Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §15Spruch
W191 2128069-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1100511800-152067732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zahl 1100511800-152067732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wirdXXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 14.12.2015 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 29.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Judenburg gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Jaghory, Provinz Ghazni, Afghanistan, habe zuletzt 16 Jahre in Teheran (Iran) als Bauarbeiter gelebt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgehalten.Er stamme aus römisch 40 , Jaghory, Provinz Ghazni, Afghanistan, habe zuletzt 16 Jahre in Teheran (Iran) als Bauarbeiter gelebt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Als Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgehalten.
Seine Ehefrau lebe mit zwei Töchtern und zwei Schwestern zuhause in Jaghory. Seine Mutter und zwei Brüder lebten in England und hätten dort seit ca. sechs Jahren Asylstatus.
Seine Reise habe er vor einem Monat per PKW begonnen und sei über die Türkei per Schlauchboot nach Samos (Griechenland) gefahren, von wo er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenen nach Österreich gelangt sei.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Arbeitgeber im Iran, der selbst der Sicherheitsbehörde angehört hätte, die Arbeiter nicht bezahlt hätte. Nachdem sie ihn angezeigt hätten, seien sie von der Polizei in der Nacht geholt worden. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie sich für den Krieg in Syrien - er vermute, für die Dschihadisten - vorbereiten müssten. Ein Arbeitskollege hätte daraufhin einen Schlepper organisiert und den BF mitgenommen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 18.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Im Unterschied zur Niederschrift der Erstbefragung, derzufolge seine Familie in Afghanistan lebe, gab der BF nun an, seine Frau und die beiden Kinder seien im Iran geboren, hätten dort einen Aufenthaltstitel und würden auch dort leben. Nach Afghanistan, das er vor 17 Jahren verlassen habe, könne er nicht zurück, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei, sein Heimatdistrikt von den Taliban kontrolliert werde und er niemanden mehr dort habe außer seinen Schwestern.
Das BFA befragte den BF kurz zu den Gründen, warum er seinerzeit Afghanistan verlassen habe. In Kabul könne er nicht leben, weil er dort niemanden habe, sich nicht auskenne und seine Frau und Kinder im Iran geboren seien.
Laut Niederschrift wurden mit dem BF erörtert, "auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen" das BFA in seinem Fall zur Entscheidung gelangen werde. Er habe die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen.
Dem BF stehe "die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung".
Der BF gab an, dass er, wenn der gegenständliche Antrag negativ entschieden würde, eine Beschwerde machen und weiter versuchen werde, sich in Europa zu integrieren.
1.4. Mit Bescheid vom 15.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid vom 15.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 07.06.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens", mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt gerade einmal zehn Minuten gedauert habe und dem BF schon vor Beginn der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass er eine negative Entscheidung erhalten werde. Dies widerspreche einer objektiven Verfahrensführung und stelle Beweisantizipation dar.
Die Behauptung in der Beweiswürdigung, dass der BF in Kabul Verwandte habe, sei aktenwidrig.
Sodann wurden - unter Zitierung von diversen Berichten und Jud