Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W176 2164260-1/19E
W176 2164256-1/8E
W176 2164272-1/8E
W176 2164268-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX 1964, (2.) XXXX , geboren am XXXX 2010, (3.) XXXX , geboren am XXXX 2011, sowie (4.) XXXX , geboren am XXXX 2012, alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. (1.) 1091961108 - 151563175, (2.) 1091961609 - 151563189, (3.) 1097552801 - 151910975, bzw. (4.) 1097552910 - 151910997 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1964, (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2010, (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2011, sowie (4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2012, alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. (1.) 1091961108 - 151563175, (2.) 1091961609 - 151563189, (3.) 1097552801 - 151910975, bzw. (4.) 1097552910 - 151910997 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) brachte am XXXX 2015 für sich sowie die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) Anträge auf internationalen Schutz ein.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) brachte am römisch 40 2015 für sich sowie die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus XXXX , bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und sei illegal aus Syrien ausgereist. Als Fluchtgrund gab er an, er habe auf Grund des Krieges in Syrien seine Familie nicht mehr ernähren können. Er habe keine Arbeit und keine Zukunft mehr gehabt. In XXXX sei es durch den Krieg sehr unruhig gewesen. Zwei seiner Neffen seien auf offener Straße getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit seiner Familie befürchte auch er den Tod. Als letzten ausgeübten Beruf gab der BF1 "Mechaniker" an. Weiters legte er seinen syrischen Personalausweis vor, der vom Landeskriminalamt untersucht und als Originaldokument deklariert wurde.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus römisch 40 , bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung und sei illegal aus Syrien ausgereist. Als Fluchtgrund gab er an, er habe auf Grund des Krieges in Syrien seine Familie nicht mehr ernähren können. Er habe keine Arbeit und keine Zukunft mehr gehabt. In römisch 40 sei es durch den Krieg sehr unruhig gewesen. Zwei seiner Neffen seien auf offener Straße getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit seiner Familie befürchte auch er den Tod. Als letzten ausgeübten Beruf gab der BF1 "Mechaniker" an. Weiters legte er seinen syrischen Personalausweis vor, der vom Landeskriminalamt untersucht und als Originaldokument deklariert wurde.
XXXX , mit der der BF1 nunmehr (bloß) traditionell verheiratet ist, die aber nicht die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, reiste in der Folge mit der Drittbeschwerdeführein (BF3) und dem Viertbeschwerdeführer (BF4) sowie XXXX und XXXX ebenfalls nach Österreich ein und brachte am XXXX 2015 für diese und sich selbst Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch 40 , mit der der BF1 nunmehr (bloß) traditionell verheiratet ist, die aber nicht die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, reiste in der Folge mit der Drittbeschwerdeführein (BF3) und dem Viertbeschwerdeführer (BF4) sowie römisch 40 und römisch 40 ebenfalls nach Österreich ein und brachte am römisch 40 2015 für diese und sich selbst Anträge auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung zu ihrem durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte XXXX im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus XXXX und bekenne sich zum Islam. Als Fluchtgrund gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, da sie ihre Familie habe schützen wollen. Die Kinder des BF1 hätten keine eigenen Fluchtgründe.Bei der Erstbefragung zu ihrem durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte römisch 40 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus römisch 40 und bekenne sich zum Islam. Als Fluchtgrund gab sie an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, da sie ihre Familie habe schützen wollen. Die Kinder des BF1 hätten keine eigenen Fluchtgründe.
2. Am 21.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte der BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei traditionell mit XXXX verheiratet, die er nach seiner Ausreise aus Syrien in der Türkei kennengelernt habe; sie sei die Mutter von2. Am 21.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, führte der BF1 - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei traditionell mit römisch 40 verheiratet, die er nach seiner Ausreise aus Syrien in der Türkei kennengelernt habe; sie sei die Mutter von
XXXX und XXXX . Seine Kinder BF2, BF3 und BF4 hätten eine andere Mutter, von der er sich in der Türkei habe scheiden lassen, dies jedoch nicht offiziell. In das Familienbuch sei jedoch XXXX als Mutter aller Kinder eingetragen. Ein Freund von ihm habe es in Azaz, Provinz Aleppo, besorgt und ihm in die Türkei gebracht. Der BF1 habe bis zur Ausreise aus Syrien einen Telefonshop betrieben. In der Türkei habe er als Automechaniker gearbeitet; nebenberuflich sei er als XXXX tätig gewesen. Er werde in Syrien nicht offiziell verfolgt, weder er noch Familienangehörige hätten sich in Syrien politisch betätigt, er habe auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, in XXXX seien Sunniten festgenommen worden, weil sie in einer alawitischen Provinz gelebt hätten. Leute von der Regierung hätten Leute von zu Hause mitgenommen. Demonstranten seien von der Regierung beschossen worden. Aufgrund des Wohnortes habe die Regierung gewusst, welche Glaubensrichtung man habe. Er habe auch Angst gehabt, irgendwann auf der Liste für den Reservemilitärdienst zu stehen. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen, weder für noch gegen die Regierung. Seinen Wehrdienst habe er von 198 XXXX bis Anfang 198 XXXX abgeleistet. Er habe als einfacher Soldat und als Mechaniker gedient. Er habe vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl zum Reservemilitärdienst erhalten. Sein Militärbuch habe er im Mittelmeer verloren. Einmal sei er an einem Checkpoint festgehalten worden, man habe ihn beschimpft und ihm Geld abgenommen. Am selben Tag sei von ihm auch verlangt worden, eine Liste der Demonstrierenden zu erstellen. Auch deshalb habe er Syrien verlassen. Selbst habe er nicht an den Demonstrationen teilgenommen.römisch 40 und römisch 40 . Seine Kinder BF2, BF3 und BF4 hätten eine andere Mutter, von der er sich in der Türkei habe scheiden lassen, dies jedoch nicht offiziell. In das Familienbuch sei jedoch römisch 40 als Mutter aller Kinder eingetragen. Ein Freund von ihm habe es in Azaz, Provinz Aleppo, besorgt und ihm in die Türkei gebracht. Der BF1 habe bis zur Ausreise aus Syrien einen Telefonshop betrieben. In der Türkei habe er als Automechaniker gearbeitet; nebenberuflich sei er als römisch 40 tätig gewesen. Er werde in Syrien nicht offiziell verfolgt, weder er noch Familienangehörige hätten sich in Syrien politisch betätigt, er habe auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, in römisch 40 seien Sunniten festgenommen worden, weil sie in einer alawitischen Provinz gelebt hätten. Leute von der Regierung hätten Leute von zu Hause mitgenommen. Demonstranten seien von der Regierung beschossen worden. Aufgrund des Wohnortes habe die Regierung gewusst, welche Glaubensrichtung man habe. Er habe auch Angst gehabt, irgendwann auf der Liste für den Reservemilitärdienst zu stehen. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen, weder für noch gegen die Regierung. Seinen Wehrdienst habe er von 198 römisch 40 bis Anfang 198 römisch 40 abgeleistet. Er habe als einfacher Soldat und als Mechaniker gedient. Er habe vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl zum Reservemilitärdienst erhalten. Sein Militärbuch habe er im Mittelmeer verloren. Einmal sei er an einem Checkpoint festgehalten worden, man habe ihn beschimpft und ihm Geld abgenommen. Am selben Tag sei von ihm auch verlangt worden, eine Liste der Demonstrierenden zu erstellen. Auch deshalb habe er Syrien verlassen. Selbst habe er nicht an den Demonstrationen teilgenommen.
Der BF1 sei nur mit der BF2 aus der Türkei nach Österreich gereist, da er sie nicht tragen musste. Er habe sich vor Jahren einer Herzoperation unterzogen. In dieser Hinsicht gab der BF1 bei der Einvernahme weiters an - auf die Frage, ob er noch immer XXXX mache - dass er das nicht mehr könne, da sein Körper "kaputt" sei.Der BF1 sei nur mit der BF2 aus der Türkei nach Österreich gereist, da er sie nicht tragen musste. Er habe sich vor Jahren einer Herzoperation unterzogen. In dieser Hinsicht gab der BF1 bei der Einvernahme weiters an - auf die Frage, ob er noch immer römisch 40 mache - dass er das nicht mehr könne, da sein Körper "kaputt" sei.
Der BF1 legte zusätzlich zum bereits in der Erstbefragung vorgelegten syrischen Personalausweis das genannte Familienbuch und einen syrischen Führerschein vor. Eine Dokumentenuntersuchung des Landeskriminalamts kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem Familienbuch um ein Originaldokument handelt, jedoch an mehreren Stellen Eintragungen mit Korrekturlack überpinselt oder überschrieben wurden.
3. Mit Bescheiden vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 09.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Abweisung der Anträge im Asylpunkt wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1 bis BF4 in Syrien eine Verfolgung drohe. Das Fluchtvorbringen des BF1 habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die BF2 bis BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen.
4. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, der BF1 müsse trotz seines fortgeschrittenen Alters als Mechaniker damit rechnen, noch zum Militärdienst herangezogen zu werden. Die syrische Armee habe stets einen Bedarf an Fachkräften für diesen Bereich. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, dass er als Sunnit Verfolgung fürchte.4. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, der BF1 müsse trotz seines fortgeschrittenen Alters als Mechaniker damit rechnen, noch zum Militärdienst herangezogen zu werden. Die syrische Armee habe stets einen Bedarf an Fachkräften für diesen Bereich. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, dass er als Sunnit Verfolgung fürchte.
