Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L508 2206812-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der SXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der SXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), einer Staatsangehörigen des Iran, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 14.09.2015 (AS 4 - 9) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Konventionsreisepass - gültig bis 22.12.2020 - ausgestellt, welcher Anfang März 2018 verlustig ging (AS 2, 28 - 30).
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018 (AS 48 - 58 v), rechtskräftig mit 12.05.2018, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28a Abs. 1, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018 (AS 48 - 58 v), rechtskräftig mit 12.05.2018, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Am 11.06.2018 stellte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG (AS 1 - 3).3. Am 11.06.2018 stellte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz eins, FPG (AS 1 - 3).
4. Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde die BF über die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens des BFA informiert und der BF die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben (AS 33, 34).
5. Mit Schreiben vom 29.06.2018 (AS 37 und AS 37 v) teilte die BF mit, dass das alleinige Vorliegen einer Verurteilung nicht ausreichend sei, um die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. Es müsse eine Zukunftsprognose getroffen werden. Es werde nicht verkannt, dass die BF wegen Verstößen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Sie bereue jedoch ihre Taten und wolle fortan gesetzestreu leben. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sie im Rahmen der Bewährungshilfe von Neustart betreut werde und den Terminen regelmäßig nachkomme. Des Weiteren werde sie vom Verein Dialog sowohl medizinisch behandelt als auch sucht-/psychotherapeutisch betreut.
Der Besitz eines Konventionsreisepasses sei für die für die BF von erheblicher Bedeutung, da sie andernfalls hinsichtlich Ausbildung, Arbeitssuche und Wohnungsanmietung vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt werde und eine Abweisung des Antrags somit eine erneute psychische Belastung darstelle.
Die belangte Behörde stütze sich im Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich auf die Tatsache der Verurteilungen, nicht jedoch auf das Fehlverhalten der BF unter Berücksichtigung ihres persönlichen, familiären und beruflichen Umfeldes. Die BF sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, nehme ihre Termine bei der Bewährungshilfe war, sei in Behandlung bzw. Betreuung beim Verein Dialog und sei von Beginn an geständig gewesen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe die schwierige Lebenssituation, in der sich die BF aufgrund der schwierigen familiären Bedingungen befinde. Ferner würden sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen finden, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihren Konventionspass zukünftig benutzen wolle, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu begehen oder an einem solchen mitzuwirken. Dem vorliegenden Strafurteil sei zu entnehmen, dass die BF nicht in der Absicht gehandelt habe, Suchtmittel ein- bzw. auszuführen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie mit der gewählten Zugverbindung Wien - Innsbruck das Bundesgebiet verlasse.
Diesem Schreiben sind eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 28.06.2018, eine Bestätigung des Vereins Dialog vom 26.03.2018, ein Drogentest vom 01.03.2018 und ein sozialpädagogischer Bericht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe vom 27.06.2018 (AS 38 - 40) angeschlossen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid (AS 64 - 71) den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.06.2018 gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Ziffer 3 FPG ab.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid (AS 64 - 71) den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.06.2018 gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 FPG ab.
Beweiswürdigend führte es unter anderem aus, dass dem vorliegenden Urteil zu entnehmen sei, dass die BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und anderen angeboten habe und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 ca. 1 kg Marihuana an XXXX, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 habe sie XXXX 100 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) zu einem Stückpreis von € 3,30 angeboten, was dieser mit dem Hinweis abgelehnt habe, dafür keine Kunden zu haben, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 durch Verkauf von ca. 150 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) an XXXX, am 15.10.2017 durch Verkauf von ca. 1 kg Marihuana an XXXX um € 2.000,--, am 24.09.2017 durch Weitergabe von ca. 500 Gramm Marihuana an XXXX und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 durch Verkauf von ca. 200 Gramm Marihuana an XXXX. Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie die Weitergabe von Suchtmittel an Dritte würden einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellen und gehe dies eindeutig aus dem der Behörde vorliegenden Urteil hervor. Im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung 2018 nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich keine positive Zukunftsprognose ableiten und gehe daraus auch hervor, dass die BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Trotz Abwägung aller bekanntgegebenen Fakten und der privaten Interessen der BF gelange die Behörde zu der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen werden.Beweiswürdigend führte es unter anderem aus, dass dem vorliegenden Urteil zu entnehmen sei, dass die BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und anderen angeboten habe und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 ca. 1 kg Marihuana an römisch 40 , zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 habe sie römisch 40 100 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) zu einem Stückpreis von € 3,30 angeboten, was dieser mit dem Hinweis abgelehnt habe, dafür keine Kunden zu haben, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 durch Verkauf von ca. 150 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) an römisch 40 , am 15.10.2017 durch Verkauf von ca. 1 kg Marihuana an römisch 40 um € 2.000,--, am 24.09.2017 durch Weitergabe von ca. 500 Gramm Marihuana an römisch 40 und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 durch Verkauf von ca. 200 Gramm Marihuana an römisch 40 . Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie die Weitergabe von Suchtmittel an Dritte würden einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellen und gehe dies eindeutig aus dem der Behörde vorliegenden Urteil hervor. Im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung 2018 nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich keine positive Zukunftsprognose ableiten und gehe daraus auch hervor, dass die BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Trotz Abwägung aller bekanntgegebenen Fakten und der privaten Interessen der BF gelange die Behörde zu der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen sei. Da ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bestehe, sei der BF dieser zu versagen gewesen.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018 (AS 72, 73) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018 (AS 72, 73) wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde (AS 76 - 77 v). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
8.1. Zunächst wurde dargelegt, dass dem Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei, da es in der Begründung des bekämpften Bescheides lediglich festhalte, dass davon auszugehen sei, dass die BF den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Das BFA verabsäume es, sich mit der tatsächlichen Situation der BF auseinanderzusetzen. Die BF sei zwar rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden, verhalte sich seitdem aber den Gesetzen entsprechend, habe aus ihren Fehlern gelernt und sei aufgrund der derzeitigen Therapie und Bewährungshilfe keinesfalls davon auszugehen, dass die BF erneut straffällig werde. Die BF sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, sie nehme ihre Termine bei der Bewährungshilfe wahr, sie sei in Behandlung bzw. Betreuung beim Verein Dialog und sei von Beginn an geständig gewesen bzw. habe die volle Verantwortung für ihr Handeln übernommen. Darüber hinaus würden sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihren Konventionspass zukünftig benutzen wolle, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu begehen oder an einem solchen mitzuwirken.
8.2. Entgegen der Annahme des BFA erfülle die BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Das Gesetz sehe vor, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssten, dass der Konventionsreisepass für taxativ aufgezählte Gesetzesübertretungen verwendet werden würde. Das alleinige Vorliegen einer Verurteilung sei nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde eine ausführliche Zukunftsprognose treffen müssen. Es sei gegenständlich nicht von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen und sei der BF ihr ordentlicher Lebenswandel, die Schuldeinsicht und die seither erfolgte Therapie positiv anzurechnen.
8.3. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (in der Beschwerde unrichtig: Fremdenpass) bewilligen,
* hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchführen und
* hilfsweise den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückverweisen.
8.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen des Iran, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Konventionsreisepass - gültig bis 22.12.2020 - ausgestellt, welcher Anfang März 2018 verlustig ging.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018, rechtskräftig mit 12.05.2018, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28a Abs. 1, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018, rechtskräftig mit 12.05.2018, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018, Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie aus dem Vorbringen der BF im Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt word