TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 G301 2199219-1

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
GebAG §1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G301 2199219-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot,

1. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV.A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.

des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. wie folgt lautet:des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt lautet:

"II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist.""II. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C) Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Serbien" zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach "Serbien" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit dem am 21.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des oben genannten Bescheides. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurde unter einem ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit der BF gestellt.Mit dem am 21.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des oben genannten Bescheides. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurde unter einem ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit der BF gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.06.2018 vom BFA vorgelegt.

Am 03.07.2018 langten beim BVwG die vom Rechtsvertreter der BF auftragsgemäß übermittelte Vertretungsvollmacht und der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF ist Inhaberin eines am XXXX.2015 in Kolumbien ausgestellten und bis zum XXXX.2025 gültigen kolumbianischen Reisepasses.Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF ist Inhaberin eines am römisch 40 .2015 in Kolumbien ausgestellten und bis zum römisch 40 .2025 gültigen kolumbianischen Reisepasses.

Der Lebensmittelpunkt der BF lag bislang vorwiegend in Kolumbien, wo sie auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die BF ist ledig und Mutter von zwei Kindern. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat im Jahr 2016 und reiste nach Spanien, wo sie als Prostituierte arbeitete.

Aufgrund einer europaweiten Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX2017 wurde die BF am XXXX2018 in Spanien verhaftet und am XXXX2018 nach Österreich ausgeliefert. Am XXXX2018 wurde über die BF vom Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Aufgrund einer europaweiten Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom XXXX2017 wurde die BF am XXXX2018 in Spanien verhaftet und am XXXX2018 nach Österreich ausgeliefert. Am XXXX2018 wurde über die BF vom Landesgericht römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt.

Es kann nicht festgestellt werden, wann die BF erstmals bzw. zuletzt vor ihrer Auslieferung ins Bundesgebiet eingereist ist bzw. dieses wieder verlassen hat. Die BF reiste spätestens am XXXX2016 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest XXXX2016 hier auf. Abgesehen von dem Zeitraum der Anhaltung in der Justizanstalt ab März 2018 liegen im Bundesgebiet keine Hauptwohnsitzmeldungen der BF vor.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.04.2018, GZ: XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.04.2018, GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF dadurch, dass sie die Tatorte auskundschaftete, es dem abgesondert verfolgten Mittäter ermöglichte, sich in Geschäftsräumlichkeiten einsperren zu lassen und eine Hinterwand aufzubrechen, und Aufpasserdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des unmittelbaren Täters beigetragen hat, welcher zu nachstehenden Zeiten und nachstehenden Orten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Gebäude oder sonst umschlossene Räume und durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der unmittelbare Täter mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits mehr als zwei solcher Taten begangen hat, nämlich am XXXX2016 in S. Berechtigten einer Firma 27 Mobiltelefone im Wert von insgesamt 12.000 Euro sowie Bargeld in Höhe von 2.500 Euro und am XXXX2016 in W. gemeinsam mit einem weiteren abgesondert verfolgten Mittäter Berechtigten eines Unternehmens Bargeld von 2.965,50 Euro, mehrere Schlüssel und einen MP3-Player in unbekanntem Wert und Berechtigten einer anderen Firma Bargeld von 1.440 Euro. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Beitragstäterschaft als mildernd, hingegen die Begehung der Taten in Gesellschaft als erschwerend gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF dadurch, dass sie die Tatorte auskundschaftete, es dem abgesondert verfolgten Mittäter ermöglichte, sich in Geschäftsräumlichkeiten einsperren zu lassen und eine Hinterwand aufzubrechen, und Aufpasserdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des unmittelbaren Täters beigetragen hat, welcher zu nachstehenden Zeiten und nachstehenden Orten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Gebäude oder sonst umschlossene Räume und durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der unmittelbare Täter mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits mehr als zwei solcher Taten begangen hat, nämlich am XXXX2016 in Sitzung Berechtigten einer Firma 27 Mobiltelefone im Wert von insgesamt 12.000 Euro sowie Bargeld in Höhe von 2.500 Euro und am XXXX2016 in W. gemeinsam mit einem weiteren abgesondert verfolgten Mittäter Berechtigten eines Unternehmens Bargeld von 2.965,50 Euro, mehrere Schlüssel und einen MP3-Player in unbekanntem Wert und Berechtigten einer anderen Firma Bargeld von 1.440 Euro. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Beitragstäterschaft als mildernd, hingegen die Begehung der Taten in Gesellschaft als erschwerend gewertet.

