TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W241 2185116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W241 2185116-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zahl 1092513702/151639894, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zahl 1092513702/151639894, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 28.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien aktuell in Afghanistan im Heimatdorf aufhältig. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und als Schneider gearbeitet. Vor ca. einem Monat sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in einer Schule in Afghanistan gearbeitet hätte. Die Taliban hätten von ihm wollen, dass er die Schule mittels einer Bombe in die Luft sprenge. Er hätte mit einem Bus mit der Bombe in die Nähe der Schule fahren sollen. Das hätte er aber nicht wollen und sei daher geflüchtet.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.12.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF diverse Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über den Besuch von Integrationskursen vor.

Danach machte der BF Angaben zu seinen familiären Verhältnissen - so wäre ein Bruder von ihm im Jahr 2016 bei einer Explosion getötet worden - und Lebensumständen in Afghanistan und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Afghanistan am 16. Juni 2015 illegal in den Iran verlassen und bin am 16. Juli 2015 nach Österreich eingereist.

[...]

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Mein Leben war in Gefahr. Ich habe in einer Schule als Arbeiter gearbeitet, ich war eines Tages Richtung Ghazni unterwegs um Zement zu holen. Ich wurde auf dem Weg von den Taliban aufgehalten, sie sagten, ich soll für sie arbeiten. Ich sollte von Ghazni in den Ort, wo ich wohne, Sprengstoff transportieren. Ich habe das nicht akzeptiert, sie wollten die Schule in die Luft jagen. Ich bin dann im mein Dorf zurückgefahren und war dann mehrere Tage nicht in Ghazni. Ich habe eines Tages auf den Feldern gearbeitet, die Taliban haben unsere Adresse von den Schulkindern bekommen und haben meinen Bruder XXXX mitgenommen. Nach einer Woche haben Sie mich angerufen, Sie haben gedroht, wenn ich nicht für sie arbeite, würden sie meinen Bruder töten. Ich habe das akzeptiert. Sie haben meinen Bruder freigelassen. Ich bin dann mit dem Traktor nach Ghazni gefahren. Sie haben mich dann dort festgenommen. Ich war dann eine Woche bei den Taliban, ich bin dann von dem Ort, wo sie mich festgehalten haben, geflüchtet.A: Mein Leben war in Gefahr. Ich habe in einer Schule als Arbeiter gearbeitet, ich war eines Tages Richtung Ghazni unterwegs um Zement zu holen. Ich wurde auf dem Weg von den Taliban aufgehalten, sie sagten, ich soll für sie arbeiten. Ich sollte von Ghazni in den Ort, wo ich wohne, Sprengstoff transportieren. Ich habe das nicht akzeptiert, sie wollten die Schule in die Luft jagen. Ich bin dann im mein Dorf zurückgefahren und war dann mehrere Tage nicht in Ghazni. Ich habe eines Tages auf den Feldern gearbeitet, die Taliban haben unsere Adresse von den Schulkindern bekommen und haben meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. Nach einer Woche haben Sie mich angerufen, Sie haben gedroht, wenn ich nicht für sie arbeite, würden sie meinen Bruder töten. Ich habe das akzeptiert. Sie haben meinen Bruder freigelassen. Ich bin dann mit dem Traktor nach Ghazni gefahren. Sie haben mich dann dort festgenommen. Ich war dann eine Woche bei den Taliban, ich bin dann von dem Ort, wo sie mich festgehalten haben, geflüchtet.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Afghanistan?

A: Ja.

Auff.: Machen Sie genaue Angaben dazu!

A: Ich wurde auf dem Weg nach Ghazni bedroht, dass ich für die Taliban arbeiten muss. Ich habe das nicht akzeptiert. Ich wurde aufgefordert, wenn ich das nicht tun würde, dann würden sie mich töten. Ich wurde verbal bedroht.

F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?

A: ...Nachdenkpause...Am 6. Juni haben Sie mir gedroht.

F: Wie gelang es Ihnen zu flüchten?

A: Ich war eine Woche dort, es war an einem Abend, wo ich geflüchtet bin.

Wiederholung der Frage!

