Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W117 2204692-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 800954107 / 14957569, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 800954107 / 14957569, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, § 55 Abs. 1a FPG idgF, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 BFA-VG § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, BFA-VG Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.
Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzt.Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik XXXX. Sie stellte im Bundesgebiet erstmals im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde ohne den Antrag meritorisch zu erledigen gem. § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Republik Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im Jahre 2010 eingebrachter Zweitantrag wurde -ebenfalls ohne den Antrag inhaltlich zu prüfen- gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen.Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik römisch 40 . Sie stellte im Bundesgebiet erstmals im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde ohne den Antrag meritorisch zu erledigen gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Republik Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im Jahre 2010 eingebrachter Zweitantrag wurde -ebenfalls ohne den Antrag inhaltlich zu prüfen- gem. Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen.
Am 10.9.2014 brachte die bP unter einer anderen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ("bB") ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, seit ihrer Ausreise aus Georgien nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Sie hätte sich in der Ukraine aufgehalten, welche sie aufgrund der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen nunmehr verlassen hätte.
Im Rahmen einer am 18.11.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die bP zu den Gründen, warum sie Georgien verlassen hatte, bzw. nicht nach Georgien zurückkehren wolle an, sie werde in Georgien verfolgt. Zu den Gründen, warum sie einen "Asylantrag" stelle, gab sie an, sie hätte keine neuen Gründe, sie wäre im Krieg dabei gewesen und hätte diese Gründe schon in den Vorverfahren angegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 13 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlor, weil sie straffällig wurde.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. Paragraph 13, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlor, weil sie straffällig wurde.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2143426-1/4E wurde unter anderem In Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2143426-1/4E wurde unter anderem In Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei zunächst am 23.02.2017 niederschriftlich befragt; die Einvernahme nahm folgenden Verlauf:
"F: Verstehen Sie die Dolmetscherin? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf
die Einvernahme konzentrieren?
A: Ja, alles bestens.
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie gesund?
A: Ich leide an Hepatitis B und habe einen Termin, möchte diesbezüglich meine Terminbestätigung vorlegen.
F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?
A: Ja, eine Kopie meines Reisepasses, in der ersichtlich ist, dass ich XXXX heiße und nicht wie aufgenommen XXXX.A: Ja, eine Kopie meines Reisepasses, in der ersichtlich ist, dass ich römisch 40 heiße und nicht wie aufgenommen römisch 40 .
F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine diesbezügliche Vollmacht?
A: Ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx, ich bin ausdrücklich damit einverstanden die Einvernahme ohne meinem Rechtsvertreter zu führen.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2016 gemacht haben?
A: Ja, alle Angaben stimmen.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren?
A: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX/Georgien geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in XXXX/Georgien geboren.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin XXXX Staatsangehöriger.A: Ich bin römisch 40 Staatsangehöriger.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige?
A: Nein, ich habe nur einen Bekannten, dass ist der Bruder der Ehefrau meines Onkels.
F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer
Lebensgemeinschaft?
A: Nein, aber ich habe in Tirol eine Lebensgefährtin. Ihr Name ist XXXX, sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat in Österreich eine fünf - jährige Aufenthaltsbewilligung.A: Nein, aber ich habe in Tirol eine Lebensgefährtin. Ihr Name ist römisch 40 , sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat in Österreich eine fünf - jährige Aufenthaltsbewilligung.
F: Leben Sie mit Ihr zusammen?
A: Nein, momentan nicht.
F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?
A: Ja, ich habe sehr viele Freunde
F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?
A: Ich beziehe Geld aus der Grundversorgung und ab und zu arbeite ich schwarz.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen
Organisation?
A: Nein
F: Sie haben einen Asylantrag. Warum haben Sie neuerlich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe.
A: Ich habe von 1998-2000 in Schatili an der Grenze gekämpft. Ich bin Sarge