TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W180 2207963-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
MOG 2007 §8f
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2207963-1/5E

W180 2207965-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8095347010 (betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015) und II/4-DZ/16-8104420010 (betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016) zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Er trieb in diesem Antragsjahr drei Kühe und eine Anzahl an sonstigen Rindern auf die Alm mit der BetriebsnummerXXXX auf.

Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Er trieb in diesem Antragsjahr eine Kuh und wiederum eine Anzahl an sonstigen Rindern auf die vorgenannte Alm auf.

2. Die Almfutterfläche der genannten Alm wurde von der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen am 15.06.2016 und am 16.08.2016 überprüft. Dabei wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle am 15.06.2016, die die Antragsjahre 2011 bis 2015 umfasste, Flächenabweichungen festgestellt. Die das Antragsjahr 2016 umfassende Vor-Ort-Kontrolle am 16.08.2016 ergab keine (negative) Flächenabweichung.

3. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 15.06.2016 hatte rückwirkend auch Auswirkungen auf den Beihilfenbetrag der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2014. Mit Bescheid vom 05.01.2015 war dem Beschwerdeführer eine EBP in der Höhe EUR 9.460,47 gewährt worden, die Behörde ging von einem Ausgangsbetrag für die EBP von EUR 9.558,90 aus, wovon ein Betrag von EUR 98,43 unter dem Titel Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht wurde. Mit Bescheid vom 31.10.2017 wurde die vorgenannte Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt und der Ausgangsbetrag der EBP 2014 auf EUR 8.565,36 herabgesetzt, wovon neben dem Abzug Haushaltsdisziplin auch ein Abzug für eine Flächensanktion erfolgte, woraus ein Prämienbetrag in der Höhe von EUR 7.007,27 resultierte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer schließlich eine EBP für das Antragsjahr 2014 in der Höhe von EUR 8.479,86 gewährt. Die Behörde ging wiederum von einem Ausgangsbetrag für die EBP in der Höhe von EUR 8.565,36 aus und brachte den Betrag von EUR 85,50 unter dem Titel Haushaltsdisziplin in Abzug, im Unterschied zum Vorbescheid erfolgte jedoch kein Abzug Flächensanktion. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 wurde kein Vorlageantrag eingebracht.

4. Die aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.06.2016 erfolgte Verringerung des Beihilfenbetrages im Antragsjahr 2014 wirkte sich in der Folge auf die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche bei deren Erstzuweisung im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2015 und in weiterer Folge im ebenso verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2016 aus.

Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2015 gewährte die Agrarmarkt Austria - unter Abänderung eines Vorbescheides - dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.158,75 und forderte einen Betrag von EUR 761,73 an bereits gewährter Förderung zurück. Dies deshalb, weil der Wert der zugewiesenen 37,1263 Zahlungsansprüche von zuvor EUR 207,31 auf EUR 192,97 herabgesetzt wurde. Dabei bezog die Behörde bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche an einzubeziehenden Direktzahlungen 2014 EUR 8.565,36 an EBP und EUR 2.013,32 an Rinderprämien ein. Für die aufgetriebenen Rinder wurde gekoppelte Stützung gewährt.

Begründend wird im Bescheid zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche u.a. ausgeführt, im Antragsjahr 2014 seien für 8,5 Kühe/Kalbinnen die Mutterkuhprämie (A) in der Höhe von EUR 200,-/Tier gewährt worden. Im Antragsjahr 2015 seien 3 Kühe mit Stichtag 15.07.2015, die eine Mindestalpungsdauer von insgesamt 60 Tagen erfüllt hätten, auf Almen aufgetrieben worden. Für jene auszahlungsfähigen Kühe (B) würden im Rahmen der gekoppelten Stützung EUR 62,- gewährt. Da 3 Kühe auszahlungsfähig seien, werde für 3 Kühe (Minimum aus A und B) die Mutterkuhprämie 2014 mit einem Betrag von EUR 138,-/Tier für die Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 berücksichtigt (Hinweis Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG).

