TE Vfgh Erkenntnis 1997/3/14 G401/96, G402/96 - A10/96

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Veröffentlicht am 14.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ParteienG 1975 §1
ParteienG 1975 §2a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der Achtwochen-Frist für die Antragstellung auf Zuerkennung eines Wahlwerbungskosten-Beitrags im ParteienG 1975 wegen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des ParteienG 1975 und den Gleichheitssatz; Zulässigkeit des Anlaßbeschwerdeverfahrens aufgrund Bescheidcharakters des abschlägigen Schreibens des Bundeskanzleramtes; sachfremder Ausschluß bestimmter politischer Gruppierungen von der Förderung der Wahlwerbung infolge zu früh verlangten Einbekenntnisses der Inanspruchnahme von Fördermitteln im Wahlkampf

Spruch

I. Die in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989 enthaltene Wortfolge "spätestens acht Wochen" wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1989, enthaltene Wortfolge "spätestens acht Wochen" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

II. Das Gesetzesprüfungsverfahren wird insoweit eingestellt, als es aus Anlaß der Rechtssache A10/96 eingeleitet wurde.römisch zwei. Das Gesetzesprüfungsverfahren wird insoweit eingestellt, als es aus Anlaß der Rechtssache A10/96 eingeleitet wurde.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A. I. 1. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden §§2 bis (einschließlich) 4 Abs2 des ParteienG, BGBl. 404/1975, in der durch die Novellen BGBl. 133/1987, 666/1989 und 238/1991 herbeigeführten Fassung haben folgenden Wortlaut:A. römisch eins. 1. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden §§2 bis (einschließlich) 4 Abs2 des ParteienG, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,, in der durch die Novellen Bundesgesetzblatt 133 aus 1987,, 666/1989 und 238/1991 herbeigeführten Fassung haben folgenden Wortlaut:

"§2. (1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:

a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von drei Millionen Schilling;

b) die nach Abzug der Forderungen gemäß lita verbleibenden Mittel gemäß Abs1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;

c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs1) wie politische Parteien gemäß litb; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.

  1. (3)Absatz 3,Die Zuwendungen gemäß Abs2 betragen im Jahre 1987 insgesamt 96,931 Millionen Schilling und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index verändert.

  1. (4)Absatz 4,Die Zuwendungen gemäß Abs2 litb werden im Jahr 1991 um 85 Millionen Schilling erhöht. Diese Summe vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren im selben Ausmaß wie die Summe gemäß Abs3.

§2a. (1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

  1. (2)Absatz 2,Die Summe der gemäß Abs1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. §2 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.

  1. (3)Absatz 3,Der sich gemäß Abs2 ergebende Betrag wird auf die anspruchsberechtigten politischen Parteien im Verhältnis aller der bei der jeweils letzten Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

  1. (4)Absatz 4,Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt zu stellen. §4 ist sinngemäß anzuwenden.

§3. (1) Die für Zuwendungen gemäß §2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.

  1. (2)Absatz 2,Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des §2 Abs2 litc halbjährlich im Vorhinein.

  1. (3)Absatz 3,Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

  1. (4)Absatz 4,Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß §2 Abs2 lita und b in Verbindung mit §2 Abs3 sind spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im Falle des §2 Abs2 litc sowie nach Nationalratswahlen jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.

  1. (5)Absatz 5,Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß §2 Abs2 litb in Verbindung mit §2 Abs4 sind spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Abs4 zweiter Satz ist anzuwenden.

§4. (1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen (§2 Abs1) genaue Aufzeichnungen zu führen.

  1. (2)Absatz 2,Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern jährlich zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."

2. §2a des ParteienG wurde durch die Novelle BGBl. 117/1996 dahin geändert, daß dessen Abs3 sowie der neu eingefügte Abs5 wie folgt lauten: 2. §2a des ParteienG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 117 aus 1996, dahin geändert, daß dessen Abs3 sowie der neu eingefügte Abs5 wie folgt lauten:

"§2a. ...

