TE Bvwg Beschluss 2019/1/31 W207 2132703-3

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §31 Abs3

Spruch

W207 2132703-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017, GZ: W207 2132703-2/8E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017, GZ: W207 2132703-2/8E, wurde - nach einer Folgeantragstellung durch den Antragsteller am 17.10.2017 nach einer bereits rechtskräftig erfolgten Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz beinhaltend u.a. auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 - die in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.11.2017 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz als rechtmäßig erkannt.

Die tragenden Entscheidungsgründe dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 seien hier auszugsweise - in anonymisierter Form - wiedergegeben:

"Bei dem im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 getätigten Vorbringen des Fremden, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche regelmäßig die Baptistenkirche in X. auf, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, handelt es sich um einen Sachverhalt, der - bei Zutreffen - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat.

....

Soweit der Fremde zum Folgeantrag (erstmals) angab, aufgrund einer (beabsichtigten) Konversion zum Christentum in Afghanistan bedroht zu sein, so macht er damit ausschließlich Tatsachen geltend, die - wie bereits oben in den Feststellungen und in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt - auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht worden und dem Fremden auch zur Kenntnis gelangt wären, von ihm aber nicht vorgebracht wurden."

Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 erhob der Antragsteller außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Anlässlich der Behandlung der - vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig eingestuften - Revision entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründenden Bestimmungen. Es wurde daher an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG aufzuheben.

Mit Schreiben vom 07.04.2018 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W207 2132703 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "gemäß §69 AVG". In inhaltlicher Hinsicht wurde in diesem Antrag ausgeführt, der Antragsteller sei von 40 Taufkandidaten der Beste, habe schon Personen missioniert, die selbst schon Asyl hätten, trete offen für das Evangelium ein, sei schon im Fadenkreuz von strengen Moslems gewesen. Er sei ein mutiger, aber zu demütiger Mann, der nicht gleich mit einer Mitteilung an die erkennende Behörde "hier" gerufen habe, sondern dies bei einer mündlichen Verhandlung kundtun habe wollen. Da er nicht nur gläubiger Christ geworden sei, sondern auch in muslimischen Kreisen wohlbekannt, wäre bei einer Rückkehr im Zeitalter des Internets sein Leben in Gefahr. Bei einer Abschiebung würde aus seiner Sicht auch gegen die EMRK verstoßen (Art. 2, 5 und 9). Trotzdem würde er ohne wenn und aber abgeschoben werden, auch wenn das im Extremfall den Tod bedeuten würde. Diesem Antrag beigelegt wurden eine Kopie einer Taufurkunde, ein "Taufzeugnis", ein Bericht, wie und warum der Antragsteller Christ geworden sei in der Kirche vor über 100 Kirchenbesuchern sowie Tauffotos.

Darüber hinaus wurde in diesem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017, GZ: W207 2132703-2/8E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine "Begründung der Zulassung" für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 01.01.2018 folgenden Inhaltes - hier in anonymisierter Form zitiert - wiedergegeben:

"Betrifft: Begründung der Zulässigkeit, Beiblatt, A.

Vorwort: Ich wohne in S. bei S. Eine Rechtsberatung war für mich schwer zu

bekommen, da ich "Am Ende der Welt" wohne und etwa 2 Stunden nach Graz brauche. So

habe ich mangelns Beratung sicher auch Fehler gemacht. Ich habe mich zwar schon im

Ausland für das Christentum interessiert, die Konvertierung erfolgte erst in Österreich und

auch da nach reichlicher Prüfung. Ich wollte sehr gut Bescheid wissen vor einer

Entscheidung.

Bei der Einvernahme des BFA war ich noch nicht soweit. Hätte ich einen zusätzlichen

Asylgrund vorschieben wollen, hätte ich natürlich schon da eine Konvertierung angeben

können.

Eine Eigenschaft habe ich: Ich bemühe mich ehrlich zu sein. So habe ich meinem Fluchtgrund

nichts hinzugeführt. Im Nachhinein war ich zu naiv. Ich war der Meinung, mein Fluchtgrund

würde reichen.

Ich erhielt den negativen Bescheid des BFA, bei der Beschwerde habe ich die im Raum

stehende Konvertierung nicht angegeben, inzwischen bin ich konvertiert, das wollte ich bei

der Verhandlung beim BVwG vorbringen.

Es war mir nicht bekannt, dass ein Erkenntnis ohne mündliche Verhandlung als unbegründet

zurückgewiesen werden kann.