A: Sie haben mich an einem Ort gebracht, es war ein altes Haus, sie haben mir einmal in der Woche Essen gebracht, sie haben auf einen Befehl von oben gewartet. Es kamen an dem Abend 2 Jugendliche, denen ich ca. 10000 Afghani gegeben habe und habe sie dafür gebeten, dass Sie die Tür aufsperren. Wie sie das gemacht haben, weiß ich nicht. Ich bin dann von dort geflüchtet in die Stadt Ghazni.

F: Was genau war das für eine Arbeitsstelle in der Schule?

A: Ich habe Baumaterial transportiert für die Schule, ich habe 20 Tage dort gearbeitet.

F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Taliban haben die Regierung in der Hand.

F: Wann genau fand die Explosion statt, bei der Ihr Bruder getötet wurde?

A: Am 05.10.2015.

[...]

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die afghanische Hauptstadt Kabul? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan bzw. Kabul zurückkehren müssten?

A: Sie werden mich finden und töten.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich habe große Angst gehabt, ich habe nicht daran gedacht."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 01.02.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerdebegründung wurden ausgeführt, dass der BF von den Taliban aufgefordert worden wäre, einen Zementtransporter mit einer Bombe vor einer Schule zu parken. Danach wäre er von den Taliban eine Woche festgehalten worden, hätte fliehen können und daraufhin das Land verlassen. Ferner handle es sich beim Todesdatum des Bruders um einen Übersetzungsfehler, dieser sei am 05.10.2016 getötet worden. Weiters wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und vorgebracht, dass der BF als schiitischer Hazara in ganz Afghanistan Verfolgung befürchten müsse.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 02.02.2018 beim BVwG ein.

1.7. Das BVwG führte am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte der BF verschiedene Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und diversen anderen Kursen sowie Unterstützungsschreiben vor.

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX. Ich bin XXXX (= XXXX) geboren. Ich bin in der Provinz Ghazni im Distrikt Jegatu im Dorf XXXX geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin römisch 40 (= römisch 40 ) geboren. Ich bin in der Provinz Ghazni im Distrikt Jegatu im Dorf römisch 40 geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.

RI: In Ghazni haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ja.

RI: Waren Sie schon mal in der Stadt Kabul oder in anderen Großstädten?

BF: Nein.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin shiitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Meinen Sie hier?

RI: Allgemein.

BF: Ich bin ledig.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Geben Sie bitte Namen, Alter und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF: Meine Eltern leben im Heimatdorf. Ich habe zwei Brüder und ein Bruder wurde getötet und zwei Schwestern, die leben auch im Heimatdorf. Ich habe einen Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante ist verstorben. Ich habe keine Tanten und ich habe mehrere Cousins und Cousinen.

RI: Wohnen die Onkeln auch in der Provinz Ghazni?

BF: Ja.

RI: Was arbeiten Ihre Eltern?

BF: Mein Vater arbeitet in der Landwirtschaft.

RI: Besitzen Sie Grundstücke?

BF: Ein eigenes Haus und eigene Felder haben wir.

RI: Was arbeitet der lebende Bruder?

BF: Er ist ein Kleinbusfahrer. Er arbeitet als Chauffeur und er fährt zwischen Ghazni und Kabul.

RI: Wann ist Ihr Bruder verstorben?

BF: 2016.

RI: Können Sie mir ein genaues Datum sagen, weil vor dem BFA haben Sie ein Datum angegeben?

BF: 08.10.2016.

RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass er am 05.10.2015 gestorben ist und in der Beschwerde haben Sie angegeben, dass er am 05.10.2016 gestorben ist.

BF: Beim ersten Mal hat der D vor dem BFA einen Fehler gemacht.

RI: In der Beschwerde haben Sie auch den 05.10. genannt.

BF: Ja, es ist der 05.10.

RI: Vorher haben Sie 08.10. gesagt.

BF: Am 08.10. haben wir Koranlesung gehabt.

RI fragt bei D nach und dieser bestätigt, dass BF eindeutig 08.10. gesagt hat.

RI: An was ist Ihr Bruder gestorben?

BF: Mein Bruder hat in der afghanischen Regierung gearbeitet und ist bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen.

RI: War das Attentat gezielt auf Ihren Bruder oder war es ein allgemeiner Anschlag?

BF: Das Attentat ist außerhalb von Afghanistan passiert und bei diesem Angriff sind circa 45 Leute ums Leben gekommen.

RI: Wenn Ihr anderer Bruder zwischen Ghazni und Kabul hin und her fährt, übernachtet der in Kabul?

