Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §15Spruch
W191 2138689-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zahl 1080143702-150966897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zahl 1080143702-150966897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXXgemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 29.07.2015 in der Eisenbahn Wien-München Höhe Tullnerfeld fremdenrechtlich kontrolliert und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels vorläufig in St. Pölten festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 29.07.2015 in der Eisenbahn Wien-München Höhe Tullnerfeld fremdenrechtlich kontrolliert und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels vorläufig in St. Pölten festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 25.07.2015 in Szeged (Ungarn) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (laut Niederschrift durch Organe der Polizeiinspektion Gmünd-AGM in Schwechat) gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig und stamme aus XXXX, Provinz Baghlan, Afghanistan, wo er sieben Jahre lang die Schule besucht habe. Sein Vater sei vor zwei Jahren gestorben, zu Hause habe er noch seine (namentlich angegebene) Mutter, drei Brüder (im Alter von 16, 20 und 23 Jahren) und zwei Schwestern.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig und stamme aus römisch 40 , Provinz Baghlan, Afghanistan, wo er sieben Jahre lang die Schule besucht habe. Sein Vater sei vor zwei Jahren gestorben, zu Hause habe er noch seine (namentlich angegebene) Mutter, drei Brüder (im Alter von 16, 20 und 23 Jahren) und zwei Schwestern.
Seine Reise habe er vor ca. zwei Monaten angetreten und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Angst um seine Zukunft und sein Leben habe. Es bestehe keine Sicherheit in Afghanistan. Immer wieder gebe es Unruhen und Selbstmordattentate. Er habe Angst, bei diesen Gefechten umzukommen.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF Konsultationen gemäß dem Dublin-Übereinkommen mit dem Mitgliedstaat Ungarn, die negativ verliefen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 05.10.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte auf nähere Befragung Angaben zu seinen Lebensumständen und zur Bedrohungslage im Herkunftsstaat.
Neu gab der BF an, dass er über Facebook erfahren habe, dass sein Bruder XXXX (der zweitjüngste von vier Söhnen) vor drei Tagen in Ausübung seines Dienstes beim Militär erschossen worden sei. Sein älterer Bruder XXXX, der auch die Ausreise des BF organisiert und finanziert habe, sei Kommandant beim Militär und befehlige dort eine Gruppe von fünf Personen mit einem Militärfahrzeug und sorge für den Unterhalt seiner Familie. Sein Vater habe eine Autowerkstatt gehabt und sei vor nunmehr ca. drei Jahren an einer Herzkrankheit gestorben.Neu gab der BF an, dass er über Facebook erfahren habe, dass sein Bruder römisch 40 (der zweitjüngste von vier Söhnen) vor drei Tagen in Ausübung seines Dienstes beim Militär erschossen worden sei. Sein älterer Bruder römisch 40 , der auch die Ausreise des BF organisiert und finanziert habe, sei Kommandant beim Militär und befehlige dort eine Gruppe von fünf Personen mit einem Militärfahrzeug und sorge für den Unterhalt seiner Familie. Sein Vater habe eine Autowerkstatt gehabt und sei vor nunmehr ca. drei Jahren an einer Herzkrankheit gestorben.
Der BF machte Angaben zu seiner beachtlichen Integration in Österreich und legte Belege dafür vor (Fußballverein, gemeinnützige Tätigkeiten, Deutschkurse, Empfehlungsschreiben).
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.10.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.10.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen des BF führte das BFA im Wesentlichen aus, dass [offen] sei, warum gerade der BF getötet werden sollte, zumal er nie einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgeliefert gewesen wäre.
Seine Heimatprovinz Baghlan sei zwar eine volatile Provinz, doch könne der BF in eine sichere Nachbarprovinz oder nach Kabul verwiesen werden.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 27.10.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein.
In der Beschwerdebegründung wurden hauptsächlich - vielfach auch an der Problemlage vorbeigehend - Rechtsausführungen getätigt und Auszüge aus diversen Berichten zu Afghanistan (zum Teil in englischer Sprache) zitiert. Die gute Integration des BF in Österreich wurde hervorgehoben.
1.7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 04.11.2016 übermittelte der BF weitere Belege bezüglich seiner Integration in Österreich.
1.8. Mit Schreiben seines Vertreters vom 28.08.2017 legte der BF ein Konvolut von Belegen bezüglich seines Fluchtvorbringen vor, deren Übersetzung in die deutsche Sprache das erkennende Gericht veranlasste (betreffend den verstorbenen Bruder XXXX:
Militärausweis, medizinische Kartei der Nationalarmee, Stationierungsbestätigung, Fotos, Militärbestätigung über den Besuch eines Ingenieurkurses, Kursbestätigung des Verteidigungsministeriums; betreffend den Bruder XXXX:
Personenliste, Teilnahmebestätigung an einer NATO-Trainingsmission 2010, Militärbestätigung über sportliche Leistungen, mehrere Kursbestätigungen des Verteidigungsministeriums, Computerkursbestätigung, Karteikarte des Verteidigungsministeriums für Ausbildung im Ausland, Bestätigungen des Verteidigungsministeriums über ein Militärtraining, Militärkartei, Anerkennungsurkunde des US-Militärs).
1.9. Das BVwG führte am 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein seiner Vertreterin persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe.
BF: Ja, aber es kann sein, dass ich etwas auf Dari sage, was der D nicht versteht. Ich hatte dieses Problem mit einem iranisch stämmigen D bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel zu seiner Identität vorgelegt und hat auch heute keine bei sich.
