Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2001276-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 830011410/180078802/BMI-EAST-OST, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 830011410/180078802/BMI-EAST-OST, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen angehört - reiste im Alter von etwa XXXX Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 03.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen angehört - reiste im Alter von etwa römisch 40 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 03.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2013 sowie in einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 gab der Vater des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er am ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer teilgenommen habe und deswegen verfolgt werde. 1999 sei er mit seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet und habe sich in einer Ortschaft im Oblast XXXX niedergelassen. Dort sei er im Jahr 2000 von der Polizei wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg festgenommen und für 6 Monate angehalten worden, wobei er durch Geldzahlungen von Bekannten wieder freigelassen worden sei. Er habe dann dort mit seiner Familie weiter gelebt. Im Dezember 2012 sei er mit seiner Frau und den Kindern auf Besuch in Tschetschenien gewesen. Während er bei seinem Bruder gewesen sei, seien maskierte Personen zu seinen Eltern, wo auch seine Frau und die Kinder gewesen seien, gekommen und hätten nach ihm gesucht. Auf Grund dieser Zwischenfälle habe er seine Familie nach Europa geschickt und sei dann ebenfalls nach Österreich geflohen.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2013 sowie in einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 gab der Vater des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er am ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer teilgenommen habe und deswegen verfolgt werde. 1999 sei er mit seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet und habe sich in einer Ortschaft im Oblast römisch 40 niedergelassen. Dort sei er im Jahr 2000 von der Polizei wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg festgenommen und für 6 Monate angehalten worden, wobei er durch Geldzahlungen von Bekannten wieder freigelassen worden sei. Er habe dann dort mit seiner Familie weiter gelebt. Im Dezember 2012 sei er mit seiner Frau und den Kindern auf Besuch in Tschetschenien gewesen. Während er bei seinem Bruder gewesen sei, seien maskierte Personen zu seinen Eltern, wo auch seine Frau und die Kinder gewesen seien, gekommen und hätten nach ihm gesucht. Auf Grund dieser Zwischenfälle habe er seine Familie nach Europa geschickt und sei dann ebenfalls nach Österreich geflohen.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2013 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 brachte die Mutter des BF im Wesentlichen gleich vor, und gab ergänzend an, dass ihr im Dezember 2012 die Maskierten gedroht hätten, die Kinder mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht nenne, wobei die Schwiegermutter dann den Aufenthaltsort genannt habe. Bevor die Maskierten gegangen seien, hätten sie abermals gedroht die Kinder mitzunehmen falls sie ihren Gatten an dem genannten Ort nicht antreffen würden. Ihr Gatte sei auch in Tschetschenien im Jahr 1999 festgenommen und für zwei Wochen angehalten worden. 1999 sei auch ein Bruder ihres Gatten getötet und ein anderer verletzt worden. Weiters sei der Sohn ihres verschwundenen Onkels, der aus Österreich oder Deutschland ausgewiesen worden sei und dann in Moskau gelebt habe, umgebracht worden. Die Täter seien nicht bekannt.
Der Vater des BF legte einen im Jahr 2000 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass er im März 2011 von seiner Adresse in XXXX abgemeldet und am 31.03.2011 in XXXX registriert worden sei. Weiters befindet sich darin ein Vermerk, dass ihm am 27.11.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei.Der Vater des BF legte einen im Jahr 2000 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass er im März 2011 von seiner Adresse in römisch 40 abgemeldet und am 31.03.2011 in römisch 40 registriert worden sei. Weiters befindet sich darin ein Vermerk, dass ihm am 27.11.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei.
Die Mutter des BF legte einen am 13.02.2003 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass ihr am 25.06.2012 ein Auslandreisepass ausgestellt worden sei.
Mit Bescheiden vom 09.12.2013, Zlen. 13 11.292-BAG (Vater), 13 00.112-BAG (Mutter), 13 00.113-BAG (Schwester) und 13 00.114-BAG (BF), wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte II.) und wies den BF sowie dessen Eltern und Schwester gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF unglaubwürdig sei.Mit Bescheiden vom 09.12.2013, Zlen. 13 11.292-BAG (Vater), 13 00.112-BAG (Mutter), 13 00.113-BAG (Schwester) und 13 00.114-BAG (BF), wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies den BF sowie dessen Eltern und Schwester gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF unglaubwürdig sei.
Dagegen wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, denen ein Schreiben des Vaters des BF beigefügt war, in dem u.a. vorgebracht wurde, dass im Jahr 2000 eine Gruppe von bewaffneten und maskierten Personen, die ihn gesucht und mitnehmen hätten wollen, bei ihm zu Hause eingedrungen sei, doch seine Brüder seien ihm zu Hilfe gekommen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen bei der seine Eltern zusammengeschlagen worden seien, ein Bruder durch eine Schussverletzung verletzt und ein anderer Bruder getötet worden sei. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden und dann sei er weggebracht worden. Sie wüssten nicht, wer diese Leute gewesen seien, sie würden vermuten, es sei möglicherweise eine Wahhabiten-Gruppe gewesen. Im Trubel des Krieges sei es ihm und der Familie danach gelungen, nach Russland zu flüchten. Dort sei er 2002 von der Polizei festgenommen worden. Ihm seien ein Raubüberfall und Menschenentführung vorgeworfen worden. Da die ihm vorgeworfene Tat in Inguschetien verübt worden sei, sei er dorthin geschickt worden. Unter Folter habe man ihn zu einem Geständnis zwingen wollen. Seine Schwester habe ihn gefunden und freigekauft.
