TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/28 Fr 2019/12/0005

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Dr. H H in I, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, i. A. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019, Fr 2019/12/0005-1, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten mit, dass in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Antragstellers maßgeblich sei. In der zuletzt genannten Angelegenheit sei ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig. Der Antragsteller habe mit Eingabe vom 9. August 2018 die Aussetzung des in Rede stehenden Verfahrens betreffend den Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen sowie die Abberaumung einer für den 23. August 2018 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung beantragt. Im Hinblick auf das anhängige "Parallelverfahren" habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Angelegenheit bislang nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund liege nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor.

Diese Rechtsauffassung erweist sich als nicht zutreffend:

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. VwGH 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschluss im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009).

4 Eine bloß faktische Aussetzung des Verfahrens, auf die sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Sache nach zu berufen scheint, bleibt hingegen ohne Einfluss auf den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist und verhindert die objektive Säumnis nicht (VwGH 11.2.2019, Fr 2018/22/0001; zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl. aus der ständigen, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren Rechtsprechung VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141; siehe zu den Wirkungen der faktischen Aussetzung auch VwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040).

5 Die dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der betreffenden Rechtssache offenstehende sechsmonatige Frist zur Entscheidung über die dem Gericht am 4. Juli 2018 vorgelegte Beschwerde war somit zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages vom 21. Jänner 2019 abgelaufen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages VwGH 13.4. 2018, Fr 2018/06/0001). Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Gericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzten Nachfrist gegeben wären, stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Verlängerung der diesbezüglichen Frist nicht vorliegt.

6 Ferner kommt es für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009).

7 Schließlich hindert der Umstand, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist, die Erlassung des Erkenntnisses zur Setzung einer angemessenen Frist gemäß § 42a VwGG nicht. Der Auftrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG verpflichtet das Verwaltungsgericht, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 dafür entschieden, anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; die mit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist ist damit gegenstandslos und steht einer mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen (vgl. ebenfalls VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009).

8 Es war folglich dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120005.F00

Im RIS seit

20.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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