Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2205782-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 15-1050804109-150087664, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 15-1050804109-150087664, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, stellte am 23.01.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 26.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei Moslem und Tschetschene; im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, sein minderjähriger Sohn, zwei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern auf. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 mit Unterstützung eines Schleppers Richtung Ukraine verlassen und sei am Tag der Antragstellung auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit rund einem Jahr einem tschetschenischen Kämpfer namens XXXX geholfen, welcher im Wald gelebt und den der Beschwerdeführer mit Essen versorgt hätte. Der Beschwerdeführer sei gerade unterwegs gewesen, als er von seinem Bruder telefonisch darüber informiert worden wäre, dass Leute von Kadyrov da gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Cousin, welcher bei der Militärpolizei sei, habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie XXXX umgebracht hätten und der Beschwerdeführer flüchten müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gefahren und habe Russland verlassen. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, stellte am 23.01.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 26.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei Moslem und Tschetschene; im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, sein minderjähriger Sohn, zwei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern auf. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 mit Unterstützung eines Schleppers Richtung Ukraine verlassen und sei am Tag der Antragstellung auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit rund einem Jahr einem tschetschenischen Kämpfer namens römisch 40 geholfen, welcher im Wald gelebt und den der Beschwerdeführer mit Essen versorgt hätte. Der Beschwerdeführer sei gerade unterwegs gewesen, als er von seinem Bruder telefonisch darüber informiert worden wäre, dass Leute von Kadyrov da gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Cousin, welcher bei der Militärpolizei sei, habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie römisch 40 umgebracht hätten und der Beschwerdeführer flüchten müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gefahren und habe Russland verlassen. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Juli 2015 eine näher genannte Frau, deren Sohn und deren Schwester jeweils durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese jeweils Prellungen des Schädels erlitten hätten.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Juli 2015 eine näher genannte Frau, deren Sohn und deren Schwester jeweils durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese jeweils Prellungen des Schädels erlitten hätten.
Aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 12.06.2017 ergibt sich, dass aufgrund näher dargestellter Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer in einem tschetschenischen Regiment im Ukraine-Krieg gegen Russland mitgewirkt haben soll. Hinweise auf einen etwaigen Syrieneinsatz des Beschwerdeführers seien bislang nicht bestätigt worden.
Am 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Zu seinem Gesundheitszustand verwies der Beschwerdeführer darauf, eine gebrochene Nase gehabt zu haben und diesbezüglich in Österreich behandelt worden zu sein (dazu legte der Beschwerdeführer Unterlagen einer österreichischen Krankenanstalt vor). Seine bisherigen Angaben seinen wahrheitsgemäß gewesen, ob es bei der Protokollierung zu Fehlern gekommen sei, könne er nicht sagen. Es habe im Zuge der Erstbefragung jedoch keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe elf Jahre lang die Schule besucht und im Herkunftsstaat als Maurer gearbeitet sowie Klimaanlagen eingebaut. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner Ausreise aus Tschetschenien in die Ukraine zu einem Freund begeben. Am 25.09.2014 sei er einer näher genannten Truppe beigetreten. Der Beschwerdeführer legte diverse Fotos aus dieser Zeit vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts infolge Straffälligkeit gemäß § 13 AsylG informiert.Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts infolge Straffälligkeit gemäß Paragraph 13, AsylG informiert.
Am 08.08.2017 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und legte Kopien seiner Matura- und Mittelschulzeugnisse sowie der Geburtsurkunde seines Sohnes vor. Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen A0/A1 sowie an einem Erste-Hilfe-Kurs vor.
Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin am XXXX in XXXX / Russische Föderation geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Als ich ca. 3 oder 4 Jahre alt war zogen wir nach Tschetschenien zurück nach XXXX . Als ich die Volksschule begann herrschte in Tschetschenien Krieg. Ich bin dann mit meinem jüngeren Bruder in die Volksschule gegangen und war mit Ihm in einer Klasse. Ich war ca. 9 Jahre alt, als ich mit dem Schulbesuch begann. Mein Vater war Automechaniker und wir lebten in einem Haus, welches meinem Vater gehörte. In diesem Haus lebten noch meine Mutter und mein jüngster Bruder. Ich bin dann 9 Jahre in die Grundschule gegangen und drei Jahre in die Abendschule.Ich bin am römisch 40 in römisch 40 / Russische Föderation geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Als ich ca. 3 oder 4 Jahre alt war zogen wir nach Tschetschenien zurück nach römisch 40 . Als ich die Volksschule begann herrschte in Tschetschenien Krieg. Ich bin dann mit meinem jüngeren Bruder in die Volksschule gegangen und war mit Ihm in einer Klasse. Ich war ca. 9 Jahre alt, als ich mit dem Schulbesuch begann. Mein Vater war Automechaniker und wir lebten in einem Haus, welches meinem Vater gehörte. In diesem Haus lebten noch meine Mutter und mein jüngster Bruder. Ich bin dann 9 Jahre in die Grundschule gegangen und drei Jahre in die Abendschule.
