TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 L524 2140032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

(1.) L524 2140030-1/14E

(2.) L524 2140032-1/13E

(3.) L524 2140036-1/12E

(4.) L524 2140034-1/12E

(5.) L524 2140035-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, StADas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA

Irak, (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, StAIrak, (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA

Irak, (4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Irak, und (5.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 und 07.11.2016,Irak, (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, und (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 und 07.11.2016,

(1.) Zl. 1091630301/151589919, (2.) Zl. 1091630410/151589943, (3.) Zl. 1091631004/151589986, (4.) Zl. 1091631102/151590020 und (5.) Zl. 1132692808-161430739/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide irakische Staatsangehörige, reisten mit ihren beiden Kindern, den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Araber und schiitischer Moslem sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Bagdad besucht und zuletzt als Elektrotechniker gearbeitet. Im Irak würden noch seine Mutter, sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe in XXXX, Bagdad, gelebt. Am 07.10.2015 habe er den Irak legal von Bagdad aus verlassen. Seinen Reisepass habe er in Kroatien verloren. Er habe die Reise nach Österreich selbst organisiert und dafür1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide irakische Staatsangehörige, reisten mit ihren beiden Kindern, den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Araber und schiitischer Moslem sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Bagdad besucht und zuletzt als Elektrotechniker gearbeitet. Im Irak würden noch seine Mutter, sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe in römisch 40 , Bagdad, gelebt. Am 07.10.2015 habe er den Irak legal von Bagdad aus verlassen. Seinen Reisepass habe er in Kroatien verloren. Er habe die Reise nach Österreich selbst organisiert und dafür

10.500 US-Dollar bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er bei einer britischen Firma gearbeitet habe und daher von Milizen bedroht worden sei. Er hätte nicht mehr für diese Firma arbeiten sollen und für den Fall der Weiterarbeit hätte er mit dem Tod seiner Familie zu rechnen. Er habe dann, wie es von ihm verlangt worden sei, bei der Firma gekündigt und sie seien in einen anderen Wohnbezirk umgezogen, der etwa eine Autostunde vom vorherigen Wohnbezirk entfernt sei. Auch dort hätten ihn die Milizen gefunden und weiter bedroht. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb sie ausgereist seien.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2015 im Wesentlichen vor, dass sie Araberin und schiitische Moslemin sei. Sie habe neun Jahre die Grundschule in Bagdad besucht. Im Irak würden noch ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Sie habe in XXXX, Bagdad, gelebt. Am 07.10.2015 habe sie den Irak legal von Bagdad aus verlassen. Ihren Reisepass habe sie in Kroatien verloren.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2015 im Wesentlichen vor, dass sie Araberin und schiitische Moslemin sei. Sie habe neun Jahre die Grundschule in Bagdad besucht. Im Irak würden noch ihre Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Sie habe in römisch 40 , Bagdad, gelebt. Am 07.10.2015 habe sie den Irak legal von Bagdad aus verlassen. Ihren Reisepass habe sie in Kroatien verloren.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann bei einer britischen Firma gearbeitet habe und daher von Milizen bedroht worden sei. Er hätte nicht mehr für diese Firma arbeiten sollen. Für den Fall der Weiterarbeit sei er mit dem Tod der Familie bedroht worden. Sie seien dann in einen anderen Wohnbezirk umgezogen, wo sie aber von den Milizen gefunden worden und erneut bedroht worden seien. Daher hätten sie das Land verlassen.

