Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L504 1421079-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX1986 geb., StA. Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 XXXX1986 geb., StA. Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 58 Abs 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 10, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß §§ 55, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.
Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[...]
...................
Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.
Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
F: Auf Grund Ihrer vorgelegten Schreiben und Angaben hat das Amt keinen Dolmetsch beigezogen. Sind Sie in der Lage den Fragen zu folgen und eine Antwort zu geben?
A: Ja, alles kein Problem.
F: Sind sie gesund? Nehmen Sie momentan Medikamente? Wenn ja, welche?
A: Manchmal habe ich Kopfschmerzen.
F. Sie können zum jetzigen Zeitpunkt der Einvernahme folgen?
A: Ja, ich bin fit.
F: Werden sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Ja, durch den MigrantInnenverein St. Marx.
F: Ich weise Sie daraufhin, dass Sie im Zuge Ihres Verfahrens und der Einvernahme zur Wahrheit verpflichtet sind.
A: Ich sage immer die Wahrheit.
F: Sie haben bis dato noch keine Duldungskarte beantragt, warum haben Sie am 28.11.2016 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. §55 Abs.1 AsylG gestellt?F: Sie haben bis dato noch keine Duldungskarte beantragt, warum haben Sie am 28.11.2016 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. §55 Absatz eins, AsylG gestellt?
A: Der Verein MigrantInnenverein St. Marx, konkret Herr Dr. LENNART BINDER, hat mir dazu geraten. Ich war dafür extra in Wien.
F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A: Das erste Mal war ich 2011 in Österreich, stellte einen Asylantrag, dieser wurde abgewiesen. Anm.: Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013, rk am 23.05.2013.A: Das erste Mal war ich 2011 in Österreich, stellte einen Asylantrag, dieser wurde abgewiesen. Anmerkung, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013, rk am 23.05.2013.
F: Im Zuge dieses Verfahrens wurde eine Ausweisung gegen Sie ausgesprochen (rk 23.05.2013). Sie sind dann in die Schweiz geflüchtet. Wann genau war das?
A: Nach dem ich die negative Entscheidung erhalten habe.
F: Das heißt, Sie waren im Zeitraum Juli 2013 bis Jänner 2014 in der Schweiz.
A: Ja, das ist so richtig.
F: Man kann also von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit Jänner 2014 sprechen?
A: Das ist richtig, seit damals bin ich durchgehend in Österreich.
F: Nachdem Sie wieder in Österreich waren, haben Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 06.04.2016 in der zweiten Instanz rechtskräftig abgelehnt wurde. Ist das so korrekt?
A: Ja.
F: Haben Sie Österreich seit 27.01.2014 (Überstellung aus der Schweiz) je verlassen? Die Behörde geht somit begründet von einem durchgehenden Aufenthalt erst seit 27.01.2014 aus, da Sie davor Österreich freiwillig verlassen haben.
A: Nein, seit damals habe ich habe Österreich nie verlassen.
F: Haben Sie neue Beweismittel oder Dokumente vorzulegen? Es wurden in Ihren Empfehlungsschreiben Ihre guten Deutschkenntnisse und die abgelegten Kurse angeführt, haben Sie die entsprechenden Dokumente mit. Ihrem Antrag waren keine Zeugnisse beigefügt.
A: Ja, habe ich mit. (ÖSD Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 "Gut Bestanden" vom 20.06.2013, wird vorgelegt, dem Akt beigefügt).
F: Wie lautet Ihre Wohnanschrift und wohin können/sollen Ihnen Schriftstücke zugestellt werden?
A: Meine Wohnanschrift lautet XXXX.A: Meine Wohnanschrift lautet römisch 40 .
F: Haben Sie eine Familie in Österreich?
A: Ich habe jetzt keine Familie in Österreich.
F: Lebt Ihre Familie nach wie vor in Türkei?
A: Ja, der Rest meiner Familie lebt noch in Türkei, ein Teil auch in der Schweiz.
F: Haben Sie in Ihrem Verfahren bisher Identitätsdokumente vorgelegt?
A: Nein, ich besitze keinen Pass oder ähnliches.
F: Besitzen Sie einen Reisepass oder können Sie sich einen ausstellen lassen?