Anmerkung: Der Antragsteller wird aufmerksam gemacht, dass das Zeugnis der Schule 2004 ausgestellt wurde.
A: Ja, ich bin mit 8 oder 9 Jahren in die Schule gegangen, daher ist es das Jahr 2004 an dem ich den Abschluss machte. Danach habe ich habe als Maler gearbeitet.
F: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
A: Ich kann mich nicht erinnern.
Anmerkung: Der Antragsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht genau auf das Jahr ankommt. Es ist wie mit dem Schulbeginn, und die Behörde versteht, dass man sich bei manchen Daten nicht an den Tag erinnern kann.
...
F: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
A: Ein Jahr vor der Heirat.
V: Sie kennen das Jahr der Heirat, sagen Sie mir wann Sie Ihre Frau kennengelernt haben!
A: Wir haben 2008 geheiratet. Ich habe dann ca. 2007 meine Frau kennengelernt.
F: Wo lebten Sie mit Ihrer Frau?
A: Wir lebten in XXXX in einem kleinen Haus neben dem Haus meiner Mutter. Dieses Haus gehört auch meiner Mutter. 2009 kam mein Sohn auf die Welt. Ich habe auch in Tschetschenien und in Russland gearbeitet. Die Beziehung ging am Anfang gut. Nach 5 Jahren haben wir uns getrennt. 2013 haben wir uns dann getrennt. Ich war in Tschetschenien und habe gearbeitet. Ich habe mich auch um meine Mutter gekümmert.A: Wir lebten in römisch 40 in einem kleinen Haus neben dem Haus meiner Mutter. Dieses Haus gehört auch meiner Mutter. 2009 kam mein Sohn auf die Welt. Ich habe auch in Tschetschenien und in Russland gearbeitet. Die Beziehung ging am Anfang gut. Nach 5 Jahren haben wir uns getrennt. 2013 haben wir uns dann getrennt. Ich war in Tschetschenien und habe gearbeitet. Ich habe mich auch um meine Mutter gekümmert.
F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?
A: Ich habe nur sehr wenig verdient.
F: XXXX liegt in der Russischen Föderation?F: römisch 40 liegt in der Russischen Föderation?
A: Ja.
F: Was haben Sie im Monat verdient?
A: Ich habe ca. 30.000 Rubel verdient. Dass sind nach jetziger Umrechnung ca. 1.000 Euro.
F: Das ist doch gar kein schlechtes Einkommen für Ihre Heimat?
A: Ich bin damit nicht ausgekommen. Meine Mutter hat noch eine Rente erhalten und trotzdem hat das Geld nicht gereicht.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ja, meine Mutter und mein jüngerer Bruder leben in XXXX .A: Ja, meine Mutter und mein jüngerer Bruder leben in römisch 40 .
F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
A: Ja. Meine Mutter besitzt das Haus.
...
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?
A: Ja, ich habe Kontakt.
F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?
A: Mein jüngerer Bruder der bei meiner Mutter lebt hat keine Arbeit.
F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?
A: Ja.
Angaben zum Fluchtweg:
...
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Ich habe mich 2014 dazu entschlossen.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizei gemacht haben, erinnern?
A: Ja.
F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
A: Nein.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Der Bekannte hat die Tickets gekauft, ich weiß es nicht.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich bin mit meinem internationalen Reisepass gereist.
F: Was ist mit dem Reisepass geschehe?
A: Ich habe den Reisepass weggeworfen, in der Toilette am Flughafen.
F: Warum haben Sie das gemacht?
A: Ich hatte Angst, dass ich sofort abgeschoben werden würde.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Ich dachte, dass ich in Österreich aufgenommen werden würde. Ich wollte nicht in der Ukraine bleiben und kämpfen.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein, das war alles.
