Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2184969 -1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl 1115036302/160696170/BMI-BFA_BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zahl 1115036302/160696170/BMI-BFA_BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.
2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass das Leben in Afghanistan nie sicher gewesen wäre. Er hätte, obwohl er insgesamt 12 Jahre die Schule besucht hätte, diese nur alle 2 bis 3 Tage besuchen können, da diese in der restlichen Zeit wegen der Anschläge geschlossen gewesen wäre. Der Vater des BF hätte das Augenlicht bei einem Anschlag verloren. Die Regierung hätte diesen- obwohl er für sie gearbeitet hätte- nicht wirklich unterstützt. Er hätte dort keine Chance eine gute Ausbildung zu erhalten. Aus diesem Grund wären er und seine Familie geflüchtet. Die Anschläge würden offiziell von den Taliban verübt, es würde sich bei den Personen die diese Anschläge verüben, jedoch um Personen aus Pakistan handeln. Die Flüchtigen in Pakistan würden auch nicht gut behandelt. Es wären von dort in jüngster Zeit 70.000 Personen abgeschoben worden. In Ungarn wären ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er hätte jedoch dort keinen Asylantrag stellen wollen. Die Schleppung hätte rund USD 35.000 gekostet und wäre vom Vater des BF finanziert worden.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) am 25.08.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehören würde. Er würde manches Mal wenn es schmerzt Medikamente gegen Kieferschmerzen nehmen die er während der Reise nach Europa bekommen hätte. Zuletzt hätte er in der Provinz Parwan gelebt. Von dort wäre er gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern, bzw. vier Schwestern mit denen er zusammen in Afghanistan gelebt habe, ausgereist. Drei verheiratete Schwestern würden sich weiterhin in Afghanistan aufhalten. Auch würden sich in Afghanistan mehrere Tanten als auch Onkel aufhalten. Die Schwestern und eine Tante würden sich in Kabul aufhalten, bzw. wo sich die restlichen Familienangehörigen befinden würden, wisse er nicht so genau. Von den Eltern und Geschwistern hätte er sei dem er sich auf der Reise verloren hätten nichts mehr gehört. Der Vater wäre Supervisor gewesen und hätte eine Leitungsfunktion in dem Ministerium für Bevölkerungserfassung ausgeübt. Weitere Onkel wären in Ministerien tätig gewesen, bzw. würden sich gegenwärtig bereits in Pension befinden. Einer wäre Amtsleiter in einer Gemeinde. Zu manchen dieser Familienangehörigen wäre das Verhältnis gut, mit anderen würde kein Kontakt bestehen. Die Familie würde über Grundstücke und über ein Haus in Parwan verfügen. Ein wenig vom Grundstück hätte der Vater für die Ausreise bezahlt, bzw. wäre das Haus gegen Kaution überlassen worden. In Afghanistan hätte er bereits in einer Apotheke gearbeitet, da er gute Englischkenntnisse gehabt hätte. Es wären ihnen finanziell gut gegangen, aber sie hätten kein ruhiges Leben gehabt. Österreich wäre das Zielland des BF gewesen, da es ihm hier sehr gut gefallen würde. Es herrsche Sicherheit hier und hier wäre ein ruhiges Leben. Die schlepperunterstützte Ausreise hätte 20.000 bis 30.000 Dollar gekostet. Das Geld hierfür stamme aus den Verkaufserlösen von verkauften Grundstücken. Konkret befragt zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass sie kein ruhiges Leben gehabt