  1. (3)Absatz 3,Der sich gemäß Abs2 ergebende Betrag wird auf die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, entfallende Betrag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.

...

  1. (5)Absatz 5,Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für die Nationalratswahl 1995 zustehen."Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für die Nationalratswahl 1995 zustehen."

II. Das am Freitag, dem 13. Oktober 1995, vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem die XIX. GP. des Nationalrates vorzeitig beendet wird, ist in dem am Montag, dem 16. Oktober 1995, ausgegebenen 230a. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 686a. kundgemacht worden und gemäß Art49 B-VG mit Dienstag, dem 17. Oktober 1995, in Kraft getreten. Die an eben diesem Tag beschlossene Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages gemäß §1 Abs2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) wurde - nachdem in der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates am selben Tag das erforderliche Einvernehmen hinsichtlich des Wahltages (17. Dezember 1995) hergestellt worden war - in dem am Donnerstag, dem 19. Oktober 1995, ausgegebenen 233. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 692 kundgemacht. Diese Verordnung ist gemäß §4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 mit Freitag, dem 20. Oktober 1995, in Kraft getreten. In der Verordnung wurden als Wahltag der 17. Dezember 1995 und als Stichtag der 20. Oktober 1995 festgesetzt.römisch zwei. Das am Freitag, dem 13. Oktober 1995, vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem die römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird, ist in dem am Montag, dem 16. Oktober 1995, ausgegebenen 230a. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 686a. kundgemacht worden und gemäß Art49 B-VG mit Dienstag, dem 17. Oktober 1995, in Kraft getreten. Die an eben diesem Tag beschlossene Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages gemäß §1 Abs2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) wurde - nachdem in der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates am selben Tag das erforderliche Einvernehmen hinsichtlich des Wahltages (17. Dezember 1995) hergestellt worden war - in dem am Donnerstag, dem 19. Oktober 1995, ausgegebenen 233. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 692 kundgemacht. Diese Verordnung ist gemäß §4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 mit Freitag, dem 20. Oktober 1995, in Kraft getreten. In der Verordnung wurden als Wahltag der 17. Dezember 1995 und als Stichtag der 20. Oktober 1995 festgesetzt.

B. I. 1. Nach den Behauptungen der beteiligten politischen Partei "Die Freiheitlichen (F) vormals Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" (welche im folgenden im Hinblick auf die noch zu erwähnenden beiden Rechtssachen auch als beschwerdeführende oder als klagende Partei (auch: Beschwerdeführerin bzw. Klägerin) bezeichnet wird) hat sie am 20. Oktober 1995 einen an das Bundeskanzleramt (BKA) gerichteten Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags für die Nationalratswahl zur Post gegeben; ein derartiger Antrag ist jedoch gemäß dem Vorbringen des BKA bei diesem nicht eingelangt. Die Beteiligte richtete am 13. November 1995 einen inhaltsgleichen, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags an das BKA und wiederholte diesen Antrag mit einem Schreiben, welches mit 29. November 1995 datiert ist.B. römisch eins. 1. Nach den Behauptungen der beteiligten politischen Partei "Die Freiheitlichen (F) vormals Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" (welche im folgenden im Hinblick auf die noch zu erwähnenden beiden Rechtssachen auch als beschwerdeführende oder als klagende Partei (auch: Beschwerdeführerin bzw. Klägerin) bezeichnet wird) hat sie am 20. Oktober 1995 einen an das Bundeskanzleramt (BKA) gerichteten Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags für die Nationalratswahl zur Post gegeben; ein derartiger Antrag ist jedoch gemäß dem Vorbringen des BKA bei diesem nicht eingelangt. Die Beteiligte richtete am 13. November 1995 einen inhaltsgleichen, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags an das BKA und wiederholte diesen Antrag mit einem Schreiben, welches mit 29. November 1995 datiert ist.

