TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W147 1427773-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W147 1427773-3/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2018, Zl. IFA:

574470303-14574112, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, XXXX geb., sowie den minderjährigen Kindern XXXX, XXXX geb., XXXX, XXXX geb. und XXXX, XXXX geb. am 04.12.201 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , römisch 40 geb., sowie den minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 geb., römisch 40 , römisch 40 geb. und römisch 40 , römisch 40 geb. am 04.12.201 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Der Sohn XXXX war bereits am 14.09.2011 in das Bundesgebiet eingereist, am selben Tag wurde für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohn XXXX wurde der Antrag am 29.12.2011 gestellt.Der Sohn römisch 40 war bereits am 14.09.2011 in das Bundesgebiet eingereist, am selben Tag wurde für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Sohn römisch 40 wurde der Antrag am 29.12.2011 gestellt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, mit einem Schlepper aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Sohn XXXX verlassen, in Polen habe er den Sohn zu einem in Wien lebenden Bruder geschickt. Die Frau und die restlichen Kinder seien dann nach Polen nachgekommen, mit einem Kleinbus seien sie nach Österreich gelangt.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, mit einem Schlepper aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Sohn römisch 40 verlassen, in Polen habe er den Sohn zu einem in Wien lebenden Bruder geschickt. Die Frau und die restlichen Kinder seien dann nach Polen nachgekommen, mit einem Kleinbus seien sie nach Österreich gelangt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass der in Österreich lebende Bruder früher an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Sie hätten die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt. Am 29.05.2011 seien uniformierte und maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen, sie hätten den Aufenthaltsort des Bruders wissen wollen. Am 16.06.2011 sei er von seiner Familie freigekauft worden.

Am 19.12.2011 wurde eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer schilderte seine Festnahme im Mai 2011, am schlimmsten sei für ihn gewesen, dass seine Mutter in Deutschland an Krebs verstorben sei, er habe ihre Überstellung in die Heimat organisieren müssen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 04.01.2012 bestätigte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Einvernahme die Regelungen des polnischen Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, römisch 40 , am 04.01.2012 bestätigte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Einvernahme die Regelungen des polnischen Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht.

Am 13.03.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme, diesmal durchgeführt durch die XXXX, wobei der Beschwerdeführer - zu seinen Fluchtgründen befragt - wie folgt angab:Am 13.03.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme, diesmal durchgeführt durch die römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer - zu seinen Fluchtgründen befragt - wie folgt angab:

Der Beschwerdeführer schilderte, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Problemen mit dem Magen und der Leber behandelt worden sei, dies in den Jahren 2003 und 2008, nämlich in XXXX und in XXXX. Er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Auslandspass ausgereist, dieser würde sich nunmehr in Polen befinden.Der Beschwerdeführer schilderte, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Problemen mit dem Magen und der Leber behandelt worden sei, dies in den Jahren 2003 und 2008, nämlich in römisch 40 und in römisch 40 . Er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Auslandspass ausgereist, dieser würde sich nunmehr in Polen befinden.

Der Beschwerdeführer schilderte Beteiligungen an Kriegshandlungen im Jahre 1995, im Jahre 1996 sei er aus den Wäldern nach Ende des Krieges zurückgekehrt. Danach habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999, dem Beginn des zweiten Krieges.

Bis zum Jahr 2004 sei er zu Hause im Dorf XXXX, im Haus der Eltern aufhältig gewesen. Im Oktober 2004 sei er in der Nacht vom Militär verschleppt und für zwei Wochen angehalten worden, um ihn freizukaufen hätten die Verwandten US Dollar 1000 und fünf automatische Gewehre zahlen müssen. Danach habe er sich bis 2007 in die Wälder begeben und habe an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gelebt, er habe bei Bekannten im Dorf XXXX auf der inguschetischen Seite gelebt.Bis zum Jahr 2004 sei er zu Hause im Dorf römisch 40 , im Haus der Eltern aufhältig gewesen. Im Oktober 2004 sei er in der Nacht vom Militär verschleppt und für zwei Wochen angehalten worden, um ihn freizukaufen hätten die Verwandten US Dollar 1000 und fünf automatische Gewehre zahlen müssen. Danach habe er sich bis 2007 in die Wälder begeben und habe an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gelebt, er habe bei Bekannten im Dorf römisch 40 auf der inguschetischen Seite gelebt.