hätten, wenn man ihre Menschenrechte beachten würde. Beide Elternteile wären gebildet. Die Mutter wäre Lehrerin, der Vater Absolvent einer Universität. Eine Schwester hätte Politikwissenschaften studiert. In Afghanistan würde es keine Frauenrechte geben, diese würden mit Füßen getreten. Aufgrund des Status wären sie unter Druck gestanden. Selbst ein Onkel väterlicherseits hätte sie beschimpft mit Ehrlosigkeit. Sie wären "Zuhälter" weil sie die weiblichen Familienmitglieder ausbilden hätten lassen. Der Vater wäre in seiner Funktion als Supervisor ständig in mehreren Provinzen unterwegs gewesen um die Bevölkerungszahlen zu kontrollieren. Der Vater wäre öfters von den Taliban bedroht worden, bzw. sogar stark geschlagen worden. Es würde auch Schriftstücke zu diesen Vorfällen geben, die der BF jedoch aktuell nicht bei sich hätte. Der Grund warum sie geflüchtet wären, wäre der gewesen, dass sie kein ruhiges Leben gehabt hätten. Sie hätten viele Schwierigkeiten gehabt. Weiter befragt führte der BF aus, dass der Vater des BF, als dieser 16 Jahre alt gewesen wäre, bei einem Angriff ein Auge verloren hätte. Dies wäre bei einem Anschlag in Kabul geschehen. Der ausschlaggebende Grund für das Verlassens Afghanistans wäre der gewesen, dass der Vater in Pension geschickt worden wäre, bzw. seine bisherigen Dienste nicht anerkannt worden wären. Es wäre ihm psychisch nicht gut gegangen. Dies wäre die Geschichte gewesen. So ein schlechtes Erlebnis im Leben könne man nicht vergessen. Im Moment wären alle auseinandergerissen. An so einem Erlebnis würde die gesamte Familie zu Grunde gehen. Befragt zu dem Angriff gegen den Vater führte der BF aus, dass es sich hierbei nicht um einen gezielten Angriff gegen den Vater gerichtet hätte, sondern dieser hätte sich in einem Gebiet ereignet in dem viele Anschläge geschehen würden. Er wolle damit sagen, dass im Land keine Sicherheit herrschen würde. Aber dass der Vater wäre (auch sonst) von den Taliban angegriffen worden und stark geschlagen worden. Dies wäre vorsätzlich geschehen. Eine genaue Zeitangabe betreffend dem konkreten Vorfall könne nicht gegeben werden. Bei dem Angriff wäre seine Nase gebrochen und sein Arm verstümmelt worden. Diese Vorfälle gegen den Vater hätten sich etwa ereignet, als der BF die 9. Klasse besucht hätte. Konkret von wem dieser Anschlag verübt worden wäre, wäre von der Regierung nicht ermittelt worden, bzw. wäre genannt worden, dass es die Taliban gewesen wären. Befragt ob noch weitere Fluchtgründe vorliegen würden, führte der BF aus, dass es die Unruhe im Leben als auch im Land gewesen wäre.
Befragt zu Befürchtungen im Falle einer Rückkehr führte der BF aus, dass er umgebracht werden würde, bzw. sich einer Gruppierung anschließen müsste. Er wolle kein Mensch werden der andere umbringe. Die Probleme hätte er in sämtlichen Provinzen. Er ersuche den Referenten ihn in Österreich zu lassen und ihn nicht zurück zu schicken, sodass er hier zu einem richtigen Menschen werden könne. In seinem Heimatstaat wäre es besonders schwer. Es herrsche Krieg in seiner Heimat und es würde keine Menschenrechte geben. Die Rechte würden in der Gesellschaft nicht geachtet. Es würden keine Frauenrechte herrschen. Wenn man sich weiterbilden würde, dann würde man schlecht angesehen und verhöhnt. Er persönlich würde wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme, doch diese Art von Differenzen wären aktuell.
