich mir den Fuß gebrochen habe.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ja, es stimmt alles.

RI an BF2: Sie haben gesagt, dass Sie diesen Mord bei der Polizei nicht angezeigt haben, weil der Cousin selber Polizist war. Wie passt das jetzt damit zusammen, dass er selber in Haft ist?

BF2: Unserer Dolmetscher war ein Iraner, er hat mich nicht ganz gut verstanden. Es war so: Die Getötete ist meine Cousine, sie ist die Tochter von meiner Tante väterlicherseits. Ihr Ehemann hat sowohl sie als auch meine Tante väterlicherseits, ihren Sohn und dessen Frau getötet.

RI wiederholt die Frage.

BF2: Meine Cousine XXXX und ich liebten uns seit unserer Kindheit. Als Erwachsener schickte ich meine Mutter zu XXXX Familie, um um ihre Hand für mich anzuhalten. Doch ihre Familie lehnte diese Bindung ab. XXXX wurde dann mit ihrem Cousin väterlicherseits, welcher in Pakistan lebte, verheiratet, und ich wurde von meiner Mutter mit meiner jetzigen Frau verheiratet. Auch nach der Hochzeit hatte ich immer Kontakt mit XXXX , wir haben uns getroffen und auch telefoniert. Wir wurden eines Tages dann von ihrem Ehemann gesehen. Zwei Brüder von XXXX mit den Namen XXXX und XXXX waren beide als Polizisten tätig. Der Ehemann von XXXX tötete dann XXXX und seine Ehefrau XXXX und ihre Mutter. Ihr Bruder XXXX bedrohte mich dann, weil er der Meinung war, dass ich für die Tötung seiner Familienmitglieder verantwortlich bin, weil ich ein Verhältnis mit XXXX hatte. Über diese Vorfälle gab es auch vom afghanischen Sender Mili-Fernsehen einen Bericht. Der Ehemann von XXXX wurde dann anschließend von der Regierung mitgenommen und eingesperrt.BF2: Meine Cousine römisch 40 und ich liebten uns seit unserer Kindheit. Als Erwachsener schickte ich meine Mutter zu römisch 40 Familie, um um ihre Hand für mich anzuhalten. Doch ihre Familie lehnte diese Bindung ab. römisch 40 wurde dann mit ihrem Cousin väterlicherseits, welcher in Pakistan lebte, verheiratet, und ich wurde von meiner Mutter mit meiner jetzigen Frau verheiratet. Auch nach der Hochzeit hatte ich immer Kontakt mit römisch 40 , wir haben uns getroffen und auch telefoniert. Wir wurden eines Tages dann von ihrem Ehemann gesehen. Zwei Brüder von römisch 40 mit den Namen römisch 40 und römisch 40 waren beide als Polizisten tätig. Der Ehemann von römisch 40 tötete dann römisch 40 und seine Ehefrau römisch 40 und ihre Mutter. Ihr Bruder römisch 40 bedrohte mich dann, weil er der Meinung war, dass ich für die Tötung seiner Familienmitglieder verantwortlich bin, weil ich ein Verhältnis mit römisch 40 hatte. Über diese Vorfälle gab es auch vom afghanischen Sender Mili-Fernsehen einen Bericht. Der Ehemann von römisch 40 wurde dann anschließend von der Regierung mitgenommen und eingesperrt.

RI: Wann war die Straftat?

BF2: Es war vor ca. zweieinhalb Jahren.

RI: Wieso haben Sie dann Ihre Frau geheiratet, wenn Sie eigentlich Ihre Jugendliebe hätten heiraten wollen?

BF2: In Afghanistan ist das so, die Verlobung und Hochzeit werden von der Familie arrangiert, meine Mutter hat das gemacht, ohne mich zu fragen.

RI: Wie gehen Sie beide heute damit um?

BF2: Ich bin jetzt glücklich.

BF1: In Afghanistan hatte ich viele Probleme, ich wurde auch geschlagen, jetzt sind wir glücklich.

RI an BF2: Haben Sie sie wirklich mit einem Kabel geschlagen?

BF2: Ja.

BF1: In Afghanistan hat mich mein Ehemann viel geschlagen, aber hier hat er sich sehr geändert. Ich fragte ihn, warum er mich in Afghanistan so viel geschlagen hat und er sagte, dass seine Eltern und seine Brüder ihn aufgehetzt haben und ihm gesagt haben, dass er mich schlagen soll und nicht aus dem Haus lässt. Auch sein älterer und jüngerer Bruder hat mich geschlagen, z.B. wegen des Essens und auch wenn sie der Meinung waren, dass ihre Kleidung nicht richtig gebügelt war. Seitdem ich hier bin, weiß ich, dass ich auch ein Mensch bin.

RI: Wer hat das Haus in Brand gesetzt?

BF2: Mein Cousin XXXX .BF2: Mein Cousin römisch 40 .

RI: Haben Sie über diese ganzen Vorfälle irgendwelche Belege?

BF2: Nein, außerdem gibt es dort jetzt niemanden mehr, der es mir nachschicken könnte.

RI: Gehen Sie in Österreich auch alleine auf die Straße?

BF1: Ja, ich gehe Einkaufen, ich gehe mit meinen Kindern raus. Montags und dienstags helfe ich beim Adra, manchmal auch, wenn ich Zeit habe, am Donnerstag. Ich treffe mich auch mit Freunden. Wenn ich am Vormittag dorthin gehe, nehme ich meine kleine Tochter auch mit, aber am Nachmittag nicht.

