TE Bvwg Beschluss 2019/1/31 W207 2132703-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2132703-2/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. IFA-Zahl 1092974100 - INT-Verfzahl 171180785, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. IFA-Zahl 1092974100 - INT-Verfzahl 171180785, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 31.10.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, islamischer Sunnit und ledig zu sein sowie aus Mazar-e Sharif zu stammen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass aufgrund der schlechten Verhältnisse in Afghanistan große Armut, Arbeitslosigkeit und Unsicherheit herrschten. Er gab zudem an, dass seine Mutter behindert sei und er ihr Geld schicken wolle, um ihr zu helfen. Er wolle in Österreich arbeiten und studieren.

Am 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, islamischer Sunnit und ledig zu sein sowie in Mazar-e Sharif gelebt zu haben. Die Antragstellung auf internationalen Schutz wurde seitens des Beschwerdeführers erneut mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage begründet. Er führte aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche und viele Anschläge ausgeübt würden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Man habe nicht sicher sein können, von der Arbeit gesund nach Hause zu kommen. Als reiche Person werde man bestohlen, als arme habe man keine Rechte. Die Frage, ob er geflüchtet sei, um seine behinderte Mutter finanziell zu unterstützen, bejahte der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl 1092974100-151661920, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl 1092974100-151661920, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr bestehe, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahre. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass das Privatleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr bestehe, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahre. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass das Privatleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Gegen die Spruchpunkte II. und III. des angeführten Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerks keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. In den Städten Kabul und Mazar-e Sharif, die mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitsbehörden stünden, herrsche eine instabile Sicherheitslage. Darüber hinaus sei der Aufbau einer Existenz im Herkunftsland von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komme daher nur dann in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage sei, sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinen realen Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb eine Rückführung unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer hätte vielmehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angeführten Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerks keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. In den Städten Kabul und Mazar-e Sharif, die mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitsbehörden stünden, herrsche eine instabile Sicherheitslage. Darüber hinaus sei der Aufbau einer Existenz im Herkunftsland von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komme daher nur dann in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage sei, sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über kein familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinen realen Gefahren im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, weshalb eine Rückführung unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer hätte vielmehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

Mit Erkenntnis vom 07.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den negativen Bescheid in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) akzeptiert und lediglich die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 22.07.2016 binnen offener Frist bekämpft. Spruchpunkt I. dieses Bescheides - sohin die Entscheidung über die Asylgewährung - sei daher in Rechtskraft erwachsen. Das BFA habe dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt, weil dieser gemäß seiner gleichlautenden Angaben das Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Der Beschwerdeführer habe auch auf wiederholte Befragung angegeben, keine anderen Gründe nennen zu können, er gehöre auch keiner Minderheitengruppe an. Ihn persönlich treffende Ereignisse und eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK-genannten Gründen habe der Fremde im Verfahren nicht vorgebracht.Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den negativen Bescheid in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) akzeptiert und lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 22.07.2016 binnen offener Frist bekämpft. Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides - sohin die Entscheidung über die Asylgewährung - sei daher in Rechtskraft erwachsen. Das BFA habe dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt, weil dieser gemäß seiner gleichlautenden Angaben das Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Der Beschwerdeführer habe auch auf wiederholte Befragung angegeben, keine anderen Gründe nennen zu können, er gehöre auch keiner Minderheitengruppe an. Ihn persönlich treffende Ereignisse und eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK-genannten Gründen habe der Fremde im Verfahren nicht vorgebracht.

Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Fall des Fremden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in den Herkunftsstaat vorliegen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe verlassen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe und die allgemeine Sicherheitslage angeführt, weshalb er Mazar-e Sharif, wo er geboren worden und aufgewachsen sei sowie mit seiner Familie gelebt habe, verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass sich aus den vom BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass die Provinz Balkh als relativ ruhige Provinz zu betrachten sei und "in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan" sei. Die Provinz Balkh zähle zu jenen Regionen, in denen die Sicherheitslage als relativ gut zu bezeichnen sei. Mazar-e Sharif sei zudem problemlos zu erreichen. Die Provinz verfüge über einen internationalen Flughafen, weshalb die Rückkehr nach Mazar-e Sharif auch aus diesem Grund keine relevanten Sicherheitsbedenken aufwerfe. Eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region sei für diesen daher mit keiner ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben aufgrund der behaupteten Sicherheitslage verbunden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK sei nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei diesem die Rückkehr nach Mazar-e Sharif, seiner Heimatstadt, zumutbar: So handlle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund seiner von ihm angegebenen Ausbildung (er könne in Dari gut lesen und schreiben, verfüge über weitere Fremdsprachenkenntnisse) und seiner Berufserfahrung als Schneider, selbstständiger Fotograf und in der Gastronomie sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in Mazar-e Sharif eine berufliche Tätigkeit zu finden, um wie vor seiner Ausreise ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könnte der Beschwerdeführer mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Familie rechnen, um in seiner Heimatstadt erneut Fuß zu fassen. Bereits das BFA habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, dass er im Fall einer Rückkehr theoretisch wieder in Mazar-e Sharif leben könne. Er habe zudem angegeben, dass man sich in dieser Stadt überall etwas mieten könne. Vorübergehend könne er auch im Flüchtlingscamp unterkommen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne zudem als Schneider oder Fotograf arbeiten. Gerade als letzterer habe er gut sein Auslangen gefunden. Er könne diese selbstständige Tätigkeit problemlos erneut aufnehmen. Der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in dieser Stadt gelebt und sei nur vergleichsweise kurz von dort weg, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin über ein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Unterstützung er vertrauen dürfe, selbst wenn die gesamte engere Familie tatsächlich in die Türkei ausgewandert sei. Bei diesem Ergebnis sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen. Dennoch werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine solche gerade auch für Kabul zukommen würde, weil die obigen Aussagen im Wesentlichen auch für Kabul gelten würden. Auch dieses sei hinreichend sicher und der Beschwerdeführer habe dort einen Onkel väterlicherseits, der - sollte er nicht mehr dort aufhältig sein - über ein soziales Netzwerk verfüge, das dem Beschwerdeführer behilflich sein könnte und würde, in Kabul Fuß zu fassen. Außerdem könne der Beschwerdeführer auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Fall des Fremden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in den Herkunftsstaat vorliegen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe verlassen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe und die allgemeine Sicherheitslage angeführt, weshalb er Mazar-e Sharif, wo er geboren worden und aufgewachsen sei sowie mit seiner Familie gelebt habe, verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass sich aus den vom BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass die Provinz Balkh als relativ ruhige Provinz zu betrachten sei und "in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan" sei. Die Provinz Balkh zähle zu jenen Regionen, in denen die Sicherheitslage als relativ gut zu bezeichnen sei. Mazar-e Sharif sei zudem problemlos zu erreichen. Die Provinz verfüge über einen internationalen Flughafen, weshalb die Rückkehr nach Mazar-e Sharif auch aus diesem Grund keine relevanten Sicherheitsbedenken aufwerfe. Eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region sei für diesen daher mit keiner ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben aufgrund der behaupteten Sicherheitslage verbunden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK sei nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei diesem die Rückkehr nach Mazar-e Sharif, seiner Heimatstadt, zumutbar: So handlle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund seiner von ihm angegebenen Ausbildung (er könne in Dari gut lesen und schreiben, verfüge über weitere Fremdsprachenkenntnisse) und seiner Berufserfahrung als Schneider, selbstständiger Fotograf und in der Gastronomie sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in Mazar-e Sharif eine berufliche Tätigkeit zu finden, um wie vor seiner Ausreise ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könnte der Beschwerdeführer mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Familie rechnen, um in seiner Heimatstadt erneut Fuß zu fassen. Bereits das BFA habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, dass er im Fall einer Rückkehr theoretisch wieder in Mazar-e Sharif leben könne. Er habe zudem angegeben, dass man sich in dieser Stadt überall etwas mieten könne. Vorübergehend könne er auch im Flüchtlingscamp unterkommen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne zudem als Schneider oder Fotograf arbeiten. Gerade als letzterer habe er gut sein Auslangen gefunden. Er könne diese selbstständige Tätigkeit problemlos erneut aufnehmen. Der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in dieser Stadt gelebt und sei nur vergleichsweise kurz von dort weg, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin über ein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Unterstützung er vertrauen dürfe, selbst wenn die gesamte engere Familie tatsächlich in die Türkei ausgewandert sei. Bei diesem Ergebnis sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen. Dennoch werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine solche gerade auch für Kabul zukommen würde, weil die obigen Aussagen im Wesentlichen auch für Kabul gelten würden. Auch dieses sei hinreichend sicher und der Beschwerdeführer habe dort einen Onkel väterlicherseits, der - sollte er nicht mehr dort aufhältig sein - über ein soziales Netzwerk verfüge, das dem Beschwerdeführer behilflich sein könnte und würde, in Kabul Fuß zu fassen. Außerdem könne der Beschwerdeführer auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.

Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht hier verkürzt wiedergegeben aus, die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als relativ kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei, dies habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte zwar wiederholt gemeinnützige Arbeiten aus und habe sich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß Art. 8 EMRK sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, sei davon auszugehen, dass eine anhaltende Bindung zum Herkunftsstaat besteht, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Selbst eine ausgezeichnete Integration müsste aufgrund der illegalen Einreise, des Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren hinter diese öffentlichen Interessen zurücktreten.Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA - führte das Bundesverwaltungsgericht hier verkürzt wiedergegeben aus, die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als relativ kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei, dies habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte zwar wiederholt gemeinnützige Arbeiten aus und habe sich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß Artikel 8, EMRK sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, sei davon auszugehen, dass eine anhaltende Bindung zum Herkunftsstaat besteht, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Selbst eine ausgezeichnete Integration müsste aufgrund der illegalen Einreise, des Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren hinter diese öffentlichen Interessen zurücktreten.

Gegen diese Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0304-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

Am 17.10.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung Folgendes - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - an:

"F: Ihr Verfahren wurde am 11.08.2017 bereits rechtskräftig entschieden Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragsteilung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

A: Meine Asylgründe welche ich schon einmal angegeben haben, stimmen nach wie vor, allerdings bin ich seit etwa 10 Monaten zum Christentum konvertiert Im Moment besuche ich die Taufvorbereitungskurse und besuche regelmäßig die Baptisten Kirche in X. Aus diesem Grund kann ich auf keines Falls nach Afghanistan zurückkehren, da es für mich eine große Gefahr darstellt und ich um mein Leben fürchten muss, wenn ich dorthin zurückkehren würde. Ich möchte noch anmerken, dass ich mich bereits vor der Einreise nach Österreich, bereits in der Türkei, für das Christentum interessiert habe. Ich möchte in Österreich bleiben und möchte auf keinen Fall illegal in ein anderes Land reisen.A: Meine Asylgründe welche ich schon einmal angegeben haben, stimmen nach wie vor, allerdings bin ich seit etwa 10 Monaten zum Christentum konvertiert Im Moment besuche ich die Taufvorbereitungskurse und besuche regelmäßig die Baptisten Kirche in römisch zehn. Aus diesem Grund kann ich auf keines Falls nach Afghanistan zurückkehren, da es für mich eine große Gefahr darstellt und ich um mein Leben fürchten muss, wenn ich dorthin zurückkehren würde. Ich möchte noch anmerken, dass ich mich bereits vor der Einreise nach Österreich, bereits in der Türkei, für das Christentum interessiert habe. Ich möchte in Österreich bleiben und möchte auf keinen Fall illegal in ein anderes Land reisen.

F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

A: Ja

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

A: Bei der Rückkehr in meine Heimat muss ich um mein Leben fürchten.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

A: Ja, mir wird dort die Steinigung drohen, weil den Islam zu verraten und in das Christentum zu konvertieren stellt den Verrat dar und hat somit die Todesstrafe zur Folge.

F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)

A: Seit etwa 10 Monate wo ich konvertiert bin.

F: Sonstige sachdienliche Hinweise

A: Im Jänner 2018 werde ich getauft."

Am 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgefolgt und ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs 2 AsylG) (§29 Abs 3 Z 6 AsylG).Am 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt und ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG) (§29 Absatz 3, Ziffer 6, AsylG).

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.11.2017 gab der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein seines Rechtsberaters an, es gehe ihm gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Diese Einvernahme gestaltete sich in inhaltlicher Hinsicht - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - wie folgt:

"......

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein, derzeit nicht.

Anm.: Der Vertreter legt ein Schreiben vor, das zum Akt genommen wird.Anmerkung, Der Vertreter legt ein Schreiben vor, das zum Akt genommen wird.

LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen? VP: Nein.

LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP; Ja, Herrn S.

Vertreter: Ich gebe hiermit meine Vollmacht zu Protokoll, ich vertrete den AW in seinem Asylverfahren und verfüge über eine Zustellvollmacht. Eine schriftliche Vollmacht wird nachgereicht.

LA: Haben Sie seit der letzten Antragsteifung am 31.10.2015 Österreich einmal verlassen?

VP: Nein, ich war seither durchgehend in Österreich.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich lebe von der Caritas bzw. der Grundversorgung.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

VP: Nein.

LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, meine Familienangehörigen befinden sich alle in der Türkei.

LA; Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

VP: Ja, wir telefonieren. Sie befinden sich in der Türkei.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja, alles was ich sagte, war die Wahrheit. Ich habe damals aber nicht alles angegeben.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?

VP: Meine alten Fluchtgründe sind weiterhin aufrecht. Außerdem war ich acht Monate lang in der Türkei, und bin dort zur Kirche gegangen. Ich habe mich für das Christentum interessiert. Dann bin ich nach Österreich gekommen, habe die Sprache nicht gesprochen und wusste nicht, wo sich eine Kirche befindet. Eine Farsi-sprachige Kirche zu finden hat einige Zeit gedauert, ich musste zu Hause bleiben. Über einen Freund habe ich eine Kirche gefunden, Herr S. ist in dieser Kirche mitverantwortlich. Ich besuche derzeit die Kirche. Seit Jänner 2017 besuche ich die Kirche.VP: Meine alten Fluchtgründe sind weiterhin aufrecht. Außerdem war ich acht Monate lang in der Türkei, und bin dort zur Kirche gegangen. Ich habe mich für das Christentum interessiert. Dann bin ich nach Österreich gekommen, habe die Sprache nicht gesprochen und wusste nicht, wo sich eine Kirche befindet. Eine Farsi-sprachige Kirche zu finden hat einige Zeit gedauert, ich musste zu Hause bleiben. Über einen Freund habe ich eine Kirche gefunden, Herr Sitzung ist in dieser Kirche mitverantwortlich. Ich besuche derzeit die Kirche. Seit Jänner 2017 besuche ich die Kirche.

LA: Schildern Sie die neuen Gründe, die Sie bislang nicht erwähnt haben! Seit wann sind Sie zum Christentum konvertiert? Welche Schritte haben Sie bis jetzt gesetzt?

VP: Die Gründe habe ich eben angeführt, ich habe bisher davon nichts erzählt. Wie gesagt, schon damals, als ich in der Türkei war, habe ich mich dafür interessiert. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich auch Interesse gehabt, dass ich eine Farsi-sprachige Kirche finde, die ich besuchen kann. Ich interessiere mich fürs Christentum und besuche die Kirche. Damals in der Türkei habe ich schon das Buch gelesen, ich habe mich darüber informiert. Ich ging dort zur Kirche und habe dort auch gelesen. Seitdem ich in Österreich bin, suche ich die Kirche am Samstag und Sonntag auf, dort wird gesprochen über Jesus Christus und ich informiere mich darüber. Ich lese selbst Bücher. Seit zwei Wochen besuche ich Vorbereitungskurse für die Taufe.

LA: Seit wann besuchen Sie katholische Kirchen?

VP: Ich besuche die Baptistenkirche. Ich bin seit zwei Jahren in Österreich, davor war ich acht Monate lang in der Türkei. In diesen acht Monaten bin ich in die Kirche gegangen. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von X. an die slowenische Grenze überstellt. Einige Zeit konnte ich die Kirche nicht besuchen, weil ich nicht wusste, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befindet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in X. zu besuchen.VP: Ich besuche die Baptistenkirche. Ich bin seit zwei Jahren in Österreich, davor war ich acht Monate lang in der Türkei. In diesen acht Monaten bin ich in die Kirche gegangen. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von römisch zehn. an die slowenische Grenze überstellt. Einige Zeit konnte ich die Kirche nicht besuchen, weil ich nicht wusste, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befindet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in römisch zehn. zu besuchen.