Befragt zur Integration in Österreich führte der BF aus, dass er gegenwärtig Deutsch lernen würde, bzw. er bereits den A1 Kurs absolviert hätte. Er hätte österreichische Freunde die ihm beim Erlernen der Sprache helfen würden. Sonst würde er Sport betreiben, bzw. drei Mal in der Woche Fußball spielen. Den Lebensunterhalt würde der BF aus Mitteln der Grundversorgung erhalten. Außer den mitgereisten Verwandten hätte der BF keine sonstigen Verwandten im Bundesgebiet. Er würde sich sehr wohl in Österreich fühlen. Es wäre ein gutes Leben hier. Er wäre kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Er mache Sport, halte sich fit. So hätte er viel Kontakt zur Pfarre und zur Region, bzw. zu den Menschen in der Pfarre. Wenn seine Hilfe gebracht würde, dann würde er gerne aushelfen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft hätte machen können, bzw. nicht glaubhaft vorgebracht hätte, dass dieser eine solche künftig zu befürchten hätte. Nicht festgestellt hätte werden können, dass der BF einer glaubhaften Gefährdung im Heimatland ausgesetzt gewesen wäre. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ableiten. Auch würden Asylsuchende nicht den Schutz durch Asyl benötigen, wenn diese in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wären und ihnen auch zumutbar wäre diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus dem Vorbringen des BF würde sich nicht ergeben, dass diesem eine unmittelbar konkrete asylrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Die allgemeine Lage in Kabul wäre stabil, bzw. wäre Kabul direkt ohne besondere Gefährdung über einen internationalen Flughafen zu erreichen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF wäre gesund und arbeitsfähig. Der BF habe auch angegeben, selbst bereits gearbeitet zu haben. Bei dem BF würde es sich um keine Person handeln die insgesamt mehr schutzbedürftiger wäre als die übrige Bevölkerung.Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Die allgemeine Lage in Kabul wäre stabil, bzw. wäre Kabul direkt ohne besondere Gefährdung über einen internationalen Flughafen zu erreichen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF wäre gesund und arbeitsfähig. Der BF habe auch angegeben, selbst bereits gearbeitet zu haben. Bei dem BF würde es sich um keine Person handeln die insgesamt mehr schutzbedürftiger wäre als die übrige Bevölkerung.
Der BF gehöre der religiösen Minderheit der Sunniten, bzw. der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF hat diesbezüglich keine gezielte Diskriminierung angegeben, bzw. könne das Vorliegen einer solchen unter Berücksichtigung der Lage der Religionsgemeinschaft als auch der Volksgruppenzugehörigkeit aus den vorliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan nicht abgeleitet werden.
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend weiter insbesondere auch aus, dass der BF nur allgemeine Gründe für das Verlassen Afghanistans angeführt hätte, bzw. Gründe basierend auf der Bedrohung bzw. Verletzung des Vaters angegeben habe. Der BF hätte jedoch keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan angegeben. Auch hätte sich der Anschlag bei dem der Vater verletzt worden wäre nicht konkret gegen diesen gerichtet. Der BF hätte jedoch angeführt, dass der Vater (auch sonst) von den Taliban angegriffen und stark verletzt worden wäre. Durch diese Ausführungen wäre es dem BF nicht gelungen eine ihn unmittelbar betreffende glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK darzulegen. Die Gründe für das Verlassen Afghanistans wären somit im privaten Bereich gelegen haben, bzw. in der Verbesserung der Lebenssituation. Eine Verfolgung bzw. die Gefahr einer solchen hätte der BF nicht glaubhaft machen können.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF nicht schlechter gestellt als die übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Ein reales Risiko einer unzumutbaren Gefährdung würde für den BF bei einer Rückkehr insbesondere nach Kabul nicht bestehen. Insbesondere würden sich nach Angaben des BF in Kabul mehrere Verwandte des BF aufhalten. Somit würde der BF dort über mehrere private Anknüpfungspunkte verfügen. Eine Rückkehr wäre somit zumutbar.
Es würden somit keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Es würden somit keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben, das bisher getätigte Vorbringen wiederholt und insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der BF ein Leben führen würde, welches gegen islamische Vorstellungen verstoßen würde. Er würde Alkohol trinken und würde somit als westlich orientierter Mann gelten. Die Onkel des BF würden einen westlichen Lebensstil ablehnen, bzw. hätte dieser die Familie als unislamisch bzw. ehrlos beschimpft. Auch würde der BF zu sozialen Gruppe der Oberschicht gehören, der Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen drohen würde. Dem BF wäre eine Rückkehr nach Afghanistan auch aufgrund der prekären Versorgungslage nicht zuzumuten. Aus den Länderberichten würde hervorgehen, dass die Lage auch in Mazar - e Sharif, Herat oder auch Kabul sehr prekär wäre. Müsste der BF nach Afghanistan zurückkehren würde er in eine aussichtslose Lage geraten. Die Sicherheitslage in Kabul, Herat aber auch Mazar - e Sharif hätte sich zudem verschlechtert.
