RS OGH 2019/1/29 4Ob236/18m

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

EO §382 Abs1 Z6
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Veräußerung, Belastung oder Verpfändung verboten werden soll; der zu sichernde Anspruch muss daher im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132462

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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