BF: Ja, manchmal. Er kommt ein-, zweimal nachhause und schläft manchmal in Kabul im Hotel.

RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?

BF: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.

RI: Über das Telefon oder Internet?

BF: Ich telefoniere über das Internet.

RI: Gibt es Internet in Ihrem Dorf?

BF: Mein Bruder hat ein Handy und hat auch Internet am Handy.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich bin 8 Jahre in die Schule gegangen. Nach der Schule habe ich als Schneider gearbeitet. Nach der Schule habe ich gelernt. Ich bin ein angelernter Schneider. Danach habe ich selbstständig gearbeitet und danach habe ich für eine Schule gearbeitet als Traktorfahrer.

RI: War das ein Nebenberuf? Eigentlich sind Sie Schneider. Warum haben Sie als Traktorfahrer gearbeitet?

BF: Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht mehr als Schneider gearbeitet. Sie wollten die Schule renovieren und ich wurde beauftragt, für diese Schule Steine und Sand zu bringen. Sie wollten dort noch 5 Klassen dazubauen.

RI: Wo war die Schule?

BF: In unserer Ortschaft, circa 20 Minuten von unserem Heimatdorf entfernt.

RI: Wie weit ist das von Ghazni Stadt entfernt?

BF: Drei Stunden mit dem Auto.

RI: Haben Sie auch in der Landwirtschaft mitgeholfen?

BF: Ja.

RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?

BF: Zwischen gut und mittelmäßig.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?

BF: Ich habe Afghanistan am 16.06. nach dem afghanischen Kalender (= 07.09.) verlassen und 2015 habe ich Österreich erreicht. Am 07.09.2015 habe ich Afghanistan verlassen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Ja.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und auf verständlichem Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: A1 habe ich fertig gemacht. A2 Prüfung habe ich auch gemacht und das Ergebnis weiß ich noch nicht.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich spiele Fußball und gehe spazieren. Sonst nichts.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.

BF: Wie ich bereits gesagt habe, habe ich für eine Schule gearbeitet. Am 27.05. (= 18.08.2015 nach gregorianischem Kalender) hätte ich für diese Schule Baumaterial bringen sollen. Deswegen war ich unterwegs nach Ghazni. Um 8 Uhr bin ich mit meinem Traktor losgefahren und um 11 Uhr haben mich die Taliban erwischt. Sie haben meine Augen verbunden und meine Hände nach hinten gebunden. Mein Traktor ist dort geblieben. Wir sind mit einem Auto circa eine Stunde gefahren. Ich wurde zu einem Keller gebracht. Es war eine Ruine und kein Haus. Sie haben meine Hände und Augen aufgemacht und sie haben die Tür zugesperrt und sind weggegangen. Nach einer Stunde sind vier Leute zu mir gekommen. Sie waren alle vermummt. Vier Leute waren vermummt und einer nicht. Der eine, der nicht vermummt war, hat gefragt, ob ich Pashtu reden kann. Ich habe gesagt, dass ich nicht Pashtu reden kann und sie haben gefragt, ob ich Dari reden kann. Ich habe ja gesagt. Er hat gefragt, ob ich weiß, warum sie mich mitgenommen haben. Ich habe Nein gesagt. Ich glaube, einer von diesen vier vermummten Männern war der Chef von dieser Gruppe und für diesen Chef haben sie einen Sessel gebracht. Er hat über einen Dolmetscher mit mir gesprochen. Der Chef hat zu mir gesagt, dass ich mitmachen muss. Ich habe gefragt, was ich für sie machen solle. Mir wurde gesagt, dass diese Schule, wo ich arbeite, unter Kontrolle der Polizei ist. Sie möchten diese Schule zerstören und ich bin verpflichtet, aus Ghazni Sprengstoff zu transportieren und in die Schule zu bringen. Er hat gesagt, dass sie ihre Leute in Ghazni haben und sie werden den Sprengstoff unter dem Baumaterial verstecken, und ich bin verpflichtet, den Sprengstoff von Ghazni in die Schule zu transportieren.

RI: Sie hätten das Baumaterial abliefern und die Bombe darin verstecken sollen?

BF: Ja.