Zuletzt befand sich die BF von XXXX2018 bis XXXX2018 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Am XXXX2018 wurde die BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.Zuletzt befand sich die BF von XXXX2018 bis XXXX2018 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Am XXXX2018 wurde die BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Am 17.07.2018 wurde die BF auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat Kolumbien abgeschoben.

Die BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.

Die BF war zuletzt mittellos und ohne regelmäßiges Einkommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widersprüchlichen oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Insoweit die BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie Lebensumständen in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden.

Die Feststellungen zur bedingten Entlassung der BF aus der Strafhaft und zur Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und Einsicht in das Zentrale Fremdenregister).

Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass keine finanziellen Mittel aktenkundig sind. Dies deckt sich mit ihrem Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, aus dem sich auch ergibt, dass sie weder Einkommen noch Vermögen hat und unterhaltspflichtig für zwei Kinder ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte II., III. und IV. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Der Spruchpunkt I. betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Der Spruchpunkt römisch eins. betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im - unangefochtenen - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und in Spruchpunkt II. die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG - unzutreffend - nach "Serbien" (!) festgestellt.Die belangte Behörde hat im - unangefochtenen - Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen und in Spruchpunkt römisch zwei. die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG - unzutreffend - nach "Serbien" (!) festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Kolumbien als zulässig. Umstände, wonach die Abschiebung eine reale Bedrohung oder Gefahr im Sinne des § 50 FPG bedeuten würde, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kolumbien und der persönlichen Lebensumstände der BF nicht ersichtlich. So wird in der Beschwerde der Zulässigkeit der Abschiebung nicht entgegengetreten, vielmehr gab die BF an, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und dort mit der Unterstützung ihrer Familie ein Geschäft eröffnen zu wollen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Kolumbien als zulässig. Umstände, wonach die Abschiebung eine reale Bedrohung oder Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG bedeuten würde, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kolumbien und der persönlichen Lebensumstände der BF nicht ersichtlich. So wird in der Beschwerde der Zulässigkeit der Abschiebung nicht entgegengetreten, vielmehr gab die BF an, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und dort mit der Unterstützung ihrer Familie ein Geschäft eröffnen zu wollen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Insoweit in Spruchpunkt II. die Zulässigkeit der Abschiebung fälschlich in Bezug auf den Staat "Serbien" festgestellt wurde, so war im Hinblick auf die in der Begründung des Bescheides getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien (S. 5 ff) und zur rechtlichen Erwägung in Bezug auf den korrekten Herkunftsstaat Kolumbien (S. 31) unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei dieser fehlerhaften Formulierung des Spruches offenbar um ein Versehen bzw. eine Nachlässigkeit handelte, was für sich allein gesehen aber keine Rechtswidrigkeit des gesamten Spruchpunktes bedeutet.Insoweit in Spruchpunkt römisch zwei. die Zulässigkeit der Abschiebung fälschlich in Bezug auf den Staat "Serbien" festgestellt wurde, so war im Hinblick auf die in der Begründung des Bescheides getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien Sitzung 5 ff) und zur rechtlichen Erwägung in Bezug auf den korrekten Herkunftsstaat Kolumbien Sitzung 31) unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei dieser fehlerhaften Formulierung des Spruches offenbar um ein Versehen bzw. eine Nachlässigkeit handelte, was für sich allein gesehen aber keine Rechtswidrigkeit des gesamten Spruchpunktes bedeutet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der in Spruch angeführten Maßgabe (Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Kolumbien) als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der in Spruch angeführten Maßgabe (Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Kolumbien) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zunächst wird festgehalten, dass die BF bereits am 17.07.2018 abgeschoben wurde. Die BF hält sich somit nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und straffälligen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und öffentlichen Sicherheit (zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Gemäß Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die BF ist Staatsangehörige von Kolumbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF wurde am XXXX2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.Die BF ist Staatsangehörige von Kolumbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Der BF wurde am XXXX2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.

Wenn die Beschwerde bemängelt, das BFA sei nicht auf die von der BF ausgehende konkrete Gefahr eingegangen, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Wenn die Beschwerde bemängelt, das BFA sei nicht auf die von der BF ausgehende konkrete Gefahr eingegangen, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die gemeinschaftliche und arbeitsteilige Begehung von mehreren (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstählen gemeinsam mit zwei Mittätern, um sich so ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sowie die wohl geplante und professionell organisierte Vorgangsweise, zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert.

Sowohl der Umstand, dass die aus den Straftaten lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, als auch die Mittelosigkeit der BF in Österreich lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF nicht stattgefunden hat und sie in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen oder über soziale Bindungen verfügt hat, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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