TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W147 1427783-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W147 1427783-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. IFA:

565728607-14574201, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, hatte nach illegaler Einreise von Polen kommend ins österreichische Bundesgebiet am 14.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund einer von seiner Mutter ausgestellten Vollmacht wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers durch den Bruder seines Vaters eingebracht.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 14.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Onkels befragt nach seinem Fluchtgrund an, er wolle in Österreich bei seinem Onkel bleiben, den er von früher kenne. Einen Fluchtgrund könne er nicht nennen. Beschwerden oder Krankheiten wurden von ihm nicht geltend gemacht. Hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihn in ein Auto gesetzt und ihm erklärt, dass er mitfahren müsse. Der Onkel des Beschwerdeführers gab befragt nach dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers an, dass der Vater des Beschwerdeführers Probleme im Herkunftsstaat habe.

Die Eltern des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sowie seine minderjährigen Geschwister XXXX, geb. XXXX,XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, gelangten in der Folge am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der Bruder des Beschwerdeführers XXXX geboren, für diesen wurde am 29.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie seine minderjährigen Geschwister römisch 40 , geb. römisch 40 ,XXXX, geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , gelangten in der Folge am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 geboren, für diesen wurde am 29.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 06.12.2011 und 13.03.2012 führte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen aus, dass der Vater in das Blickfeld der staatlichen Behörden gerückt sei. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Mutter erklärte zum Beschwerdeführer und seinen Geschwistern befragt, dass alle Kinder gesund seien.

2. Mit Bescheid vom 21.06.2012, FZ. 11 10.597-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 21.06.2012, FZ. 11 10.597-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem gesunden Beschwerdeführer weder der Status der Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Da auch den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage.

Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und den minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und den minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Die Beschwerde bezieht sich insbesondere auf das Fluchtvorbringen des Vaters.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 10. 2012, D14 427783-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 10. 2012, D14 427783-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wurde unter anderem:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführer zu D14 427775-1/2012 und D14 427773-1/2012. Zudem halten sich im Bundesgebiet seine minderjährigen Geschwister (Beschwerdeführer zu D14 427777-1/2012, D14 427778-1/2012, D14 427781-1/2012 und D14 427779-1/2012) auf. Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich die Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten.

Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden durch seine Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern wurde ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern (des Vaters) verwiesen.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seinem Vater vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - auch die Mutter des Beschwerdeführers hat sich mangels eigener Fluchtgründe auf diese bezogen - werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Im Übrigen wurde auf das Erkenntnis des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen.

5. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 24. Oktober 2012 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2012, Zl. U 2572/12-3, abgelehnt.

6. Die Eltern des Beschwerdeführers meldeten sich ebenso die minderjährigen Kinder am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 28.12.2012). Die Familie verblieb in weiterer Folge im Bundesgebiet.

Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

7. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Vater des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.7. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Vater des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei.

Sein Cousin habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass mittlerweile wieder nach ihm gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen dagewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe.

Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahre 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde.

Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.

Dem Antrag wurde ein E-Mail-Verkehr vom 25.01.2013 samt 2 Ladungen (in Kopie) beigelegt.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

9. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und verblieb die Familie nach wie vor im Bundesgebiet.

Drittes verfahrensgegenständliches Verfahren

10. Am XXXX kam eine weitere Schwester des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.10. Am römisch 40 kam eine weitere Schwester des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

11. Am 30.04.2014 brachten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen ebenso wie die weiteren Familienangehörigen gegenständlichen Folgeantrag ein, wobei anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht und auch sehr aktuell seien. Es bestehe für den Vater des Beschwerdeführers und die Familie nach wie vor Lebensgefahr in Tschetschenien.

Die Mutter des Beschwerdeführers selbst und die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Eltern des Beschwerdeführers am 22.09.2015 und am 15.11.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. April 2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. April 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.12. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

13. Am 2. März 2018 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme zugestellt.

14. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten. In Einem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

15. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 1427783-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 1427783-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

17. Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.17. Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.

18. Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern sowie seine Schwester XXXX sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.18. Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern sowie seine Schwester römisch 40 sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.

R(Richter): Seit wann sind Sie denn in Österreich?

BF1 (Vater des Beschwerdeführers): Seit 2011.

R: Haben Sie Österreich wieder verlassen seitdem?

BF1: Nein.

R: Wie viele Anträge auf internationalen Schutz haben Sie gestellt?

BF1: Genau kann ich das nicht angeben. Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2 oder 3 Mal glaube ich, aber genau weiß ich es wirklich nicht.

R: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Von der XXXX.BF1: Von der römisch 40 .

R: Wie viel bekommen Sie da?

BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im XXXXin XXXX.BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im XXXXin römisch 40 .

R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet?

BF1: Offiziell nicht.

R: Was haben Sie inoffiziell gearbeitet?

BF1: Bei der XXXX als Maler- und Anstreicher, und Tischler.BF1: Bei der römisch 40 als Maler- und Anstreicher, und Tischler.

R: Als Maler- und Anstreicher oder haben Sie Tischlerarbeiten auch gemacht?

BF1: Ich bin Bauarbeiter, was meinen Beruf angeht, deshalb habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet.

R: Bei der XXXX haben Sie was gemacht?R: Bei der römisch 40 haben Sie was gemacht?

BF1: Bei der XXXX habe ich Zimmer renoviert und 4 €BF1: Bei der römisch 40 habe ich Zimmer renoviert und 4 €

Aufwandsentschädigung bekommen.

R: Wie viel haben Sie insgesamt bekommen?

BF1: Insgesamt für die ganze Arbeit? Genau weiß ich es nicht. Das war unterschiedlich. Wenn ein Zimmer frei wurde und renoviert werden musste, haben sie es mir gesagt und ich habe für sie gearbeitet. Ich habe das einige Jahre gemacht.

R: Jetzt haben Sie gesagt, Sie sind ausgebildeter Bauarbeiter. Welche Schulbildung haben Sie?

BF1: Grundschule absolviert, 8 Klassen. Eine Berufsausbildung habe ich nicht. Ich habe inoffiziell als Bauarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient in der Russischen Föderation.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals offiziell gearbeitet, wenn ja, wann?

BF1: Ja, offiziell habe ich von 1996-1999 als Wachmann in der Russischen Föderation gearbeitet.

R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

BF1: In Österreich habe ich den Deutschkurs A1-Kurs abgeschlossen. A2-Kurs auch besucht, aber nicht abgeschlossen. Ich habe den russischen Führerschein.

R: Wie lange ist der gültig?

BF1: Ich glaube, dass die Gültigkeit im Jahr 2013 abgelaufen ist aber ich weiß es nicht genau.

R: Darum haben Sie ihn nicht umgeschrieben, oder?

BF1: Ich wollte, aber bin nicht dazugekommen.

R: Sonst irgendwelche Ausbildungen?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten?

BF1: Nein.

R: Sicher nicht?

BF1: Nein. Aber ich habe einmal eine Fahrstrafe bekommen, bin schwarz gefahren, erwischt worden und zahle das in Raten ab.

Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragung (Beilage A)

R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig?

BF1: Nein.

R: Welche Moschee besuchen Sie?

BF1: In der XXXX.BF1: In der römisch 40 .

R: Wie heißt die?

BF1: Ich wollte die Nummer sagen, XXXX Ungefähr XXXX, in der Nähe von der XXXX.BF1: Ich wollte die Nummer sagen, römisch 40 Ungefähr römisch 40 , in der Nähe von der römisch 40 .

R: Wie oft gehen Sie dorthin?

BF1: Einmal in der Woche am Freitag. Manchmal nehme ich auch die Söhne mit.

R: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?

BF1: Nicht so gut.

R: Können wir uns in Deutsch unterhalten?

BF1: Ja.

R: (auf Deutsch) Was machen Sie den ganzen Tag?

BF1: Heute ist. Ich vergesse. Ein.

R: (auf Deutsch) Gehen Sie hin- und wieder einkaufen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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