Ri an BF2: Sind Sie damit einverstanden?

BF2: Ja, hier sind Männer und Frauen gleichberechtigt.

BF1: Ich bin jetzt sehr glücklich mit ihm.

RI befragt VP, der dieses Vorbringen bestätigt.

Angemerkt wird, dass die BF1 eine blaue Jeans mit einer blaukarrierten Bluse und Stiefeletten trägt. Sie trägt auch Schmuck und ist leicht geschminkt. Sie trägt die Haare ohne Kopftuch und hat ihre Haare zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden.

RI: Seit wann tragen Sie kein Kopftuch mehr?

BF1: Seit wir vor ca. vier Monaten von XXXX nach XXXX übersiedelt sind. Ich habe jetzt viele Kontakte zu Österreichern und habe mich jetzt so verändert. In Afghanistan war ich wie eine Gefangene, und jetzt möchte ich ein freies Leben haben.BF1: Seit wir vor ca. vier Monaten von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt sind. Ich habe jetzt viele Kontakte zu Österreichern und habe mich jetzt so verändert. In Afghanistan war ich wie eine Gefangene, und jetzt möchte ich ein freies Leben haben.

RI an BF2: Ist Ihnen das recht?

BF2: Ja.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben der BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

[...]

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...]"

Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Das BFA beantragte nicht die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung der BF1 und des BF2 am 27.03.2017 und ihrer Einvernahmen vor dem BFA am 16.10.2017 sowie die Beschwerde vom 21.12.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 zu Afghanistan, Frauen in urbanen Zentren, Aktenseiten 364 bis 500 im Verwaltungsakt der BF1)

* Einvernahme der BF1 und des BF2 sowie auch Rückfragen an die anwesenden minderjährigen BF und an die Vertrauensperson im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.12.2018 und Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren sowie in der Verhandlung vorgelegten Belege zur Integration der BF (Deutschkursbestätigungen, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigungsschreiben bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten, Empfehlungsschreiben) und zur Gesundheit des BF2

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Kabul, zur Lage der Frauen und Kinder und zur medizinischen Versorgung (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 23.11.2018)

o Berichte zur maßgeblichen Situation der Frauen in Afghanistan (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018)

o Auszug aus einer Auskunft der SFH-Länderanalsyse vom 05.04.2017, zum Thema: "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung"

o gutachterliche Stellungnahme von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1, zu "Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan"

o eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 17.06.2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde sowie

o Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, zu "In Blutfehden verwickelte Personen" (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend mit den aktuellen Richtlinien vom 30.08.2018)

Die BF haben keine Beweismittel oder sonstigen Belege für das Fluchtvorbringen betreffend die Tötung der ehemaligen Freundin des BF2 vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX , geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX , geboren am XXXX (BF3), XXXX , geboren am XXXX (BF4), XXXX , geboren am XXXX (BF5), und XXXX , geboren am XXXX (BF6).3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF5), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF6).

Die BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, der BF2 spricht darüber hinaus auch Paschtu und Urdu.

3.1.2. Lebensumstände:

Die BF1 stammt aus der Provinz Parwan und lebte seit ihrer arrangierten Ehe mit dem BF1 gemeinsam mit ihm in Kabul und führte den Haushalt.

Der BF2 stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt Qarabagh, und lebte von klein auf in Kabul. Einige Zeit lebte er auch vorübergehend in Pakistan. Er führte ein Geschäft für Baumaterial (Türen, Schlösser etc.).

Die BF1 und der BF2 haben keine Schule in Afghanistan besucht, da ihre Brüder dies - aus verschiedenen Gründen - verhindert haben.

Die BF1 und der BF2 haben miteinander vier Kinder, wovon das jüngste in Österreich geboren worden ist.

3.1.3. Die BF verließen Afghanistan aus angegebenen Gründen und stellten in Österreich am 26.03.2017 sowie am 21.08.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.1.4. Die BF bemühen sich um ihre Integration in Österreich. Die BF1 und der BF2 besuchen Deutsch- und sonstige Kurse, haben Freund- und Bekanntschaften gefunden, nehmen an örtlichen sozialen und kulturellen Veranstaltungen teil, üben gemeinnützige Tätigkeiten aus (Kleider und Essen sammeln und verteilen, Fahrräder reparieren) und ihre Kinder gehen in die Schule bzw. den Kindergarten.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Die BF1 ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert ist. In Österreich kleidet, frisiert und schminkt sich die BF1 nach westlicher Mode und kann erstmals selbstbestimmt leben.

Sie trifft Freundinnen und Bekannte und nimmt an örtlichen Feierlichkeiten und Veranstaltungen teil. Sie lernt Deutsch und will in Zukunft selbst einer Erwerbstätigkeit (als Frisörin) nachgehen.

Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, wieder nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würde die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

3.2.2. Die BF haben das Vorbringen, dass der BF2 vom Bruder seiner Jugendfreundin, die - sowie auch andere Familienmitglieder - von deren Ehemann nach Erkennen der Verbindung zum BF2 getötet worden sei, bedroht werde, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für die minderjährigen BF wurden eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht.

3.2.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen wären.

3.2.4. Der BF2 ist der Ehemann, und die BF3 bis BF6 sind minderjährige Kinder der BF1 und leben mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Das BVwG gibt mit Erkenntnis mit heutigem Datum der Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2017 statt, erkennt ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zu und stellt gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das BVwG gibt mit Erkenntnis mit heutigem Datum der Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2017 statt, erkennt ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status der Asylberechtigten zu und stellt gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

3.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 23.11.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] 2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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