RS OGH 2019/1/29 4Ob236/18m

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

EO §382 Abs1 Z6

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132463

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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