BF: Ich habe keinen Reisepass gehabt. Ich hatte eine Tazkira, die mir der Schlepper bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland im Rucksack (mit 300 Dollar) ins Wasser geworfen hat.
Der BF hat Belege für sein Vorbringen vorgelegt (Belege betreffend die Militärzugehörigkeit seiner beiden Brüder XXXX und XXXX), deren Übersetzung ins Deutsche amtlich veranlasst worden ist.Der BF hat Belege für sein Vorbringen vorgelegt (Belege betreffend die Militärzugehörigkeit seiner beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 ), deren Übersetzung ins Deutsche amtlich veranlasst worden ist.
Bezüglich seiner Integration in Österreich hat der BF mehrere Belege vorgelegt (Mitglied Fußballverein, Naturfreunde, Empfehlungsschreiben von Bekannten, Deutschlehrern etc.).
Heute legt er weiters vor: Teilnahmebestätigung "Werte und Orientierungskurs", Teilnahmebestätigung - gemeinnützige Arbeiten (Straßenreinigung in Graz), Deutschkursbetätigungen A1.1 - A1.3, Teilnahmebestätigung "Abendgymnasiumgraz" - Vorbereitungslehrgang, Empfehlungsschreiben.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe sieben Jahre die Schule besucht.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mein Bruder XXXX hat als Beamter für den Unterhalt der Familie gesorgt. Ich habe mir als Automechaniker ein Taschengeld dazu verdient.BF: Mein Bruder römisch 40 hat als Beamter für den Unterhalt der Familie gesorgt. Ich habe mir als Automechaniker ein Taschengeld dazu verdient.
RI: Geben Sie bitte soweit wie möglich chronologisch an, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Ich habe in XXXX gelebt. Befragt, ob ich mich auch in Kabul aufgehalten habe, gebe ich an, dass ich einmal mit ca. 17 Jahren zwei Monate bei einem Freund meines Bruders in Kabul versucht habe, eine Arbeit zu bekommen. Da mir dies nicht gelungen ist, bin ich wieder zurückgegangen. Einmal habe ich mich drei Tage in Kabul aufgehalten. Befragt, ob ich mich einmal in Mazar-e Sharif aufgehalten habe, verneine ich das.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt. Befragt, ob ich mich auch in Kabul aufgehalten habe, gebe ich an, dass ich einmal mit ca. 17 Jahren zwei Monate bei einem Freund meines Bruders in Kabul versucht habe, eine Arbeit zu bekommen. Da mir dies nicht gelungen ist, bin ich wieder zurückgegangen. Einmal habe ich mich drei Tage in Kabul aufgehalten. Befragt, ob ich mich einmal in Mazar-e Sharif aufgehalten habe, verneine ich das.
RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: Sie leben in XXXX. Mein Bruder XXXX lebt und arbeitet beim Militär. Früher war seine Dienststelle in Kabul, inzwischen ist diese in Mazar-e Sharif.BF: Sie leben in römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 lebt und arbeitet beim Militär. Früher war seine Dienststelle in Kabul, inzwischen ist diese in Mazar-e Sharif.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, wenn Sie nicht zu schnell sprechen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich arbeite bei der Gemeinde, lerne zuhause und besuche einen Kurs. Ich spiele Fußball im Park, ich ringe bei einem afghanischen Verein in Graz. Ich gehe Laufen. Einmal war ich auch Bergsteigen, um mir die Berge anzusehen. Ich arbeite einmal pro Monat eine ganze Woche für die Gemeinde (z.B. Reinigung, Blätter sammeln etc.).
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Ich habe einmal eine Strafe wegen "Schwarzfahren" in der Straßenbahn bekommen, weil ich eine Karte für Pensionisten gelöst und geglaubt habe, dass dies in Ordnung ist.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich telefoniere ca. einmal wöchentlich mit meiner Mutter und meinen beiden Brüdern XXXX und XXXX.BF: Ja, ich telefoniere ca. einmal wöchentlich mit meiner Mutter und meinen beiden Brüdern römisch 40 und römisch 40 .
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und alles angegeben.
RI: Warum sind Sie ausgereist und Ihre Brüder nicht?
BF: Ich hatte Angst vor Krieg, Schießerei, Blut. Ich hatte deswegen auch immer Albträume.
RI: Und Ihre Brüder nicht?
BF: Nein, meine Brüder hatten diese Angstzustände nicht.
RI: Dafür ist Ihr jüngerer Bruder jetzt tot?
BF: Ja, mein BruderXXXX ist jetzt tot.
RI: Haben Sie Belege dafür, dass Ihr Bruder tot ist?
BF: Ja.
BF legt vor sechs Schriftstücke, bei denen es sich nach seinen Angaben um Schriftstücke des Militärs betreffend den Tod seines Bruder XXXX handelt und die in Kopie zum Akt genommen werden.BF legt vor sechs Schriftstücke, bei denen es sich nach seinen Angaben um Schriftstücke des Militärs betreffend den Tod seines Bruder römisch 40 handelt und die in Kopie zum Akt genommen werden.
D übersetzt auf Ersuchen des RI ein Blatt sowie dessen Pendant im Akt (schlecht kopiert). Dabei handelt es sich um eine Bestätigung eines Krankenhauses vom 11.07.1395 (= 02.10.2016), und werden darin die Namen von Getöteten, darunter der Bruder XXXX, angeführt.D übersetzt auf