3. Am 24.05.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Zum Protokoll der Erstbefragung gab er an, dass er zuerst bei einer Firma und dann bei einer anderen Firma gearbeitet habe. Er habe nicht, wie im Protokoll angeführt, die Firma komplett verlassen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen Personalausweis und einen Firmenausweis vor. Sein Vater, der 2012 verstorben sei, habe vier Ehefrauen gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe daher 16 Geschwister, die teils in Bagdad, teils in XXXX leben würden. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und eine Art Berufsmatura als Elektriker abgelegt. Er habe dann bei einer Firma als Elektriker gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei ungefähr am 02. oder 03. Oktober 2015 gewesen. Er habe mit seiner Frau und den beiden Kindern in XXXX in Bagdad gelebt.3. Am 24.05.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Zum Protokoll der Erstbefragung gab er an, dass er zuerst bei einer Firma und dann bei einer anderen Firma gearbeitet habe. Er habe nicht, wie im Protokoll angeführt, die Firma komplett verlassen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen Personalausweis und einen Firmenausweis vor. Sein Vater, der 2012 verstorben sei, habe vier Ehefrauen gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe daher 16 Geschwister, die teils in Bagdad, teils in römisch 40 leben würden. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und eine Art Berufsmatura als Elektriker abgelegt. Er habe dann bei einer Firma als Elektriker gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei ungefähr am 02. oder 03. Oktober 2015 gewesen. Er habe mit seiner Frau und den beiden Kindern in römisch 40 in Bagdad gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er bei einer britischen Firma gearbeitet habe und deshalb eine Drohung von einer Miliz bekommen habe. Sie hätten Informationen darüber haben wollen, was der Chef und die Mitarbeiter machen und was in der Firma los sei. Sie hätten die Mitarbeiter verschleppen wollen, um Geld zu erpressen. Sie hätten öfters versucht, ihn zu überzeugen, aber er habe das nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können. Er habe umziehen müssen, etwa eine Autostunde von seiner früheren Adresse entfernt. Sie hätten ihn aber nochmals angesprochen und ihn überreden wollen. Er habe zu den Milizen gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, aber er habe in der Zwischenzeit seine Papiere organisiert. Sie hätten auch seine Brüder bedroht, die am gleichen Platz gewohnt hätten, und von ihnen verlangt, dass sie den Erstbeschwerdeführer ausliefern. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber schon aus dem Irak ausgereist.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2016 an, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihre Angaben in der Erstbefragung rückübersetzt worden seien. Sie habe sich aber nicht darauf konzentriert. Ihre Dokumente habe sie unterwegs im Zug verloren. Ihre Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in Bagdad leben. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und sei immer Hausfrau gewesen. Die letzten drei bis vor Monate vor der Ausreise habe sie in XXXX in Bagdad gelebt. Davor hätten sie in XXXX in Bagdad gelebt. Zum Grund für den Umzug gab sie an, dass sie bemerkt habe, dass Leute ihrem Mann folgen würden. Sie habe ihn oft danach gefragt, aber er habe ihr nichts sagen wollen. Dann habe er gesagt, ein Freund habe ein leeres Haus und dorthin seien sie dann gezogen.4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2016 an, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihre Angaben in der Erstbefragung rückübersetzt worden seien. Sie habe sich aber nicht darauf konzentriert. Ihre Dokumente habe sie unterwegs im Zug verloren. Ihre Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in Bagdad leben. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und sei immer Hausfrau gewesen. Die letzten drei bis vor Monate vor der Ausreise habe sie in römisch 40 in Bagdad gelebt. Davor hätten sie in römisch 40 in Bagdad gelebt. Zum Grund für den Umzug gab sie an, dass sie bemerkt habe, dass Leute ihrem Mann folgen würden. Sie habe ihn oft danach gefragt, aber er habe ihr nichts sagen wollen. Dann habe er gesagt, ein Freund habe ein leeres Haus und dorthin seien sie dann gezogen.

Zum Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass sie wegen ihres Mannes den Irak verlassen habe. Vier Monate vor der Ausreise hätten sie sich entschlossen, in die Türkei zu fahren. Sie habe bemerkt, dass bei ihrem Mann etwas nicht in Ordnung sei. Er habe zu ihr gesagt, dass sie wegfliegen sollten. Sie selbst habe keine Probleme gehabt; er habe das entschieden. Bei ihnen sei es so, dass der Mann entscheide und die Frau mache das dann. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie, dass er seine Arbeit hätte verlassen sollen. Er habe bei einem ausländischen Unternehmen gearbeitet und das sei bei ihnen eine Gefahr. Mehr wisse sie über die Probleme ihres Mannes nicht. Sie habe ihren Mann viele Male gefragt, aber er habe ihr nichts sagen wollen. Das seien alle Gründe, mehr könne sie dazu nicht angeben.

Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

5. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und für ihn von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für ihn wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.5. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und für ihn von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für ihn wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.10.2016 und vom 07.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.).6. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.10.2016 und vom 07.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass die aktuelle Sicherheitslage im Irak äußerst prekär sei.

7. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt. Zudem habe im Sommer 2016 die Miliz begonnen, die Familie des Erstbeschwerdeführers in Bagdad zu bedrohen. Sämtliche Geschäfte seiner Familie seien niedergebrannt worden, da die Familie den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers nicht bekanntgegeben habe.

8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.06.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer schilderten ihre Fluchtgründe. Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und hierzu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, von der die Beschwerdeführer keinen Gebrauch machten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind schiitische Moslems.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und war ab dem Jahr 2005 berufstätig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat neun Jahre die Schule besucht und war danach Hausfrau.

Die Beschwerdeführer lebten bis zur Ausreise aus dem Irak in Bagdad. Dort leben noch die Mutter, zehn Geschwister und sechs Halbgeschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Erst- bis Vierbeschwerdeführer verließen im Oktober 2015 legal den Irak und reisten schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 20.10.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Auch für ihn wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Erst- bis Vierbeschwerdeführer verließen im Oktober 2015 legal den Irak und reisten schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 20.10.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Auch für ihn wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von schiitischen Milizen bedroht worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden.

Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war.

Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden.

Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Parteizentrale im Irak sind nach Angaben von Sicherheitskräften vier Menschen getötet und sieben weitere verletzt worden. Zwei Angreifer hätten sich am Abend des 07.04.2018 als Soldaten verkleidet Zutritt in das Hauptquartier der Al-Hal-Partei in der westirakischen Stadt Hit verschafft, sagte ein örtlicher Sicherheitsbeamter der Nachrichtenagentur AFP. Einer der Attentäter habe sich während eines Treffens von Parteiführern in die Luft gesprengt, sagte General Kassam al-Mohammadi, Befehlshaber der Armee in der Region. Drei Sicherheitskräfte seien dabei getötet und sieben weitere Menschen verletzt worden. Die Al-Hal-Partei gehört zu den wichtigsten politischen Formationen in der mehrheitlich von sunnitischen Stämmen bewohnten Provinz Al-Anbar.

In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Zuletzt gab es im Jänner 2018 im Zentrum der irakischen Hauptstadt Bagdad einen Doppelanschlag. Dabei sind nach offiziellen Angaben mindestens 38 Menschen getötet worden. Laut dem Innenministerium sprengten sich die Selbstmordattentäter am frühen Morgen mit Sprengstoffwesten in die Luft. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm bisher niemand. Bei den meisten Opfern soll es sich um Tagelöhner handeln. Der Al-Tajjaran-Platz dient ihnen als Treffpunkt mit potenziellen Arbeitgebern und ist daher besonders am Morgen voller Menschen. Er war in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Anschlägen.

Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli 2014. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken.

In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober 2017. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.

Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und 15. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte.

Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil.

Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz.

Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peschmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. (Lifos, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017)

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. (Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Schulbildung, zur beruflichen Tätigkeit im Irak, zu ihrer illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im gesamten Verfahren und den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 25.06.2018.

Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er wegen seiner Tätigkeit bei einer britischen Firma von einer schiitischen Miliz bedroht worden sei, weshalb er mit seiner Familie den Irak verlassen habe. Hinsichtlich der konkreten Ereignisse machte er jedoch in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Angaben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin machte andere Angaben als der Erstbeschwerdeführer, weshalb ihnen die Glaubhaftmachung ihres Fluchtgrundes nicht gelungen ist.

So konnte der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich des Beginns seiner Tätigkeit für die britische Firma keine übereinstimmenden Angaben machen. Vor dem BFA erklärte er, dass er 2012 bei der Firma zu arbeiten begonnen habe (AS 67 im Verfahren 2140030). In der mündlichen Verhandlung gab er an, nicht zu wissen, wann er bei der Firma begonnen habe und vermutete, dass es im Juli 2013 gewesen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage ist anzugeben, wann er bei jener Firma zu arbeiten begonnen habe, die schließlich im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Irak steht, kann nicht nachvollzogen werden. Der Erstbeschwerdeführer legte vor dem BFA zwar einen Firmenausweis vor, doch enthält dieser nicht einmal ein Ausstellungsdatum oder Gültigkeitsdatum, weshalb auch mit der bloßen Vorlage dieses Ausweises nicht gelungen ist nachzuweisen, bei der von ihm genannten Firma gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass laut den getroffenen Feststellungen im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer bei der von ihm behaupteten Firma gearbeitet hat. Aber selbst wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich für die von ihm genannten Firma gearbeitet haben sollte, lässt dies nicht automatisch den Schluss zu, dass auch der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund tatsächlich stattgefunden hat. Diesbezüglich machten nämlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

In der Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin noch an, dass der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit bei der britischen Firma hätte aufgeben sollen, ansonsten hätte er mit dem Tod seiner Familie zu rechnen gehabt (AS 13 im Verfahren 2140030 und AS 13 im Verfahren 2140032). Der Erstbeschwerdeführer habe dann gekündigt und sei in einen anderen Bezirk gezogen, aber auch dort sei er von der Miliz gefunden und bedroht worden, weshalb sie dann ausgereist seien (AS 13 im Verfahren 2140030). Dieses Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer hätte kündigen sollen, wiederholten die Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Miliz Informationen über die Firma bzw. die Angestellten und den Manager hätte liefern sollen. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Erstbefragung an, dass im Protokoll der Erstbefragung vermerkt sei, er hätte die Firma komplett verlassen. Dies sei nicht richtig, er hätte nur bei einer anderen Firma gearbeitet (AS 63 im Verfahren 2140030). Andere Fehler im Protokoll führte der Erstbeschwerdeführer nicht an. Dem Erstbeschwerdeführer wurden dann in der Einvernahme vor dem BFA seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten. Auf die Frage, was nun stimme, ob er hätte kündigen sollen oder Informationen hätte liefern sollen, meinte der Beschwerdeführer:

"Für mich ist das das Gleiche.". Dass dem nicht so ist, liegt auf der Hand. Dem Erstbeschwerdeführer wurde dann auch vorgehalten, dass darin ein großer Unterschied bestehe, worauf er nun meinte: "Das ist ein Fehler in der Niederschrift gewesen. Tatsächlich hätte ich Informationen liefern sollen." (AS 71 im Verfahren 2140030). Diesbezüglich ist jedoch dem Erstbeschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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