5. Mit Schreiben vom 12.07.2017, eingelangt am 13.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 10.01.2018 wurde der BF1, der am 14.07.2017 beim Verkehrsamt in Linz einen verfälschten syrischen Führerschein vorgelegt hatte, vom Bezirksgericht Linz gemäß § 223 Abs. 2 StGB sowie §§ 15 Abs. 1, 228 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.6. Am 10.01.2018 wurde der BF1, der am 14.07.2017 beim Verkehrsamt in Linz einen verfälschten syrischen Führerschein vorgelegt hatte, vom Bezirksgericht Linz gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie Paragraphen 15, Absatz eins, 228, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
7. Am 29.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.
Bei seiner Vernehmung gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei traditionell mit XXXX verheiratet. Offiziell sei er jedoch noch mit seiner vorherigen Ehefrau verheiratet, denn aufgrund der Unruhen habe er sich nicht scheiden lassen können. Er sei bisher mit dreiBei seiner Vernehmung gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei traditionell mit römisch 40 verheiratet. Offiziell sei er jedoch noch mit seiner vorherigen Ehefrau verheiratet, denn aufgrund der Unruhen habe er sich nicht scheiden lassen können. Er sei bisher mit drei
Frauen verheiratet gewesen: Eine Frau habe er in Syrien verlassen und sei von ihr geschieden, mit ihr habe er sechs Kinder und habe diese bislang nicht erwähnt. Dann habe er zum zweiten Mal geheiratet und sich von dieser Frau nicht scheiden lassen können, da er bereits in der Türkei gewesen sei. Dort habe er seine dritte Frau kennengelernt und geheiratet. Das vorgelegte Familienbuch habe er von der syrischen Opposition in der Türkei bekommen. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass es in Azaz in Syrien ausgestellt worden sei gab BF1 an, er habe an der Grenze als Gepäckträger gearbeitet und sei deshalb zwischen Syrien und der Türkei hin und her gefahren. Er habe das Familienbuch von der gleichen Stelle bekommen wie den Führerschein, den er in Österreich habe umschreiben lassen wollen. Er habe es im Lager von einem Nachbarn eines Freundes bekommen, der das organisiert habe.
XXXX sei die Mutter von XXXX und XXXX . Die BF2, BF3 und BF4 würden von seiner zweiten Frau stammen, die mittlerweile verstorben sei.römisch 40 sei die Mutter von römisch 40 und römisch 40 . Die BF2, BF3 und BF4 würden von seiner zweiten Frau stammen, die mittlerweile verstorben sei.
Sein Sohn (aus erster Ehe) werde in Syrien als Reservist gesucht und er wisse nicht, wo er sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, in Syrien als Mechaniker gearbeitet zu haben und am Nachhauseweg an einem Checkpoint des Regimes angehalten worden zu sein. Sein Ausweis sei kontrolliert worden, er habe den gleichen Namen wie ein Cousin väterlicherseits, der im Gefängnis gewesen sei. Er sei gefragt worden, ob er an Demonstrationen teilnehme und habe das verneint, obwohl er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen habe. Es sei von ihm verlangt worden, Namen von Demonstranten zu liefern. Dann habe er Geld bezahlt und zugesagt, in den nächsten zwei Tagen die Namen bekanntzugeben. Er habe nur weggewollt und Angst bekommen. Sie hätten gesagt, er könne gehen, sie wüssten jedoch, wo er sei und was er mache und er stünde immer unter Beobachtung. Der BF1 gab an, er habe selbst an Demonstrationen teilgenommen, helfe jedoch auch anderen Demonstranten, er bleibe jedoch unsichtbar für das Regime und deren Ordnungshüter. Nach diesem Vorfall sei er am 20.04.2012 in die Türkei geflohen.
Nachgefragt, ob dies der unmittelbare Anlass für ihn gewesen sei, Syrien zu verlassen, gab BF1 an, ein anderer Sohn aus erster Ehe sei als Reservist einberufen worden und habe auch demonstriert. Er sei in die Türkei gefahren, später jedoch nach Syrien zurückgekehrt. 2015 sei er bei einem Bombenangriff der russischen Einheiten getötet worden.
Der BF1 habe in Syrien als Automechaniker gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, selbständig einen Telefonshop betrieben zu haben, gab BF1 an, er habe nach der Arbeit als Mechaniker und in der Nacht einen Telefonshop betrieben.
Auf Vorhalt, der habe vor der belangten Behörde angegeben selbst nicht demonstriert zu haben, brachte der BF1 vor, Angst und eine lange Fahrt gehabt zu haben. Er sei von der Türkei mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren, sei müde gewesen und habe nicht gewusst, was er sage.