So blieb mir, da eine Revision ausssichtslos erschien, auf Anraten eines Rechtanwaltes nichts

anderes über, als einen Folgeantrag zu stellen, obwohl diese notorisch wegen

"entschiedener Sache" vom BFA Traiskirchen abgelehnt wird. Mein Vertreter Herr S. hat

die Referentin darauf hingewiesen, das meine Konvertierung ein Nachfluchtgrund sei, das

wurde aber (mündlich) zurückgewiesen, da der Fluchtgrund im Heimatland noch nicht

bestand. Herr S. hat gesagt, dass dies nicht rechtkonform ist, sie hat gesagt so stehe es

in ihrem Vordruck.

Natürlich bleiben die Fluchtgründe bestehen, meine Mutter ist immer noch gelähmt, die

allgemeine Sicherheitlage verschlechtert sich zusehens. IS nimmt Afghanistan vermehrt als

Rückzugsgebiet ein, nachdem ihnen der Irak und Syrien abhanden kommt. Laut einem

inländischen Fernsehbericht wurden in Afghanistan kürzlich erstmals mehr Anschläge durch

die IS verübt als durch die Taliban.

Aber ich habe bei der Folgeantragstellung ausdrücklich auf die neuen Fluchtgründe

verwiesen und mich nicht auf die Erstfluchtgründe gestützt. Von da her haben sich meine

Angaben auf den Nachfluchtgrund der Konvertierung bezogen.

In der Beweiswürdigung des BFA wurde darauf hingewiesen, dass nicht glaubhaft wäre, dass

ich mangelns ausreichendes Wissen nicht eine Konvertierung geltent gemacht habe. Das

kann ich zwar ein Stückweit verstehen, ist aber so. Für diese Behauptung gibt es keinen

Beweis.

Leider hat auch der Richter die selben Punkte der Unglaubwürdigkeit aufgeriffen (Seite 13 -

15 des Erkenntnisses). Dieser baut sich nur auf Behauptungen auf und stellt sich über die

Berichte der Kirche, die Ihn eigentlich zur Überprüfung zwingt. So wurden auch rechtliche

Normen nicht eingehalten. Bei einer Zulassung zum Asyl geht es noch nicht einmal darum,

ob ich Asyl bekomme, sondern darum, dass ich eine Chance bekomme, meine Gefährdung

im Falle einer Abschiedung nachzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung

eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell

bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 02.September 2015, Ra 2015/19/0091, VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117 oder vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mwN) Alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens lässt sich nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche

Einschätzung bedürfte es vielmehr auch einer näheren Auseinandersetzung mit jenen

Umständen, die die Konversion konkret betreffen (mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH

vom 29. Juni 2006, 2004/20/0288 oder der Erkenntnisse vom 17. September 2008,

2008/23/0675 und vom 14. November 2007, 2004/20/0485).

Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nach der

Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht entscheidend (vgl. VwGH vom 23. Juni 2015, Ra

2014/01/0210, VwGH vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0721 oder VwGH vom 30. Juni

2005, Zl. 2003/20/0544).

Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei weiterer Ausführung seines (behaupteten)

inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in

seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden."

Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186/2018 ua., wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ab und führte aus, dass die mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und Art. 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Es liege auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Art. 130 B-VG sei die Frage der Rechtskraftfähigkeit des gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erlassenen Bescheides unerheblich.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2019, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; der Verwaltungsgerichtshof beschränkte sich in diesem aufhebenden Erkenntnis allerdings ausschließlich auf eine Auseinandersetzung mit der im behobenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausdruck gebrachten - oben im Gegensatz zur primären Begründung nicht wiedergegebenen - Eventualbegründung und erblickte einen Begründungsmangel, weil das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, dem nunmehrigen Vorbringen komme kein glaubwürdiger Kern zu, jedoch habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt und sich über diese ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt. Die - oben wiedergegebene - primäre Begründung dieses Beschlusses gab der Verwaltungsgerichtshof hingegen weder in der Darstellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wieder, noch setzte er sich mit dieser primären Begründung erkennbar auseinander.

Das diesbezügliche Verfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach dieser Aufhebung (wieder) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W207 2132703-2/ E, wird die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, allerdings gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz abermals abgewiesen.

Mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, beinhaltend einen Verspätungsvorhalt und ein Parteiengehör betreffend den Wiederaufnahmeantrag "gemäß §69 AVG" vom 07.04.2018 sowie die (fingierte) Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, dem Rechtsvertreter des Antragstellers zugestellt am 16.01.2019, wurde der Antragsteller u.a. davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht - vorbehaltlich gegenteiliger Ausführungen des Antragstellers - davon ausgeht, dass sich dieser Wiederaufnahmeantrag auf die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 abgeschlossenen Verfahrens, mit dem die durch das BFA erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz als rechtmäßig erkannt wurde, bezieht und eine Wiederaufnahme auf Rechtsgrundlage des § 32 VwGVG beabsichtigt ist. Der Antragsteller wurde weiters darauf hingewiesen, dass ein zulässiger Wiederaufnahmeantrag ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraussetze, was nach dem den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, gegenwärtig nicht der Fall sei. Davon unabhängig stelle sich nach der Aktenlage der gegenständliche, mit 07.04.2018 datierte Wiederaufnahmeantrag aber aus näher angeführten Gründen als verspätet dar. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ausführungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte binnen der ihm eingeräumten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchteil A)

§ 32 VwGVG lautet:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Das Verfahren über die erste Antragstellung auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 17.10.2017 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er sei bereits im Jänner 2017 zum Christentum konvertiert, bereits vor seinem Aufenthalt in Österreich habe er sich in der Türkei intensiv mit dem Christentum befasst. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 30.11.207, wurde die im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.11.2017 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz als rechtmäßig erkannt. Der Antragsteller beantragte - nachdem er mit Schriftsatz vom 08.03.2018 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte - mit Schreiben vom 07.04.2018 die Wiederaufnahme dieses mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 abgeschlossenen Verfahrens.

Gemäß § 32 Abs.2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Spätestens mit der am 30.11.2017 erfolgten Zustellung des mit 28.11.2017 datierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W207 2132703-2/8E, war der Antragsteller in Kenntnis von dem Umstand, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von ihm getätigten Angaben zur von ihm vorgebrachten inneren Konversion - als Wiederaufnahmegrund wird im Ergebnis abermals die Konversion zum Christentum vorgebracht - nicht geeignet sind, eine zulässige neue Sachentscheidung zu begründen.

Die dem Wiederaufnahmeantrag beigelegte Kopie einer Taufbestätigung vom 25.03.2018 vermag daran nichts zu ändern, da sie allenfalls lediglich als äußerer Zeichen für die bereits den Angaben des Antragstellers während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens erfolgte, jedoch während dieses Verfahrens nicht vorgebrachte innere Konversion anzusehen wäre. Dies gilt noch mehr für die oben wiedergegebene, im Wiederaufnahmeantrag zitierte "Begründung der Zulassung" für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 01.01.2018, aus der sich schon datumsmäßig eine "vorzeitige" Kenntnis (bemessen an dem mit 07.04.2018 datierten Wiederaufnahmeantrag) von einem allfälligen Wiederaufnahmegrund ergibt.

Ausgehend davon ist die Frist zur Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages spätestens mit Ablauf des 14.12.2017 abgelaufen. Umstände, aus welchen sich im Sinne des § 32 Abs. 2 letzter Satz VwGVG die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Stellungnahme des Antragstellers erfolgte innerhalb der ihm im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Frist nicht.

Demnach ist - wie dem Antragsteller im Verspätungsvorhalt vom 11.01.2019 mitgeteilt - der am 07.04.2018 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2017 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hypothetisch davon ausgehen sollte, dass der Wiederaufnahmeantrag fristgerecht binnen 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht wäre, wäre er jedenfalls gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abzuweisen. Demnach ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (oder Beschluss) des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass es ihm im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unmöglich gewesen wäre, seine Konversion vorzubringen, zumal es sich bei einer Konversion um einen höchstpersönlichen inneren Glaubenswandel handelt, der sich im Inneren einer Person vollzieht und daher üblicher Weise nur dann einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht bekannt werden kann, wenn er von dieser Person bekannt gegeben wird. Der Antragsteller hatte im rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowohl in der damaligen Beschwerde als auch im Rahmen einer - allenfalls nur kurzen - schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht viele Monate die Möglichkeit, eine Konversion bekanntzugeben; dies ist keineswegs ausschließlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich. Die im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vom Antragsteller selbst begründend angeführte Naivität des Antragstellers lässt vielmehr Rückschlüsse auf eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu, mit der ein mangelndes Verschulden des Antragstellers im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht dargelegt zu werden vermag.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz, Fristablauf, Fristversäumung,
Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2132703.3.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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