Die gegen die Bescheide vom 09.12.2013 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E (Vater), W129 2001273-1/8E (Mutter), W129 2001275-1/2E (Schwester) und W129 2001276-1/2E (BF) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.Die gegen die Bescheide vom 09.12.2013 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E (Vater), W129 2001273-1/8E (Mutter), W129 2001275-1/2E (Schwester) und W129 2001276-1/2E (BF) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
In der Entscheidung zur Zl. W129 2001276-1/2E wurde u.a. festgestellt: "Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF aufgrund massiver Widersprüche unglaubwürdig sei.
Der Vater des BF hatte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 im Wesentlichen angegeben, dass er sieben Mal, darunter im Jahr 2002/2003 sechs Monate sowie im Jahr 1999 ein Monat im Gefängnis gewesen sei. Im Oblast XXXX seien zudem einmal pro Monat - insgesamt etwa 140 Mal - Leute vom FSB und vom MWD gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er daran schuld sei, dass zwei oder drei seiner russischen Freunde zum Islam konvertiert seien. Man nenne ihn deswegen einen Wahhabiten. Kurz vor der Abreise nach Tschetschenien im Dezember 2012 sei ihm von einem Bekannten, der dies von einem MWD-Mitarbeiter erfahren habe, mitgeteilt worden, dass Vorbereitungen getroffen würden, ihn einzusperren.Der Vater des BF hatte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 im Wesentlichen angegeben, dass er sieben Mal, darunter im Jahr 2002/2003 sechs Monate sowie im Jahr 1999 ein Monat im Gefängnis gewesen sei. Im Oblast römisch 40 seien zudem einmal pro Monat - insgesamt etwa 140 Mal - Leute vom FSB und vom MWD gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er daran schuld sei, dass zwei oder drei seiner russischen Freunde zum Islam konvertiert seien. Man nenne ihn deswegen einen Wahhabiten. Kurz vor der Abreise nach Tschetschenien im Dezember 2012 sei ihm von einem Bekannten, der dies von einem MWD-Mitarbeiter erfahren habe, mitgeteilt worden, dass Vorbereitungen getroffen würden, ihn einzusperren.
Die Mutter des BF hatte in der mündlichen Verhandlung u.a. vorgebracht, dass ihr Gatte 1999 für eine Nacht mitgenommen worden sei, wobei sie danach nach Russland geflohen seien. Im August oder September 2002 sei ihr Gatte mitgenommen und vier bis sechs Monate weggewesen. Danach hätten sie normal weiterleben können, ihr Ehemann sei jedoch unter Aufsicht gestanden und seien einmal im Monat Aufsichtsorgane gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, Leute zum Islam bekehren zu wollen. Im Dezember 2012 sei dann eine Gruppe von bewaffneten Männern in das Haus der Schwiegereltern eingedrungen und hätten nach ihrem Gatten gesucht. Sie hätten die Tötung der Kinder angedroht. Als die Männer den BF packten und herausziehen hätten wollen, sei die Schwiegermutter gezwungen gewesen, anzugeben, wo sich der Vater des BF befinde.
Das Erkenntnis wurde dem BF am 11.07.2014 zugestellt und rechtskräftig.
1.2. Mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 830011410-1603293, erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 830011410-1603293, erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2014, Zl. W129 2001276-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem BF am 12.11.2014 zugestellt und rechtskräftig.
1.3. Am 09.05.2015 stellten die Eltern des BF neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Am 28.05.2015 wurde ein Bruder des BF im Bundesgebiet geboren. Dieser stellte vertreten durch die Mutter des BF am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des BF begründete seinen neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass er und seine Familie Österreich seit dem letzten Verfahren nicht verlassen habe und Kadyrov im Jahr 2015 ein Gesetz erlassen habe, dass alle XXXX - also alle die im ersten und zweiten Krieg teilgenommen haben - liquidiert oder vernichtet werden. Sollte er unter Kadyrov ausgeforscht werden, würde er ohne Gerichtsverfahren getötet werden. Seine Eltern könnten nur deswegen noch dort leben, weil sie bettlägerig seien, sowas könne sich Kadyrow nicht erlauben. Seine Eltern hätten ihm zudem mitgeteilt, dass nach ihm weiter gesucht werde. Wer diese Leute seien, wisse er nicht. Sie hätten sich als FSB oder MWD-Vertreter vorgestellt. Die Änderungen zu seinen Fluchtgründen seien ihm seit 04.12.2014 bekannt. Dazu legte er als neue Beweismittel eine Bestätigung des XXXX vom Dezember 2014, wonach er XXXX sei, eine Mitteilung des XXXX , wonach der BF am XXXX als "Kläger (Beklagter)" vorgeladen werde, sowie XXXX vor. Dazu gab der Vater des BF u.a. an, dass er XXXX persönlich kenne, da dieser sein ehemaliger Kommandant gewesen sei und sie gemeinsam XXXX . Man werfe ihm vor, Verbindungen mit XXXX zu haben und vom ersten Tag an XXXX gewesen zu sein. Er werde in Tschetschenien und Russland gesucht. Die vorgelegte Vorladung sei an der Adresse seiner Eltern in Tschetschenien durch einen Revierpolizisten zugestellt worden, weitere Vorladungen habe es nicht gegeben. XXXX habe er sich XXXX , um zu beweisen, dass er XXXX sei.Der Vater des BF begründete seinen neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass er und seine Familie Österreich seit dem letzten Verfahren nicht verlassen habe und Kadyrov im Jahr 2015 ein Gesetz erlassen habe, dass alle römisch 40 - also alle die im ersten und zweiten Krieg teilgenommen haben - liquidiert oder vernichtet werden. Sollte er unter Kadyrov ausgeforscht werden, würde er ohne Gerichtsverfahren getötet werden. Seine Eltern könnten nur deswegen noch dort leben, weil sie bettlägerig seien, sowas könne sich Kadyrow nicht erlauben. Seine Eltern hätten ihm zudem mitgeteilt, dass nach ihm weiter gesucht werde. Wer diese Leute seien, wisse er nicht. Sie hätten sich als FSB oder MWD-Vertreter vorgestellt. Die Änderungen zu seinen Fluchtgründen seien ihm seit 04.12.2014 bekannt. Dazu legte er als neue Beweismittel eine Bestätigung des römisch 40 vom Dezember 2014, wonach er römisch 40 sei, eine Mitteilung des römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 als "Kläger (Beklagter)" vorgeladen werde, sowie römisch 40 vor. Dazu gab der Vater des BF u.a. an, dass er römisch 40 persönlich kenne, da dieser sein ehemaliger Kommandant gewesen sei und sie gemeinsam römisch 40 . Man werfe ihm vor, Verbindungen mit römisch 40 zu haben und vom ersten Tag an römisch 40 gewesen zu sein. Er werde in Tschetschenien und Russland gesucht. Die vorgelegte Vorladung sei an der Adresse seiner Eltern in Tschetschenien durch einen Revierpolizisten zugestellt worden, weitere Vorladungen habe es nicht gegeben. römisch 40 habe er sich römisch 40 , um zu beweisen, dass er römisch 40 sei.
Die Mutter des BF begründete den neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass nach ihrem Mann nach wie vor gesucht werde. Der Bruder ihres Mannes sei getötet worden und in Tschetschenien gebe es das Gesetz der Blutrache. Der Mörder sei vor einigen Monaten in XXXX getötet worden. Da sie eine Zeit dort gelebt hätten, werde geglaubt, dass ihr Ehemann diesen Mord initiiert habe. "Sie" seien bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten Blutrache geschworen. Wann das genau gewesen sei, könne sie nicht angeben. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor der Blutrache und Angst um ihre Kinder. Sie wisse, dass der Familie Blutrache drohe, weil die Familie des getöteten Mörders zu ihrem Schwiegervater gekommen sei und gesagt habe, dass die Blutrache weitergehe. Dies habe ihr ihr Gatte gesagt. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte nichts von der Blutrache erwähnt habe, gab sie an, dass sie es selber wisse. Sie hätten von der Blutrache im ersten Verfahren nichts erwähnt, weil ihr Mann diese nicht für ernstzunehmend gehalten habe.Die Mutter des BF begründete den neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass nach ihrem Mann nach wie vor gesucht werde. Der Bruder ihres Mannes sei getötet worden und in Tschetschenien gebe es das Gesetz der Blutrache. Der Mörder sei vor einigen Monaten in römisch 40 getötet worden. Da sie eine Zeit dort gelebt hätten, werde geglaubt, dass ihr Ehemann diesen Mord initiiert habe. "Sie" seien bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten Blutrache geschworen. Wann das genau gewesen sei, könne sie nicht angeben. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor der Blutrache und Angst um ihre Kinder. Sie wisse, dass der Familie Blutrache drohe, weil die Familie des getöteten Mörders zu ihrem Schwiegervater gekommen sei und gesagt habe, dass die Blutrache weitergehe. Dies habe ihr ihr Gatte gesagt. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte nichts von der Blutrache erwähnt habe, gab sie an, dass sie es selber wisse. Sie hätten von der Blutrache im ersten Verfahren nichts erwähnt, weil ihr Mann diese nicht für ernstzunehmend gehalten habe.
Mit Bescheiden vom 03.07.2015, Zl. 831129208/150260323/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 830011203/150260196/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1073926700/150692576/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt die Anträge der Eltern bzw. des Bruders des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen der Eltern des BF unglaubwürdig seien.Mit Bescheiden vom 03.07.2015, Zl. 831129208/150260323/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 830011203/150260196/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1073926700/150692576/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt die Anträge der Eltern bzw. des Bruders des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen der Eltern des BF unglaubwürdig