Angaben zum Fluchtgrund:
...
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A: Es könnte sein, dass ich in der Heimat vorbestraft bin. .
F: Warum sind Sie in der Heimat vorbestraft?
A: Es kann sein, das ich vorbestraft bin da ich einem Widerstandskämpfer geholfen habe.
F: Gab es eine Verhandlung?
A: Ich habe Tschetschenien sofort verlassen.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
Aufforderung: Sie haben die Wahrheit zu sage, nochmalige Frage sind Sie in Österreich vorbestraft?
A: Ja, ich wurde bestraft.
Anmerkung: Körperverletzung mit Geldstrafe. Unterlagen im Akt.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Ich hatte einen Freund, der hieß XXXX . XXXX war Widerstandskämpfer, ich habe ihm 2 oder 3 Mal in der Woche zu essen gebracht. Das ging ca. ein Jahr ohne Probleme. Es kam in unser Dorf die Behörde und hat nach mir gesucht. Mein Cousin hat mich angerufen und er arbeitete auch bei den Behörden. Er erzählte mir, dass XXXX ermordet wurde. Ich müsse sofort das Land verlassen. Er hat mir geholfen das Land zu verlassen. Ich bin dann in die Ukraine gefahren. In der Ukraine bin ich in eine Militärtruppe eingetreten, der Namen ist. XXXX . Ich wollte nicht mehr kämpfen und nicht in der Ukraine bleiben.A: Ich hatte einen Freund, der hieß römisch 40 . römisch 40 war Widerstandskämpfer, ich habe ihm 2 oder 3 Mal in der Woche zu essen gebracht. Das ging ca. ein Jahr ohne Probleme. Es kam in unser Dorf die Behörde und hat nach mir gesucht. Mein Cousin hat mich angerufen und er arbeitete auch bei den Behörden. Er erzählte mir, dass römisch 40 ermordet wurde. Ich müsse sofort das Land verlassen. Er hat mir geholfen das Land zu verlassen. Ich bin dann in die Ukraine gefahren. In der Ukraine bin ich in eine Militärtruppe eingetreten, der Namen ist. römisch 40 . Ich wollte nicht mehr kämpfen und nicht in der Ukraine bleiben.
(Ende der freien Erzählung)
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Sie brachten Bilder in Vorlage, wo und wann wurden diese Bilder aufgenommen? Das Bild zeigt den Antragsteller im Tarnanzug mit einer Panzerfaust am Rücken.
A: Das Bild wurde in der Ukraine aufgenommen im Dorf XXXX im Jahre 2014.A: Das Bild wurde in der Ukraine aufgenommen im Dorf römisch 40 im Jahre 2014.
F: Das andere Bild, welches Sie vor einem Kampffahrzeug abbilden wurde wo und wann aufgenommen?
A: Das Bild wurde auch XXXX aufgenommen.A: Das Bild wurde auch römisch 40 aufgenommen.
F: Wo liegt dieser Ort XXXX ?F: Wo liegt dieser Ort römisch 40 ?
Anmerkung: Bei der Suche über Google lässt sich eine Wetterstation nördlich von XXXX finden. (Auch https://crh.wikipedia.org/wiki/Gub%C4%B1n%C4%B1ha)Anmerkung: Bei der Suche über Google lässt sich eine Wetterstation nördlich von römisch 40 finden. (Auch https://crh.wikipedia.org/wiki/Gub%C4%B1n%C4%B1ha)
A: Ich kannte die Umgebung nicht.
F: War dieser Ort in der Ukraine und wie lange musste man bis zur Grenze fahren?
A: Es war weit von der Grenze entfernt.
F: Handelte es sich um einen Bauernhof oder eine alte Kaserne?
A: Es war ein ehemaliges Lager.
...
F. Wann sind sie in der Ukraine zu dieser Truppe gestoßen?
A: Das war ca. am 25. September 2014.
F: Wie lange waren Sie bei dieser Truppe?
A: Bis am 23. Jänner 2015.
F: Sie wurden schon von der Polizei schon dazu befragt?
A: Ja.
F: Was hat Ihnen die Polizei alles für Fragen gestellt.
A: Ich wurde befragt, ob ich in Syrien gewesen wäre und wo die Bilder aufgenommen worden wären.
F: Wurden Sie von der Polizei näher befragt?
A: Sie haben mich befragt, mit welchen Waffen ich dort gekämpft hätte.