5. Mit Beschwerde vom 30.01.2018, bei der Behörde eingelangt am 01.02.2018, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf die vom Landwirt im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Zusätzlich sei 2015 als Unterstützung für die Bewirtschaftung und Beweidung von Almen die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh eingeführt worden. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werde nun für eine Kuh, welche auf die Alm aufgetrieben wurde, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie die gewährte Almauftriebsprämie abgezogen und die einbezogene Mutterkuhprämie reduziere sich daher auf EUR 138,-. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Neuberechnung der Zahlungsansprüche werde die vorgenannte Berechnung jedoch auch auf jene Kühe angewandt, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden und hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt worden, sondern es eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,- für alle Kühe berücksichtigt werde, unabhängig davon, ob diese auf Almen aufgetrieben werden oder nicht. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,-

einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,- schlagend, obwohl Kalbinnen EUR 31,- gekoppelte Zahlung je RGVE erhielten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen führe dazu, dass nicht gealpte Kühe ohne sachliche Rechtfertigung mit einer verminderten Prämie berücksichtigt würden und dadurch ungleiche Sachverhalte unsachlich gleichgesetzt würden. Gegen die Neuberechnung der Zahlungsansprüche auf Grundlage der tatsächlichen Auftriebszahlen der Kühe auf Almen sei keinesfalls etwas einzuwenden. Die Verwendung eines anderen Berechnungsansatzes sei jedoch willkürlich und nicht zulässig. Damit die Neuberechnung dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden.

6. Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die AMA zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die gegenständliche Rückforderung aus der Referenzbetragsänderung resultiere. Aufgrund der im Antragsjahr 2014 ermittelten Flächenabweichung reduziere sich der Referenzbetrag, der für die ZA-Wert Berechnung 2015 herangezogen worden sei.

Weiters führte die AMA aus, dass der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der ZA 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der Zahlungsansprüche sei im Dezember 2017 derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138,- (statt EUR 200,-) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die belangte Behörde würde im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebes unter Berücksichtigung der Toleranzen nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017, der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall seien jedoch stets 3 Mutterkuhprämien der 8,50 Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- eingerechnet worden, da es keine Ausweitung des Auftriebs im Vergleich 2014 zu 2015 - 2017 gegeben habe.

7. Mit angefochtenem Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2016 gewährte die AMA - unter Abänderung eines Vorbescheides - dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.311,14 und forderte einen Betrag von EUR 577,11 an bereits gewährter Förderung zurück. Dies deshalb, weil der Wert der verfügbaren 37,1263 Zahlungsansprüche von zuvor EUR 207,78 auf EUR 196,92 herabgesetzt wurde. Für die aufgetriebenen Rinder wurde gekoppelte Stützung gewährt.

Begründend wird im Bescheid zum Wert der Zahlungsansprüche nur ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).

8. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 30.01.2018 ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015. Auch die Stellungnahme der Behörde zu dieser Beschwerde anlässlich der Beschwerdevorlage entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme anlässlich der Vorlage des angefochtenen Beihilfenbescheides für das Antragsjahr 2015.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Grund für die Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht eine Änderung der in die Berechnung der Zahlungsansprüche eingeflossenen Rinderprämien, sondern die in die Berechnung einbezogene EBP für das Antragsjahr 2014 gewesen sei. Mit Bescheid vom 31.10.2017 habe die Behörde die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.06.2016 auf der Alm XXXX berücksichtigt und sei die EBP für das Antragsjahr 2014 - vor Abzug Flächensanktion und Abzug Haushaltsdisziplin - auf EUR 8.565,36 herabgesetzt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 sei dieser Ausgangsbetrag der EBP bestätigt worden. Gegen die Beschwerdevorentscheidung sei kein Vorlageantrag gestellt worden, weshalb sie rechtskräftig geworden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zu diesem Schreiben innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahr 2015 und 2016 und beantragte insbesondere die Gewährung von Direktzahlungen.

Er trieb neben sonstigen Rindern im Antragsjahr 2015 drei Kühe und im Antragsjahr 2016 eine Kuh auf die Alm XXXX auf, für die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.

Im Jahr 2014 erhielt der Beschwerdeführer Mutterkuhprämie für 8,5 Kühe/Kalbinnen in der Höhe von jeweils EUR 200,-. Zudem erhielt er Milchkuhprämien.

Bei einer am 15.06.2016 auf der genannten Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde, die die Antragsjahre 2011 bis 2015 umfasste, wurden Flächenabweichungen festgestellt. Diese führten auch zu einer Verringerung des Beihilfenbetrages 2014, was sich in der Folge auf die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche bei deren Erstzuweisung im Antragsjahr 2015 auswirkte.

Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zahl II/4-EBP/14-10194836010, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 in Höhe von EUR 8.479,86 gewährt, der Betrag vor Abzug Haushaltsdisziplin betrug EUR 8.565,36. Bereits im dasselbe Antragsjahr betreffenden Vorbescheid vom 31.10.2017 betrug die EBP vor Abzügen EUR 8.565,36.

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 bezog die belangte Behörde EUR 8.565,34 an EBP 2014 und EUR 2.013,32 an Rinderprämien bei der Berechnung des Wertes der (erst)zuzuweisenden Zahlungsansprüche ein. Die im Jahr 2014 gewährte Mutterkuhprämie wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes der Basisprämie folgendermaßen berücksichtigt: 3 Mutterkuhprämien wurden mit einem Betrag von EUR 138,- (EUR 200,- vermindert um jeweils 62,-), die restlichen 5,5 Einheiten jedoch mit einem Betrag von EUR 200,- einbezogen. Der Abzug von 3 x EUR 62,- führte dazu, dass an Rinderprämien insgesamt (Mutterkuhprämie und Milchkuhprämie, ohne nationale Zusatzmutterkuhprämie) statt 2.199,32 nur 2.013,32 für diese Berechnung berücksichtigt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, dass über das Antragsjahr 2014 rechtskräftig entschieden wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde in einer Nachreichung vom 20.12.2018. Dem Beschwerdeführer wurde der Umstand, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 kein Rechtsmittel erhoben wurde, mit Parteiengehör vom 27.12.2018 mitgeteilt, er ist dem nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

[...]

Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

[...]

(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

§§ 8a und 8f Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a. [...]

(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]"

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits ausgeführt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, deren Ergebnis sich auch auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auswirkte. Der sich aus dem Antragsjahr 2014 ergebende Referenzbetrag hat wiederum Auswirkungen auf die Ermittlung des Wertes der im Antragsjahr 2015 (erst)zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Durch die rückwirkenden Flächenabweichungen reduzierte sich der Referenzbetrag EBP 2014 und damit auch der Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2015, was der alleinige Grund für die in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Rückforderungen war.

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, wurde über das Antragsjahr 2014 von der belangten Behörde jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Rechtskräftig und einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sind somit auch die Referenzbeträge, die Grundlage für die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche 2015 sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Der Beschwerdeführer beanstandet in ihrer Beschwerde zwar die bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche vorgenommene Berechnung, jedoch aus einem anderen als dem soeben angeführten Grund. Wie oben bereits ausgeführt, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die (vermeintliche) Berücksichtigung der gesamten Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von lediglich EUR 138,- statt EUR 200,- pro Prämieneinheit. Der Beschwerdeführer rügt, dass auch für jene Kühe, welche nicht auf eine Alm aufgetrieben werden und für welche keine gekoppelte Stützung gewährt wird, nur der Betrag von EUR 138,-

einberechnet werde. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, wie in der Folge zu zeigen sein wird:

Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde in vielen Fällen die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).

Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO [EU] 1307/2013).

Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gem. Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.

In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).

Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtigte Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Behörde hat bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes für drei Kühe, die im Antragsjahr 2015 aufgetrieben und für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung in der Höhe von EUR 62,- gewährt wurde, die gekoppelte Stützung von der im Jahr 2014 gewährten Mutterkuhprämie in Abzug gebracht und daher den Betrag von EUR 138,- herangezogen, die restlichen 5,5 Einheiten wurden in voller Höhe von EUR 200,- in die Berechnung einbezogen. Der angefochtene Bescheid betreffend das Antragsjahr 2016 baut hinsichtlich des Wertes der verfügbaren Zahlungsansprüche auf dem Wert der im Jahr 2015 erstzugewiesenen Zahlungsansprüche auf.

Aus diesen Gründen erfolgten die angefochtenen Entscheidungen der AMA zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2009, 2009/17/0051, aufgrund der im Kern gleichen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung, Direktzahlung,
Doppelbezug, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Förderungswürdigkeit, gekoppelte Stützung, Gleichheitsgrundsatz,
INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mutterkuhprämie,
Neuberechnung, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rinderprämie, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2207963.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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