A: Nein, ich will mir auch keinen türkischen Pass ausstellen lassen, ich will einen österreichischen Pass, oder einen Aufenthaltstitel.
F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt? Gehen Sie einer geregelten Beschäftigung nach?
A: Ich bin in der Grundversorgung, beziehe 40€ Taschengeld. Ich würde gerne arbeiten und auf meinen eigenen Beinen stehen.
F: Wie hoch sind Ihre monatlichen Ausgaben?
A: Ich habe keine Fixkosten.
F: Haben Sie Unterhaltspflichten?
A: Keine.
F: Haben Sie offene Verbindlichkeiten (Kredit, Auto, etc.,...)
A: Nein.
F: Wie weit ist Ihre Integration fortgeschritten und wie sind Ihre Deutschkenntnisse?
A: Ja, ich fühle mich integriert, ich fühle mich in Österreich sehr wohl. Ich besuche Deutschkurse, diese sind im Moment zwar etwas unter meinem Niveau, aber ich nehme daran teil, um zu üben. Ich will in weiterer Folge noch Kurse besuchen.
F: Sie haben eine Einstellungszusage der Fa. "Pizza-XXXX" in XXXX vorgelegt. Diese Ortschaft befindet sich in Oberösterreich, wie kommen Sie dazu?F: Sie haben eine Einstellungszusage der Fa. "Pizza-XXXX" in römisch 40 vorgelegt. Diese Ortschaft befindet sich in Oberösterreich, wie kommen Sie dazu?
A: Der Besitzer ist ein Freund von mir, er hat mir diese Zusage geschickt. Ich würde im Notfall auch nach Oberösterreich gehen, wenn ich dort arbeiten dürfte.
F: Weiters ist heute ein E-Mail des XXXX mit der Angabe Sie wären auf Arbeitssuche und der Möglichkeit, für Sie eventuell eine Arbeit zu finden, eingelangt. Gibt es hierzu schon konkretere Angaben? Bei welchen Betrieben waren Sie schon?F: Weiters ist heute ein E-Mail des römisch 40 mit der Angabe Sie wären auf Arbeitssuche und der Möglichkeit, für Sie eventuell eine Arbeit zu finden, eingelangt. Gibt es hierzu schon konkretere Angaben? Bei welchen Betrieben waren Sie schon?
A: Ich war beim AMS, bei einer konkreten Firma war ich nicht.
F: Haben Sie einen Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich?
A: Ich habe schon viele Freunde in XXXX und Klagenfurt, ich kenne diese vom Sport und eine Familie kenne ich sehr gut, diese sind meine Nachbarn in XXXX.A: Ich habe schon viele Freunde in römisch 40 und Klagenfurt, ich kenne diese vom Sport und eine Familie kenne ich sehr gut, diese sind meine Nachbarn in römisch 40 .
F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei?
A: Nein, gar nichts.
F: Sie wissen, dass Ihr Aufenthalt im Moment illegal ist, Sie sind zur Ausreise verpflichtet?
A: Ja, das ist leider so, ich will hier bleiben.
F: Ihr Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates läuft noch, Sie hatten zuletzt am 07.06.2016 eine Ladung zur Identitätsprüfung und wirkten mit. Dessen sind Sie sich bewusst?
A: Ja, das stimmt so.
Das BFA, RD Kärnten, wird Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat - und Familienlebens" zurückweisen, weist Sie allerdings daraufhin, dass Sie ab April 2017 eine Duldung beantragen können, um einen Ausweis und beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu bekommen.
Ich habe mir den Inhalt der Niederschrift durchgelesen. Ich habe alles verstanden, die Niederschrift ist korrekt und ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Ende der Amtshandlung um 11:30Uhr
................................
[...]"