Seine Mutter sei im Jahr XXXX in XXXX, somit in Deutschland verstorben, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort gelebt und gearbeitet habe, nämlich bis zum Jahr 2010. In dieser Zeit von 2007 bis 2010 habe er verschiedene Bauarbeiten in XXXX ausgeübt, er habe auch im Dorf und im Bezirk XXXX gearbeitet.Seine Mutter sei im Jahr römisch 40 in römisch 40 , somit in Deutschland verstorben, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort gelebt und gearbeitet habe, nämlich bis zum Jahr 2010. In dieser Zeit von 2007 bis 2010 habe er verschiedene Bauarbeiten in römisch 40 ausgeübt, er habe auch im Dorf und im Bezirk römisch 40 gearbeitet.

Der Beschwerdeführer schilderte, dass sein Vater sich am ersten Krieg nicht direkt beteiligt habe, er habe nur Hilfe geleistet. Der in Österreich aufhältige Bruder habe in der Einheit des ZAKAEV im ersten Krieg gedient.

Der Beschwerdeführer schilderte auf konkrete Befragung, dass er ebenso wie sein Bruder und sein Vater im Dorf XXXX gelebt habe, er habe im selben Haus wie der Vater gewohnt, der Bruder habe in einem anderen Haus gelebt, nur einige Häuser vom eigenen Haus entfernt.Der Beschwerdeführer schilderte auf konkrete Befragung, dass er ebenso wie sein Bruder und sein Vater im Dorf römisch 40 gelebt habe, er habe im selben Haus wie der Vater gewohnt, der Bruder habe in einem anderen Haus gelebt, nur einige Häuser vom eigenen Haus entfernt.

Weder er noch sein Bruder hätten an Kampfhandlungen des zweiten Krieges teilgenommen, sie hätten nur mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Der Grund für die Festnahme im Jahr 2004 sei gewesen, dass er im Zuge des Rückzugs der Widerstandskämpfer aus XXXX im Jahre 1999 geholfen habe, auch im Jahr 2000. Der Bruder sei vor dessen Ausreise niemals mitgenommen worden, er selbst sei im Jahr 2004 von seinem Vater freigekauft worden. Der Vater sei einmal mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, das sei nach seiner Anhaltung gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er dann in die Berge gegangen und habe sich dann im kleinen Dorf XXXX auf der inguschetischen Seite in den Bergen aufgehalten. Die Frau sei im Dorf XXXX geblieben, er selbst sei im Jahr XXXX nach dem Tod der Mutter wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt.Weder er noch sein Bruder hätten an Kampfhandlungen des zweiten Krieges teilgenommen, sie hätten nur mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Der Grund für die Festnahme im Jahr 2004 sei gewesen, dass er im Zuge des Rückzugs der Widerstandskämpfer aus römisch 40 im Jahre 1999 geholfen habe, auch im Jahr 2000. Der Bruder sei vor dessen Ausreise niemals mitgenommen worden, er selbst sei im Jahr 2004 von seinem Vater freigekauft worden. Der Vater sei einmal mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, das sei nach seiner Anhaltung gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er dann in die Berge gegangen und habe sich dann im kleinen Dorf römisch 40 auf der inguschetischen Seite in den Bergen aufgehalten. Die Frau sei im Dorf römisch 40 geblieben, er selbst sei im Jahr römisch 40 nach dem Tod der Mutter wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt.

Dort habe seine Frau im Jahr 2011 eine Schneiderei eröffnet und auch Arbeiter angestellt, auch der Beschwerdeführer habe der Frau dabei geholfen. Der Beschwerdeführer schilderte eine weitere Festnahme im Jahr 2011, erneut sei er gegen Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden, am 16.06.2011 habe man ihn in sein Heimatdorf XXXXzurück gebracht, von dort sei er nach Inguschetien gefahren und von dort ausgereist.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein psychiatrisch - neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 16.04.2012 durch XXXX erstellt wurde. Im Zuge der Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer im Inhalt des Gutachtens eine 14-tägige Festhaltung im Mai 2011 und seine anschließende Ausreise nach Inguschetien und weiter nach Polen. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2004 in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und von 2007 bis 2010 als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in verschiedenen Städten.In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein psychiatrisch - neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 16.04.2012 durch römisch 40 erstellt wurde. Im Zuge der Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer im Inhalt des Gutachtens eine 14-tägige Festhaltung im Mai 2011 und seine anschließende Ausreise nach Inguschetien und weiter nach Polen. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2004 in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und von 2007 bis 2010 als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in verschiedenen Städten.

