TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W251 2151770-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2151770-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1071704801-150600272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1071704801-150600272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Teilhaber eines Lebensmittelgeschäfts gewesen sei und er aufgrund seines Geschäftspartners Probleme mit den Taliban bekommen habe. Sein Geschäftspartner habe auch für den Staat gearbeitet, weshalb der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei (AS 21).

3. Am 15.09.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an Teilinhaber eines Geschäftes gewesen zu sein. Sein Geschäftspartner habe gute Kontakte zu den Dorfpolizisten gehabt, weshalb diese oft im Geschäft des Beschwerdeführers und seines Partners gewesen seien und dort Marihuana geraucht hätten. Da der Beschwerdeführer mit der Anwesenheit der Dorfpolizisten und deren Drogenkonsum im Geschäft nicht einverstanden gewesen sei, habe sein Geschäftspartner die Partnerschaft aufgelöst. Einen Monat später sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Man habe ihm vorgeworfen mit den Dorfpolizisten in Kontakt zu stehen und Drogen und Alkohol geschmuggelt zu haben. Da der Beschwerdeführer dies zunächst abgestritten habe, sei er geschlagen worden. Am dritten Tag habe er die Anschuldigungen jedoch gestanden, sodass ihm eine Entscheidung von einem Richter der Taliban bevorgestanden sei. Bevor der Richter jedoch das Urteil fällen habe können, sei der Unterschlupf der Taliban angegriffen worden. Als Ruhe eingekehrt sei, sei es dem Beschwerdeführer gelungen zu fliehen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der von seiner Familie unterstützt werden könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So seien die herangezogenen Länderberichte unvollständig und zumindest teilweise nicht mehr aktuell. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sei allein deshalb nicht erfolgt, weil sich das Bundesamt nur selektiv mit einzelnen Aspekten des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner unterstellten regierungsfreundlichen Gesinnung und wegen unislamischen Verhaltens (unterstellte Beschaffung von Alkohol und Drogen) durch die Taliban sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara Verfolgung in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte, zumal die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus prekär und angespannt sei.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So seien die herangezogenen Länderberichte unvollständig und zumindest teilweise nicht mehr aktuell. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sei allein deshalb nicht erfolgt, weil sich das Bundesamt nur selektiv mit einzelnen Aspekten des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner unterstellten regierungsfreundlichen Gesinnung und wegen unislamischen Verhaltens (unterstellte Beschaffung von Alkohol und Drogen) durch die Taliban sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara Verfolgung in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte, zumal die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus prekär und angespannt sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

7. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen, insbesondere aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verwies auf einen ärztlichen Befund eines Krankenhauses vom 05.06.2018 sowie auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018. Es wurde der Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Verschlechterung der vorhandenen Suizidalität gestellt.

8. Mit Urkundenvorlage vom 19.07.2018 wurde ein ÖSD-Zertifikat B1 ausreichend bestanden vom 27.06.2018 übermittelt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie zur schriftlichen Gutachtenserstellung bestellt. Gemäß dem erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.08.2018 ist keine suizidale Einengung beim Beschwerdeführer feststellbar. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Lage sich ohne fremde Hilfe Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen und sich in einer fremden Stadt zu orientieren.

10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 26.09.2018 Stellung zum Sachverständigengutachten und brachte vor, dass der Sachverständige keine vollständige Erhebung anhand der Kriterien des WHO Diagnosekatalogs ICD 10 durchgeführt habe. Zudem stelle sich die Situation von psychisch erkrankten Personen in Afghanistan als prekär dar und finde die Behandlung von psychisch erkrankten Personen nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Dürre und des fehlenden sozialen Netzwerkes sowie seines psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar.

11. Mit Parteiengehör vom 30.11.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 29.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 übermittelt.

12. Mit Stellungnahme vom 14.12.2018 wurde vorgebracht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiets Afghanistans für Zivilisten äußerst prekär sei. Der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft besonders von Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban und den IS bedroht. Zudem könne die Behandlung von psychisch erkrankten Personen in Mazar-e Sharif oder Herat nicht gewährleistet werden. Die Unterstützungsleistungen welche im Rahmen der Rückkehr geboten werden sind keinesfalls ausreichend um selbständig ohne Unterstützung durch ein soziales Netzwerk in Afghanistan zu überleben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 11, 75; Protokoll vom 30.05.2018 = OZ 10, S. 3, 6 f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 11, 75; Protokoll vom 30.05.2018 = OZ 10, Sitzung 3, 6 f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX (beim Bundesamt "XXXX" geschrieben), im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern (einem Bruder und einer Schwester) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 73; OZ 10, S. 6 ff). Der Beschwerdeführer hat drei Jahre die Schule besucht (AS 11; OZ 10, S. 7). Der Vater des Beschwerdeführers hat mit Schafen und Ziegen gehandelt. Der Beschwerdeführer hat bei der Viehzucht seines Vaters mitgeholfen (OZ 10, S. 8). Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem Geschäftspartner ca. drei Jahre lang ein Lebensmittelgeschäft betrieben (AS 73 f, 79; OZ 10, S. 8, 14). 2013 ist er in den Iran gereist und hat dort als Steinmetz gearbeitet (OZ 10, S. 8, 20).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 (beim Bundesamt "XXXX" geschrieben), im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern (einem Bruder und einer Schwester) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 73; OZ 10, Sitzung 6 ff). Der Beschwerdeführer hat drei Jahre die Schule besucht (AS 11; OZ 10, Sitzung 7). Der Vater des Beschwerdeführers hat mit Schafen und Ziegen gehandelt. Der Beschwerdeführer hat bei der Viehzucht seines Vaters mitgeholfen (OZ 10, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem Geschäftspartner ca. drei Jahre lang ein Lebensmittelgeschäft betrieben (AS 73 f, 79; OZ 10, Sitzung 8, 14). 2013 ist er in den Iran gereist und hat dort als Steinmetz gearbeitet (OZ 10, Sitzung 8, 20).

Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern, seine zwei Geschwister sowie seine Ehefrau in seinem Heimatdorf. Das Eigentumshaus der Familie wurde nicht verkauft, sondern es wohnen die Eltern, zwei Geschwister sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor darin. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt nach wie vor seine Viehzucht. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 83; OZ 10, S. 9).Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern, seine zwei Geschwister sowie seine Ehefrau in seinem Heimatdorf. Das Eigentumshaus der Familie wurde nicht verkauft, sondern es wohnen die Eltern, zwei Geschwister sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor darin. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt nach wie vor seine Viehzucht. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 83; OZ 10, Sitzung 9).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 02.06.2015 durchgehend in Österreich auf (AS 11 ff).

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 63-67) und die ÖSD Deutschprüfungen für die Stufen A1, A2 und B1 bestanden (Beilage ./Q, ./R und Beilage zu OZ 14). Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er hat am Kurs "Landes Call 2016" (Beilage ./N) sowie an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage ./P) teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat von Oktober 2017 bis August 2018 ein Jugendcollege besucht (Beilage ./O).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig für Dienstleistungsschecks Dienstleistungen erbracht (Beilage ./E und ./S; OZ 10, S. 11).Der Beschwerdeführer hat regelmäßig für Dienstleistungsschecks Dienstleistungen erbracht (Beilage ./E und ./S; OZ 10, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer absolviert seit 09.04.2018 eine Lehre zum Gastronomiefachmann (Beilage ./L, ./M und ./D). Er bezieht seit 15.04.2018 keine Grundversorgung (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Vertrauensperson, den er "Vater" nennt. Er ist mit diesem weder verwandt noch wohnt er mit diesem ein einem gemeinsamen Haushalt (OZ 10, S. 20) oder steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm.Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Vertrauensperson, den er "Vater" nennt. Er ist mit diesem weder verwandt noch wohnt er mit diesem ein einem gemeinsamen Haushalt (OZ 10, Sitzung 20) oder steht in einem Abhängigkeits

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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