2. Das BKA erledigte den Antrag der Einschreiterin mit einem Schreiben vom 12. Jänner 1996, welches - abgesehen von Adressierung, Gegenstandsbezeichnung und Fertigungsklausel - folgenden Wortlaut hat:

"Gemäß §2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989, hat jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag). "Gemäß §2a des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1989,, hat jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag).

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag an zwei Bedingungen geknüpft:

Einerseits muß die Partei nach der Wahl im Nationalrat vertreten sein und andererseits spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. Ein solcher Antrag der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs ist vor Fristende nicht eingelangt.

Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, haben und daß hierüber nicht durch Bescheid abzusprechen ist. Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, haben und daß hierüber nicht durch Bescheid abzusprechen ist.

Über den am 14. November 1995 beim Bundeskanzleramt eingelangten 'Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages gemäß §2a Parteiengesetz' der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs wird gesondert entschieden."

Gegen diese Erledigung richtet sich die unter B718/96 protokollierte Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin das wiedergegebene Schreiben als Bescheid beurteilt, die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt. Das belangte BKA erstattete unter Aktenvorlage eine Gegenschrift, in der es beantragt, die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens zurückzuweisen.

3. Die einschreitende politische Partei erhob ferner gegen den Bund als beklagte Partei die unter A10/96 eingetragene Klage nach Art137 B-VG, mit welcher sie die Bezahlung des Wahlwerbungskosten-Beitrags in betragsmäßig bestimmter Höhe begehrt. Die Klägerin nimmt - alternativ zu der in der Beschwerdesache verfochtenen Auffassung, daß nach §2a des ParteienG geltend gemachte Ansprüche durch Bescheid zu erledigen seien - den Standpunkt ein, daß im Klagsverfahren ein solches Prozeßhindernis nicht vorliege. Die beklagte Partei erstattete eine Klagebeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens.

4. Die beteiligte Partei brachte im Hinblick auf die im Schreiben des BKA vom 12. Jänner 1996 angenommene verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags - wie schon erwähnt wurde - auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, der jedoch mit Bescheid der angerufenen Verwaltungsbehörde vom 25. Jänner 1996 zurückgewiesen wurde. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beteiligte eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (zu der festzuhalten ist, daß das Verfahren über sie keinen Anlaßfall des später erwähnten Prüfungsbeschlusses bildet).

II. Im Zusammenhang mit den geschilderten Verfahren holten die Verfahrensparteien Rechtsgutachten ein, die in der Folge publiziert wurden (Funk, Wahlwerbungskosten-Beitrag nach dem Parteiengesetz, JRP 1996,römisch zwei. Im Zusammenhang mit den geschilderten Verfahren holten die Verfahrensparteien Rechtsgutachten ein, die in der Folge publiziert wurden (Funk, Wahlwerbungskosten-Beitrag nach dem Parteiengesetz, JRP 1996,

S. 80 ff.; Walter, Wahlwerbungskosten-Beitrag gemäß §2a des Parteiengesetzes, JRP 1996, S. 84 ff., sowie Winkler, Parteienförderung mit Sanktionen? Rechtsfragen der Terminisierung von Anträgen auf Wahlwerbungskosten-Beiträge nach §2a des Parteiengesetzes, JRP 1996, S. 89 ff.).Sitzung 80 ff.; Walter, Wahlwerbungskosten-Beitrag gemäß §2a des Parteiengesetzes, JRP 1996, Sitzung 84 ff., sowie Winkler, Parteienförderung mit Sanktionen? Rechtsfragen der Terminisierung von Anträgen auf Wahlwerbungskosten-Beiträge nach §2a des Parteiengesetzes, JRP 1996, Sitzung 89 ff.).