Der medizinische Sachverständige kam im Ergebnis zu einem unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde nicht festgestellt.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien eingeräumt, wozu am 30.05.2012 eine umfangreiche Stellungnahme erstattet wurde.

2. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.611-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.611-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da dieses die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönliche Glaubwürdigkeit) nicht erfüllt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei - im Vergleich mit den Aussagen der bereits früher nach Österreich eingereisten Angehörigen (Vater und Bruder) - aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.07.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 10. 2012, D14 427773-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 10. 2012, D14 427773-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Folgender Sachverhalt wurde seitens des Senates festgetellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt den im Spruch genannten Namen. An seiner Identität hat sich infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente kein Zweifel ergeben.

Mit dem Beschwerdeführer halten sich gemeinsam im Bundesgebiet seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen wurden auf folgende Beweiswürdigung gestützt:

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage der im Akt einliegenden russischen Urkunden. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Gründe für Zweifel an diesen Angaben hervorgekommen.

Vorauszuschicken ist, dass sich weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehefrau Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in den Erstbefragungen und den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde ergeben haben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben nach Rückübersetzung das jeweilige Verhandlungsprotokoll vorbehaltslos unterfertigt.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der entstandenen Ungereimtheiten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. der mangelnden Plausibilität nicht gefolgt werden konnte. Insbesonders haben sich massive Widersprüche bei Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben, weitere Widersprüche sind aus den Angaben des Vaters (Zl. 07 09.996-BAI) und des Bruders (Zl. 05 11.637-BAT) ableitbar.

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch seine Ehefrau ergänzt wurde - stellt sich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1995 im Heimatort XXXX eine Landwirtschaft betrieben, von 1995 bis 1996 habe er sich an Kriegshandlungen beteiligt und sei im Wald gewesen. Dann habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999. Von 1999 bis 2004 sei er im Dorf XXXX gewesen, im Haus der Eltern, bis er im Oktober 2004 vom Militär verschleppt und für zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe er sich bis zum Jahr 2007 in Inguschetien aufgehalten, nach dem Tod der Mutter im fernen Deutschland habe er deren Rückführung organisiert und seit XXXX wieder im Heimatdorf XXXX gelebt und gearbeitet. Im Mai 2011 sei er erneut für einige Zeit verschleppt und festgenommen worden, danach sei er über Inguschetien aus der Russischen Föderation ausgereist.Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1995 im Heimatort römisch 40 eine Landwirtschaft betrieben, von 1995 bis 1996 habe er sich an Kriegshandlungen beteiligt und sei im Wald gewesen. Dann habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999. Von 1999 bis 2004 sei er im Dorf römisch 40 gewesen, im Haus der Eltern, bis er im Oktober 2004 vom Militär verschleppt und für zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe er sich bis zum Jahr 2007 in Inguschetien aufgehalten, nach dem Tod der Mutter im fernen Deutschland habe er deren Rückführung organisiert und seit römisch 40 wieder im Heimatdorf römisch 40 gelebt und gearbeitet. Im Mai 2011 sei er erneut für einige Zeit verschleppt und festgenommen worden, danach sei er über Inguschetien aus der Russischen Föderation ausgereist.

Wie bereits das Bundesasylamt als belangte Behörde festgestellt hat, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers über die zeitlichen Zusammenhängen und die Geschehnisabläufe in weiten Bereichen mit dem Vorbringen seines Vaters und seines genannten Bruders, die bereits vor Jahren in Österreich Asyl beantragt haben, überhaupt nicht in Einklang zu bringen. So fällt auf, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im eigenen Asylverfahren eindeutig ausgeführt hat, dass einer seiner beiden Söhne in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, der andere Sohn - ganz offensichtlich gemeint der Beschwerdeführer - sei seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden, er würde nicht wissen, wo sich dieser zurzeit aufhalte.

