TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W162 2181650-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W162 2181650-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.11.2017, OB: 53982425800035, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.11.2017, OB: 53982425800035, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der

angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 19.06.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege.

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronifizierte Depression 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da bei chronischem Verlauf und Persönlichkeitsstörung unter multimodaler Therapie und nervenfachärztlicher Stütze weitgehend stabil.

03.06.01

30

2

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Wahl dieser (g.Z.) Position mit unterem Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen, bei jedoch insgesamt lediglich endlagig-mäßiger Funktionseinschränkung sowie ohne radikuläres Defizit. Cervicodorsolumbalsyndrom mitinkludiert.

02.02.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs-Therapie versorgt.

06.11.02

20

4

Hypertonie

05.01.02

20

5

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da rechts durchgehend um 35dB.

12.02.01

20

6

Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik.

12.02.02

10

7

Behinderung der Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da ohne Polypenbildung.

12.04.03

10

8

Reizblase Unterer Rahmensatz, da lediglich milde Symptomatik.

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-8 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber Beschluss des BVwG vom 6.9.2016 keine Änderung."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 29.12.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom 23.11.2017 mangelhaft sei, da im Gutachten die Medikation falsch dargelegt sei. Zudem sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden. Es wäre nämlich für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da der Beschwerdeführer unter chronifizierter Depressio und Persönlichkeitsstörung leide. Trotz Medikation sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers instabil, soziale Kontakte seien schwer aufrechtzuerhalten und eine Arbeitstätigkeit sei für den Beschwerdeführer nur schwer möglich. Weiters sei auch das Leiden 2 zu gering eingeschätzt worden, da viele große Gelenke betroffen und Funktionsstörungen objektivierbar seien, die nicht nur endlagig - mäßig seien. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018 unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.

6. In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.07.2018 und eines Facharztes für Unfallchirurgie aufgrund persönlicher Untersuchung vom 03.09.2018 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. bewertet wurde.

7. Mit Schreiben vom 20.09.2018 des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.7. Mit Schreiben vom 20.09.2018 des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 19.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 04.01.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronifizierte Depression 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da bei chronischem Verlauf und Persönlichkeitsstörung unter multimodaler Therapie und nervenfachärztlicher Stütze weitgehend stabil.

03.06.01

30

2

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Wahl dieser (g.Z.) Position mit unterem Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen, bei jedoch insgesamt lediglich endlagig-mäßiger Funktionseinschränkung sowie ohne radikuläres Defizit. Cervicodorsolumbalsyndrom mitinkludiert.

02.02.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs-Therapie versorgt.

06.11.02

20

4

Hypertonie

05.01.02

20

5

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da rechts durchgehend um 35dB.

12.02.01

20

6

Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik.

12.02.02

10

7

Behinderung der Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da ohne Polypenbildung.

12.04.03

10

8

Reizblase Unterer Rahmensatz, da lediglich milde Symptomatik.

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Einschätzung wurde unter Beachtung des Beschwerdevorbringens und Einbeziehung der vorgelegten Befunde durch zwei weitere Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden und ebenfalls jeweils auf persönlicher Untersuchung beruhen, bestätigt.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild beurteilt. Der Sachverständige für Unfallchirurgie führte in seinem Gutachten vom 03.09.2018 überzeugend aus, dass das Leiden 1 "Chronifizierte Depression mit somatischen Symptomen" unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem GdB von 30 v.H. eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz eingestuft wurde, da bei chronischem Verlauf im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung bei nervenfachärztlicher Betreuung und ambulanter Behandlung weitgehend stabil ist. Das Leiden 2 "Abnutzungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsappart" wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem GdB von 30 v.H. am unteren Rahmensatz eingestuft, da mehrerer große Gelenke betroffen sind, jedoch ist insgesamt lediglich eine mäßige Funktionseinschränkung sowie ohne radikulärem Defizit gegeben. Das Leiden 3 "Obstrukties Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)" wurde am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, da dies mittels nächtlicher Maskenbeatmung versorgt wird. Das Leiden 4 "Hypertonie" wurde unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft. Das Leiden 5 "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" wurde am oberen Rahmensatz unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem GdB von 20 v. H. eingestuft. Das Leiden 6 "Tinnitus rechts" wurde am unteren Rahmensatz unter der Positionsnummer 12.02.02 mit einem GdB von 10 v. H. eingestuft, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik erfolgt. Das Leiden 7 "Behinderung der Nasenatmung" wurde am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.03 mit einem GdB von 10.H. eingestuft, da ohne Polypenbildung. Das Leiden 8 "Reizblase" wurde am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.06 mit einem GdB von 10 v.H. eingestuft, da lediglich eine milde Symptomatik vorliegt.

Für den erkennenden Senat nachvollziehbar und plausibel wurde festgestellt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 bis 8 erhöhen nachvollziehbar nicht. Insgesamt stellt sich der festgestellte GdB von 40 v.H. für den erkennenden Senat plausibel dar.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurden zwei weitere Sachverständigengutachten, welche jeweils auf persönlicher Untersuchung beruhen, eingeholt. Darin wurde auf die einzelnen Befunde detailliert eingegangen. Im Ergebnis wurde die bisherige Einschätzung seitens beiden befassten Sachverständigen bestätigt.

Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Medikamenten nehme und dies im Gutachten nicht richtig angeführt worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Medikamentenliste vorgelegt hat, noch kannte er im Rahmen der Begutachtung seine aktuelle korrekte Medikation. Darüber hinaus führte die befasste Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.07.2018 nachvollziehbar aus, dass laut vorgelegten Befunden im Rahmen der Beschwerde eine übliche Medikation bei Depression und Bedarfsmedikation bei Auftreten von Angst gegeben ist. Zudem ist eine nicht ungewöhnlich und auch nicht außergewöhnlich hohe Dosierung objektivierbar. Weiters wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Befund vom 16.12.2017 die Diagnose bestätigt, die im Sachverständigengutachten auch gestellt wurde und eine übliche Behandlung und Dosierung, welche nicht außergewöhnlich hoch ist, verordnet wurde. Hinsichtlich der Einnahme von Tramadolol wurde angemerkt, dass zwar eine Verordnung in üblicher Dosierung bei Schmerzen vorliegt, die jedoch noch nicht auf Abhängigkeit hinweist, und nicht wie der Beschwerdeführer behauptet eine Abhängigkeit vorliege.

Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass das Leiden 1 zu niedrig angesetzt worden sei, da er unter chronifizierter Depressio und Persönlichkeitsstörung leide. Diesbezüglich führte die befasste Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.07.2018 nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 korrekt eingestuft wurde, da dieses Leiden bei chronischem Verlauf im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung bei einer nervenfachärztlichen Betreuung und ambulanter Behandlung weitgehend stabil ist.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass das Leiden 2 (Abnutzungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat) ebenfalls zu gering eingestuft worden sei, weil viele große Gelenke betroffen und Funktionseinschränkungen objektivierbar seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.09.2018 nachvollziehbar ausführte, dass aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht an den Gelenken und an der Wirbelsäule jeweils eine nur geringe funktionelle Einschränkung besteht. Im Rahmen der Begutachtung konnte ein relevantes Funktionsdefizit nicht objektiviert werden. Die Arme und Hände sind nahezu frei beweglich und die Greifformen uneingeschränkt, an den Gelenken der unteren Extremitäten konnten ebenso wenig relevante Funktionsbehinderungen objektiviert werden. Darüber hinaus hielt der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.09.2018 fest, dass das behäbige wankende Gangbild auf das erhebliche Übergewicht zurückzuführen ist und eine Gewichtsreduktion als zumutbare therapeutische Option anzuführen ist.

Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen sowie sämtliche im Verfahren vorgelegten Befunde bei der Beurteilung durch die medizinischen Sachverständigen berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten, insbesondere dem erhobenen klinischen Befund, jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und er von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, bis dato nicht Gebrauch gemacht hat.Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und er von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, bis dato nicht Gebrauch gemacht hat.

Die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.07.2018 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.09.2018 werden demnach der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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