C. I. Aus Anlaß der unter B.I.2. und 3. kurz dargestellten beiden Rechtssachen, nämlich der Beschwerde gegen das Schreiben des BKA vom 12. Jänner 1996 einerseits und der gegen den Bund erhobenen Klage andererseits, beschloß der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in §2a Abs1 des ParteienG, BGBl. 404/1975, idF der Novelle BGBl. 666/1989 enthaltenen Wortfolge "spätestens acht Wochen" einzuleiten. Der Gerichtshof nahm vorläufig an, daß einer dieser beiden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bzw. Art137 B-VG gerichteten Anträge zulässig ist und sah für dessen meritorische Erledigung die eben angeführte Wortfolge im §2a Abs1 in der Meinung als präjudiziell an, daß die dem Gesetz anscheinend anhaftende Verfassungswidrigkeit im Fall des Zutreffens der Bedenken durch die Aufhebung dieser Wortfolge beseitigt wäre.C. römisch eins. Aus Anlaß der unter B.I.2. und 3. kurz dargestellten beiden Rechtssachen, nämlich der Beschwerde gegen das Schreiben des BKA vom 12. Jänner 1996 einerseits und der gegen den Bund erhobenen Klage andererseits, beschloß der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in §2a Abs1 des ParteienG, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 666 aus 1989, enthaltenen Wortfolge "spätestens acht Wochen" einzuleiten. Der Gerichtshof nahm vorläufig an, daß einer dieser beiden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bzw. Art137 B-VG gerichteten Anträge zulässig ist und sah für dessen meritorische Erledigung die eben angeführte Wortfolge im §2a Abs1 in der Meinung als präjudiziell an, daß die dem Gesetz anscheinend anhaftende Verfassungswidrigkeit im Fall des Zutreffens der Bedenken durch die Aufhebung dieser Wortfolge beseitigt wäre.

II. Die Bundesregierung erstattete im eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung mit dem Begehren,römisch zwei. Die Bundesregierung erstattete im eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung mit dem Begehren,

"der Verfassungsgerichtshof wolle

1. das aus Anlaß des Verfahrens über die zu B718/96 protokollierte Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einstellen sowie

2. in eventu aussprechen, daß die Wortfolge 'spätestens acht Wochen' in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird." 2. in eventu aussprechen, daß die Wortfolge 'spätestens acht Wochen' in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1989,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird."

III. Der Verfassungsgerichtshofrömisch drei. Der Verfassungsgerichtshof

legte im Einleitungsbeschluß zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wendung folgendes dar:

"1. In der Beschwerdesache geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, daß die Begründung der angefochtenen Erledigung mit einer Antinomie belastet ist, denn das Schreiben des BKA besagt einerseits, 'daß hierüber' (nämlich über den Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des ParteienG) 'nicht durch Bescheid abzusprechen ist' und andererseits unter Bezugnahme auf den damals bereits vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß über diesen gesondert entschieden werde ('... wird gesondert entschieden'). Während die erste der beiden gebrauchten Wendungen die Absicht verneint, mit Bescheid zu entscheiden, wird diese mit der zuletzt wiedergegebenen bejaht, was folgende drei Überlegungen bzw. Judikaturnachweise zeigen:

Zunächst ist in sprachlicher Hinsicht festzuhalten, daß das Zeitwort 'sondern' (auch: 'absondern') ein Synonym für 'isolieren' oder 'trennen' ist, also dessen vorhin erwähntes Partizip 'getrennt' bzw. - mit dem gegenteiligen Ausdruck beschrieben und verneint - 'nicht gemeinsam' bedeutet. Dies besagt aber, daß zwei Entscheidungen, nämlich eine vorliegende und eine künftige (d.i. jene über den Wiedereinsetzungsantrag) getroffen werden. Dazu kommt weiters, daß die Wendung '(ab)gesondert entschieden' im behördlichen Sprachgebrauch den Zweck verfolgt, die Verfahrenspartei darüber aufzuklären, daß sich eine getroffene Entscheidung nicht auch auf eine weitere, noch anhängige und daher erst künftig zu entscheidende Sache bezieht. Schließlich macht der Gerichtshof in diesem Zusammenhang sowohl auf seine eigene Entscheidungspraxis als auch auf jene des VwGH aufmerksam, wo im Rahmen der Begründung bereits gefaßter Beschlüsse, also schon getroffener Entscheidungen mit ähnlichen oder nahezu wortgleichen Wendungen auf eine weitere, künftige Entscheidung hingewiesen wird (zB zwei Beschlüsse des VfGH, mit denen Individualanträge auf Gesetzesprüfung zurückgewiesen werden und die unter einem eingebrachte Beschwerde einer späteren Entscheidung vorbehalten wird, VfGH 29.11.1993 G240/93: 'Über die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. September 1993 gerichtete Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird gesondert abgesprochen werden.', VfGH 7.10.1987 G148/87: 'Über die Beschwerde zu B774/87 wird gesondert entschieden werden.', oder etwa der Beschluß VfGH 27.6.1990 B576/90, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen und in bezug auf den unter einem erhobenen Individualantrag bemerkt wird: 'Über den zum AZ G109/90 protokollierten Individualantrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.', schließlich VwGH 28.9.1992

Zl. 92/10/0383, anläßlich der Zurückweisung einer Beschwerde:

'Über die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid vom 13. Juli 1992 wird gesondert entschieden.'). Eine derartige in der Begründung einer Erledigung enthaltene Antinomie in bezug auf die Frage, ob ein Bescheid erlassen wird, ist nach Ansicht des VwGH dahin zu beurteilen, daß keine der beiden Erklärungen gilt (s. VwGH 16.12.1983 Zl. 83/17/0096 ua. zu einer abgabenbehördlichen Erledigung, in der bezüglich einer bestimmten Abgabe auf der Vorderseite des EDV-Ausdrucks der Vermerk 'gilt als Abgabenbescheid' enthalten war, auf der Rückseite dagegen die Belehrung, daß die Vorschreibung als Lastschriftanzeige gilt). Der Verfassungsgerichtshof schließt sich im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Rechtslage dieser Auffassung des VwGH an und meint, daß das hier bekämpfte Schreiben des BKA (trotz des Fehlens der formalen Erfordernisse eines Bescheides) in Ansehung seines sonstigen Wortlauts ('Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, haben ...') sowohl unter Bedachtnahme auf den sodann maßgeblichen rechtlichen Hintergrund dieser Aussage (s. dazu die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 13641/1993 S. 697 mit Beziehung auf VfSlg. 