LA: Wie kam die Idee, dass Sie zum Christentum wechseln wollten? Gab es ein auslösendes Moment?

VP: Als ich in der Türkei war, hatte ich einen Freund, der die Kirche besuchte, ich habe ihn gefragt, wo er immer hingeht und er sagte mir, er würde die Kirche besuchen. Ich wollte mit ihm mitgehen, er gab mir ein Buch, das ich lesen sollte. Ich habe das Buch ca. 20 Tage lang gelesen in der Türkei, danach bin ich mit ihm sonntags zur Kirche gegangen. Nachdem ich das heilige Buch gelesen habe, habe ich erst erfahren, dass Jesus Christus wegen uns gestorben ist und gekreuzigt worden ist. Nachgefragt zu heiligen Buch gebe ich an, dass ich die Bibel meine. In der Türkei habe ich eine protestantische Kirche besucht.

LA: Haben Sie in Ihrem Vorverfahren schon angegeben, dass Sie zum Christentum konvertieren wollen?

VP: Nein, bei den vorigen Einvernahmen habe ich es nicht erwähnt. Damals habe ich es nicht erwähnt, weil ich nicht viel über das Christentum gewusst habe. Ich wollte erst dann etwas sagen, nachdem ich mich mehr informiert habe.

LA: Ihr Verfahren wurde erst im August 2017 rechtskräftig, Sie gaben jedoch bereits im Zuge der Erstbefragung im Oktober 2017 an, seit zehn Monaten konvertiert zu sein. Daher sind Sie seit Anfang 2017 konvertiert?

VP: Ja.

LA: Sie brachten vor dem BVwG in Ihrem letzten Verfahren sogar einmal eine Beschwerdeergänzung ein und haben mit keinem Wort eine geplante Konvertierung erwähnt. Warum nicht?

VP: Ich habe zwei Wochen Frist gehabt für die Berufung. Damals wusste ich nicht viel über das Christentum. Weil ich nicht viel wusste, habe ich es nicht erwähnt.

LA: Sie wurden am 17.10.2017 bei der PI X., einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?LA: Sie wurden am 17.10.2017 bei der PI römisch zehn., einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Ihr letztes Verfahren wurde gemäß § 3 Asylgesetz in I. Instanz und gemäß § 8 Asylgesetz in II. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Das Verfahren erwuchs mit 17.08.2016 bzw. mit 11.08.2017 in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.LA: Ihr letztes Verfahren wurde gemäß Paragraph 3, Asylgesetz in römisch eins. Instanz und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Das Verfahren erwuchs mit 17.08.2016 bzw. mit 11.08.2017 in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

VP: Weil ich einen neuen Fluchtgrund habe.

LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, die eine Sie betreffende persönliche Verfolgung bzw. Diskriminierung, unmenschliche Behandlung, drohende Folter oder sonstige asyl- und/oder nonrefoulementrelevante Gründe durch afghanische Behörden oder Dritte in Afghanistan belegen?

VP: Nein. Derzeit habe ich keine Beweismittel, aber wenn es notwendig ist, kann ich in Zukunft noch welche beschaffen.

LA: Welche Beweismittel würden Sie beschaffen wollen?

VP: Ich kann Beweismittel vorlegen vom Dorfältesten oder vom Mullah, dass mein Leben dort in Gefahr ist.

LA: Ihnen wurde am 31.10.2017 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Ihnen wurde am 31.10.2017 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

VP: Ich habe einen Asylantrag gestellt und habe neue Fluchtgründe, deshalb kann ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Wenn ich zurückkehre, werde ich dort getötet.

LA: Ihnen wurden überdies vorab die Länderfeststellungen zu Afghanistan auszugsweise ausgefolgt mit dem Hinweis, dass Sie heute in der Einvernahme noch eine mündliche Stellungnahme dazu abgeben können. Möchten Sie also nun eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe nichts dazu zu sagen.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (durch Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: Nein, all meine Verwandten sind in der Türkei.

LA: Seit wann sind Ihre Verwandten in der Türkei?

VP: Seit ca. 15 Monaten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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