Da der Vater des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme vor der Außenstelle XXXX am 10.03.2008 dezitiert ausgeführt hat, zwei Söhne zu haben, wovon einer der beiden Söhne als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und weiters nur eine Tochter, ist evident, dass er mit diesem seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden Sohn den konkreten Beschwerdeführer gemeint haben muss. Wie es vor diesem Hintergrund jedoch möglich ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme mehrfach schildert, vom Jahre 1999 bis zum Jahr 2004 im Dorf XXXX, noch dazu im selben Haus wie der eigene Vater gelebt zu haben, ist überhaupt nicht plausibel nachvollziehbar.Da der Vater des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme vor der Außenstelle römisch 40 am 10.03.2008 dezitiert ausgeführt hat, zwei Söhne zu haben, wovon einer der beiden Söhne als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und weiters nur eine Tochter, ist evident, dass er mit diesem seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden Sohn den konkreten Beschwerdeführer gemeint haben muss. Wie es vor diesem Hintergrund jedoch möglich ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme mehrfach schildert, vom Jahre 1999 bis zum Jahr 2004 im Dorf römisch 40 , noch dazu im selben Haus wie der eigene Vater gelebt zu haben, ist überhaupt nicht plausibel nachvollziehbar.

Genauso unerklärlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bezogen auf die Ausreisegründe des anderen Sohnes XXXX beispielsweise eine Festnahme desselben im Jahre 2000 für zwei Wochen und dessen Freilassung nach Lösegeldzahlung erwähnt, wohingegen der genannte Bruder des Beschwerdeführers namens XXXXin seinen eigenen Einvernahmen eine solche Festnahme im Jahr 2000, insbesonders auch eine Freilassung nach zwei Wochen durch Lösegeldzahlung überhaupt nicht erwähnt hat.Genauso unerklärlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bezogen auf die Ausreisegründe des anderen Sohnes römisch 40 beispielsweise eine Festnahme desselben im Jahre 2000 für zwei Wochen und dessen Freilassung nach Lösegeldzahlung erwähnt, wohingegen der genannte Bruder des Beschwerdeführers namens XXXXin seinen eigenen Einvernahmen eine solche Festnahme im Jahr 2000, insbesonders auch eine Freilassung nach zwei Wochen durch Lösegeldzahlung überhaupt nicht erwähnt hat.

Von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer eine eigene Festnahme im Jahr 2004 schildert, in diesem Jahr sei er durch den eigenen Vater freigekauft worden, wobei dieses Vorbringen auch durch die Gattin des Beschwerdeführers in vergleichbarer Form erstattet wird. Eine solche Festnahme des konkreten Beschwerdeführers im Jahr 2004 sowie seine Freilassung nach Lösegeldzahlung durch den Vater XXXX hat der genannte Vater in seinem eigenen Asylverfahren jedoch wie dargestellt niemals behauptet sondern vielmehr ausgeführt, dass der konkrete Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und niemand mehr von ihm gehört habe.Von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer eine eigene Festnahme im Jahr 2004 schildert, in diesem Jahr sei er durch den eigenen Vater freigekauft worden, wobei dieses Vorbringen auch durch die Gattin des Beschwerdeführers in vergleichbarer Form erstattet wird. Eine solche Festnahme des konkreten Beschwerdeführers im Jahr 2004 sowie seine Freilassung nach Lösegeldzahlung durch den Vater römisch 40 hat der genannte Vater in seinem eigenen Asylverfahren jedoch wie dargestellt niemals behauptet sondern vielmehr ausgeführt, dass der konkrete Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und niemand mehr von ihm gehört habe.

Völlig unbegreiflich sind die Gesamtangaben der Familienmitglieder, wenn in weiterer Folge der VaterXXXX den eigenen Ausreisegrund und die Flucht mit der in Deutschland verstorbenen Ehegattin dahingehend schildert, dass im Mai 2007 er um 3 Uhr nachts abgeholt worden sei, er sei verhört und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden. Die einvernehmenden Personen hätten Bescheid gewusst, dass der Vater XXXX, der konkrete Beschwerdeführer und dessen Bruder XXXX aktive Kämpfer während des ersten Krieges gewesen seien, deshalb sei der Vater von maskierten Männern in Militäruniformen festgenommen und in einem Keller gefoltert worden, durch diese Misshandlungen hätte man von ihm den Aufenthaltsort der beiden Söhne herausfinden wollen.Völlig unbegreiflich sind die Gesamtangaben der Familienmitglieder, wenn in weiterer Folge der VaterXXXX den eigenen Ausreisegrund und die Flucht mit der in Deutschland verstorbenen Ehegattin dahingehend schildert, dass im Mai 2007 er um 3 Uhr nachts abgeholt worden sei, er sei verhört und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden. Die einvernehmenden Personen hätten Bescheid gewusst, dass der Vater römisch 40 , der konkrete Beschwerdeführer und dessen Bruder römisch 40 aktive Kämpfer während des ersten Krieges gewesen seien, deshalb sei der Vater von maskierten Männern in Militäruniformen festgenommen und in einem Keller gefoltert worden, durch diese Misshandlungen hätte man von ihm den Aufenthaltsort der beiden Söhne herausfinden wollen.

Wenn aber im Mai 2007 offensichtlich unbekannte maskierte russische Soldaten den Vater massiv unter Druck setzen, einzig und von diesem den Aufenthaltsort vom Beschwerdeführer und seinem Bruder XXXX in Erfahrung zu bringen, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig unerklärlich, warum der konkrete Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter in Deutschland im Jahr XXXX nach eigenen Angaben in das Heimatland zurückgekehrt sein sollte, dort die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert in weiterer Folge von XXXX weg über mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf gelebt haben soll. Vor dem Hintergrund der eingestandenen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert hat, ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Behörden in Tschetschenien Kontakt aufgenommen haben muss, zudem hat der Beschwerdeführer gerade für diese Zeit, nämlich das Jahr 2007 überhaupt keine Probleme ausgeführt, sondern ein unbehelligtes Leben bis zum Jahr 2011 geschildert, was wie dargestellt im völligen Gegensatz zu den Angaben des eigenen Vaters steht, der gerade im Jahr 2007 wenige Woche zuvor wegen der intensiven Nachfrage maskierter russischer Soldaten nach dem Beschwerdeführer die Heimat verlassen haben will.Wenn aber im Mai 2007 offensichtlich unbekannte maskierte russische Soldaten den Vater massiv unter Druck setzen, einzig und von diesem den Aufenthaltsort vom Beschwerdeführer und seinem Bruder römisch 40 in Erfahrung zu bringen, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig unerklärlich, warum der konkrete Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter in Deutschland im Jahr römisch 40 nach eigenen Angaben in das Heimatland zurückgekehrt sein sollte, dort die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert in weiterer Folge von römisch 40 weg über mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf gelebt haben soll. Vor dem Hintergrund der eingestandenen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert hat, ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Behörden in Tschetschenien Kontakt aufgenommen haben muss, zudem hat der Beschwerdeführer gerade für diese Zeit, nämlich das Jahr 2007 überhaupt keine Probleme ausgeführt, sondern ein unbehelligtes Leben bis zum Jahr 2011 geschildert, was wie dargestellt im völligen Gegensatz zu den Angaben des eigenen Vaters steht, der gerade im Jahr 2007 wenige Woche zuvor wegen der intensiven Nachfrage maskierter russischer Soldaten nach dem Beschwerdeführer die Heimat verlassen haben will.

Warum somit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der größten Suche nach seiner Person im Mai XXXX nach der Flucht der Eltern nach Deutschland den dortigen Tod der Mutter zum Anlass genommen hat, wieder in das Haus im Heimatdorf zurückzukehren, obwohl gerade dort nach ihm intensiv gesucht wird, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb auch die lapidaren Ausführungen in der Beschwerde, das "grundsätzlich die Angaben meines Vaters über seine Fluchtgründe nicht relevant für meine Fluchtgründe sind" die zutreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel ziehen können.Warum somit der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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