9520/1982 S. 153 f., oder etwa VfSlg. 10270/1984) als auch darauf als Bescheid im Rechtssinn zu beurteilen ist, daß nach der Judikatur des Gerichtshofs 'das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten der Partei angenommen werden darf' (und zwar ebensowenig wie das Vorliegen eines Bescheides zu Lasten der Parteien - s. VfSlg. 9247/1981 S. 209). Abgesehen von der im folgenden zu erörternden allgemeinen Frage, ob über Anträge auf Wahlwerbungskosten-Beitrag nach §2a des ParteienG durch Bescheid abzusprechen ist, bleibt hiezu bloß noch anzumerken, daß aus dem Gebrauch des Zeitwortes 'mitteilen' allein das Vorliegen einer Bescheidqualität ausschließenden bloßen Mitteilung nicht abgeleitet werden darf (s. auch dazu das eben zitierte Erk. VfSlg. 9247/1981, in welchem der Bescheidcharakter der dort angefochtenen Erledigung trotz ihrer wie folgt lautenden Einleitung bejaht wurde: 'Zu Ihrem Ansuchen vom ... wird mitgeteilt: ...').'Über die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid vom 13. Juli 1992 wird gesondert entschieden.'). Eine derartige in der Begründung einer Erledigung enthaltene Antinomie in bezug auf die Frage, ob ein Bescheid erlassen wird, ist nach Ansicht des VwGH dahin zu beurteilen, daß keine der beiden Erklärungen gilt (s. VwGH 16.12.1983 Zl. 83/17/0096 ua. zu einer abgabenbehördlichen Erledigung, in der bezüglich einer bestimmten Abgabe auf der Vorderseite des EDV-Ausdrucks der Vermerk 'gilt als Abgabenbescheid' enthalten war, auf der Rückseite dagegen die Belehrung, daß die Vorschreibung als Lastschriftanzeige gilt). Der Verfassungsgerichtshof schließt sich im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Rechtslage dieser Auffassung des VwGH an und meint, daß das hier bekämpfte Schreiben des BKA (trotz des Fehlens der formalen Erfordernisse eines Bescheides) in Ansehung seines sonstigen Wortlauts ('Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, haben ...') sowohl unter Bedachtnahme auf den sodann maßgeblichen rechtlichen Hintergrund dieser Aussage (s. dazu die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 13641/1993 Sitzung 697 mit Beziehung auf VfSlg. 9520/1982 Sitzung 153 f., oder etwa VfSlg. 10270/1984) als auch darauf als Bescheid im Rechtssinn zu beurteilen ist, daß nach der Judikatur des Gerichtshofs 'das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten der Partei angenommen werden darf' (und zwar ebensowenig wie das Vorliegen eines Bescheides zu Lasten der Parteien - s. VfSlg. 9247/1981 Sitzung 209). Abgesehen von der im folgenden zu erörternden allgemeinen Frage, ob über Anträge auf Wahlwerbungskosten-Beitrag nach §2a des ParteienG durch Bescheid abzusprechen ist, bleibt hiezu bloß noch anzumerken, daß aus dem Gebrauch des Zeitwortes 'mitteilen' allein das Vorliegen einer Bescheidqualität ausschließenden bloßen Mitteilung nicht abgeleitet werden darf (s. auch dazu das eben zitierte Erk. VfSlg. 9247/1981, in welchem der Bescheidcharakter der dort angefochtenen Erledigung trotz ihrer wie folgt lautenden Einleitung bejaht wurde: 'Zu Ihrem Ansuchen vom ... wird mitgeteilt: ...').

2. Nach den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofs erscheint als maßgebend, daß sich der Gesetzgeber in §2 bzw. §3 des ParteienG, welche Zuwendungen an die politischen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand haben, gegenüber dem die Förderung durch Wahlwerbungskosten-Beiträge regelnden §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht einer völlig unterschiedlichen und daher auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung führenden Terminologie bedient. Während §3 von 'Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen' spricht, also eine nicht auf eine behördliche Entscheidungstätigkeit gerichtete Ausdrucksweise wählt, gebraucht der später (durch die Novelle BGBl. 666/1989) in das Gesetz eingefügte §2a an drei Stellen den Ausdruck 'Antrag', nämlich in Abs1 ('... einen diesbezüglichen Antrag stellt'), in Abs3 ('... die keinen Antrag ... gestellt haben, ...') und in Abs4 ('Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen'). Wie die Änderung des §3 durch die Novelle BGBl. 238/1991 zeigt, blieb der Gesetzgeber geradezu gezielt bei dieser unterschiedlichen Terminologie, verwendete also in der neugefaßten Bestimmung weiterhin das Wort 'Begehren'. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs bringt die in §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt (behördenbezogen gebraucht) in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt. Bedenkt man den Auslegungsgrundsatz, daß dem Gesetzgeber nicht ohne besonderen Grund zugeschrieben werden darf, unter gleichen Ausdrücken im selben Gesetz Verschiedenes zu meinen, so ist im hier gegebenen umgekehrten Fall die Auslegung geboten, daß der Gesetzgeber infolge des Gebrauchs unterschiedlicher Wendungen auch nicht etwa Gleiches, sondern eben Verschiedenes meint, er also bezüglich des Wahlwerbungskosten-Beitrags - anders als bei der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch laufende Zuwendungen - den Weg der hoheitlichen Entscheidung durch Bescheid vorschreibt. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, daß auch die Rechtslehre einem derartigen, hier angenommenen Verständnis des hauptsächlich in der Rechtssprache gebräuchlichen Ausdrucks 'Antrag' zuneigt (so etwa Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953) S. 146: 'Man wird ... den Unterschied zwischen Anzeigen oder Mitteilungen einerseits und Gesuchen oder Anträgen andererseits besser darin zu sehen haben, daß eine Anzeige oder eine Mitteilung keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründet, was hingegen für einen Antrag oder ein Gesuch zutrifft.'). 2. Nach den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofs erscheint als maßgebend, daß sich der Gesetzgeber in §2 bzw. §3 des ParteienG, welche Zuwendungen an die politischen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand haben, gegenüber dem die Förderung durch Wahlwerbungskosten-Beiträge regelnden §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht einer völlig unterschiedlichen und daher auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung führenden Terminologie bedient. Während §3 von 'Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen' spricht, also eine nicht auf eine behördliche Entscheidungstätigkeit gerichtete Ausdrucksweise wählt, gebraucht der später (durch die Novelle Bundesgesetzblatt 666 aus 1989,) in das Gesetz eingefügte §2a an drei Stellen den Ausdruck 'Antrag', nämlich in Abs1 ('... einen diesbezüglichen Antrag stellt'), in Abs3 ('... die keinen Antrag ... gestellt haben, ...') und in Abs4 ('Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen'). Wie die Änderung des §3 durch die Novelle Bundesgesetzblatt 238 aus 1991, zeigt, blieb der Gesetzgeber geradezu gezielt bei dieser unterschiedlichen Terminologie, verwendete also in der neugefaßten Bestimmung weiterhin das Wort 'Begehren'. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs bringt die in §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt (behördenbezogen gebraucht) in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt. Bedenkt man den Auslegungsgrundsatz, daß dem Gesetzgeber nicht ohne besonderen Grund zugeschrieben werden darf, unter gleichen Ausdrücken im selben Gesetz Verschiedenes zu meinen, so ist im hier gegebenen umgekehrten Fall die Auslegung geboten, daß der Gesetzgeber infolge des Gebrauchs unterschiedlicher Wendungen auch nicht etwa Gleiches, sondern eben Verschiedenes meint, er also bezüglich des Wahlwerbungskosten-Beitrags - anders als bei der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch laufende Zuwendungen - den Weg der hoheitlichen Entscheidung durch Bescheid vorschreibt. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, daß auch die Rechtslehre einem derartigen, hier angenommenen Verständnis des hauptsächlich in der Rechtssprache gebräuchlichen Ausdrucks 'Antrag' zuneigt (so etwa Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins (1953) Sitzung 146: 'Man wird ... den Unterschied zwischen Anzeigen oder Mitteilungen einerseits und Gesuchen oder Anträgen andererseits besser darin zu sehen haben, daß eine Anzeige oder eine Mitteilung keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründet, was hingegen für einen Antrag oder ein Gesuch zutrifft.').

3. Wollte man der eben dargelegten Rechtsauffassung über das Erfordernis der bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Wahlwerbungskosten-Beitrag nicht beipflichten, so erwiese sich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschrittene Weg der Klage nach Art137 B-VG als zulässig. An die Begründung der Beschlüsse des Gerichtshofs VfSlg. 11944/1989 (betreffend den Anspruch einer politischen Partei auf Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gemäß §2 des ParteienG) sowie VfSlg. 13642/1993 (betreffend Ansprüche der parlamentarischen Klubs auf Beiträge nach dem Klubfinanzierungsgesetz 1985) anknüpfend könnten materielle Teile der Regelungen im §2a des ParteienG einerseits und in §2 ParteienG sowie in §1 des KlubfinanzierungsG 1985 andererseits einander gegenübergestellt und aus der Ähnlichkeit der Ansprüche abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber insgesamt eine bescheidmäßige Erledigung von Ansprüchen der dort geregelten Art nicht vorgesehen hat."

IV.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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