TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/28 Fr 2019/12/0005

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §8;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Dr. H H in I, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, i. A. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Dr. H H in römisch eins, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, i. A. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019, Fr 2019/12/0005-1, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 1 Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019, Fr 2019/12/0005-1, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten mit, dass in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Antragstellers maßgeblich sei. In der zuletzt genannten Angelegenheit sei ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig. Der Antragsteller habe mit Eingabe vom 9. August 2018 die Aussetzung des in Rede stehenden Verfahrens betreffend den Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen sowie die Abberaumung einer für den 23. August 2018 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung beantragt. Im Hinblick auf das anhängige "Parallelverfahren" habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Angelegenheit bislang nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund liege nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor.

Diese Rechtsauffassung erweist sich als nicht zutreffend:

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. VwGH 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschluss im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009). 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche , z.B. VwGH 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschluss im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen vergleiche , dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009).

4 Eine bloß faktische Aussetzung des Verfahrens, auf die sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Sache nach zu berufen scheint, bleibt hingegen ohne Einfluss auf den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist und verhindert die objektive Säumnis nicht (VwGH 11.2.2019, Fr 2018/22/0001; zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl. aus der ständigen, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren Rechtsprechung VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141; siehe zu den Wirkungen der faktischen Aussetzung auch VwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040). 4 Eine bloß faktische Aussetzung des Verfahrens, auf die sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Sache nach zu berufen scheint, bleibt hingegen ohne Einfluss auf den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist und verhindert die objektive Säumnis nicht (VwGH 11.2.2019, Fr 2018/22/0001; zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche , aus der ständigen, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren Rechtsprechung VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141; siehe zu den Wirkungen der faktischen Aussetzung auch VwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040).

5 Die dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der betreffenden Rechtssache offenstehende sechsmonatige Frist zur Entscheidung über die dem Gericht am 4. Juli 2018 vorgelegte Beschwerde war somit zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages vom 21. Jänner 2019 abgelaufen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages VwGH 13.4. 2018, Fr 2018/06/0001). Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Gericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzten Nachfrist gegeben wären, stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Verlängerung der diesbezüglichen Frist nicht vorliegt. 5 Die dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der betreffenden Rechtssache offenstehende sechsmonatige Frist zur Entscheidung über die dem Gericht am 4. Juli 2018 vorgelegte Beschwerde war somit zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages vom 21. Jänner 2019 abgelaufen vergleiche , zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages VwGH 13.4. 2018, Fr 2018/06/0001). Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Gericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzten Nachfrist gegeben wären, stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Verlängerung der diesbezüglichen Frist nicht vorliegt.

6 Ferner kommt es für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009). 6 Ferner kommt es für die Setzung einer Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, bzw. Paragraph 42 a, VwGG auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009).

7 Schließlich hindert der Umstand, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist, die Erlassung des Erkenntnisses zur Setzung einer angemessenen Frist gemäß § 42a VwGG nicht. Der Auftrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG verpflichtet das Verwaltungsgericht, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 dafür entschieden, anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; die mit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist ist damit gegenstandslos und steht einer mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen (vgl. ebenfalls VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009). 7 Schließlich hindert der Umstand, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2019 gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist, die Erlassung des Erkenntnisses zur Setzung einer angemessenen Frist gemäß Paragraph 42 a, VwGG nicht. Der Auftrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG verpflichtet das Verwaltungsgericht, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 dafür entschieden, anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt; die mit dem Auftrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzte Frist ist damit gegenstandslos und steht einer mit Erkenntnis nach Paragraph 42 a, VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen vergleiche , ebenfalls VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009).

8 Es war folglich dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen. 8 Es war folglich dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 42 a, VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120005.F00

Im RIS seit

20.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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