RS OGH 2019/1/29 4Ob236/18m

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

EO §382 Abs1 Z6

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132462

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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