6. Am 25.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit eingeräumt seine Fluchtgründe und seine Rückkehrbefürchtungen auf Grundlage der übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan umfassend detailliert und konkret darzulegen, bzw. wurde dieser durch den erkennenden Richter zu seinen bisher erstatteten Vorbringen, sowie den weiteren während der Befragung und der Einvernahme vor dem BFA erstatteten Angaben, sowie dem Beschwerdevorbringen befragt.
Auch wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt allfällig eingetretene Änderungen betreffend der bereits angegebenen Fluchtgründe als auch betreffend der Rückkehrbefürchtungen darzulegen. Hierzu befragt führte der BF insbesondere aus, dass er sich nunmehr für den christlichen Glauben interessieren würde. Er wäre Moslem gewesen, jetzt jedoch würde er keiner mehr sein. Er könne hierzu zwei (Empfehlungs)schreiben vorlegen, denen zu entnehmen wäre, dass er (seit Anfang September 2018) christliche Veranstaltungen, bzw. Gottesdienste besuchen würde. Auch betreffend dieses Vorbringens wurde der Beschwerdeführer ausführlich im Zuge der Einvernahme vor dem BVwG befragt, bzw. diesem umfassend Gelegenheit eingeräumt Ausführungen betreffend seines Wissen über die Grundlagen des christlichen Glaubens, als auch seiner nunmehrig vorgebrachten Motivation diesen hinkünftig anzunehmen zu erstatten.
7. Mit Vorlage vom 04.10.2018 wurde ein ärztlicher Befundbericht übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass der BF unter Unruhezuständen leiden würde, dieser unter einer depressiven Belastungsreaktion leiden würde, ein Verdacht auf eine somatoforme Störung, bzw. ein Verdacht auf das Vorliegen einer PTSD vorliegen würde. Als Therapievorschlag wurde die Einnahme eines Medikamtes zur Behandlung von depressiven Erkrankungen angeführt.
8. Mit Vorlage vom 09.10.2018 wurde eine Bestätigung der evangelischen Kirche Krems in Vorlage gebracht. Dieser ist zu entnehmen, dass der BF seit Anfang September 2018 die Gottesdienste und Veranstaltungen der evangelischen Gemeinde in Krems besuchen würde. Auch würde er einen Bibelkurs besuchen, bzw. hätte sich für den kommenden Taufkurs angemeldet und würde am Projekt "Lebendiger Adventkalender" mitarbeiten. Hierdurch würde sichergestellt werden, dass die Taufanwärter nicht nur die christliche Lehre, sondern auch das christliche Leben kennenlernen würden, bzw. auf ihre Taufe im kommenden Jahr gut vorbereitet wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bereits gearbeitet. Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer nach seinen Angaben gegenwärtig nicht mehr in Kontakt.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung. Eine ausreichende medizinische Versorgung, bzw. der Zugang zu Medikamenten ist aufgrund der vorliegenden Länderinformationen in Afghanistan für den Beschwerdeführer vorhanden und diesem zugänglich.
1.2. Zu den Beschwerdegründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe ist als nicht glaubwürdig, bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken Verfolgung in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer alleine deshalb weil er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat in Afghanistan eine asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Der BF wurde als sunnitischer Muslim erzogen und bezeichnete sich im Verfahren vor dem BFA als solcher. Erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, sich dem Christentum zugehörig zu fühlen. Der BF ist seinen Angaben nach erst im September 2017 erstmals mit dem christlichen Glauben näher in Kontakt gekommen, bzw. besucht nachweislich erst seit September 2018 christliche Gottesdienste und Veranstaltungen. Der BF ist bisher nicht zum Christentum konvertiert und besucht erst seit Anfang Oktober 2018 einen Taufvorbereitungskurs. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben zum aktuellen Zeitpunkt bereits ein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines erst vor Kurzem erst begonnenen und derzeitigen Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF aus glaubhaft nachvollziehbaren Motiven entschieden vom Islam abgewandt hat, sich aus glaubwürdigen religiösen Gründen dem Christentum zugewandt hat oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben nach Außen zur Schau tragen würde, bzw. aufgrund seines nunmehrigen Interesses am christlichen Glauben einer psychischer und/oder physischer Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende oder aussichtslose Lage geraten würde.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%
erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).