Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
AsylG 2005 §15Spruch
W191 2143224-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahl 1053270802-150255087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahl 1053270802-150255087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 10.03.2015 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle eines PKW auf der A1 Westautobahn gemeinsam mit drei Landsleuten aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 10.03.2015 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle eines PKW auf der A1 Westautobahn gemeinsam mit drei Landsleuten aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 26.02.2015 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 12.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen/Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST) West, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX (auch XXXX ), Distrikt Nili, Provinz Daikundi (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und traditionell verheiratet. Er sei Analphabet.Er stamme aus römisch 40 (auch römisch 40 ), Distrikt Nili, Provinz Daikundi (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und traditionell verheiratet. Er sei Analphabet.
Seine Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern und die Ehefrau wohnten zu Hause.
Seine Reise habe er vor ca. zweieinhalb Monaten begonnen und sei über angegebene Länder bis nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe 250.000 Afghani (4.500 US-Dollar) gekostet.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Kabul in einem Geschäft als Schweißer-Lehrling gearbeitet habe. Er hätte einen Streit mit dem Sohn seines Arbeitgebers gehabt und dort nicht mehr weiterarbeiten können. Er sei dann nach Kandahar gegangen, um seine Lehre weiterzumachen. Doch habe er als Schiite und Hazara Angst vor dem sunnitischen Sohn seines Arbeitgebers gehabt, und auch der Vater des BF habe aus Angst um ihn nicht gewollt, dass er in Kandahar oder Kabul arbeite. Deshalb sei er geflüchtet.
1.3. Mit Schreiben einer Rechtsberatungsorganisation vom 29.07.2016 wurde die Vornahme einer Einvernahme und Entscheidung bezüglich des BF urgiert. Das Verfahren sei seit nunmehr rund 16 Monaten in erster Instanz anhängig, und eine Nachfrage bei der Behörde habe ergeben, dass der Akt bisher noch keinem Referenten zugeteilt worden sei. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei nicht eingehalten worden.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 09.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge /BFA), Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, korrigierte aber seine Angaben zu seinem Familienstand. Er sei weder verheiratet noch verlobt. Seine Tazkira (afghanisches Personaldokument) habe er auf der Flucht verloren.
Auf Fragen zu seinen Lebensumständen wiederholte er im Wesentlichen die bei der Erstbefragung gemachten Angaben und führte sie näher aus.
Befragt nach seinen Fluchtgründen erzählte der BF zusätzlich zu seinem Vorbringen, dass er bei seinem zweimonatigen Aufenthalt in Kabul als Schiite wegen seiner Religion von seinem sunnitischen Arbeitgeber und dessen Söhnen bedrängt worden sei, sodass er schließlich aus Angst weggegangen sei, eine zusätzliche Verfolgungsgeschichte, wonach er mit einer Cousine intim geworden und dabei erwischt worden sei und deshalb mit seiner Familie Streit gehabt habe.
Seine Cousine habe inzwischen einen anderen Mann heiraten müssen und lebe in Mazar-e Sharif. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben. Vor allem fürchte er den Onkel mütterlicherseits wegen des Vorfalls mit seiner Cousine.
Dem BF wurde laut Niederschrift die Möglichkeit eingeräumt, in die "[...] allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu seinem Heimatland" Einsicht und Stellung zu nehmen, worauf der BF verzichtete.
Dem Verwaltungsakt liegen - unchronologisch vor der Einvernahmeniederschrift eingeordnet - Bestätigungen über die Teilnahme des BF an Kursen sowie die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten ein.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.12.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.12.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtvorbringen wertete das BFA als glaubhaft, es enthalte aber keinen asylrelevanten Fluchtgrund.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.
Implizit wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul angenommen.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 21.12.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass die Länderfeststellungen keine Informationen über die Schutzfähig- und -willigkeit des afghanischen Staates enthielten. Die Beurteilung der vom BF vorgebrachten Verfolgungsgründe als nicht asylrelevant seien unzutreffend. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde umfangreich aus diversen Berichten und Judikaten (u.a. zur Schutzkompetenz der afghanischen Polizei, zur Lage der Hazara und zum Thema "Blutrache", zum Teil in englischer Sprache) zitiert. Die vom BFA angeführten Entscheidungen des Asylgerichtshofes datierten aus den Jahre 2009 bis 2012, die Sicherheitslage habe sich seither erheblich verändert. Die Beurteilung von Kabul als "sicher" sei nicht nachvollziehbar.
