TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 I420 2193250-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AuslBG §5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I420 2193250-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde von FXXXX, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 07.12.2017, GZ: 08114 / GF: 3885874, ABB-Nr. 3885874, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2018, GZ: 08114 / GF: 3885874, ABB-Nr. 3899945, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG", in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), gerichteten Anbringen vom 26.09.2017 einen Antrag auf Saisonbewilligung für die potenzielle Dienstnehmerin XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien (in der Folge als Dienstnehmerin bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Küchenhilfe/angelernte Köchin" im Betrieb der Beschwerdeführerin angegeben.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass das zur Verfügung stehende Kontingent für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen für den Bezirk XXXX zur Gänze ausgeschöpft sei.

3. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.12.2017 wurde auf den allgemeinen Arbeitskräftemangel hingewiesen. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde keine Ersatzarbeitskräfte vermitteln habe können. Die Beschwerdeführerin bezweifelte, dass die zur Verfügung stehenden Plätze bereits vergeben worden seien. Es wurden die Anträge gestellt, die Kriterien für die Aufteilung offen zu legen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die beantragte Bewilligung, in eventu auch als kontingentfreie Jahresbewilligung, zu erteilen.

4. Mit Bescheid vom 07.12.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 26.09.2017 abgewiesen werde, da das Kontingent, welches mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 263/2017, eingerichtet worden sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt restlos ausgeschöpft sei. Darüber hinaus seien Beschäftigungsbewilligungen für KroatInnen sowie für AsylwerberInnen vorrangig zu erteilen. Aufgrund der knappen Kontingentplätze könnten diese Vorgaben nur erfüllt werden, wenn Kontingentbewilligungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorrangig an Betriebe vergeben werden würden, welche durch das Einsetzen des Saisongeschäftes erfahrungsgemäß einen vorrübergehend verstärkten Arbeitsbedarf hätten sowie direkt dem Wintergeschäft zugerechnet werden könnten. Diese Voraussetzung treffe auf den Betrieb der Beschwerdeführerin nicht zu. Zum Antrag auf eine kontingentfreie Jahresbewilligung führte die belangte Behörde aus, dass eine Erteilung einer solchen Bewilligung bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG scheitern würde. Eine Beschäftigungsbewilligung habe daher nicht erteilt werden dürfen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.01.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

Sie begründete die Beschwerde - zusammengefasst - damit, dass sie trotz intensiver Bemühungen durch Veröffentlichen im Internet, direkte Ansprachen vom Personal und Einschaltung eines Inserates übers AMS keine geeigneten Kräfte einstellen habe können. Das AMS habe der Beschwerdeführerin seit Eröffnung des Betriebes im September 2016 keine einzige Arbeitskraft für die Küche anbieten können. Die Hauptsaison der Beschwerdeführerin gehe von Mitte Oktober bis Mitte April mit Spitzen in den Monaten Dezember und Januar sowie im Fasching aufgrund von Weihnachtsfeiern, Faschingsveranstaltungen und Ferien mit gehäuften Schlechtwetter und Bedarf nach Indoor-Aktivitäten. Die Wintersaison sei daher die Hauptsaison für die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe jedoch ohne ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren behauptet, dass kein vorübergehend verstärkter Arbeitskräftebedarf im Wintertourismus vorliege. Zum Vorhalt der belangten Behörde hinsichtlich des ausgeschöpften Kontingents legte die Beschwerdeführerin dar, dass der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach § 5 AuslBG bei der Kontingentverordnung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen habe: Sollte das Kontingent für XXXX tatsächlich bereits ausgeschöpft sein, dann erweise sich die Verordnung vom 22.09.2017, BGBl. II 263/2017, als gesetzeswidrig, weil sie offenkundig nicht die allgemeine Lage und Entwicklung des (Teil)arbeitsmarktes - unter Verweis auf zahlreiche Zeitungsartikel - berücksichtigt habe. Die Zahl und die Aufteilung der Kontingentstellen müssten nachvollziehbar dargelegt werden. Dies würde voraussichtlich ergeben, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Dienstgebern vorliege. Zudem bezweifle die Beschwerdeführerin, dass tatsächlich bereits sämtliche Kontingentstellen vergeben seien. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung erteilt werde.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass während des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung weitere Personen als Ersatzarbeitskräfte zugewiesen worden seien. Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.01.2018, dass kein weiterer Bedarf an ausländischen Arbeitskräften bestehe, sei der entsprechende Auftrag von der belangten Behörde gestoppt worden: Die Zulassung bzw. Bewilligung sei daher ungeachtet eines freien Kontingentplatzes zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus diesem Grund zu versagen.

7. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.03.2018 wurde ausgeführt, dass die angeforderte Stelle bis heute nicht besetzt worden sei und die zwei geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen nur als Küchenhilfen, jedoch nicht als Köchinnen einsetzbar seien. Alle als Ersatzarbeitskräfte zugewiesenen Personen seien untauglich und hätten keine Erfahrungen als angelernte Köchin, sodass keine geeigneten Ersatzarbeitskräfte zugewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Bedarf an einer ausländischen Arbeitskraft und sei weiterhin bereit, mit geeigneten Ersatzarbeitskräften in Kontakt zu treten, nicht jedoch gewillt, sich mit völlig ungeeigneten Ersatzarbeitskräften auseinander zu setzen, sodass aus diesem Grund ersucht worden sei, den Auftrag zu stoppen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde führte zur Frage, ob ein Wintertourismusbetrieb vorliege, aus, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese in den Monaten Dezember und Januar sowie im Fasching höhere Umsätze erzielen würde, aus einem (Ganz)jahresbetrieb noch kein Wintertourismusbetrieb werde. Daher würden im Bezirk XXXX auch zwischenzeitlich freiwerdende Kontingentplätze vorrangig an Betriebe vergeben werden, welche in für Vorarlberg typischen Wintertourismusregionen angesiedelt seien. Im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktprüfung sei anzumerken, dass aufgrund der Meldung der Beschwerdeführerin vom 25.01.2018 und keiner neuerlichen Stellenmeldung an das Service für Unternehmen derzeit keine offenen Stellen ausgeschrieben und daher auch keine Vermittlungsversuche getätigt werden würden. Weiters sei vom zuständigen Service für Unternehmen darauf hingewiesen worden, dass es einen Auftrag zur Stellensuche für zwei Küchengehilfen erhalten habe, und nicht zur Suche nach einem Koch bzw. einer Köchin oder Küchenleiter/in. Tatsächlich sei im Antrag auf Saisonbewilligung für die beantragte Tätigkeit weder eine Qualifikation noch spezielle Kenntnisse oder eine Praxis als angelernte Köchin angeführt bzw. verlangt worden. Da jedoch bei Erfüllung der in § 4 Abs. 1 erster Satz AuslBG normierten Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung andere Hinderungsgründe für die Erteilung einer Kontingentbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG vorliegen würden, werde von einer weiteren Überprüfung, ob konkret eine mangelnde Mitwirkungspflicht des Betriebes oder eine unzulässige Änderung des Anforderungsprofils an Ersatzkräfte vorliege, oder ob nicht zu berücksichtigende Anforderungen an Ersatzkräfte gestellt werden würden, weil kein Nachwies erbracht worden sei, dass die beantragte Person diese Anforderungen (welche im Antrag gar nicht verlangt worden seien) tatsächlich erfüllen würde, abgesehen.

9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2018.

10. Mit Schreiben vom 23.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Saisonbewilligung für die serbische Dienstnehmerin.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 263/2017, wurde für den Wirtschaftszweig Wintertourismus ein Kontingent in der Höhe von

1.100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt. Gemäß deren § 3 trat diese Verordnung mit Ablauf des 30.04.2018 außer Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden sowie aus der zitierten Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

3.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, lautet (auszugsweise):

"Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Abs. 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen

festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

[...]

(3) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.

[...]

(6) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.

[...]

(8) Die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und das Verfahren gemäß § 11 entfallen, wenn die Beschäftigungsbewilligung im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 beantragt wurde und die Saisonarbeitskraft oder der/die ErntehelferIn der Visumpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG unterliegt. Die Aufnahme der Beschäftigung ist jedoch erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Z 3 FPG erlaubt.

[...]"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 263/2017, lautete wie folgt:

"§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 13. November 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2018 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist zuerst die Frage zu klären, ob auf der materiellen Grundlage einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung eine Bewilligung erteilt werden kann.

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der VwGH erklärt, dass im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Nach diesem Erkenntnis hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E vom 06.05.2004, 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (vgl. VwGH 06.06.1991, 91/09/0077; 30.06.1994, 93/09/0228). Zeitraumbezogen zu beurteilen sind etwa Ansprüche auf Arbeitslosengeld und auf Notstandshilfe (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/08/0184; 25.03.1996, 95/10/0073). Ebenso die Feststellung der Versicherungspflicht ist von der Rechtsmittelbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.1990, 89/08/0334).

Im gegenständlichen Fall war der verfahrensgegenständliche Antrag auf der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine befristet beschäftigte Ausländerin gerichtet, welcher anhand der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2017 zu prüfen ist. Die Verordnung trat gemäß dessen § 3 mit 30.04.2018 außer Kraft. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist nicht zeitraumbezogen zu beurteilen, weiters sind in der Verordnung auch keine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verordnung bleibt nunmehr für eine antragsgemäße Bewilligung kein Platz mehr, weshalb die Beschwerde, die auf eine kontingentmäßige Bewilligung abzielt, als unbegründet abzuweisen war (vgl. auch BVwG vom 17.02.2015, I404 2011206-1/3E).

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Beschäftigungsbewilligung, Kontingent,
Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2193250.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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