Das Bundesamt hat in das Verfahren folgende Beweismittel einbezogen:
"Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
? Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
Das Bundesamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das BVwG, mit Erkenntnis vom 06.04.2016, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens eingetreten sei, die eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätte und hat den Antrag mit Bescheid vom 16.03.2017 gem. § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das BVwG, mit Erkenntnis vom 06.04.2016, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens eingetreten sei, die eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte und hat den Antrag mit Bescheid vom 16.03.2017 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird moniert, dass im Vergleich zur letzten Entscheidung nunmehr
* eine Einstellungszusage vorliege und damit der Beweis erbracht werde, dass die bP keine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft darstelle;
* ein sprachliche Integration gegeben sei und die bP Deutsch auf Niveau B1 spreche, dadurch sei eine maßgebliche Änderung und Intensivierung der sozialen Kontakte verbunden;
* die bP diese Integrationsänderung durch Bescheinigungsmittel auch nachgewiesen habe
* der bP auch anzurechnen wäre, dass sie sich wohlverhalten hat und sie unbescholten sei
Die bP hat seit der Beschwerde keine weiteren, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände mehr vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das BVwG hat zuletzt mit Erkenntnis vom 06.04.2016 nach Durchführung einer Verhandlung eine rk. Rückkehrentscheidung mit einer 14tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt und dabei in der Begründung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen. Das BVwG berücksichtige dabei folgende vorgelegte Bescheinigungsmittel:
Österr. Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 v. 20.06.2013
Ausweis für Studierende der Alpen-Adria Universität Klagenfurt
Telnahmebest. des Kath. Bildungswerkes v. 13.11.2014 (Deutschkurs Niveau A2)
Teilnahmebest. des Kath. Bildungswerkes v. 13.11.2014 (Deutschkurs Niveau A1)
Kursbest. der Caritas v. 12.11.2012 (Kurs 2)
Kursbest. der Caritas v. 26.02.2013 (Kurs 3)
Kursbest. der Caritas v. 11.06.2013 (Kurs 4)
Best. des BFI v. 23.12.2011
Lernerfolgsbest. der Volksschullehrerin S.K. v. 17.01.2016
Schreiben der AK v. 25.06.2013 (ÖSD Grundstufe Deutsch A2)
Stellungnahme der Diplomsozialarbeiterin M.T. vom 17.01.2016
Die bP hat nach Ablauf der 14tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise das Bundesgebiet nicht verlassen und hält sich seit der rk. Entscheidung des BVwG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihren Aussagen ist zu entnehmen, dass sie es bevorzugt weiterhin in Österreich zu leben.
Mit Beschluss vom 03.09.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen erhobene ao. Revision zurückgewiesen.
Am 28.11.2016 stellte die bP mit dem damit vorgesehenen Formular einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 1 AsylG. Sie hat demnach keine Familienangehörigen in Österreich. Für die Dauer des weiteren Aufenthaltes führt sie eine Krankenversicherung aus der Grundversorgung ins Treffen. Als verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer gibt die bP als "Einkommen, geldwerte Ansprüche" die staatliche Grundversorgung in der Höhe von 40 Euro monatlich an.Am 28.11.2016 stellte die bP mit dem damit vorgesehenen Formular einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Sie hat demnach keine Familienangehörigen in Österreich. Für die Dauer des weiteren Aufenthaltes führt sie eine Krankenversicherung aus der Grundversorgung ins Treffen. Als verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer gibt die bP als "Einkommen, geldwerte Ansprüche" die staatliche Grundversorgung in der Höhe von 40 Euro monatlich an.
Zu den Angaben zur Integration führte sie im Formular an:
Durchgängiger Aufenthalt in Österreich seit 2011 - 2013 und 27.01.2014 - bis jetzt
Deutschkenntnisse: A2
Ausbildung: ich habe B1 in Vorbereitung
Bestehen eines Privat- und Familienlebens: ich bin in kulturellen und sportlichen Vereinen integriert (Theater, Volleyball und Fußball)
Sonstige Integrationsgründe: Meine soziale Integration hat sich durch viele Bekanntschaften maßgeblich verbessert; 1 Semester besuchte ich die Universität in Klagenfurt.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 führte sie zur "Antragsbegründung" im Wesentlichen aus, dass sie seit ca. 6 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Seit der Ausweisungsentscheidung hätten sich vielfältige Änderungen hinsichtlich Integration ergeben. Sie verfüge über eine Einstellungszusage eines Dienstgebers. Sie habe zahlreiche Kontakte zu ÖsterreicherInnen, sei arbeitsfähig und arbeitswillig und im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung würde sie keine Belastung für Österreich darstellen. Sie sei unbescholten.