Auf Vorhalt, dass er im Oktober 2015 in Österreich angekommen sei und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2017 davon gesprochen habe, dass er nicht demonstriert habe, sagte der BF1, er habe "von den Leuten" gehört, dass er nicht sagen solle, dass er demonstriert habe. Sie hätten gesagt, wenn er das angebe, würde er nach Syrien zurückgeschickt.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, im September 2012 über die syrisch-türkische Grenze gegangen zu sein, brachte der BF1 vor, er habe das nicht gesagt, das sei sicher ein Irrtum des Dolmetschers gewesen. Die Unterschrift auf dem Protokoll stamme nicht von ihm bzw. könne er nicht sagen, ob die Unterschrift von ihm stamme.
Auf Vorhalt, dass der BF1 bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2017 die Frage nach Problemen mit Behörden in der Heimat verneint habe und dies in Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er habe das Land verlassen, weil er bei einem Checkpoint angehalten worden sei, brachte der BF1 vor, er habe Angst gehabt, denn "die Leute" hätten immer gesagt, er solle nicht sagen, dass er Probleme mit den Behörden hätte.
Nachgefragt, inwieweit er der Opposition angehört habe, da er dies vorgebracht habe, antwortete der BF1, dass er in der Türkei in einem Lager gelebt habe, wo die Oppositionellen gelebt hätten. Er habe sich als Oppositioneller betätigt, indem er in Syrien gegen das Regime demonstriert habe, aber das Regime habe nicht gewusst, dass er das getan habe. Er habe im Geheimen an Demonstrationen teilgenommen. Wenn sie gewusst hätten, dass der BF1 das getan hätte, hätten sie ihn sofort festgenommen.
Nachgefragt, welcher der unterschiedlichen ideologischen Strömungen oder Fraktionen der syrischen Opposition er sich zugehörig fühle, brachte der BF1 vor, ein Oppositioneller zu sein und keiner bestimmten Gruppierung anzugehören. Er sei gegen das syrische Regime, weil seine Söhne zum Militär einberufen worden seien.
Nachgefragt, ob der BF1 befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien selbst zum Militär eingezogen zu werden, antwortete der BF1, er habe Angst im Falle einer Rückkehr zu verschwinden oder getötet zu werden. Viele seiner Verwandten seien in Gefängnissen und er befürchte das gleiche Schicksal.
Von seinem Rechtsvertreter befragt, ob es, als er in der Türkei gewesen sei, ein Ereignis gegeben habe, das er dem Gericht mitteilen wolle, brachte der BF1 vor, dass sein älterer Sohn zum Militär einberufen worden sei und er selbst Angst habe, zur nationalen Milizeinheit einberufen zu werden.
Von seinem Rechtsvertreter befragt, ob er wisse, ob er nun zu dieser Miliz einrücken müsse oder nicht, brachte der BF1 vor, er sei, als er bereits in der Türkei gewesen sei, gesucht worden, da er Mechaniker sei.
Von seinem Rechtsberater befragt, wie er davon erfahren habe, erwiderte der BF1 vor, er habe mit seiner Mutter telefoniert und sie habe ihm erzählt, dass die nationale Milizeinheit bei ihm gewesen sei und sie ihn hätten haben wollen, da er Mechaniker sei. Seine verstorbene Ehefrau habe dies seiner Mutter erzählt.
Auf Nachfrage des Richters, wann dieses Gespräch mit seiner Mutter ungefähr stattgefunden habe, gab der BF1 an, dies sei im Juni oder Juli 2012 gewesen. Eine Militärstreife habe nach seinen zwei Brüdern gefragt. Einer seiner Brüder sei in der Türkei und einer in Jordanien.
Auf Nachfrage des Richters, ob die Militärstreife nach ihm oder nach seinen Brüdern gesucht habe, entgegnete der BF1, sie habe nach ihm und nach seinen Brüdern gesucht, dies seien zwei getrennte Vorfälle gewesen. Sie hätten zuerst nach ihm gefragt und ein paar Tage später nach seinen Brüdern.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 21.03.2017 auf Nachfrage verneint habe, dass staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestünden, brachte der BF1 vor, "die Leute" hätten ihm gesagt, dass er nichts davon sagen solle. Sie hätten gesagt, Österreich und Syrien seien gleich, er solle nichts erzählen, da man ihn sonst nach Syrien zurückschicken werde.
Bezüglich der BF2 bis BF4 gab der BF1 an, diese hätten in Syrien keine Probleme, die über seine Fluchtgründe hinausgingen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
Aktuelle Lage
Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen.
Aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand 07.12.2018) ergibt sich, dass in Latakia aktuell die syrische Regierung die Macht inne hat.
Sicherheitskräfte
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend zu handeln. Diese Techniken beinhalten einerseits Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder andere Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften aber auch andere Gruppen und Individuen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen.
Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen.
Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt. Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst.
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt.
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden
Zusatzinformationen zum Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weni