BF: Mir wurde gesagt, dass jemand zu mir nach XXXX kommt und dort ist ein Hotel namens XXXX. Wenn dieser Mensch zu dir kommt und zu dir einen Geheimcode sagt, dann solle ich mitgehen. Dieser Geheimcorde war XXXX.BF: Mir wurde gesagt, dass jemand zu mir nach römisch 40 kommt und dort ist ein Hotel namens römisch 40 . Wenn dieser Mensch zu dir kommt und zu dir einen Geheimcode sagt, dann solle ich mitgehen. Dieser Geheimcorde war römisch 40 .

RI: Was ist XXXX?

BF: Das ist eine Ortschaft in Ghazni und dort ist das Hotel.

RI: Sie hätten für die Taliban in die Ortschaft fahren müssen und auf die Kontaktperson warten sollen?

BF: Ja, stimmt.

RI: Die Kontaktperson hätte Ihnen dann den Sprengstoff ausgehändigt?

BF: Ja, mir wurde gesagt, dass ein Mensch kommt und der wird die Bombe unter dem Baumaterial verstecken.

RI: Was ist dann weiter passiert?

BF: Ich habe keine andere Wahl gehabt, ich habe gesagt, dass ich einverstanden bin. Sie haben meine Augen und meine Hände noch einmal gebunden und mich mit rausgenommen und mich zurück zu meinem Traktor gebracht. Ich musste einen Zettel unterschreiben, dass ich mit ihnen kooperiere. Ich habe das unterschrieben und der Zettel wurde mir weggenommen. Ich bin circa eine halbe Stunde Richtung Ghazni gefahren und dann nicht mehr nach Ghazni sondern nach XXXX abgebogen. Von dort bin ich nachhause gefahren.BF: Ich habe keine andere Wahl gehabt, ich habe gesagt, dass ich einverstanden bin. Sie haben meine Augen und meine Hände noch einmal gebunden und mich mit rausgenommen und mich zurück zu meinem Traktor gebracht. Ich musste einen Zettel unterschreiben, dass ich mit ihnen kooperiere. Ich habe das unterschrieben und der Zettel wurde mir weggenommen. Ich bin circa eine halbe Stunde Richtung Ghazni gefahren und dann nicht mehr nach Ghazni sondern nach römisch 40 abgebogen. Von dort bin ich nachhause gefahren.

RI: Zusammengefasst, haben Sie wieder umgedreht?

BF: Ich bin nicht denselben Weg zurückgefahren, sondern eine andere Strecke. Von XXXX kann man zu uns fahren.BF: Ich bin nicht denselben Weg zurückgefahren, sondern eine andere Strecke. Von römisch 40 kann man zu uns fahren.

RI: Jetzt sind Sie zur Schule zurückgekommen und hatten kein Baumaterial. Was haben Sie den Leuten gesagt?

BF: Ich war um 17 Uhr zuhause. So gegen 18 Uhr hat mein Chef namens XXXX angerufen und gefragt, wo ich bin. Ich habe gesagt, dass ich zuhause bin und habe diese Angelegenheit mit ihm besprochen. Ich habe ihm gesagt, dass ich von den Taliban erwischt wurde und die Taliban die Schule vernichten wollen. Ich habe zu meinem Chef gesagt, dass ich für einige Zeit nicht nach Ghazni fahren möchte, weil ich von den Taliban verfolgt werde. Circa eine Woche habe ich auf der Landwirtschaft gearbeitet. Die Taliban haben meine Adresse von meinen Schulkameraden erfahren und sind zu uns gekommen. Sie haben meinen Bruder mitgenommen.BF: Ich war um 17 Uhr zuhause. So gegen 18 Uhr hat mein Chef namens römisch 40 angerufen und gefragt, wo ich bin. Ich habe gesagt, dass ich zuhause bin und habe diese Angelegenheit mit ihm besprochen. Ich habe ihm gesagt, dass ich von den Taliban erwischt wurde und die Taliban die Schule vernichten wollen. Ich habe zu meinem Chef gesagt, dass ich für einige Zeit nicht nach Ghazni fahren möchte, weil ich von den Taliban verfolgt werde. Circa eine Woche habe ich auf der Landwirtschaft gearbeitet. Die Taliban haben meine Adresse von meinen Schulkameraden erfahren und sind zu uns gekommen. Sie haben meinen Bruder mitgenommen.

RI: Welchen?

BF: Ja, der Bruder, der schon getötet wurde. Ich war am Feld und ein Cousin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten