Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
BBG §40Spruch
W217 2210488-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.11.2018, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.11.2018, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verfügte über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Am 14.02.2017 begehrte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verfügte über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Am 14.02.2017 begehrte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
2. Am 12.09.2018 begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses. Hierzu wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie, vom 15.10.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, lautet wie folgt:Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie, vom 15.10.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, lautet wie folgt:
"Anamnese:
Letztbegutachtung (Aktengutachten) 10/2017 mit Zuerkennung Gesamt-GdB 30 v.H., Bipolare Störung mit Panik und Schlafstörungen 30%, Deg. WS-Veränderungen 20%, Chronisch spontane Urticaria 10%
Alkohol: einige Drinks zB Ouso/Tag
Nikotinabusus: 40 Zig./Tag
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragstellerin gibt an, dass sie einige Jahre auf 50% Behinderung eingestuft war und ihr dies vor 2 Jahren aberkannt wurde. Frau XXXX möchte nun ihren Behinderungsstatus wieder zurück haben.Die Antragstellerin gibt an, dass sie einige Jahre auf 50% Behinderung eingestuft war und ihr dies vor 2 Jahren aberkannt wurde. Frau römisch 40 möchte nun ihren Behinderungsstatus wieder zurück haben.
Die Antragstellerin würde seit Jahren an akuter Urticaria leiden, welche sich aber in letzter Zeit verschlechtert hätte. Seit einer ‚Spitze, welche eigentlich für Asthmatiker ist', würden derzeit keine Urticaria bestehen.
Seit einem kürzlich zurückliegenden Urlaub würde Frau XXXX wieder mehr Alkohol trinken - es würde jedoch auch Phasen geben, in denen sie monatelang keinen Alkohol trinken würde.Seit einem kürzlich zurückliegenden Urlaub würde Frau römisch 40 wieder mehr Alkohol trinken - es würde jedoch auch Phasen geben, in denen sie monatelang keinen Alkohol trinken würde.
Die letzte Panikattacke wäre am Wochenende in der Straßenbahn aufgetreten.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Cipralex, Ziprasidon, Quetiapin, Dependex, Alprazolam b. Bed., Mogadon b. Bed., Temesta expedit b. Bed., CetirHexal b. Bed.
seit 2008 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. XXXXseit 2008 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. römisch 40
Sozialanamnese:
verwitwet, 1 Tochter, in Pension
Beschäftigungstherapie beim Verein Reintegra, dzt. pausiert
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX/FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2018: Diagnosen: Verd.
a. Meralgia paraesthetica, Nikotinabusus, Hypophysenadenom, Panikattacken, Symptomatischer Alkoholabusus, endogene bipolare Depression
Medikation: Cipralex 10mg 1-0-0, Ziprasidon 40mg 0-0-1, Quetiapin 25mg 1-0-0, Quetiapin ret. 50mg 0-0-1, Dependex 50mg 1x1, Alprazolam 0,5mg b.Bed.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
57-jährige Antragstellerin in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung.
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: 171,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig
Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN V und VII seitengleich innerviert, basale HN frei.Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch fünf und römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei.
OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR mittellebhaft bds. auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen.
UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR mittellebhaft bds. auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, Laseque bds. neg., keine unwillkürlichen Bewegungen.
Sensibilität: Hypästhesie lat. OSCH re, Lumbalgie
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild unauffällig
Status Psychicus:
wach, ausreichend orientiert, anamn. Konzentrationsprobleme, Aufmerksamkeit im Gespräch unauffällig, Antrieb gut, Stimmung schwankend, in Untersuchungssituation weinerlich, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung, Durchschlafstörung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Bipolare Störung mit Panik- und Schlafstörung 2 Stufen über Rahmensatz, da unter Dauermedikation affektive Schwankungen erhebbar.
03.06.01
30
2
Schädlicher Konsum von Alkohol 1 Stufe über Rahmensatz, da episodenhaft schädlicher Substanzgebrauch vorliegt mit Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie.
03.08.01
20
3
Deg. WS-Veränderungen Oberer Rahmensatz, da radiologisch nachgewiesene Abnützungen, jedoch ohne relevantes neurologisches Defizit.
02.01.01
20
4
Chronisch spontane Urticaria
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht den GdB um 1 Stufe, da eine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliche Zusatzrelevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypophysenadenom, Vd.a. Meralgia paraesthetica, da ohne funktionelles Defizit.Hypophysenadenom, römisch fünf d.a. Meralgia paraesthetica, da ohne funktionelles Defizit.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzukommen von Leiden 2, Gleichbleiben von Leiden 1, 3 und 4.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt GdB erhöht sich um 1 Stufe im Vergleich zum VGA."
Die medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".
3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs unterblieb eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.10.2018 und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v. H. nicht vorliegen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, sie sei an zwei Tagen (29. 10. und 30.10.) wegen Herzproblemen im Krankenhaus ambulant versorgt worden. Sie sei mit Punkt 2 der Einschätzung:
"Schädlicher Konsum von Alkohol - 1 Stufe über Rahmensatz" nicht einverstanden. Mit 10 % Behinderungsgrad bei diesem Leiden (Suchterkrankungen) werde sie auf die niedrigste Stufe eingestuft und das finde sie ungerecht.
6. Am 30.11.2018 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland inne.1.1 Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland inne.
1.2 Sie begehrte am 12.09.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln".
Aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. wurde mit Bescheid vom 12.11.2018 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
1.3 Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Bipolare Störung mit Panik- und Schlafstörung
03.06.01
30
2
Schädlicher Konsum von Alkohol
03.08.01
20
3
Deg. WS-Veränderungen
02.01.01
20
4
Chronisch spontane Urticaria
01.01.01
10
1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.5 Bei der Beschwerdeführerin liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG nicht vor.1.5 Bei der Beschwerdeführerin liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zu 1.1 bis 1.2) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.10.2018.2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 15.10.2018.
In diesem Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX basiert auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 basiert auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 40 v. H. festgestellt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde ausschließlich Leiden 2, "Schädlicher Konsum von Alkohol". Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Schädlicher Konsum von Alkohol" (Leiden2), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idgF unter die Positionsnummer 03.08.01 (Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen), für welche die Einschätzungsverordnung folgende Rahmensätze vorsieht: 10-20%:Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde ausschließlich Leiden 2, "Schädlicher Konsum von Alkohol". Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Schädlicher Konsum von Alkohol" (Leiden2), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idgF unter die Positionsnummer 03.08.01 (Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen), für welche die Einschätzungsverordnung folgende Rahmensätze vorsieht: 10-20%:
Abhängigkeit liegt vor, 1 bis 2 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation fallweise, sozial integriert. 30 %: Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Arbeitsleistung erhalten. 40 %: Wie bei 30 % aber ein stationärer Entzug innerhalb der letzten zwei Jahre Probleme im sozialen Umfeld, mäßige soziale Beeinträchtigung.
Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 03.08.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem Rahmensatz, dass episodenhaft schädlicher Sustanzgebrauch vorliegt mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie.
So führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung selbst an, seit einem kürzlich zurückliegenden Urlaub wieder mehr Alkohol zu trinken, es gebe aber auch Phasen, in denen sie monatelang keinen Alkohol trinken würde (siehe unter "Derzeitige Beschwerden")
Diese getroffene Einstufung wird auch durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte fachärztliche Bestätigung vom 24.10.2018 belegt, wonach bei ihr aufgrund der langjährigen Anamnese und der zusätzlichen Begutachtung während des stationären Aufenthaltes im XXXX ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert habe werden müssen. Dies deckt sich auch mit der Anmerkung im Ambulanzblatt vom 30.10.2018 des KH der XXXX unter VE:Diese getroffene Einstufung wird auch durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte fachärztliche Bestätigung vom 24.10.2018 belegt, wonach bei ihr aufgrund der langjährigen Anamnese und der zusätzlichen Begutachtung während des stationären Aufenthaltes im römisch 40 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert habe werden müssen. Dies deckt sich auch mit der Anmerkung im Ambulanzblatt vom 30.10.2018 des KH der römisch 40 unter VE:
"Alkoholkrankheit".
Weiters erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit einem Grad der Behinderung von 10% bei Leiden 2 auf die niedrigste Stufe eingestuft, tatsachenwidrig, da sie mit 20% eine Stufe über dem (unteren) Rahmensatz eingestuft wurde.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, §41 Abs.1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 idF BGBl 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, §41 Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 leg.cit.) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kom