1.7. Mit Schreiben seines nunmehrigen anwaltlichen gewillkürten Vertreters vom 21.08.2017 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.1.7. Mit Schreiben seines nunmehrigen anwaltlichen gewillkürten Vertreters vom 21.08.2017 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
1.8. Das BVwG führte am 02.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF in Begleitung seines Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel zu seiner Identität (z.B. Reisepass oder Tazkira oder Ähnliches) sowie zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt und hat auch heute keine bei sich.
Bezüglich seiner Integration hat er bisher Belege vorgelegt und legt sie heute gemeinsam mit folgenden Belegen zusätzlich neu vor:
Bestätigung der Praxisvolksschule Wilten der Pädagogischen Hochschule Tirol sowie Bestätigung der Diözese Innsbruck vom 22.09.2017, dass sich der BF zum einjährigen katholischen Glaubenskurs angemeldet hat.
Diese Belege werden eingesehen und in Kopie zum Akt genommen.
RI: Was hat es mit der Bestätigung der Diözese Innsbruck auf sich?
BF: Ich habe mich angemeldet, weil ich zum christlichen Glauben konvertieren möchte. Ich wollte mich schon vor drei Monaten anmelden, aber die Kurse haben erst im September begonnen, deswegen war dies nicht möglich.
RI: Wieso wollen Sie konvertieren?
BF: Das ist meine persönliche Entscheidung, ich möchte den Glauben wechseln.
RI: Weiß das Ihre Familie auch?
BF: Nein.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Vorher war ich schiitischer Moslem, jetzt nicht mehr.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, ich bin ledig.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich bin zwei oder drei Jahre lang in Afghanistan zur Schule gegangen.
RI: Haben Sie nicht eine Schweißerlehre begonnen?
BF: Im Protokoll ist zwar festgehalten, dass ich als Schweißer gearbeitet habe, das stimmt aber nicht, ich habe ein Monat lang in Kabul als Autoelektroniker gearbeitet. Ich habe mit der Arbeit begonnen, weil ich sie lernen wollte, es sind aber Probleme aufgetreten, deshalb konnte ich die Arbeit nicht fortsetzen.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe zuhause meinen Eltern ausgeholfen. Mein Vater hat für mich gesorgt.
RI: Wovon hat Ihr Vater gelebt?
BF: Er hat im Bazar gearbeitet, z.B. hat er Vieh oder Autos gekauft und wieder verkauft.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, aber ich habe viele Freunde.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, ein bisschen.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich lerne gerade für die Deutsch A2-Prüfung.
RI: Wie verbringen Sie Ihren Tag?
BF: Ich arbeite, ich besuche einen Deutschkurs, und wenn ich noch Zeit habe, gehe ich Fußball spielen. Am Abend schaue ich mir Filme auf Deutsch an, ich kann Deutsch besser verstehen, als ich es sprechen kann.
RI: Sie haben gesagt, Sie arbeiten, was machen Sie konkret?
BF: Zu Mittag gebe ich den Kindern Essen. Meine Arbeitszeit ist von 11:00 bis 15:30 bzw. 16:00 Uhr. Ich bereite die Tische und Stühle vor und das Geschirr.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, seit ca. drei oder vier Monaten haben ich keinen Kontakt mehr. Zuvor hatte ich ca. einmal monatlich telefonischen Kontakt mit meinem Vater und habe auch mit meinem jüngeren Bruder und meiner jüngeren Schwester gesprochen. Ich werde wahrscheinlich nicht mehr anrufen, ich möchte nämlich nicht mehr.
RI: Warum möchten Sie nicht mehr?
BF: Ich habe Probleme, ich will nicht mehr.
RI: Haben Sie keinen Kontakt mit dem Cousin des Vaters, der Ihnen die Reise organisiert hat?
BF: Nein, als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich ihn einmal angerufen. Seit mehr als zwei Jahren habe ich keinen Kontakt zu ihm.
RI: Wo lebt er?
BF: In Daikundi.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezügliche